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	<title>aufsatz &amp;laquo; WordPress.com Tag Feed</title>
	<link>http://en.wordpress.com/tag/aufsatz/</link>
	<description>Feed of posts on WordPress.com tagged "aufsatz"</description>
	<pubDate>Sun, 29 Nov 2009 10:08:51 +0000</pubDate>

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	<language>en</language>

<item>
<title><![CDATA[HA: Aufsatz was stärkt den Kanzler was schwächt ihn?]]></title>
<link>http://pcnm.wordpress.com/2009/11/17/ha-aufsatz-was-starkt-den-kanzler-was-schwacht-ihn/</link>
<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 09:00:17 +0000</pubDate>
<dc:creator>Nick</dc:creator>
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<description><![CDATA[Der Kanzler, die Regierungsperson Deutschlands. Doch was macht den Kanzler eigentlich so „mächtig“? ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Der Kanzler, die Regierungsperson Deutschlands. Doch was macht den Kanzler eigentlich so „mächtig“?<br />
Der Kanzler kann mit der Vertrauensfrage aus Artikel 68 des Grundgesetzes kann mit der Bitte an den Bundespräsidenten den kompletten Bundestag auflösen. Dadurch hat der Kanzler eines der mächtigsten Mittel um den Bundestag unter Druck zu stellen, da der Bundespräsident dem Antrag des Bundeskanzlers fast immer zuspricht. Außerdem kann der Kanzler die Minister vorschlagen, dadurch kann der Kanzler sehr genau bestimmen wer regiert. Der Vorschlag des Kanzlers an den Bundespräsident wird zu 98% aktzeptiert. Die Minister leisten dann einen Eid, der in Artikel 56 des Grundgesetzes zu finden ist.<br />
Aber nun zu den Schwächen. Falls der Bundestag dem Bundeskanzler das Misstrauensvotum (Artikel 67) ausspricht, kann so der Bundeskanzler abgesetzt werden, wenn die Mehrheit des Bundestages dafür stimmt. Falls der Antrag jedoch nicht auf Zustimmung seitens des Bundestages stößt, kann der Bundeskanzler sofort die Vertrauensfrage stellen und so gegebenenfalls sofortige Neuwahlen herbeiführen. Daher muss ein Misstrauensvotum gut abgesprochen sein, damit es auch Erfolg zeigt.<br />
Mein Fazit: Der Bundeskanzler kann den Bundestag sehr unter Druck stellen, doch falls ein Misstrauensvotum die Überzeugung des Bundestages bekommt, kann der Bundeskanzler schnell abgesetzt werden. Die Wahl der Bundesminister ist dem Bundeskanzler nur ein kleiner Vorteil, doch dieser kann auch entscheidend sein, bei wichtigen Besprechungen.</p>
<p>Copyright Nick M.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Der Mann und der Fisch - A2/B1]]></title>
<link>http://ibarracz.wordpress.com/2009/10/22/der-mann-und-der-fisch-a2b1/</link>
<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 10:56:57 +0000</pubDate>
<dc:creator>ibarracz</dc:creator>
<guid>http://ibarracz.wordpress.com/2009/10/22/der-mann-und-der-fisch-a2b1/</guid>
<description><![CDATA[Seht euch diesen Film an! In kleinen Gruppen könnt ihr jetzt versuchen, die Geschichte auf Deutsch z]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><ul>
<li>Seht euch diesen Film an!</li>
<li>In kleinen Gruppen könnt ihr jetzt versuchen, die Geschichte auf Deutsch zu erzählen.</li>
<li>Schreibt jetzt eine schöne Geschichte mit dem Titel &#8220;Der Mann und der Fisch&#8221;.</li>
</ul>
<p> </p>
<p><span style='text-align:center; display: block;'><object width='425' height='350'><param name='movie' value='http://www.youtube.com/v/qVYAU_XL78w&#038;rel=1&#038;fs=1&#038;showsearch=0&#038;hd=0' /><param name='allowfullscreen' value='true' /><param name='wmode' value='transparent' /><embed src='http://www.youtube.com/v/qVYAU_XL78w&#038;rel=1&#038;fs=1&#038;showsearch=0&#038;hd=0' type='application/x-shockwave-flash' allowfullscreen='true' width='425' height='350' wmode='transparent'></embed></object></span></p>
<p> <a name="pd_a_2153535"></a><div class="PDS_Poll" id="PDI_container2153535" style="display:inline-block;"></div><script type="text/javascript" language="javascript" charset="utf-8" src="http://static.polldaddy.com/p/2153535.js"></script>
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		</noscript></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[SPAMtastic!]]></title>
<link>http://frlhasenpfoetchen.wordpress.com/2009/09/24/spamtastic/</link>
<pubDate>Thu, 24 Sep 2009 15:10:29 +0000</pubDate>
<dc:creator>Mari</dc:creator>
<guid>http://frlhasenpfoetchen.wordpress.com/2009/09/24/spamtastic/</guid>
<description><![CDATA[Gerade räume ich mein Postfach auf und habe eine Menge Freude dabei. Darunter war nämlich auch folge]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="font:12px Helvetica;margin:0;">Gerade räume ich mein Postfach auf und habe eine Menge Freude dabei. Darunter war nämlich auch folgende Mail:</p>
<blockquote>
<p style="font:12px Helvetica;margin:0;">Dear Friend,</p>
<p style="font:12px Helvetica;margin:0;">I am Fredrick Ola, the Human Resources Executive of Atlantic Oil &#38; Gas Corporation. On the 15th of May 2003, Philips lob, an expatriate, who was a consultant/contractor with the Corporation, was found to have died in a plane crash along the Lekki Peninsula while on inspection tour of offshore oil facilities belonging to the Corporation. As the Welfare Director of the corporation, I contacted Philips bankers and briefed them of this development. The bankers informed me that since their client is dead, it is only the next of kin to the deceased with the proper legal documents that can compel them to pay his fixed deposit as an inherited estate. With the position of the financial outfit, I mandated the legal department of our firm to search for a relative of the deceased so that he can be presented as the next of kin to the bank.</p>
<p style="font:12px Helvetica;margin:0;">But the only relative of the deceased, one Mr. Sam Leonard who was also the next of kin to the deceased according to his bank documents and who was last known to have lived in Latvia Eastern Europe, died as cancer patient some two months before his death. All efforts to trace other relatives of the deceased proved abortive, as all available links were exhusted. Three years after his death, with no news from any relative living anywhere and no one coming forward, we decided to seek a foreigner so that the fund can be transferred out of its present account to yours.</p>
<p style="font:12px Helvetica;margin:0;">The account deposit contains US$12 million United States Dollars and it is important that a probable next of kin claims this fund within the next fourteen official working days. If no one comes for the claim before the stipulated time frame, the account would be closed as inactive and dormant and funds sent to the coffers of the government. This is in consonance with the stipulations of the enabling laws governing foreign inherited estates. I seek your consent to present you as the next of kin of the deceased.This would facilitate the payment of the proceeds of the said account to you. All I require is your honest cooperation to enable us seeing this through. I guarantee that this will be executed under a legitimate arrangement that will protect all the parties involved from any breach of the law.</p>
<p style="font:12px Helvetica;margin:0;">Please let me know what you intend to have as your commission if you agree to embark on this venture.</p>
<p style="font:12px Helvetica;margin:0;">Please reply me via my private email address: ####</p>
</blockquote>
<p style="font:12px Helvetica;margin:0;">Toll, oder? Wie viel Mühe sich die Leute heutzutage noch geben! Ich glaube, wenn ich auf die dumme Idee kommen würde, die Postfächer anderer Leute vollmüllen zu wollen, würde ich mir nicht die Zeit nehmen, um dafür einen Aufsatz zu schreiben. Warum auch? Es geht doch auch sehr knapp! Hier ein Beispiel (für das ich aber nicht verantwortlich bin, bei Gott!)</p>
<blockquote>
<p style="font:12px Helvetica;margin:0;">Don’t know how to amaze your new girlfriend? How about enlarging your little friend and giving her the night of love and pleasure she won’t be able to forget?</p>
</blockquote>
<p style="font:12px Helvetica;margin:0;">Kurz, knapp und pervers &#8211; ganz im Sinne des Erfinders! Der Roman da oben erinnert mich hingegen an diese Dilemmageschichten, die man im Religionsunterricht vorgelesen bekommen hat und dann musste man entscheiden, wie man verfahren würde. Hieß nicht eins davon Heinz-Dilemma? Spam kann so intellektuell sein&#8230;</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Spannkraft der Lyrik (4)]]></title>
<link>http://richtersblog.wordpress.com/2009/08/05/spannkraft-der-lyrik-4/</link>
<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 09:19:42 +0000</pubDate>
<dc:creator>Jo Richter</dc:creator>
<guid>http://richtersblog.wordpress.com/2009/08/05/spannkraft-der-lyrik-4/</guid>
<description><![CDATA[Dies ist der vierte und vorläufig letzte Teil eines Essays zur augenblicklichen Stellung der Lyrik i]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><em>Dies ist der vierte und vorläufig letzte Teil eines Essays zur augenblicklichen Stellung der Lyrik innerhalb des gesellschaftlichen Geschehens. Zwar wird auch in diesem Teil keine befriedigende Antwort gefunden, aber es geht ja auch &#8211; schließlich ist dies ein Essay! &#8211; um die Untersuchung einer Frage, nicht um das Finden einer Antwort.</em><br />
<em><br />
Links: <a href="http://richtersblog.wordpress.com/2009/06/23/spannkraft-der-lyrik-1/">Teil 1</a>, <a href="http://richtersblog.wordpress.com/2009/06/25/spannkraft-der-lyrik-2/">Teil 2</a>, <a href="http://richtersblog.wordpress.com/2009/07/09/spannkraft-der-lyrik-3/">Teil 3</a></em><br />
<span style='text-align:left;display:block;'><p><object type='application/x-shockwave-flash' data='http://wordpress.com/wp-content/plugins/audio-player/player.swf' width='290' height='24' id='audioplayer1'><param name='movie' value='http://wordpress.com/wp-content/plugins/audio-player/player.swf' /><param name='FlashVars' value='&amp;bg=0xf8f8f8&amp;leftbg=0xeeeeee&amp;lefticon=0x666666&amp;rightbg=0xcccccc&amp;rightbghover=0x999999&amp;righticon=0x666666&amp;righticonhover=0xffffff&amp;text=0x666666&amp;slider=0x666666&amp;track=0xFFFFFF&amp;border=0x666666&amp;loader=0x9FFFB8&amp;soundFile=http%3A%2F%2Frichtersblog.wordpress.com%2Ffiles%2F2009%2F08%2Fspannkraft4.mp3' /><param name='quality' value='high' /><param name='menu' value='false' /><param name='bgcolor' value='#FFFFFF' /></object></p></span></p>
<p><a href="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/schwanzflosse.jpg"><img src="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/schwanzflosse.jpg" alt="schwanzflosse" title="schwanzflosse" width="510" height="286" class="aligncenter size-full wp-image-1544" /></a></p>
<p><em>Allerdings hat mich die Beschäftigung mit diesen Prozessen &#8211; Ausweichen war so und so nicht möglich &#8211; dahin geführt, mich an die Arbeit zu einem kleinen Büchlein zu begeben, das vermutlich </p>
<p><strong>Was Dichter tun</strong> </p>
<p>heißen wird. Darin wird das Dasein mit und an Worten ausführlicher dargestellt und versucht eine aktuelle Replik auf diverse Briefe zu formulieren (gemeint sind Hofmannsthals Chandos-Brief, Schillers Briefe zur ästhetischen Erziehung und Rilkes Briefe an einen jungen Dichter) sowie die Tradition der Poetiken in die Gegenwart weiterzuführen. Die ersten vorformulierten Abschnitte lassen auf eine einfache, unprätentiöse Sprache hoffen. Wann ein Projekt dieser Größenordnung &#8211; neben den alltäglichen beruflichen Anforderungen &#8211; zum Abschluss gelangen könnte, läßt sich naturgemäß noch nicht absehen.</em></p>
<p><a href="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/salamander-klein.jpg"><img src="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/salamander-klein.jpg" alt="salamander klein" title="salamander klein" width="510" height="333" class="aligncenter size-full wp-image-1549" /></a></p>
<p>Inspiration ist nicht wirklich gefragt. Wer will schon zugeben, dass er oder sie &#8220;besessen&#8221; sei? Interessanter &#8211; und für schadenfrohe Menschenwesen in einem hämischen Gesellschaftsklima auch lustiger &#8211; ist es, Besessenheit bei anderen anzusehen. Dabei ist unsere Gesellschaft von vielen Daimonen getrieben: Aktualität (verbunden mit einer ausgeprägten Vergessenskultur), Freiheitskult (verbunden mit panikbesetztem Bindungsverlust),  irrationalen Ängsten (verbunden mit einer ausufernden Konsumkultur) und ausgeprägtem Materialismus (verbunden mit seelischer Orientierungslosigkeit) &#8211; um nur einige der vertrauteren Dämonen beim Namen zu nennen. Lyriker allerdings haben &#8211; im Gegensatz zu Epikern und Filmemachern &#8211; eine sperrige, nicht unmittelbar zugängliche Art, ihren Inspirationen Ausdruck zu verleihen, denn viele verweigern sich dem Mythos der Objektivität.  Das macht ihre Werke schwer konsumierbar, vor allem, da die Häme oft keinen passenden Anknüpfungspunkt findet. Lyrik ist schlicht nicht &#8220;witzig&#8221;, nicht unmittelbar emotional genug! </p>
<p><a href="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/damian.jpg"><img src="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/damian.jpg" alt="damian" title="damian" width="510" height="288" class="aligncenter size-full wp-image-1559" /></a></p>
