<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><!-- generator="wordpress.com" -->
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	>

<channel>
	<title>aufwendungsersatz &amp;laquo; WordPress.com Tag Feed</title>
	<link>http://en.wordpress.com/tag/aufwendungsersatz/</link>
	<description>Feed of posts on WordPress.com tagged "aufwendungsersatz"</description>
	<pubDate>Sat, 26 Dec 2009 08:05:54 +0000</pubDate>

	<generator>http://en.wordpress.com/tags/</generator>
	<language>en</language>

<item>
<title><![CDATA[Arbeitsrecht: Auch Leiharbeiter haben Ersatzansprüche auf Aufwendungsersatz für Fahrten zu Kunden]]></title>
<link>http://rechtsanwaltpaderborn.wordpress.com/2009/10/30/arbeitsrecht-auch-leiharbeiter-haben-ersatzanspruche-auf-aufwendungsersatz-fur-fahrten-zu-kunden/</link>
<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 10:00:16 +0000</pubDate>
<dc:creator>rechtsanwaltpaderborn</dc:creator>
<guid>http://rechtsanwaltpaderborn.wordpress.com/2009/10/30/arbeitsrecht-auch-leiharbeiter-haben-ersatzanspruche-auf-aufwendungsersatz-fur-fahrten-zu-kunden/</guid>
<description><![CDATA[In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, ]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[LG Landshut: Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel]]></title>
<link>http://heimspielcolonia.wordpress.com/2008/07/15/lg-landshut-aufwendungsersatzanspruch-des-mieters-bei-unwirksamer-schonheitsreparaturklausel/</link>
<pubDate>Tue, 15 Jul 2008 14:45:36 +0000</pubDate>
<dc:creator>Andreas Schwartmann</dc:creator>
<guid>http://heimspielcolonia.wordpress.com/2008/07/15/lg-landshut-aufwendungsersatzanspruch-des-mieters-bei-unwirksamer-schonheitsreparaturklausel/</guid>
<description><![CDATA[Führen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen aus, obwohl sie dazu wegen ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Führen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen aus, obwohl sie dazu wegen einer unwirksamen Renovierungsklausel gar nicht verpflichtet sind, steht Ihnen nach einer Entscheidung des Landgericht Landshut (Urteil vom 21.11.2007, Az. 12 S 2236/07) gegen den Vermieter ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Dies gilt auch dann, wenn sie in der irrigen Annahme gehandelt haben, zu Renovierungsarbeiten verpflichtet zu sein.</p>
<p>Das Gericht hat dies wie folgt begründet:</p>
<div style="margin-left:40px;">Nach § 539 BGB kann der Mieter vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 BGB zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. </p>
<p>Bei den Schönheitsreparaturen handelt es sich um Aufwendungen, weil sie zumindest auch der Mietsache zugute kommen sollten. Vorrangig zu prüfende Ansprüche aus § 536a Abs 2 BGB stehen den Klägern nicht zu.</p>
<p>Es liegen die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vor.</p>
<p>Die Malerarbeiten waren (zumindest auch) ein objektiv fremdes Geschäft für einen anderen im Sinne des § 677 BGB, das die Kläger mit dem erforderlichen Willen, jedenfalls auch im Interesse der beklagten Vermieterin zu handeln, durchführten.</p>
<p>Da die Klausel, mit der deren Durchführung auf die Kläger übergewälzt werden sollte, unwirksam ist, führten die Kläger ohne wirksame Beauftragung ein Geschäft, das den Beklagten als Vermietern oblag und in deren Rechts- und Interessenkreis fiel. Da jene auch nicht während eines laufenden Mietverhältnisses, sondern in Hinblick auf dessen Beendigung durchgeführt wurden, handelten die Kläger auch nicht in dem eigenen Interesse, die Wohnung entsprechend ihren Wünschen und Vorstellungen zu verschönern und imstand zu halten (so aber Börstinghaus WuM 2005, 675,677).
</p></div>
<p>Notwendig war dann weiterhin der sogenannte Fremdgeschäftsführungswillen &#8211; also die Absicht, die Renovierungsarbeiten nicht für sich selbst, sondern für den Vermieter ausführen zu wollen. Auch dies hat das Landgericht Landshut bejaht:</p>