<p>Wahrnehmen wird erleichtert durch eine &#8220;Breite&#8221; des äußeren Panoramas, der zur Verfügung stehenden Zeitskala, der Darstellung. Dieser äußeren Breite verweigern sich viele Lyriker. Durch Komprimierung &#8211; Verdichtung &#8211; wird der Hauptplatz des Geschehens in die Psyche der Rezepienten verlagert. Dies wird von vielen möglichen Leserinnen und Lesern als übergriffig erfahren, soll ein Buch doch &#8220;dort draußen&#8221; agieren und nicht &#8220;hier drinnen&#8221; &#8211; alles andere würde einen Kontrollverlust bedeuten,  eine Hingabe an inspirierende, besitzergreifende Kräfte. Ein Konsumgut soll durch mich konsumiert werden, keinesfalls aber darf es mich vereinnahmen. Es muss  so lose angelegt sein, dass es jederzeit ablegbar ist. Ein Gedicht aber, vor allem, wenn es &#8220;auswendig gelernt&#8221; wurde, siedelt unablösbar an der Innenseite des Bewusstseins, inwändig. Diese Befremdung &#8211; das Berührtwerden im Innenraum durch das erkennende &#8220;Fremde&#8221; der Lyrik &#8211; bewirkt eine Abwehrhaltung.</p>
<p><a href="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/wall.jpg"><img src="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/wall.jpg" alt="wall" title="wall" width="510" height="323" class="aligncenter size-full wp-image-1571" /></a></p>
<p>Anders gesagt: Ein gelungenes Gedicht ist kein Konsumgut, sondern eine Verteilerstation für die inneren Aufmerksamkeitsströme. Es bietet sich an, hier einzuwenden, dass dies auch auf alle anderen Medien zutreffe. Dem kann ich nur beipflichten, muss aber ergänzen, dass diese Funktion bei einem Gedicht stärker ins Bewusstsein tritt, eben weil im Außenraum (auf dem Papier) so viel weniger vorhanden ist als im Innenraum (im mentalen Geschehen).  Im Spiegel eines Gedichtes findet nicht jeder sein bekanntes Gesicht- egal, wieviel Geld er oder sie für plastische Chirurgie ausgegeben hat. Nicht jede innere Bewegung, die uns ein Gedicht abverlangt, ist altvertraut. </p>
<p><a href="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/flanke.jpg"><img src="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/flanke.jpg" alt="flanke" title="flanke" width="510" height="350" class="aligncenter size-full wp-image-1568" /></a></p>
<p>Natürlich ist es nicht fair, diese Kräfte gegeneinander auszuspielen und nur unter den gegenwärtigen Machtverhältnissen moralisch vertretbar.  Leicht gelangt man zu Stammtischargumenten &#8211; und zuckt hilflos mit den Schultern. Dichtkunst aber ist der schiere Widerpart dieser Larmoyanz, denn sie ermöglicht Verbindlichkeit und Lebendigkeit. Inspiration bedingt ja nicht unbedingt Kontrollverlust, wohl aber eine Erweiterung der Perspektive, nicht unbedingt eine Hingabe an Dämonen, wohl aber eine Aktivierung zusätzlicher, schöpferischer Kräfte. Inspiration ist &#8211; im Gegensatz zur Auslieferung in die Besessenheit &#8211; eine kreative Weiterung des Wahrnehmungsfeldes. Diesen Unterschied zu sehen, heißt sich jenseits der Stahltüren verhärteten Schutzbedürfnisses zu begeben und eine ästhetische Erfahrung zuzulassen. Wer aber kennt diese kant&#8217;sche Art von Mut?</p>
<p><a href="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/oeffnung.jpg"><img src="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/oeffnung.jpg" alt="oeffnung" title="oeffnung" width="510" height="286" class="aligncenter size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>Es bestand in geschichtlicher Zeit schon immer das Bedürfnis, aus den Verfassern von Gedichten und ihren Werken etwas &#8220;Besonderes&#8221; zu machen, das nicht in den Alltag integriert ist. Das gilt auch für ein gutes Essen. Unter den gegenwärtigen Umständen allerdings führt diese Haltung zum inspirativen Geschehen der Lyrik zu einer negativen Ausgrenzung. Ja, ich glaube, dass sich die Rolle der Lyrik dann ändern wird, wenn es mehr und mehr Menschen gibt, die ganz selbstverständlich mit Lyrik leben, in Lyrik wachsen, sich in ihrem Alltag auf Lyrik beziehen. Insofern will ich diesen kleinen Versuch, in dessen Verlauf ich mir so manches lyrische Beiwort verkniffen habe, mit einem Gedicht beenden:</p>
<p><a href="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/hier-bin-ich.jpg"><img src="http://richtersblog.wordpress.com/files/2009/08/hier-bin-ich.jpg" alt="hier bin ich" title="hier bin ich" width="510" height="286" class="aligncenter size-full wp-image-1577" /></a></p>
<p><em>Ein Klick auf die Bilder öffnet vergrößerte Darstellungen!</em><br />
<em>Copyright für diesen Essay und alle seine Bestandteile: Jo Richter, 2009</em></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Kampf gegen die Schwarzarbeit oder doch nicht?]]></title>
<link>http://uvsvereinigung.wordpress.com/2009/07/15/kampf-gegen-die-schwarzarbeit-oder-doch-nicht/</link>
<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 11:11:17 +0000</pubDate>
<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
<guid>http://uvsvereinigung.wordpress.com/2009/07/15/kampf-gegen-die-schwarzarbeit-oder-doch-nicht/</guid>
<description><![CDATA[&#8220;&#8230; Gerade die, bei ihren Kontrollen oft mit schwierigen Umständen konfrontierten, Behörd]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><em>&#8220;&#8230; Gerade die, bei ihren Kontrollen oft mit schwierigen Umständen konfrontierten, Behörden könnten den Eindruck gewinnen, dass sie im Kampf gegen die Schwarzarbeit vom Verwaltungsgerichtshof allein gelassen werden.&#8221;</em></p>
<p>von <em>Anton Fritz</em></p>
<p><em></em>Quelle: UVS Aktuell Juni 2009/2</p>
<p><!--more--></p>
<p>1. Einleitung</p>
<p>a.) Tätigkeit der Finanzämter, Gewerbeschein, Baustellen</p>
<p>Bei ihren Kontrollen von Baustellen und Lokalen treffen die Bediensteten der Finanzämter immer wieder auf ausländische Staatsbürger (vornehmlich aus den östlichen Nachbarländern), die ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung (und zumeist auch ohne Anmeldung zur Sozialversicherung) von ihren Arbeitgebern (unter Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Lage) gegen einen Hungerlohn beschäftigt werden. In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass immer häufiger (etwa auf Baustellen bei der Verrichtung von Innenausbauarbeiten) ausländische Staatsbürger als Arbeitskräfte herangezogen werden, die ein freies Gewerbe (etwa zum Spachteln) angemeldet haben, wobei dann im Verfahren behauptet wird, diese Personen (die in der Regel auf den Baustellen wie sonst eben ein Arbeitnehmer eingesetzt werden) seien doch als selbstständige Unternehmer tätig.</p>
<p>Aber auch in anderen Bereichen (etwa dem Reinigungsgewerbe, der Gastronomie, dem Transportwesen etc.) wird vermehrt versucht, die zugunsten der Arbeitnehmer bestehenden (Schutz-) Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtes dadurch zu umgehen, dass den Personen ein (als Werkvertrag bezeichnetes) Schriftstück zum Unterschreiben gegeben wird, um dann behaupten zu können, es sei doch ein echter Unternehmer für diese und jene Hilfstätigkeit mittels Werkvertrag beauftragt worden. Es geht bei diesen Fällen aber hauptsächlich nur darum, dass dem Arbeitgeber eine Arbeitskraft zur Verfügung steht, wobei der Arbeitgeber den Vorteil für sich lukrieren will, dass eine solche Arbeitskraft immer (auf Abruf) vorhanden ist und der Arbeitgeber dieser keinen Urlaub gewähren, im Krankheitsfall kein Entgelt weiterzahlen, beim Ausscheiden keine Abfertigung und bei Nachtarbeit keine Zuschläge zahlen muss. Wenn man nun bedenkt, dass auf einer solchen Basis nicht bloß einige wenige, sondern österreichweit tausende Personen eingesetzt werden, dann verwundert es nicht, wenn die Krankenkassen darauf hinweisen, dass es rückläufige Beitragszahlungen gibt. Wegen dieser (oft unter Mithilfe von Juristen ausgearbeiteten) Scheinkonstruktionen haben es die Bediensteten der Finanzämter nicht leicht, vor Ort bei ihren Kontrollen den wahren Sachverhalt zu ermitteln und durch Aufnahme entsprechender Beweise zu sichern.</p>
<p>b.) Ermittlungsaufwand, Behörden, Entscheidungsfrist</p>
<p>Auch von Seiten der unabhängigen Verwaltungssenate war zu bemerken, dass es bei diesen Sachverhaltskonstellationen zu einem erhöhten Ermittlungsaufwand (Beischaffung von Beweismaterial, Durchführung von mündlichen Verhandlungen mit der Einvernahme von Parteien und zahlreichen Zeugen) kommt, wobei ja in vielen Fällen die Beschuldigten gar kein Interesse an einer konstruktiven Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes haben, sondern – ganz im Gegenteil – versuchen, das Verfahren zu verschleppen. In der Vergangenheit war es so, dass die unabhängigen Verwaltungssenate – unabhängig vom Zeitpunkt der Berufungseinbringung – letztlich aufgrund der Frist des § 31 Abs. 3 VStG eine Entscheidung innerhalb von drei Jahren ab dem Tatzeitpunkt zu treffen gehabt haben. Gerade bei neu auftauchenden Rechtsfragen ist es zielführend, wenn der Verwaltungsgerichtshof möglichst rasch Antworten gibt, die für die Normunterworfenen (und die das Gesetz anwendenden Behörden) logisch</p>
<p>nachvollziehbar sind und an die sie sich dann orientieren können.</p>
<p>2. Gesetzesprüfungsanträge, Verwaltungsgerichtshof, Mindeststrafen, Private</p>
<p>Im Jahr 2007 hat es von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes nur einige wenige Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen nach dem AuslBG gegeben. Der Grund dafür war der, dass der Verwaltungsgerichtshof unzählige Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt hat, weil er Bedenken gegen die (jeweilige) Mindeststrafe im § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG gehabt hat. Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes richteten sich gegen die fehlende Differenzierung der Mindeststrafdrohung, je nachdem, ob das Delikt von einem Unternehmer im Zusammenhang mit der Führung eines Betriebes begangen wird oder ob ein Privater im Rahmen seines Haushaltes verbotenerweise Ausländer beschäftigt. Auffällig war dabei schon, dass in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nur einzelne wenige Fälle die Bestrafung von Privatpersonen wegen der unbewilligten Beschäftigung von Ausländern betroffen haben. Die überwiegende Mehrzahl der Fälle, in denen der Verwaltungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag gestellt hat, betrafen etwa Bordellbetreiber und sonstige Unternehmer, die die Not der bei ihnen beschäftigten Personen ausgenutzt haben, um diese – ohne angemessene Bezahlung, ohne Einhaltung von arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften – zu beschäftigen. In weiteren Gesetzesprüfungsanträgen brachte der Verwaltungsgerichtshof auch noch Bedenken gegen die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG vor. Von Seiten der unabhängigen Verwaltungssenate wurde in Äußerungen auf die weltfremde Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichtshof und darauf hingewiesen, dass die angefochtene Mindeststrafe – vor allem angesichts der Beeinträchtigung des inländischen Arbeitsmarktes und der dem Staat dadurch entzogenen beträchtlichen Mittel (Sozialversicherungsbeiträge, Steuern etc.) – als Mittel zur Hintanhaltung der unbewilligten Beschäftigung von Ausländern auch im privaten Bereich sachlich gerechtfertigt sei. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt und die Anträge (z.B. mit den Erkenntnissen vom 27.9.2007, Zl. G 24/07 u.a., vom 13.3.2008, Zl. G 204/07 u.a., vom 13.3.2008, Zl. G 194/07 u.a.) allesamt abgewiesen (insgesamt bezüglich wohl an die 100 Geschäftszahlen).</p>
<p>Die Akten, zu denen der Verwaltungsgerichtshof Gesetzesprüfungsanträge gestellt hatte, sind dann alle an diesen zurückgeschickt worden (um sie einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen).</p>
<p>3. Mehrparteiverfahren, 15-monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG, Aufhebung einer Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof</p>
<p>Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (§ 28a Abs. 1 AuslBG). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6.11.2008, G 86, 87/08-15, die Wortfolge „, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, “ in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.10.2009 in Kraft. Diese Fristsetzung bei der Aufhebung dieser Bestimmung hat nun für die unabhängigen Verwaltungssenate zur Folge, dass auch in Verfahren, in denen einer weiteren Partei das Parteiengehör zu gewähren ist und in denen bei komplexeren Sachverhalten häufig bei mehreren Verhandlungsterminen zahlreiche Zeugen zu hören sind, dennoch in jedem Fall die Entscheidung binnen 15 Monaten (ab Berufungseinbringung) zu ergehen hat.</p>
<p>4. Ausdehnung der Anlassfallwirkung, zuvor keine Bedenken vom Verwaltungsgerichtshof</p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof hatte in der Vergangenheit niemals Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmung in § 51 Abs. 7 VStG geäußert gehabt. Umso verwunderlicher war es dann, dass der Verfassungsgerichtshof (neben der Aufhebung der oben angeführten Wortfolge) auch ausgesprochen hat, dass die genannte Wortfolge auf die am 9.10.2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist. Es dürfte wohl so gewesen sein, dass in informellen Gesprächen von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes angekündigt worden ist, sämtliche (zum Teil schon zuvor wegen der Mindeststrafe an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen) Fälle, in denen von Seiten der unabhängigen Verwaltungssenate wohl (aufgrund der damals geltenden Rechtslage) die dreijährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG, nicht aber die (für die unabhängigen Verwaltungssenate bei deren Entscheidung gar nicht zu beachtende) 15-monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG beachtet wurde, beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.</p>
<p>5. Aufhebung von Berufungsbescheiden, Kostenzuspruch an Beschwerdeführer</p>
<p>Es sind dann alle diese Fälle (zum Teil sind diese schon im Jahr 2004 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig geworden) liegen gelassen worden, um sie dann alle – in einem Kurzerkenntnis – aufheben zu können. Wie bei einer Nachschau im RIS ersehen werden kann, sind zum Stichtag 13.5.2009 fast 100 Bescheide vom Verwaltungsgerichtshof (mit Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer) aufgehoben worden, weil die Berufungsbehörde ihren Berufungsbescheid erst nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen habe (noch einmal ist zu betonen, dass zu der Zeit, als die unabhängigen Verwaltungssenate entschieden haben, diese Frist von 15 Monaten etwa in AuslBG-Verfahren gar nicht gegolten hat). Berücksichtigt man nun, dass in den einzelnen Verfahren Strafen von 1.000,&#8211; bis zu mehreren 10.000,&#8211; Euro verhängt worden sind, so kann nur vermutet werden, dass hier Strafgelder in Millionenhöhe dem Staat verloren gehen (bzw. allenfalls wieder zurückgezahlt werden müssen).</p>
<p>6. Schlussbemerkungen</p>
<p>Abschließend kann nur noch einmal darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Mehrzahl dieser Fälle um Unternehmer (Bordellbetreiber, Baufirmen, Lokalbetreiber etc.) gehandelt hat, die die wirtschaftliche Lage der Arbeitskräfte ausgenutzt und diese mitunter auch noch insofern ausgebeutet haben, als sie diesen keinen angemessenen Lohn bezahlt, nicht zur Sozialversicherung angemeldet und (was im Interesse dieser Personen gelegen wäre) auch keine Schutzvorschriften des Arbeits- und Sozialrechtes eingehalten haben. Alle diese Schwarzarbeitgeber müssen wohl sehr erfreut gewesen sein, dass ihnen (oft) Jahre nach der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nunmehr über 1.000,&#8211; Euro an Aufwandersatz zugesprochen werden und der Bescheid behoben wird mit der Begründung, dass die Berufungsbehörde doch innerhalb der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG (die für die Berufungsbehörde zum Zeitpunkt der Entscheidung aber gar nicht gegolten hat) zu entscheiden gehabt hätte. Bedauerlich ist ja auch, dass viele offene Rechtsfragen, deren höchstgerichtliche Lösung nicht nur für die Behörden, sondern auch für die Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung gewesen wären, unbeantwortet geblieben sind. Gerade die (bei ihren Kontrollen oft mit schwierigen Umständen konfrontierten) Behörden könnten den Eindruck gewinnen, dass sie im Kampf gegen die Schwarzarbeit (vom Verwaltungsgerichtshof) allein gelassen werden.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Die Unabhängigen Verwaltungssenate im Gefüge der österreichischen Rechtsordnung]]></title>
<link>http://uvsvereinigung.wordpress.com/2009/06/19/die-unabhangigen-verwaltungssenate-im-gefuge-der-osterreichischen-rechtsordnung/</link>
<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 10:40:20 +0000</pubDate>
<dc:creator>Admin</dc:creator>
<guid>http://uvsvereinigung.wordpress.com/2009/06/19/die-unabhangigen-verwaltungssenate-im-gefuge-der-osterreichischen-rechtsordnung/</guid>
<description><![CDATA[von Gero Schmied Quelle: UVSaktuell 2009/01 Gründung Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Lände]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>von Gero Schmied</p>
<p><em>Quelle: UVSaktuell 2009/01</em></p>
<p><!--more--></p>
<p>Gründung</p>
<p>Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern wurden mit der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 685/1988, im 6. Hauptstück der österreichischen Bundesverfassung (Art. 129a und 129b B-VG) als eine damals neuartige Rechtsschutzeinrichtung verankert. Nach Verstreichen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Übergangsfrist haben die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern am 1.1.1991 ihre Tätigkeit aufgenommen. Mit BGBl I Nr. 87/1997 wurde dann in Art. 129c B-VG dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, durch einfaches Bundesgesetz einen weiteren Unabhängigen Verwaltungssenat als oberste Berufungsbehörde in Asylsachen einzurichten. Aufgrund dieser Ermächtigung wurde mit BGBl. I Nr. 77/1997 der Unabhängige Bundesasylsenat als Unabhängiger Verwaltungssenat des Bundes ins Leben gerufen und nahm am 1.1.1998 seine Tätigkeit auf.</p>
<p>Vor allem die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern können nicht gerade als „Wunschkinder“ der damaligen Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung bezeichnet werden und stellten zum Zeitpunkt ihrer Gründung einen veritablen Fremdkörper im traditionellen öffentlichrechtlichen Rechtsschutzsystem dar. Ihre Einrichtung erfolgte aufgrund unausweichlicher Sachzwänge, insbesondere durch die aus österreichischer Sicht unerwartet gekommene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK &#8211; unbeschadet der von Österreich zu den Art. 5 und 6 EMRK abgegebenen Vorbehalte &#8211; für alle Strafverfahren  und darüber hinaus für alle Verfahren, in denen über „civil rights“ abgesprochen wird , die Anrufung eines Gerichts (tribunal) mit voller Tatsachenkognition ermöglicht werden musste. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, wenn maßgebliche Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern von Beginn an mit Skepsis begegneten und zunächst bestrebt waren, die traditionellen Rechtsschutzeinrichtungen im Bereich der weisungsgebundenen Verwaltung soweit wie möglich zu bewahren, die materiell gerichtsförmige Rechtsprechung im Rahmen der durch die UVS neu geschaffenen Tribunalgerichtsbarkeit auf die verfassungsgesetzlich zwingend vorgegebenen Bereiche zu beschränken, und zu versuchen, verbliebene bzw. vermeintlich verbliebene Einflussmöglichkeiten auf die UVS zu wahren.</p>
<p><strong>Aufgaben</strong></p>
<p>Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sind gemäß Art. 129 B-VG neben dem Verwaltungsgerichtshof „zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der ge-samten öffentlichen Verwaltung berufen“.</p>
<p>Dieser &#8211; wenn auch programmatische – Satz grenzt die Unabhängigen Verwaltungssenate deutlich von anderen weisungsfrei gestellten Rechtsschutzeinrichtungen, insbesondere den bei Gründung der UVS bereits bestehenden Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß § 133 Z 4 B-VG sowie den übrigen weisungsfreien Sonderbehörden (Vergabesenate, Dienstrechtssenate Bundeskommunikationssenat, Finanzmarktaufsicht, Regulierungsbehörden etc.) deutlich ab. Somit sind die Unabhängigen Verwaltungssenate in der Verfassung &#8211; anders als die zuletzt angeführten weisungsfreien Spezialbehörden &#8211; nicht nur für bestimmte Materien, deren Bearbeitung die Konzentration besonderen Sachverstandes erfordert, zuständig, sondern vielmehr als allgemeine Rechtsschutzinstanz angelegt. So hat der Verfassungsgerichtshof zu der mittlerweile dem Rechtsbestand nicht mehr angehörenden Vorschrift des § 54c VStG, der im Verwaltungsstrafverfahren den Ausschluss von ordentlichen Rechtsmitteln gegen Entscheidungen über einen Antrag auf Teilzahlung  vorgesehen hatte, ausgesprochen, dass sich die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate (in concreto zur Entscheidung über Berufungen gegen Teilzahlungsbescheide) im Verwaltungsstrafverfahren von Verfassung wegen auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers ergebe; ja die entsprechende Rechtsschutzbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates bestehe von Verfassung wegen sogar gegen Entscheidungen von Administrativbehörden, die vom Gesetzgeber (in Form des Ausschlusses ordentlicher Rechtsmittel) ausdrücklich  als &#8220;endgültig&#8221; bezeichnet wurden.</p>
<p>In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass in die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate nicht nur unmittelbar auf Grund des Art. 129a Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG die Gewährung des Rechtsschutzes im gesamten Verwaltungsstrafrecht sowie im Bereich der Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fällt, sondern den Unabhängigen Verwaltungssenaten mit einfachem Bundes- und Landesgesetz auch sonstige (administrativrechtliche) Angelegenheiten zugewiesen werden können.</p>
<p>Dass die Gesetzgebung von dieser in Art. 129 Abs. 1 Z 3 B-VG eröffneten Möglichkeit zunächst nur zögerlich Gebrauch gemacht hat, liegt im anfänglichen Misstrauen, das den Unabhängigen Verwaltungssenaten vor allem in den Ländern entgegen gebracht wurde. Einen Durchbruch und im Ergebnis einen ganz wesentlichen Fortschritt &#8211; brachte hier das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, mit welchem auf bundesgesetzlicher Ebene zentrale Bereiche des administrativen Verwaltungsrechts, insbesondere das betriebliche Anlagenrecht sowie das Führerscheinwesen in die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate übertragen wurden. In der Folge haben auch die Länder den Unabhängigen Verwaltungssenaten vermehrt administrativrechtliche Kompetenzen  übertragen, sogar in politisch hoch sensiblen Bereichen wie dem Vergaberecht, wo mittlerweile – abgesehen von den Ländern Salzburg und Wien – die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig gemacht wurden.</p>
<p>Art. 129 Abs. 3 B-VG nähert die  Unabhängigen Verwaltungssenate in Form eines Verweises auf Art. 89 B-VG insofern den ordentlichen Gerichten an, als die Unabhängigen Verwaltungssenate bei Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines von ihnen anzuwendenden Gesetzes oder gegen die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung den Verfassungsgerichtshof anzurufen haben. Dass die Unabhängigen Verwaltungssenate diese Aufgabe von Beginn an wahrgenommen haben und dass es dadurch zur Aufhebung so mancher bundes- bzw. landesgesetzlicher Vorschriften durch den Verfassungsgerichtshof  gekommen ist, hat zu erheblichen Verwerfungen mit der weisungsgebundenen Verwaltung und den politischen Entscheidungsträgern geführt. In diesem Zusammenhang wurde den Unabhängigen Verwaltungssenaten wiederholt der Vorwurf gemacht, durch die Anfechtung von Gesetzen beim Verfassungsgerichtshof fehlende Loyalität gegenüber der Gebietskörperschaft zu zeigen  und im Fall der Aufhebung der angefochtenen Rechtsvorschrift für die dadurch anfallenden Kosten verantwortlich zu sein. Ein Vorwurf, der insofern verwundert, als die Unabhängigen Verwaltungssenate nicht bloß berechtigt, sondern von Verfassung wegen sogar verpflichtet sind, bei entsprechend fundierten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung den Verfassungsgerichtshof anzurufen.</p>
<p><strong>Gericht oder Behörde</strong></p>
<p>Vor dem Hintergrund der von den Unabhängigen Verwaltungssenaten wahrzunehmenden Aufgaben, die ausschließlich im judiziellen Bereich liegen und keine koordinierenden, planenden oder lenkenden Komponenten beinhalten, des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung sowie des für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten normierten Grundsatzes der Unmittelbarkeit waren die Unabhängigen Verwaltungssenate im materiellen Sinn von Beginn an als Gerichte, in concreto als Tribunalgerichte im Sinne des Art. 6 EMRK einzustufen. Geht man mit Machacek  davon aus, dass das typische jeden Gerichtes ist, dass sein Tätigwerden nicht aus eigenem Antrieb erfolgt, sondern es vielmehr angerufen werden muss und daher der sogenannte Anlassfall stets Voraussetzung seines Tätigwerdens ist, so können die Unabhängigen Verwaltungssenate, auf die dieses zentrale Wesensmerkmal vollinhaltlich zutrifft, nicht anders, denn als Gericht im materiellen Sinn qualifiziert werden. Dem entsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof die Unabhängigen Verwaltungssenate als vorlageberechtigte Gerichte im Sinne von Art. 234 EG-Vertrag anerkannt.</p>
<p>In organisationsrechtlicher Hinsicht hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur wiederum klargestellt, dass im Gefüge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Staatsorganisation den Unabhängigen Verwaltungssenat die Stellung von Verwaltungsbehörden zukommt, sie also im verfassungsrechtlichen Sinn keine „Gerichte“, sondern weisungsfreie Verwaltungsbehörden sind.  Dies hat der Verfassungsgerichtshof aus den Art. 130 Abs. 1 und 144 Abs. 1 B-VG abgeleitet, die von „Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate“ sprechen.</p>
<p>Die sich solcherart ergebende Stellung der Unabhängigen Verwaltungssenate materiell als Gerichte, staatsorganisatorisch jedoch als weisungsfreie Verwaltungsbehörden hat die im Folgenden erörterten Spannungen mit der traditionellen weisungsgebundenen Verwaltung nachgerade vorprogrammiert.</p>
<p><strong>Organisation</strong></p>
<p>Wenn eingangs von dem Misstrauen die Rede war, das den Unabhängigen Verwaltungssenaten vor allem in der Anfangszeit entgegengebracht wurde,  so hat selbiges nicht nur in der Zurückhaltung bei der Aufgabenübertragung im administrativrechtlichen Bereich, sondern auch bei der Erstellung der organisations-rechtlichen Grundlagen für die Unabhängigen Verwaltungssenate seinen Niederschlag gefunden.</p>
<p>Die Zuständigkeit für die Organisation der Unabhängigen Verwaltungssenate überträgt Art. 129b Abs. 6 B-VG den Ländern. Das B-VG selbst sieht diesbezüglich nur Mindeststandards vor. So sind die Senatsmitglieder gemäß Art. 129b Abs. 1      B-VG von der Landesregierung für mindestens sechs Jahre zu ernennen. Eine vorzeitige Abberufung kann nur auf Beschluss des Verwaltungssenates, d.h. der Vollversammlung seiner Mitglieder erfolgen. Art. 129b Abs. 3 B-VG garantiert die Weisungsfreiheit der Mitglieder und normiert – wie im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit – den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung.</p>
<p>Nur das Bundesland Oberösterreich ist zunächst deutlich über diese Mindeststandards hinausgegangen und hat von Anfang an die unbefristete Ernennung von Senatsmitgliedern vorgesehen. An den übrigen Senaten wurden die Mitglieder zu Beginn nur auf sechs Jahre befristet aufgenommen. Was das Disziplinarrecht betrifft, fehlte und fehlt es in einigen Ländern nach wie vor an Regelungen, die der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit der Senatsmitglieder und deren materiellrechtlich als richterlich zu qualifizierender Tätigkeit ausreichend Rechnung trägt . Ähnliches gilt auch für die Leistungsbeurteilung  und das Besoldungsrecht.</p>
<p>Die in der Fachwelt gehegte Befürchtung, die befristete Ernennung von Senatsmitgliedern könnte dazu führen, dass nach Ablauf der Bestellungsfrist ihre Wiederernennung weniger von der fachlichen Qualifikation und den erbrachten Leistungen als vielmehr von ihrem „Wohlverhalten“ abhängen könnte, hat sich in Einzelfällen bewahrheitet. Sowohl am UVS Tirol als auch am UVS Wien kam es zu fragwürdigen Personalentscheidungen, die auch medial ihren Niederschlag gefunden haben . Die Aussage des damaligen Wiener Senatspräsidenten, im Fall der Wiederbestellung eines bestimmten Mitgliedes wäre aus seiner Sicht der Senat „unlenkbar“ spricht Bände . Besser kann das damalige Bestreben, den Unabhängigen Verwaltungssenat &#8211; unbeschadet der verfassungsgesetzlich grundgelegten Garantien &#8211; weiterhin durch die Politik und die weisungsgebundene Verwaltung kontrollieren und beeinflussen zu wollen, nicht zum Ausdruck gebracht werden. Im überwiegenden Teil der Fachöffentlichkeit sind derartige Vorgänge dagegen auf wenig Verständnis gestoßen.</p>
<p>Einen ersten Wendepunkt in Richtung der Stärkung der Unabhängigen Verwaltungssenate markiert das Jahr 1997. Damals hatte der Präsident des UVS Wien Wünsche für eine Änderung der Geschäftsverteilung, die an ihn von der Landesverwaltung herangetragen worden waren, gegen den Widerstand des dafür zuständigen Geschäftsverteilungsausschusses im Alleingang durchgesetzt, woraufhin die Geschäftsverteilung von einer Vielzahl von Senatsmitgliedern angefochten und letztendlich vom Verfassungsgerichtshof behoben wurde .</p>
<p>Mit dem aufhebenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Garantie der Unabhängigkeit der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate ein zentraler Stellenwert in der Verfassung zukommt und der Einflussnahme auf die Unabhängigen Verwaltungssenate seitens der Politik und der weisungsgebundenen Verwaltung enge Grenzen gesetzt sind. So wurde etwa in diesem Erkenntnis betont, dass der dem Art. 87 Abs. 3 B-VG, welcher für die ordentliche Gerichtsbarkeit gelte, nachgebildete Art. 129b Abs. 2 B-VG auch für die Unabhängigen Verwaltungssenat den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung statuiere, wobei es sich um ein Rechtsinstitut handle, das hier wie dort in erster Linie der Stärkung der Unabhängigkeit der davon betroffenen staatlichen Organe diene.</p>
<p>Dem über die im sechsten Hauptstück des B-VG ausdrücklich verankerten Mindeststandards hinausreichenden Ausbau der unabhängigen Stellung der Senatsmitglieder hat in der Folge das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.1997, VfSlg 14.939/1997, zum Durchbruch verholfen. Der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Fall betraf eine Maßnahmenbeschwerde, die gegen eine von der BPD Wien ausgesprochene Festnahme ohne richterlichen Befehl gerichtet war und über die ein Mitglied des UVS Wien abgesprochen hatte, das als Beamter der BPD Wien karenziert und für die Dauer von sechs Jahren zum Senatsmitglied ernannt worden war. Dieses Senatsmitglied hätte im Fall des Ablaufens der Bestellungsfrist wieder seinen Dienst als Beamter der Bundespolizeidirektion Wien aufnehmen müssen. Der VfGH kam zu dem Ergebnis, dass in einem solchen Fall der Anschein der Unabhängigkeit nicht gewahrt wäre. Eine solche Situation könnte nämlich das Vertrauen in Frage stellen, das „Gerichte“ (hier wird der Unabhängige Verwaltungssenat offenbar als Gericht im materiellen Sinn angesprochen) in einer demokratischen Gesellschaft vermitteln sollten. Daher sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.  In einem weiteren Erkenntnis zu einem ähnlich gelagerten Fall sah der Verfassungsgerichtshof in einem Verwaltungsstrafverfahren, das von der Bundespolizeidirektion Wien geführt worden war, durch den möglichen Anschein der Befangenheit des zuständigen Senatsmitgliedes – auch in diesem Fall handelte es sich um einen karenzierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien &#8211; das Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK verletzt.</p>
<p>Die höchstgerichtliche Judikatur führte im Ergebnis dazu, dass etwa am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien alle Senatsmitglieder, die zuvor Beamte des Magistrats der Stadt Wien waren, in Verfahren, in denen der Magistrat der Stadt Wien als erstinstanzliche Behörde eingeschritten war, nicht mehr hätten entscheiden dürfen, was die Ausarbeitung einer darauf Rücksicht nehmenden und zugleich die Geschäfte auf die Mitglieder gleichmäßig aufteilenden Geschäftsverteilung unmöglich gemacht hätte, sodass im Ergebnis den Unabhängigen Verwaltungssenat mittelfristig lahmgelegt worden wäre.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund entschloss man sich im Land Wien dazu, von der bloß befristeten Ernennung der Senatsmitglieder abzugehen und verabschiedete im Jahr 1999 eine umfassende Novelle des die Einrichtung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien sowie die Rechtsstellung seiner Mitglieder regelnden Organisationsgesetzes , das von nun an nicht nur die unbefristete Bestellung aller Senatsmitglieder vorsieht, sondern auch in anderen Bereichen &#8211; etwa bei der Leistungsbeurteilung &#8211; eng am Richterdienstrecht ausgerichtete und der unabhängigen Stellung der Senatsmitglieder Rechnung tragende Regelungen enthält. Nachdem – ebenfalls ausgelöst durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes  – nunmehr auch die freie Dienstzeit gesetzlich verankert ist , hat sich, was die Garantien der Unabhängigkeit betrifft, die Rechtsstellung eines Mitgliedes am Unabhängigen Verwaltungssenat Wien derjenigen eines Justizrichters schon sehr weit angenähert und sind die dienst- und organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen des Jahres 2007 mit jenen der Anfangszeit nicht mehr zu vergleichen.</p>
<p>Auch an den übrigen Unabhängigen Verwaltungssenaten haben die Landesgesetzgeber reagiert und ist de lege lata in jedem Bundesland &#8211; zumindest ab der ersten Wiederbestellung, auf Antrag meist schon zuvor &#8211; die unbefristete Senatsmitgliedschaft vorgesehen, sodass der bei weitem überwiegende Anteil der österreichweit etwa 200 Senatsmitglieder auf unbestimmte Zeit ernannt ist. Das Erscheinungsbild der Unabhängigen Verwaltungssenate hat sich somit seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 1991 grundlegend verändert.</p>
<p><strong>Sonderfall Asylrecht</strong></p>
<p>Für Asylverfahren war 1998 ein Unabhängiger Verwaltungssenat auf Bundesebene – der Unabhängige Bundesasylsenat – UBAS – eingerichtet worden. Dessen Mitglieder wurden von Beginn an unbefristet ernannt, ihre Unabhängigkeit schien hinreichend abgesichert. Als jedoch trotz eines stetigen Anstiegs der Asylverfahren die dringend gebotene personelle Aufstockung des UBAS unterblieben war und die Erledigungsrückstände ein rechtsstaatlich kaum noch vertretbares Ausmaß erreicht hatten , geriet die gesamte Institution massiv unter Druck. Ganz wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der Novellierung des Bundesministeriengesetzes im Jahr 2003  zu, wodurch der UBAS im außerjudiziellen Bereich, also im Bereich dessen, was in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Justizverwaltung firmiert, nicht wie bis dahin dem Bundeskanzler, sondern nunmehr  dem Bundesminister für Inneres unterstellt wurde.</p>
<p>Schon im Vorfeld dieser Maßnahme hatten die Senatsmitglieder eindringlich davor gewarnt , den Senat organisatorisch derjenigen Institution zu unterstellen, in deren Verantwortungsbereich die Entscheidungen getroffen werden, die der UBAS als Berufungsinstanz zu überprüfen hat . Der Senatsvorsitzende wählte gegenüber der Presse diesbezüglich folgenden Vergleich: „Wenn das von uns kontrollierte Ministerium mit uns Gehaltsverhandlungen führt, und uns die EDV bereitstellt, ist das, als ob der Verkehrspolizist von dem Autofahrer, den er anhält, erst die Winkkelle bewilligt bekommen muss.“  Die sich solcherart abzeichnenden Spannungen erreichten ein derartiges Ausmaß, dass der damals zuständige Innenminister bereits öffentlich andachte, den UBAS aufzulösen und das Asylverfahren wieder zur Gänze in den Bereich der weisungsgebundenen Verwaltung zu überführen .</p>
<p>Erst mit der längst überfälligen Aufstockung des Personals 2005/2006 und dem gleichzeitigen Rückgang der neu gestellten Asylanträge trat Entspannung ein und erfolgte mit BGBl. I Nr. 2/2008 schließlich sogar die unten näher erörterte Überführung des UBAS in den als „volles“ Verwaltungsgericht installierten Asylgerichtshof.</p>
<p><strong>Bestrebungen zum Vollausbau der UVS in eine Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz</strong></p>
<p>Auch hinsichtlich der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern haben sich nicht nur die gesetzlichen Rahmenbedingungen für ihr Wirken im Vergleich zur Anfangsphase deutlich verbessert, verändert hat sich auch die oben schon mehrfach angesprochene, anfangs skeptische bis ablehnende Haltung gegenüber  gerichtsförmigen Entscheidungsinstanzen im Verwaltungsrecht. Es scheint, dass die weisungsgebundene Verwaltung die Unabhängigen Verwaltungssenate mittlerweile zwar nicht unbedingt lieben, mit ihnen aber zu leben gelernt hat.</p>
<p>So haben nach mehreren auf Bundesebene gestarteten, letztlich jedoch am Widerstand der Länder gescheiterten Versuchen, die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in Landesverwaltungsgerichte  bzw. den Unabhängigen Bundesasylsenat in einen Asylgerichtshof zu überführen, die Gespräche im Ausschuss 9 des Österreichkonvents erstmals zu einer Einigung aller politisch maßgeblichen Kräfte auf einen konkreten, legistisch bereits ziemlich weit konkretisierten Entwurf für die Einführung von Verwaltungsgerichten erster Instanz in den Ländern sowie eines Bundesverwaltungsgerichtes erster Instanz für den Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung geführt .</p>
<p>Im Jahr 2007 wurde von einer im Bundeskanzleramt eingerichteten Expertengruppe, der Vertreter aus Bund und Ländern angehörten, ein Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes erstellt und zur allgemeinen Begutachtung versendet, der auf der Basis des im Österreichkonvent erzielten Konsenses die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz in den Ländern sowie eines Bundesverwaltungsgerichtes, das für den Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung zuständig sein sollte, vorsah. Diese zehn Verwaltungsgerichte sollten in allen Verwaltungsverfahren letztinstanzlich (allerdings bei gleichzeitigem Fortbestehen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof) entscheiden und somit zahlreiche bestehende Verwaltungsdienststellen und Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag ersetzen.</p>
<p>Die zu diesem Entwurf erstatteten Stellungnahmen sowohl von einzelnen Bundesländern als auch von einigen Bundesministerien lesen sich allerdings so, als hätte ein Österreichkonvent nie stattgefunden und handle es sich bei der Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten nicht um ein bereits mehrfach zwischen Bund und Ländern konsentiertes, sondern um ein neues, einen Angriff auf bestehende Verwaltungsstrukturen darstellendes Projekt.</p>
<p>So kam es in der Folge wieder nicht zu einer strukturellen Reform, sondern wurde lediglich im Bereich des Bundes der UBAS in einen Asylgerichtshof überführt, dessen nähere Ausgestaltung im Abschnitt B des siebenten Hauptstücks des B-VG (Art. 129c bis 129f B-VG)  grundgelegt ist. Es wurde damit allerdings &#8211; entgegen den Bestrebungen im Österreichkonvent und in der Expertengruppe – kein Bundesverwaltungsgericht erster Instanz mit weiterem oder zumindest erweiterbarem Zuständigkeitsbereich geschaffen, sondern beschränkte der Verfassungsgesetzgeber die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs &#8211; wie zuvor jene des UBAS &#8211; auf Asylverfahren. Außerdem wurde &#8211; abgesehen von den in der Praxis nur selten zu treffenden Grundsatzentscheidungen &#8211; der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof abgeschnitten. Diese von Höchstrichtern und weiten Teilen der Lehre heftig kritisierte Maßnahme sollte der Verkürzung von Asylverfahren sowie der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes dienen, führte aber mittlerweile zu einem extrem starken Anstieg der Belastung des Verfassungsgerichtshofes mit Beschwerden in Asylsachen, die auf Dauer rechtsstaatlich und rechtspolitisch nicht unbedenklich erscheint.</p>
<p>Was die Überführung der früheren UBAS-Mitglieder zu Richtern des Asylgerichtshofes betrifft, wurde in Art. 151 Abs. 39 Z 3 B-VG eine durchaus sachgerechte Lösung gefunden, die sich an den diesbezüglichen Vorarbeiten des Österreichkonvents orientiert. Als Mitglieder des Asylgerichtshofes sind die vormaligen UBAS-Mitglieder nunmehr von Verfassung wegen Richter und sind auf sie die Bestimmungen der Art. 87 Abs. 1 und 2 und 88 Abs. 1 und 2 B-VG sinngemäß anzuwenden.</p>
<p>Ein Rückenwind für die baldige Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern ist durch die erfolgreiche Installierung des Asylgerichtshofes als erstes „volles“ Verwaltungsgericht neben dem Verwaltungsgerichtshof bislang nicht zu verspüren. Zwar findet sich das Projekt „Landesverwaltungsgerichtsbarkeit“ auch in der aktuellen Regierungserklärung wieder, doch verfügt die derzeitige Regierung über keine Verfassungsmehrheit und scheinen somit die Chancen auf eine Realisierung wieder deutlich geringer.</p>
<p>Die Erfahrungen von mittlerweile fast 20 Jahren UVS und den zahllosen seither unternommenen Versuchen, diese in (volle) Landesverwaltungsgerichte zu überführen und deren Zuständigkeit auf sämtliche Verwaltungsmaterien auszudehnen, haben gezeigt, dass die politische Umsetzung einer so groß angelegten Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit zwischen den politischen Parteien sowie zwischen Bund und Ländern zwar dem Grunde nach konsensfähig erscheint, in Detailfragen aber – nicht zuletzt wegen des gewaltigen Umfangs einer solchen Reform – derartige Widerstände auf den Plan ruft, dass eine politische Realisierung in weiter Ferne zu liegen scheint.</p>
<p>Nach Ansicht des Autors wäre es daher an der Zeit, sich in der Frage der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit neu zu orientieren und als ersten Schritt die bestehenden Unabhängigen Verwaltungssenaten mit unveränderten oder bloß geringfügig erweiterten Kompetenzen in (volle) Landesverwaltungsgerichte zu überführen, dem einfachen Bundes- und Landesgesetzgeber aber die Möglichkeit offenzuhalten, die Kompetenzen dieser Gerichte schrittweise auszubauen.</p>
<p><strong>Der Wert gerichtsförmiger Entscheidungen im Verwaltungsrecht</strong></p>
<p>Was macht nun aber den Wert gerichtsförmig entscheidender Instanzen im Verwaltungsrecht aus. Welcher Gewinn ist für den Normunterworfenen von einer unabhängigen gerichtlichen Rechtsprechung gegenüber der Vollziehung von Rechtsvorschriften durch weisungsgebundene Organe, die – wie ihre Verfechter stets betonen – durch ihre hierarchische Unterstellung unter vom Volk gewählte Staatsorgane eine besondere demokratische Legitimierung aufweisen, zu erwarten.</p>
<p>Der erste markante Unterschied liegt in der Unmittelbarkeit gerichtlicher Entscheidungsfindung , die im Gegensatz zum arbeitsteiligen, bürokratischen Prozess in der traditionellen Verwaltung dadurch charakterisiert ist, dass aufgrund einer im Vorhinein feststehenden Geschäftsverteilung , die ihrerseits auf einem kollegial gefällten richterlichen Beschluss beruht, dem Richter ein Geschäftsfall fix zugewiesen wird und der Richter diesen Geschäftsfall vom ersten Aktenstudium über die mündliche Verhandlung bis hin zur Urteilsausfertigung persönlich betreut. Die Delegation von Arbeitschritten beschränkt sich dabei auf eher untergeordnete Tätigkeiten, wie das Anlegen von Formblättern, die Beischaffung von Aktenteilen, die Einholung von Strafregister-, Firmenbuch- oder Meldeauskünften, die Ausführung von Schreibarbeiten und dergleichen .</p>
<p>Was die Verfahrensführung betrifft, unterscheidet sich die funktional richterliche Tätigkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenaten grundlegend von jener in der traditionellen Verwaltung. So steht im Mittelpunkt des Arbeitens die mündliche Verhandlung, in welcher die Beweise unmittelbar aufgenommen werden, wohingegen in der traditionellen Verwaltung das aktengebundene Arbeiten, gerade in den Berufungsinstanzen dominiert. Die mündliche Verhandlung gewährleistet nun einerseits den Parteien des Verfahrens, ihre Sache authentisch vorzutragen und ermöglicht andererseits dem zur Entscheidung berufenen Organ, sich einen unmittelbaren Eindruck von den Parteien, den Zeugen sowie den Sachverständigen zu bilden und im Wege der direkten Kommunikation von Person zu Person auf alle Eigenheiten des gerade anliegenden Falles einzugehen. Gerade in Verfahren ohne Anwaltszwang (ein solcher ist dem Verwaltungsverfahren – abgesehen von der Beschwerdeführung bei den Höchstgerichten – fremd) bringt die mündliche Verhandlung oft überraschende Ergebnisse und mitunter ergibt sich danach ein im Vergleich zur Aktenlage deutlich anderes Bild vom Hergang des Geschehens. Zudem wird die Feinabstimmung der Entscheidung auf die Gegebenheiten des Einzelfalles oft erst durch die mündliche Verhandlung ermöglicht.</p>
<p>Letztendlich trägt auch der mit der Weisungsfreistellung der Unabhängigen Verwaltungssenate einhergehende Wegfall der Bindung an Erlässe (generelle Weisungen) zu deutlich höherer Einzelfallgerechtigkeit bei der Entscheidungsfindung bei. Als Beispiel soll in diesem Zusammenhang die Strafbemessung angeführt werden.  Sie wird – zumindest im Land Wien – für die weisungsgebundenen erstinstanzlichen Behörden per Erlass vorgegeben und verpflichtet die erstinstanzlichen Strafbehörden nach Eingabe einzelner, rudimentärer Parameter die Strafhöhe durch ein EDV-Programm errechnen zu lassen. Auf die besonderen Umstände des Einzelfalls kann dabei – ganz im Gegensatz zu der an solche Weisungen und Vorgaben nicht gebundenen, funktional richterlichen Rechtsprechung an den UVS &#8211; nicht entsprechend eingegangen werden.</p>
<p><strong>Zusammenfassung</strong></p>
<p>Vor dem Hintergrund der geschilderten Unterschiede im organisatorischen Umfeld, im Berufsbild und in der Art der Verfahrensführung verwundert es nicht, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate entgegen den anfänglich in der Lehre gehegten   Befürchtungen, sie würden sich als willfährige Fortsetzung der Verwaltungsorganisationen und ihrer Auffassungen erweisen , durchaus in der Lage waren, in der Judikatur eigene Akzente zu setzen und in organisationsrechtlicher Hinsicht den Ausbau der Garantien ihrer Unabhängigkeit – oftmals auch gegen massiven Widerstand – voranzutreiben. Nicht zuletzt der Umstand, dass der bei weitem überwiegende Teil der UVS-Mitglieder sich nach dem Vorbild der Richtervereinigung in einer eigenen Standesvertretung, nämlich der Vereinigung der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate zusammengeschlossen hat, deren Statuten als Ziel die Förderung und Weiterentwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich und der Ausbau der Berufsstellung der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate zu Richtern im Sinne des B-VG vorgeben, zeigt, wie tief und auf welch breiter Ebene sich richterliches Selbstverständnis an den Unabhängigen Verwaltungssenaten etablieren konnte.</p>
<p>Resümierend lässt sich festhalten, dass die gerichtsförmige Entscheidungsfindung im Verwaltungsrecht, gerade dort, wo es um Einzelfallentscheidungen geht, einen eigenständigen Wert hat, der durch andere Systeme nicht ohne weiteres ersetzt werden kann. Die Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate sowie ihr im Planungsstadium befindlicher „Vollausbau“ zu Verwaltungsgerichten erster Instanz ist daher mittlerweile keineswegs als bloße Modeerscheinung oder von außen aufgezwungene Notwendigkeit abzutun. Vielmehr hat sich im Verlauf der bereits 18 Jahre währenden Tätigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate gezeigt, dass die Stärkung der gerichtlichen Komponente im Verwaltungsrecht kein Fremdkörper sein muss, sondern zu einer effektiven Verbesserung des Rechtsschutzes sowie zu einer größere Akzeptanz der Entscheidungen auf Seiten der Normunterworfenen beitragen kann.</p>
<p>Die Einrichtung einer Landesverwaltungsgerichtsbarkeit mit gegenüber den bestehenden Unabhängigen Verwaltungssenaten unveränderten oder bloß geringfügig erweiterten Kompetenzen, der in diesem Beitrag das Wort geredet wird, wäre somit keineswegs als fundamentale Neuerung im österreichischen Rechtsschutzsystem anzusehen. Sie würde vielmehr den abschließenden Schritt einer Entwicklung darstellen, die bereits fast zwei Jahrzehnte andauert und von einem steten Ausbau des richterlichen Elements in der Organisation und Rechtsprechungspraxis der UVS geprägt war.</p>
<p>Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es an der Zeit, auch die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern verfassungs- und  organisationsrechtlich als das zu verankern, was sie de facto bereits sind, nämlich als Gerichte, und den Senatsmitgliedern, die ohnedies bereits &#8211; ausgestattet mit den wichtigsten richterlichen Garantien &#8211; richterliche Arbeit mit richterlichem Selbstverständnis verrichten, auch formell die Stellung und Bezeichnung als Richter einzuräumen.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Durch zweier guter Zeugen Mund wird allerwegs die Wahrheit kund ]]></title>
<link>http://uvsvereinigung.wordpress.com/2009/06/18/durch-zweier-guter-zeugen-mund-wird-allerwegs-die-wahrheit-kund-mephisto-in-goethes-faust-i1/</link>
<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 10:35:57 +0000</pubDate>
<dc:creator>Admin</dc:creator>
<guid>http://uvsvereinigung.wordpress.com/2009/06/18/durch-zweier-guter-zeugen-mund-wird-allerwegs-die-wahrheit-kund-mephisto-in-goethes-faust-i1/</guid>
<description><![CDATA[(Mephisto in Goethes Faust I)[1] Ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gibt dem Prüfu]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><h1><em> </em></h1>
<p style="text-align:right;">(Mephisto in Goethes Faust I)[1]</p>
<p><em> </em></p>
<p style="text-align:left;">Ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gibt dem Prüfungsmaßstab der freien Beweiswürdigung eine ungewöhnliche Bedeutung</p>
<p>von Astrid Brecka</p>
<p><em>Quelle: UVSaktuell 2009/01</em></p>
<p><!--more--> <strong>1. </strong><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof hat schon seit geraumer Zeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von im Ausland aufhältigen Zeugen die Meinung vertreten, die Behörden, so auch die Unabhängigen Verwaltungssenate seien verpflichtet, im Rahmen des Beweisverfahrens zumindest schriftliche Stellungnahmen dieser Personen einzuholen, so es nicht gelänge, diese in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellig zu machen<a href="#_ftn2">[2]</a>. Unklar bleibt dabei, welche Beweiskraft einer solchen Erklärung zukommen würde. Welche Bedeutung etwa hat es für das Beweisverfahren, wenn in einem Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf einer Baustelle arbeitend angetroffene Personen aus dem Ausland schriftlich erklären, sie hätten nicht für den Beschuldigten gearbeitet oder wenn eine im Ausland der Strafverfolgung nicht zugängliche Person schriftlich und in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten erklärt, sie selbst habe als Lenker eines Fahrzeuges eine Verwaltungsübertretung begangen. Dass derartige, auf ihre inhaltliche Glaubwürdigkeit im unmittelbaren Eindruck nicht überprüfbare Schreiben keine Persilscheine im Verwaltungsstrafverfahren darstellen können, schien klar und machte auch die Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung im Rahmen der den Unabhängigen Verwaltungssenaten zukommenden freien Beweiswürdigung bislang keine Probleme.</p>
<p>Eine jüngst ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes könnte dies aber in einem neuen, in ihren Auswirkungen noch nicht absehbaren Licht erscheinen lassen und neue Grenzen der vom Verwaltungsgerichtshof den Unabhängigen Verwaltungssenaten eingeräumten freien Beweiswürdigung erkennen lassen.</p>
<p><strong>2. Der Sachverhalt</strong></p>
<p>Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2009, Zl. 2006/17/0380, lag so die Wiedergabe in der Begründung dieses Erkenntnisses, folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Mit Straferkenntnis wurde ein Zulassungsbesitzer eines PKW in vier Fällen schuldig erkannt, einem Auskunftsverlangen nach § 1a Wiener Parkometergesetz nicht entsprochen zu haben, weil die erteilten Auskünfte unrichtig gewesen seien. Es wurde über ihn Geldstrafen von je € 35,&#8211; (Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden) verhängt und Kostenbeiträge in Höhe von je € 3,50 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, ein Auskunftsersuchen der Behörde an den vom Beschuldigten genannten ausländischen Lenker sei von diesem zwar übernommen, nicht aber beantwortet worden. Der Beschuldigte habe die Existenz, nicht aber die Lenkereigenschaft der angegebenen Person glaubhaft gemacht. Die erteilten Lenkerauskünfte seien daher als unrichtig zu beurteilen.</p>
<p>Im Berufungsverfahren legte der Beschuldigte der belangten Behörde zweimal jeweils an ihn gerichtete handgeschriebene Briefe samt Originalkuvert und Übersetzung ins Deutsche vor. Im ersten (undatierten) Schreiben bestätigte dessen Verfasser, über die Feiertage mit dem Auto des Beschuldigten in Wien gefahren zu sein, erachtete die Strafen aber als zu hoch. Im zweiten Schreiben teilte der Verfasser mit, aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Wien kommen zu können, um „bei Gericht“ zu erscheinen. Er werde aber das Geld für die Strafen schicken.</p>
<p>Bei der mündlichen Verhandlung bestätigte die Lebensgefährtin des Beschuldigten im Wesentlichen dessen Angaben, wonach dem Schwager des Beschuldigten zu den im Straferkenntnis genannten Zeiten das Fahrzeug überlassen worden sei. Eine weitere Zeugin, welche aushilfsweise in der Galerie des Beschuldigten tätig war, bestätigte ebenfalls, dass dessen Schwager im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Wien gewesen und wiederholt mit dem Fahrzeug des Beschuldigten gefahren sei. Sie gab an, über die konkreten Deliktszeitpunkte zwar nichts sagen zu können, aber die Gespräche aus Anlass der Strafverfügungen gehört zu haben.</p>
<p>Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien gab der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis <a href="#_ftn3">[3]</a>.</p>
<p>Begründend führte er aus, der Versuch, mit dem Schwager des Berufungswerbers Verbindung aufzunehmen, sei gescheitert. Dieser habe die Anfrage der Behörde erster Instanz nicht beantwortet, sei zwei Ladungen der belangten Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen und auch vom Berufungswerber nicht stellt gemacht worden. Damit habe die belangte Behörde alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten im Ermittlungsverfahren ausgeschöpft. Es sei die Obliegenheit des Berufungswerbers gewesen, in geeigneter Form das Vorliegen des von ihm behaupteten Sachverhaltes zu beweisen bzw. einen weiteren Entlastungsbeweis anzubieten. Dies sei dem Berufungswerber nicht gelungen. Er habe in der mündlichen Verhandlung unglaubwürdig gewirkt und sei erkennbar bemüht gewesen, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Seine Aussagen hätten hinhaltend und ausweichend gewirkt und mehrfacher Ergänzung und Korrektur bedurft. Auch die Zeuginnen hätten im unmittelbaren Eindruck instruiert gewirkt und seien erkennbar bemüht gewesen, den Berufungswerber nicht zu belasten. Die vom Berufungswerber erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben seines Schwagers seien nicht geeignet, seine Rechtfertigung zu erhärten. Dem in der mündlichen Verhandlung unmittelbar gewonnenen Eindruck von der Unglaubwürdigkeit des Berufungswerbers sowie der in einem Naheverhältnis zu diesem stehenden Zeuginnen komme jedenfalls eine höhere Beweiskraft zu, als einer vom Berufungswerber vorgelegten schriftlichen Erklärung einer im Ausland lebenden Person, verlöre doch sonst der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Berufungsverfahrens jeden Sinn. Bei einer zusammenfassenden Würdigung seien daher die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen.</p>
<p><strong>3. Das VwGH-Erkenntnis</strong></p>
<p>Mit oben genannten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung Verfahrensvorschriften auf und führte begründend aus, die belangte Behörde habe nach Einvernahme des Beschwerdeführers und zweier Zeuginnen sowie Einsichtnahme in zwei vom Beschwerdeführer vorgelegte Briefe als erwiesen angenommen, dass die Auskunft des Beschwerdeführers, wonach er zu den Deliktszeitpunkten sein Fahrzeug seinem Schwager überlassen habe, unrichtig gewesen sei. Sie habe ihre Beweiswürdigung ausschließlich auf die persönlichen Eindrücke des Verhandlungsleiters vom Auftreten des Beschwerdeführers und der beiden Zeuginnen bei der Verhandlung gestützt, ohne jedoch anzugeben, auf welche konkreten Wahrnehmungen sich diese gründeten. Die belangte Behörde habe sich mit den Aussagen der vernommenen Personen auch inhaltlich nicht auseinandergesetzt und keine allfälligen Widersprüchlichkeiten oder andere bemerkenswerte Umstände, aus denen auf unrichtige bzw. abgesprochene Aussagen geschlossen werden könnte, aufgezeigt. Es könne daher im Hinblick auf den Beschwerdefall nicht von einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung gesprochen werden, wenn sich die belangte Behörde vage auf einen der der Berufungsverhandlung „unmittelbar gewonnenen Eindruck“ beruft und diesem von vornherein eine höhere Beweiskraft zubilligt als anderen Beweismitteln. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, sich mit den beiden Schreiben beweiswürdigend auseinanderzusetzen, sodass die Beweiswürdigung auch in dieser Hinsicht fehlerhaft ist und der dem Verwaltungsgerichtshof allein zustehenden Schlüssigkeitsprüfung nicht standzuhalten vermöge.</p>
<p><strong>4. Kritik </strong></p>
<p>Gemäß § 45 Abs. 2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.</p>
<p>Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung normiert diese Bestimmung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung<a href="#_ftn4">[4]</a>.</p>
<p>Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.</p>
<p>Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der Behörde nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen<a href="#_ftn5">[5]</a> Es stellt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen mit einigen Beweisergebnissen im Widerspruch stehen, die dann unbedenklich im Sinne der Schlüssigkeit ist, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.<a href="#_ftn6">[6]</a> Für die Würdigung und Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und deren Aussagen ist der unmittelbare persönliche Eindruck von entscheidender Bedeutung.<a href="#_ftn7">[7]</a></p>
<p>In einem Beschluss aus dem Jahr 1989<a href="#_ftn8">[8]</a> , hat sich der Oberste Gerichtshof eingehend mit der Frage der freien Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Seine Erwägungen bezogen sich auf den vom Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung des Untergerichts erhobenen Vorwurf, die Beurteilung eines Zeugen als „glaubwürdig“ könne für sich allein nicht als ausreichende Begründung dienen, weil nicht dargelegt wäre, warum die Tatrichter dieser Aussage Glauben geschenkt haben. Damit, so der OGH, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der freien Beweiswürdigung und den sich daraus ergebenden Umfang der Begründungspflicht des Gerichtes. Das Gericht sei keineswegs verpflichtet, sich bei der Würdigung der Aussage eines im Zuge der Hauptverhandlung von ihm persönlich vernommenen Zeugen mit allen im Verfahren hervorgekommenen, für und wider die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Umständen im einzelnen auseinanderzusetzen. Gerade die Unmöglichkeit, alle diese auch durch den unmittelbaren persönlichen Eindruck von einem Zeugen vermittelten, für die Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit relevanten Umstände vollständig bewusst zu machen, nach ihrem Gewicht logisch gegeneinander abzuwägen und überhaupt in Worte zu fassen, hat dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gegenüber den starren Regeln historischer Prozessordnungen zum Durchbruch verholfen.</p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hält in seinem Erkenntnis vom 26.1.2009 die auf Grund des unmittelbar gewonnenen Eindrucks getroffenen Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien über die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers und der einvernommenen Zeugen für „vage“ und vermisst das Aufzeigen allfälliger Widersprüchlichkeiten oder „anderer bemerkenswerter Umstände“, aus denen auf unrichtige bzw. abgesprochene Aussagen geschlossen werden könnte.</p>
<p>Was wäre also zu tun? Wie sich aus der Wiedergabe der Zeugenaussagen ergibt, waren diese nicht widersprüchlich. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat ausgeführt, die Aussagen hätten hinhaltend und ausweichend gewirkt und hätten mehrfacher Ergänzungen und Korrektur bedurft.<a href="#_ftn9">[9]</a> Andere „bemerkenswerte Umstände“ haben die Aussagen offenkundig nicht geboten und war dies nach der einfachen Lage des Sachverhalts wohl auch nicht zu erwarten.<a href="#_ftn10">[10]</a> Die Begründung des Berufungsbescheides bietet auch keinen Anlass für die Annahme, der Unabhängige Verwaltungssenat habe einem Beweismittel „von vornherein“ eine höhere Beweiskraft beigemessen als anderen. Dass sich der Unabhängige Verwaltungssenat Wien in seiner Entscheidung mit den vorgelegten Schreiben auseinander gesetzt und bei seiner, konkret auf den Fall bezogenen zusammenfassenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, auf Grund der festgestellten unglaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, seien die vom Berufungswerber vorgelegten Schreiben nicht geeignet, zu einem anderen Beweisergebnis zu gelangen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien unmissverständlich dargelegt. Welcher weiteren Feststellungen also notwendig und möglich gewesen wären, um für den Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu ermöglichen, lässt das Erkenntnis nicht erkennen.</p>
<p><strong>4. Folgerung</strong></p>
<p>Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den ihm zukommenden Prüfungsspielraum betreffend die Beweiswürdigung der Unabhängigen Verwaltungssenate zumindest extrem weit ausgelegt, ohne jedoch einen erkennbaren und nachvollziehbaren Prüfungsmaßstab darzulegen. Die Begründung für diese Entscheidung mag vielleicht darin gelegen haben, das der Verwaltungsgerichtshof nach Prüfung der Akten, insbesondere der Verhandlungsprotokolle und der vorgelegten Schreiben, zu der Ansicht gelangte, er selbst wäre möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen. Aber genau darum geht es bei der nachprüfenden Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht. Bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung so nicht Eingang in die ständige Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes findet, jedenfalls aber, dass in nachfolgenden Entscheidungen die dort vertretene Rechtsansicht in Bezug auf die freie Beweiswürdigung durch die Unabhängigen Verwaltungssenate sachlich und in nachvollziehbarer Weise ausgeführt wird.</p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> In Anlehnung an Johannes 8,17</p>
<p>&#160;</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> ZB VwGH vom 29.4.2004, 2001/09/0174</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> UVS Wien vom 21.6.2006, Zln UVS-05/K/3/9685/2005 u.a.,</p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Vgl Tiehnel, Verwaltungsverfahrensrecht<sup>4</sup> (2006) 182f</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> Vgl zB VwGH v. 25.9.2001, 97/14/0126, 28. 11. 2001, 2000/13/0145, u.v.A).</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> VwGH v. 27.7.2001, 95/04/0285,</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> VwGH v. 9.10.2006, 2003/09/0011</p>
<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> 14Os7389 v. 21.6.1989</p>
<p><a href="#_ftnref9">[9]</a> Den Vorwurf der Aktenwidrigkeit dieser Feststellungen erhebt der VwGH nicht</p>
<p><a href="#_ftnref10">[10]</a> Dass der VwGH die Feststellung psychophysiologischer Aspekte der Unwahrheit in der Bescheidbegründung vermisst, ist ihm nicht zu unterstellen.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Wieso gehen viele Kaufhäuser pleite? - Niveau B1]]></title>
<link>http://ibarracz.wordpress.com/2009/06/16/wieso-gehen-viele-kaufhauser-pleite/</link>
<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 21:26:00 +0000</pubDate>
<dc:creator>ibarracz</dc:creator>
<guid>http://ibarracz.wordpress.com/2009/06/16/wieso-gehen-viele-kaufhauser-pleite/</guid>
<description><![CDATA[Viele Kaufhäuser wie Hertie haben im Moment große Probleme. Das liegt daran, dass immer weniger Mens]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><a rel="attachment wp-att-369" href="http://ibarracz.wordpress.com/2009/06/16/wieso-gehen-viele-kaufhauser-pleite/hertie_dw_wirtschaf_621488g/"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-369" title="hertie_DW_Wirtschaf_621488g" src="http://ibarracz.wordpress.com/files/2009/06/hertie_dw_wirtschaf_621488g.jpg?w=150" alt="hertie_DW_Wirtschaf_621488g" width="150" height="100" /></a></p>
<p>Viele Kaufhäuser wie Hertie haben im Moment große Probleme. Das liegt daran, dass immer weniger Menschen gerne in Kaufhäusern einkaufen.</p>
<p>Kannst du dir vorstellen, dass ein Geschäft &#8220;Garn-, Knopf-, Posamentier-, Weiß- und Wollwarengeschäft Hermann Tietz&#8221; heißt?</p>
<p><!--more--></p>
<p>Du kennst den Namen Hermann Tietz bestimmt abgekürzt – da heißt er nämlich: Hertie. Das Geschäft mit dem langen Namen war der Vorgänger der Kaufhauskette Hertie. Und damit beginnt die Geschichte der Kaufhäuser in Deutschland:</p>
<p><strong>Alles war schön billig</strong></p>
<p>Eröffnet wurde es 1882 in der Stadt Gera. Das liegt im heutigen Bundesland Thüringen. Zu kaufen gab es alles rund um Bekleidung. Das Neue an diesem Geschäft war, dass die Preise sehr niedrig waren. Dafür mussten die Kunden aber auch sofort mit Bargeld den angegebenen Preis bezahlen.</p>
<p>Damals war es nämlich üblich, dass die Leute im Laden entweder den Preis herunterhandelten oder „anschreiben“ ließen. Das heißt, sie bezahlten erst später, wenn sie genug Geld zusammenhatten. Bis dahin wurden alle nicht bezahlten Sachen auf einem Zettel aufgeschrieben</p>
<p><strong>Immer mehr Waren kamen in die Regale</strong></p>
<p>Mit dem Bargeld konnte der Inhaber seine Waren billig und in großen Mengen einkaufen. Wegen des großen Erfolges weitete das Kaufhaus sein Angebot bald aus. Von Spielsachen bis zu Kochtöpfen &#8211; nun mussten die Menschen für alles nur noch in ein Kaufhaus gehen.</p>
<p>Bis in die 80er Jahre im vergangenen Jahrhundert hatten die Kaufhäuser eine richtig gute Zeit. Immer mehr Kaufhäuser eröffneten und die Besitzer verdienten damit richtig viel Geld. </p>
<p><strong>Das Internet macht Kaufhäusern zu schaffen</strong></p>
<p>Doch dann kamen die großen Kaufhäuser nach und nach aus der Mode. Experten vermuten, dass sie nicht mehr genug besondere Dinge anbieten, wie zum Beispiel ausgefallene Kleidung. So etwas war früher nämlich beinahe nur im Kaufhaus zu bekommen.</p>
<p>Auch das Internet ist zu einer Konkurrenz für die Kaufhäuser geworden ist. Da muss man ja nicht in die Stadt und kann einfach alles per Mausklick bestellen. Und umtauschen kann man die Sachen auch.</p>
<p><em><strong>Aus: www.lilipuz.de</strong></em></p>
<p><a rel="attachment wp-att-372" href="http://ibarracz.wordpress.com/2009/06/16/wieso-gehen-viele-kaufhauser-pleite/wieso-gehen-viele-kaufhauser-pleite-fragen-zum-text/"><span style="color:#0000ff;">Leseverstehen &#8211; Fragen zum Text</span></a></p>
<a name="pd_a_1680493"></a><div class="PDS_Poll" id="PDI_container1680493" style="display:inline-block;"></div><script type="text/javascript" language="javascript" charset="utf-8" src="http://static.polldaddy.com/p/1680493.js"></script>
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</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Wer waren die Pudhys? - Niveau B1]]></title>
<link>http://ibarracz.wordpress.com/2009/06/16/wer-waren-die-pudhys/</link>
<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 08:00:39 +0000</pubDate>
<dc:creator>ibarracz</dc:creator>
<guid>http://ibarracz.wordpress.com/2009/06/16/wer-waren-die-pudhys/</guid>
<description><![CDATA[Habt ihr Lust auf einen kleine Webrecherche? Ihr habt gerade einen bekannten Song von den Puhdys hör]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Habt ihr Lust auf einen kleine Webrecherche?</p>
<p><a rel="attachment wp-att-319" href="http://ibarracz.wordpress.com/2009/06/16/wer-waren-die-pudhys/puhdys_2004/"><img class="size-thumbnail wp-image-319 alignright" title="puhdys_2004" src="http://ibarracz.wordpress.com/files/2009/06/puhdys_2004.jpg?w=150" alt="puhdys_2004" width="150" height="112" /></a>Ihr habt gerade einen bekannten Song von den Puhdys hören können &#8220;Alt wie ein Baum&#8221;.</p>
<ul>
<li>Aber wisst ihr, wer sie waren?</li>
<li>Warum wurde die Gruppe Puhdys genannt?</li>
<li>Woher kommen sie?</li>
<li>Wann ist Gruppe gegründet worden?</li>
<li>Was machen sie heute?</li>
</ul>
<p>Ihr könnt jetzt einen kleinen Aufsatz über die Gruppe schreiben!</p>
<a name="pd_a_1655002"></a><div class="PDS_Poll" id="PDI_container1655002" style="display:inline-block;"></div><script type="text/javascript" language="javascript" charset="utf-8" src="http://static.polldaddy.com/p/1655002.js"></script>
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</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Kleiner Mann wird groß]]></title>
<link>http://karlheinzhirt.wordpress.com/2009/06/10/kleiner-mann-wird-gros/</link>
<pubDate>Wed, 10 Jun 2009 10:17:57 +0000</pubDate>
<dc:creator>karlheinzhirt</dc:creator>
<guid>http://karlheinzhirt.wordpress.com/2009/06/10/kleiner-mann-wird-gros/</guid>
<description><![CDATA[Ein Film mit welchem wir Männer uns alle identifizieren können. Damals als wir noch jung waren und u]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Ein Film mit welchem wir Männer uns alle identifizieren können. Damals als wir noch jung waren und uns langsam fürs andere Geschlecht interessierten. Ein Trial &#38; Error auf dem Weg durch die Pubertät. Dieser Film erinnerte mich so sehr an die Zeiten, dass es wert wahr in sofort zu bloggen. Und zum Ende viel mir nur ein Satz ein: &#8220;So true!&#8221;</p>
<p style="text-align:center;"><span style='text-align:center; display: block;'><object width='425' height='350'><param name='movie' value='http://www.youtube.com/v/vwFXdnHfX7I&#038;rel=1&#038;fs=1&#038;showsearch=0&#038;hd=0' /><param name='allowfullscreen' value='true' /><param name='wmode' value='transparent' /><embed src='http://www.youtube.com/v/vwFXdnHfX7I&#038;rel=1&#038;fs=1&#038;showsearch=0&#038;hd=0' type='application/x-shockwave-flash' allowfullscreen='true' width='425' height='350' wmode='transparent'></embed></object></span></p>
<p style="text-align:center;">SO TRUE</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Quiz &amp; Literaturwettbewerb 2009]]></title>
<link>http://eoitudela.wordpress.com/2009/03/24/quiz-literaturwettbewerb-2009/</link>
<pubDate>Tue, 24 Mar 2009 15:28:53 +0000</pubDate>
<dc:creator>eoitudela</dc:creator>
<guid>http://eoitudela.wordpress.com/2009/03/24/quiz-literaturwettbewerb-2009/</guid>
<description><![CDATA[Liebe Schüler und Schülerinnen, hier kommt die neue Ausgabe von unserem Wettbewerb. Wie letztes Jahr]]></description>
<content:encoded><![CDATA[Liebe Schüler und Schülerinnen, hier kommt die neue Ausgabe von unserem Wettbewerb. Wie letztes Jahr]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Bah, Hummer!]]></title>
<link>http://justmag.wordpress.com/2009/03/22/bah-hummer/</link>
<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 08:41:07 +0000</pubDate>
<dc:creator>justmag</dc:creator>
<guid>http://justmag.wordpress.com/2009/03/22/bah-hummer/</guid>
<description><![CDATA[Vor fünf Jahren hat der US-Autor David Foster Wallace eine böse und kluge Reportage über das größte ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><strong>Vor fünf Jahren hat der US-Autor David Foster Wallace eine böse und kluge Reportage über das größte Hummerfestival der Welt geschrieben. Ein halbes Jahr nach seinem Selbstmord erscheint der Artikel als Buch in deutscher Übersetzung unter dem Titel <em>Am Beispiel des Hummers</em>.</strong></p>
<p>Als die Macher des amerikanischen Magazins <em>Gourmet</em> 2004 einen Autor suchten, der über das größte Hummerfestival der schrieb, kamen sie ausgerechnet auf David Foster Wallace. Der dachte gar nicht daran, dem Leser Lust auf den Verzehr von Hummer zu machen. Die Reportage über das <em>Maine Lobster Festival</em> wurde trotzdem abgedruckt. In diesen Tagen erscheint der Artikel in deutscher Übersetzung in Buchform unter dem Titel <em>Am Beispiel des Hummers</em>.</p>
<p><!--more--></p>
<p>Zunächst berichtet David Foster Wallace so, wie er es schon in seiner Reportage über eine Kreuzfahrt gemacht hat (<em>Schrecklich amüsant, aber in Zukunft ohne mich</em>). Mit einer Mischung aus Neugierde und Ironie betrachtet er die Menschen und Gewohnheiten auf einer Veranstaltung, bei der sich alles um den Hummer dreht.</p>
<p>Schnell aber kommt Wallace zu seinem eigentlichen Anliegen. Den Großteil des Textes beschäftigt er sich bis ins Kleinste mit der Frage, ob das Kochen von Hummern ethisch vertretbar ist. Da der Hummer dieselben Botenstoffe für Schmerz wie der Mensch hat, stellt er fest: „Der Hummer verhält sich nicht anders, als wir uns verhielten, würde man uns in kochendes Wasser werfen.“ Die Details führt er in den Fußnoten weiter aus, die er wie so häufig auch in diesem Text einsetzt.</p>
<p>So wird aus einer Auftragsarbeit ein böser, kluger Essay, der sich mit den Essgewohnheiten des Menschen auseinandersetzt. Hummer will danach auf jeden Fall niemand mehr zu sich nehmen.</p>
<p><strong><em>Am Beispiel des Hummers</em> hat knapp 80 Seiten und kostet 12 Euro. Wer des Englischen einigermaßen mächtig ist, kann sich die Original-Version <a href="http://www.lobsterlib.com/feat/davidwallace/page/lobsterarticle.pdf">hier</a> kostenlos als pdf herunterladen. Die englische Version von <em>Schrecklich amüsant, aber in Zukunft ohne mich</em> kann man sich <a href="http://harpers.org/media/pdf/dfw/HarpersMagazine-1996-01-0007859.pdf">hier</a> ebenfalls kostenlos herunterladen. </strong></p>
<p style="text-align:right;"><strong><em>Sebastian Dalkowski</em><br />
</strong></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Ein Märchen aus Nürnberg]]></title>
<link>http://besserwixer.wordpress.de/2009/02/12/ein-marchen-aus-nurnberg/</link>
<pubDate>Thu, 12 Feb 2009 12:40:31 +0000</pubDate>
<dc:creator>Frankster</dc:creator>
<guid>http://besserwixer.wordpress.de/2009/02/12/ein-marchen-aus-nurnberg/</guid>
<description><![CDATA[Es gab einmal einen Bundesrechnungshof, der brachte die gesamte Bundesanstalt für Arbeit in Verruf. ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><strong>Es gab einmal einen Bundesrechnungshof, der brachte die gesamte Bundesanstalt für Arbeit in Verruf. In den Weihnachtsferien 2002 ereilte das Bundeskanzleramt eine E-Mail, in der auf schockierende Ergebnisse einer Prüfung der damaligen Bundesanstalt für Arbeit durch den Bundesrechnungshof hingewiesen wurde. </strong></p>
<p>Die Anstalt hatte Übergänge aus Arbeitslosigkeit in Arbeit sich selbst als Vermittlung durch ihre Mitarbeiter gebucht und damit ihre Bilanz grob gefälscht. Ein beispielloser Ansehensverlust war die Folge. Die Demission des Präsidenten Jagoda und die Inthronisierung Gersters als Vorstandsvorsitzender folgten. Die BA machte sich medienfit, mutierte zu einer Agentur und dann geschah das Unglaubliche. Nicht nur Show und Lifting bekam das Mauerblümchen. Nein, auch im Erfolg glich sie auf einmal der strahlenden Prinzessin, die aus Aschenputtel geworden war. Sogar der Rückgang der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurde so groß, dass die Steigerungen der Krankenkassen-beiträge im Wahljahr 2009 praktisch kaum zu spüren sein werden. Das hat ganz allein die BA geschafft! Eine Meisterleistung.</p>
<p>Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit 2005 allerdings ist so frappierend und gigantisch, dass man ihn kaum glauben kann. Die Bundesagentur für Arbeit mauserte sich so vom Aschenputtel zur Prinzessin. Schaut nur wie strahlend schön sie ihre atemberaubenden Kreise und Pirouetten auf dem Parkett im Ballsaal der großen Politik dreht. Wie in Grimms Märchen.</p>
<p>In der Nation der Dichter und Denker sollte man nicht jedes Märchen gleich glauben und ab und an sich die Mühe machen und sich seines Verstandes bedienen, um ein Märchen auch einmal aufzuklären. Später kann man dann die Märchen viel besser verstehen. Immanuel Kant in seinem preisgekrönten Aufsatz „Was ist Aufklärung?“: „Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen.“</p>
<p>Entschließung und Mut braucht es schon, dieses Wunder aus Nürnberg ohne Leitung eines anderen begreifen zu wollen. Was hat sich da eigentlich ereignet? Und warum? Es klingt wahrlich wie im Märchen. Man hört fast schon die passenden Passagen: „Sieben auf einen Streich!“ oder „Großmutter, warum hast du denn so große Ohren?“ Von 5 Millionen auf 3 Millionen binnen dreieinhalb Jahren. Das ist fast halbiert. Welche Volkswirtschaft hat das je schon einmal geschafft. Und nur mit legalen Mitteln der Demokratie. Diese Realität heute zu beschreiben, klingt fast so, als habe man den Mund ebenso voll wie der Mund des letzten Kanzlers, der die Arbeitslosigkeit halbieren wollte. Die heutige Bundesregierung hat nun geschafft, was er nicht schaffte und woran er sich messen lassen wollte und wohl auch gemessen wurde.</p>
<p><strong>Den gesamten Aufsatz von Stephan Idel namens &#62;&#62;<span style="color:#ff0000;">„…die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen!“ &#8211; Kritik der arbeitsmarktpolitischen Vernunft oder Ein Märchen aus Nürnberg</span>&#60;&#60; aus dem dieser Auszug stammt, kann jetzt als PDF </strong><a href="http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/Maerchen_Nuernberg.pdf" target="_blank"><strong>hier heruntergeladen</strong></a><strong> werden.</strong></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
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<title><![CDATA[Mitten in der Provinz]]></title>
<link>http://patriciaradda.wordpress.com/2009/01/15/mitten-in-der-provinz/</link>
<pubDate>Thu, 15 Jan 2009 18:52:51 +0000</pubDate>
<dc:creator>patriciaradda</dc:creator>
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<description><![CDATA[Hallo, eine Schularbeit, die wir letzte Woche schreiben mussten, lief eigentlich darauf hinaus: Ist ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[Hallo, eine Schularbeit, die wir letzte Woche schreiben mussten, lief eigentlich darauf hinaus: Ist ]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Wer in einem Gedicht...]]></title>
<link>http://aestheticanova.wordpress.com/2009/01/02/wer-in-einem-gedicht/</link>
<pubDate>Fri, 02 Jan 2009 16:00:14 +0000</pubDate>
<dc:creator>Hardy Krüger</dc:creator>
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<description><![CDATA[…sagt, was man in einem Aufsatz schreiben kann, hätte den Aufsatz wählen sollen.]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p class="MsoHeader" style="margin-right:18pt;"><img class="alignnone size-full wp-image-231" title="Reißbrett" src="http://aestheticanova.wordpress.com/files/2008/12/reissbrett.jpg" alt="Reißbrett" width="460" height="316" /></p>
<p class="MsoHeader" style="margin-right:18pt;"><span style="font-size:14pt;font-family:Garamond;">…sagt, was man in einem Aufsatz schreiben kann, hätte den Aufsatz wählen sollen.</span></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Geschlecht &amp; News]]></title>
<link>http://mediengesellschaft.wordpress.com/2008/12/15/geschlecht-news/</link>
<pubDate>Mon, 15 Dec 2008 10:40:12 +0000</pubDate>
<dc:creator>Laura Gruber</dc:creator>
<guid>http://mediengesellschaft.wordpress.com/2008/12/15/geschlecht-news/</guid>
<description><![CDATA[Geschlechterrepräsentation in Nachrichtentexten: Der Einfluss von geschlechterbezogenen Sprachformen]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Geschlechterrepräsentation in Nachrichtentexten: Der Einfluss von geschlechterbezogenen Sprachformen und Fallbeispielen auf den gedanklichen Einbezug von Frauen und die Bewertung der Beitragsqualität<br />
von: Christoph Klimmt / Verena Pompetzki / Christopher Blake</p>
<p>http://www.m-und-k.info/MuK/hefte/Aufsatz_08_01.pdf</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Wintersamstag]]></title>
<link>http://maxmachtabi.wordpress.com/2008/12/13/wintersamstag/</link>
<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 16:05:58 +0000</pubDate>
<dc:creator>Max</dc:creator>
<guid>http://maxmachtabi.wordpress.com/2008/12/13/wintersamstag/</guid>
<description><![CDATA[Land in Sicht! Ich hab mir lange darüber Gedanken gemacht, was der dritte Block in meiner Facharbeit]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Land in Sicht! Ich hab mir lange darüber Gedanken gemacht, was der dritte Block in meiner Facharbeit werden könnte. Heute fiel mir ein: Willy Brandt und die KSZE. Hört sich gut an. Aber erst einmal den zweiten Block fertig kriegen, wo&#8217;s um unterschiedliche Auffassungen von Ostpolitik unter den Westmächten geht. Hab dazu heute den längsten Aufsatz aus meinem Repertoire noch einmal gelesen, knappe 40 Seiten, und nebenher rausgeschrieben, wer sich wann wie verhält und warum. Normalerweise müsste das an Material für den ganzen Block reichen, aber die Quellenlage wäre etwas einseitig. Also: Morgen noch einmal Aufsätze lesen, dann den Abschnitt konzipieren und schließlich schreiben. Wenn&#8217;s gut läuft schon morgen, wenn&#8217;s mittelmäßig läuft am Montag, wenn&#8217;s schlecht läuft am Dienstag. Und dann, verehrte Damen und Herren, dann fehlt nur noch mein dritter Block, Vor- und Nachwort, die Umformulierung meines ersten Blocks und so Kleinkram wie Rechtschreibung und Formatierung. Ich sagte bereits: <strong>Land in Sicht!</strong> (Und wenn das Ende absehbar ist, dann macht die ganze Sache auch Spaß! <img src='http://s.wordpress.com/wp-includes/images/smilies/icon_biggrin.gif' alt=':-D' class='wp-smiley' />  )</p>
<p>Heute morgen war Wasserwacht-Training angesagt, ich hab zum ersten Mal seit längerer Zeit die große Gruppe im kleinen Becken trainiert. Jetzt weiß ich, warum sich alle Trainer um die reißen!!! Ein richtig guter Haufen, gute Schwimmer, charakterlich alle im grünen Bereich, aufmerksam und interessiert. So macht Training Spaß! (Ist einfach was anderes als &#8220;meine&#8221; Mittelgruppe, bei der die Fragen normalerweise &#8220;Wie lang dauert das Training noch?&#8221; oder &#8220;Darf ich duschen gehen?&#8221; lauten&#8230;)<br />
Warum ich das aber erzähle: Total lustig, wie sich auf einmal eine komplette Trainingsgruppe für das Privatleben des Trainers interessiert. Und das kam so: Christian, einer aus meiner Gruppe, sitzt auf der Bank und streckt mir seinen Fuß entgegen. &#8220;Massier meinen Fuß!&#8221; Ich: &#8220;Ey, ich hab nicht mal meiner Ex-Freundin die Füße massiert &#8211; und jetzt soll ich das bei dir anfangen?!&#8221; Drei andere Kids (alle so um die 10 Jahre alt) wie aus der Pistole geschossen: &#8220;Du hast ne Freundin?&#8221; <img src='http://s.wordpress.com/wp-includes/images/smilies/icon_biggrin.gif' alt=':-D' class='wp-smiley' /> </p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[GmbH: Aktualisierte Liste mit Aufsätzen zum MoMiG]]></title>
<link>http://justicio1.wordpress.de/2008/11/19/gmbh-aktualisierte-liste-mit-aufsatzen-zum-momig/</link>
<pubDate>Wed, 19 Nov 2008 15:53:12 +0000</pubDate>
<dc:creator>www.justicio.de</dc:creator>
<guid>http://justicio1.wordpress.de/2008/11/19/gmbh-aktualisierte-liste-mit-aufsatzen-zum-momig/</guid>
<description><![CDATA[Vor einigen Tagen habe ich bereits eine Liste mit Aufsätzen zum Inhalt des und Änderungen durch das ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Vor einigen Tagen habe ich bereits eine Liste mit Aufsätzen zum Inhalt des und Änderungen durch das MoMiG als Beitrag hier veröffentlicht (<a title="Interner Link" href="http://justicio1.wordpress.com/2008/11/10/momig-aufsatze-zum-inhalt-des-und-anderungen-durch-das-momig/" target="_blank">Link zum Beitrag: Aufsätze zum Inhalt des und Änderungen durch das MoMiG</a>). Aufgrund der sehr hohen Nachfrage nach diesem Beitrag möchte ich heute die Liste weiter aktualisieren:<!--more--></p>
<p>Hier zunächst die bereits im vorherigen Beitrag gelisteten Aufsätze auf einen Blick:</p>
<ul>
<li><em>Seibert/Decker</em>, Die GmbH-Reform kommt!, in: ZIP 2008, 1208ff.</li>
<li><em>Tettinger</em>, UG (haftungsbeschränkt)? &#8211; Die Unternehmergesellschaft nach dem MoMiG-Entwurf  und das Umwandlungsgesetz, in: Der Konzern 2008, 75ff.</li>
<li><em>Meister</em>, Die Auswirkungen des MoMiG auf das Umwandlungsrecht, in: NZG 2008, 767ff.</li>
<li><em>Kindler</em>, Grundzüge des neuen Kapitalgesellschaftsrechts &#8211; Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), in: NJW 2008, 3249ff.</li>
<li><em>Reimer/Wenzel</em>, Kapitalaufbringung in der GmbH nach dem MoMiG, in: ZIP 2008, 1449ff.</li>
<li><em>Römermann</em>, Insolvenzrecht im MoMiG, in: NZI 2008, 641ff.</li>
<li><em>Kiefner/Theusinger</em>, Aufsteigende Darlehen und Sicherheitenbegebung im Aktienrecht nach dem MoMiG, in: NZG 2008, 801ff.</li>
</ul>
<p>Und hier neue Aufsätze:</p>
<ul>
<li><em>Herrler</em>, Kapitalaufbringung nach dem MoMiG &#8211; Verdeckte Sacheinlagen und Hin- und Herzahlen (§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F., in: DB 2008, 2347ff.</li>
<li><em>Roth</em>, Die Reform des Kapitalersatzrechts durch das MoMiG &#8211; Der Verzicht auf das Krisenkriterium und seine Folgen, in: GmbHR 2008, 1184ff.</li>
<li><em>Priester</em>, Genehmigtes Kapital bei der GmbH &#8211; Das MoMiG beschert uns einen neuen § 55a GmbHG, in: GmbHG 2008, 1177ff.</li>
<li><em>Gasteyer/Goldschmidt</em>, Der schwebend unwirksam bestellte Geschäftsführer nach einem Gesellschafterwechsel &#8211; Wirksamkeit seiner Rechtshandlungen nach § 16 Abs. 1 GmbHG i.d.F. des MoMiG, in: ZIP 2008, 1906ff.</li>
<li><em>Katschinski/Rawert</em>, Stangenware versus Maßanzug: Vertragsgestaltung im GmbH-Recht nach Inkrafttreten des MoMiG, in: ZIP 2008, 1993ff.</li>
<li><em>Mayer</em>, Der Erwerb einer GmbH nach Änderungen durch das MoMiG, in: DNotZ 2008, 403ff.</li>
<li><em>Herbarth</em>, Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen nach dem MoMiG-RegE, in: ZIP 2008, 57ff.</li>
<li><em>Freitag</em>, Finanzverfassung und Finanzierung von GmbH und AG nach dem Regierungsentwurf des MoMiG, in: WM 2007, 1681ff.</li>
<li><em>Steffek</em>, Zustellung und Zugang von Willenserklärungen nach dem Regierungsentwurf zum MoMiG &#8211; Inhalt und Bedeutung der Änderungen für GmbHs, AGs und ausländische Kapitalgesellschaften, in: BB 2007, 2077ff.</li>
<li><em>Joost</em>, Unternehmergesellschaft, Unterbilanz und Verlustanzeige, in: ZIP 2007, 2242ff.</li>
<li><em>Bednarz</em>, Die Gesellschafterliste als Rechtsscheinträger für einen gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, in: BB 2008, 1854</li>
<li><em>Wälzholz</em>, Das MoMiG komtm: Ein Überblick über die neuen Regelungen &#8211; Mehr Mobilität, Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei gleichzeitigem Gläubigerschutz, in: GmbHR 2008, 841ff.</li>
<li>Einige zusätzliche Aufsätze finden sich auch <a title="externer Link" href="http://momig.blogspot.com/2008/11/neue-aufstze-zum-momig.html" target="_blank">hier</a></li>
</ul>
<p>Diese Liste wird wohl in kürzester Zukunft nicht mehr aktualisiert. Ich bitte daher alle Besucher, die Liste per Kommentar zu ergänzen.</p>
<p><a title="zur Umfrage (Interner Link)" href="http://justicio1.wordpress.com/2008/11/18/umfrage-zur-relevanz-von-beitragen-bei-justiciode/" target="_blank">Ich bitte Dich auch, an meiner Umfrage teilzunehmen, damit ich das Angebot noch besser auf die Bedürfnisse der Nutzer abstimmen kann.</a> Besten Dank schon im Voraus!</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Den Studien glauben und sein Leben ändern?                      ]]></title>
<link>http://thomily.wordpress.com/?p=9</link>
<pubDate>Thu, 06 Nov 2008 11:23:37 +0000</pubDate>
<dc:creator>thomily</dc:creator>
<guid>http://thomily.wordpress.com/?p=9</guid>
<description><![CDATA[  Bei dem täglichen Schwall an unsinnigen Werbeaussagen, teils unwahren Internet Texten oder den ver]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p class="MsoNormal" style="margin:0;"><span style="font-family:Calibri;"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0;"><span style="font-size:small;font-family:Calibri;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0;"><span style="font-size:small;font-family:Calibri;">Bei dem täglichen Schwall an unsinnigen Werbeaussagen, teils unwahren Internet Texten oder den verblödeten Gratis oder Abonnements Zeitungen,<span>  </span>die einem täglich vor den Augen herumflattern, muss der moderne Mensch sich schon gut überlegen wie naiv er noch sein kann, und „was“ man „wem“ noch wirklich glauben kann. Wobei die die meisten österreichischen Leser bei Berichten der „meistgelesenen Zeitung Österreichs“, schon oft im Vorhinein skeptisch auf Schlagzeilen reagieren. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0;"><span style="font-size:small;"><span style="font-family:Calibri;"><span>                </span>Da der durchschnittliche Zeitungsleser jedoch schon fast geschockt werden muss um die Zeitung für ihn lesbar zu machen, gibt es täglich neue Schlagzeilen über Studien die keinen kalt lassen!<span>                </span></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="line-height:normal;margin:0;"><span style="font-size:13.5pt;color:black;font-family:&#34;">„</span><span style="font-size:small;"><span style="font-family:Calibri;">Kurze Beine, kranke Leber“,<span> <span lang="DE">„14 Jahre länger leben durch gesundes Verhalten“, „</span></span><span>Viel Sex führt zu viel Wohlstand“, „</span><span>Drogen, Alkohol und Sex erhöhen bei Jugendlichen das Selbstmordrisiko“ , „Raucher werden vergesslich“<span>  </span>und eine der am meisten diskutierten Themen im letzten Jahr: „Österreichs Jugend ist Alkohol-Europameister“, wobei wir im Vergleich zum Fußball wenigstens einen Titel bei einer Europameisterschaft hätten.</span></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-indent:35.4pt;margin:0;"><span><span style="font-size:small;"><span style="font-family:Calibri;">Meistens werden bei solchen Studien zwischen 100 -<span>  </span>1000 Menschen befragt, fraglich jedoch auch, welches Geschlecht, oder Alter befragt wurde. Ob<span>  </span>überhaupt noch jemand bei dem Lesen solcher Studien Angst bekommt, anstatt zu schmunzeln ist hier die Frage. Die meisten Studien sind doch nur mehr dazu da, um einen kurzen amüsanten Tratsch mit der Arbeitskollegin zu führen, über das jeweilige besprochene Thema. </span></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0;"><span><span style="font-size:small;"><span style="font-family:Calibri;">Liebe Österreicher ändert euer Leben nicht voller Angst um diese schrecklichen Gesundheitsschädlichen Dinge zu vermeiden, die euch in Zeitungen Prophezeit werden. Ein Schmunzeln reicht um beim Umblättern schon fast ins nächste Schmunzeln zu kommen.</span></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0;"><span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0;"><span><span style="font-size:small;"><span style="font-family:Calibri;">Thomas Schwarz</span></span></span></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>

</channel>
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