<div style="margin-left:40px;">Gegen das Vorliegen [des] Fremdgeschäftsführungswillens spricht auch nicht der Umstand, dass die Kläger sich irrtümlicherweiser, auf Grund der von ihnen für wirksam erachteten Vertragsklausel, für verpflichtet ansahen, die Schönheitsreparaturen durchzuführen (so aber LG Berlin Urt.v. 23.10.2006, 62 S 187/06, Börstinghaus a.a.O, Lange NZM 2007, 785) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH schließt allein die Tatsache, dass sich der Geschäftsführer auf der Grundlage einer nichtigen vertraglichen Regelung irrigerweise für verpflichtet hält, das Geschäft eines anderen zu besorgen, die Anwendbarkeit der §§ 677 ff BGB nicht aus (vgl. BGH NJW 1993, 3196, NJW-RR 2005, 639, 641 NJW-RR 1993, 200, NJW-RR 1989, 970 m.w.N, Palandt-Sprau § 677 BGB Rn. 7 am Ende und Rn. 11). Dieser im Schrifttum umstrittenen Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Entscheidend ist, dass nach der tatsächlichen Willensrichtung der Parteien und unabhängig einer rechtlichen Bindung der Geschäftsführer im Wege eines Leistungsaustausches ein fremdes Geschäft besorgen wollte.<br />
Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass gerade bei der Endrenovierung der Mieter letztlich kein tatsächliches, originäres Interesse an deren Vornahme hat, sondern die Leistung nur erbringt, weil er sich dazu verpflichtet hält.
</div>
<p>Da die Durchführung der Schönheitsreparaturen auch dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprach, hat das Gericht den Mietern einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten zugesprochen.</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Wer bei Beendigung des Mietvertrages die Wohnung renoviert und erst im Nachhinein feststellt, dass er durch den Mietvertrag gar nicht wirksam dazu verpflichtet war, kann nach der Entscheidung des Landgerichts Landshut vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen. Für den Vermieter kann das teuer werden, weshalb er schon bei Vertragsschluss darauf achten sollte, keine unwirksame Klausel zu vereinbaren. Der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters verjährt gem. § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. </p>
<div class="flockcredit" style="text-align:right;color:#CCC;font-size:x-small;">Blogged with the <a href="http://www.flock.com/blogged-with-flock" target="_new" title="Flock Browser">Flock Browser</a></div>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Aufwendungsersatz und Fahrerkarte]]></title>
<link>http://anwaltsblog.wordpress.com/2007/10/17/aufwendungsersatz-und-fahrerkarte/</link>
<pubDate>Wed, 17 Oct 2007 10:26:18 +0000</pubDate>
<dc:creator>rhgsig</dc:creator>
<guid>http://anwaltsblog.wordpress.com/2007/10/17/aufwendungsersatz-und-fahrerkarte/</guid>
<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass ein Berufskraftfahrer keinen Anspruch gegen sei]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass ein Berufskraftfahrer keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz der Aufwendungen hat, die er für die Erteilung der Fahrerkarte, wie sie zur Bedienung des digitalen Tachographen vonnöten ist, hat.</p>
<p>Die Entscheidung habe ich in meinem Rechtsprechungsblog <a href="http://rhgsig.wordpress.com/2007/10/17/der-digitale-tachograph-und-die-fahrerkarte-beim-bundesarbeitsgericht/" target="_blank">ausführlich</a> dargestellt.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Der digitale Tachograph und die Fahrerkarte beim Bundesarbeitsgericht]]></title>
<link>http://rhgsig.wordpress.com/2007/10/17/der-digitale-tachograph-und-die-fahrerkarte-beim-bundesarbeitsgericht/</link>
<pubDate>Wed, 17 Oct 2007 10:18:45 +0000</pubDate>
<dc:creator>rhgsig</dc:creator>
<guid>http://rhgsig.wordpress.com/2007/10/17/der-digitale-tachograph-und-die-fahrerkarte-beim-bundesarbeitsgericht/</guid>
<description><![CDATA[Aufwendungsersatz für Fahrerkarten im Güterverkehr Tachoscheibe &#8211; das war einmal. Seit dem 01.]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><em>Aufwendungsersatz für Fahrerkarten im Güterverkehr</em><br />
Tachoscheibe &#8211; das war einmal. Seit dem 01. Mai 2006 sind für die neu zugelassenen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen oder mehr digitale Tachographen vorgeschrieben. Das ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates. Grund hierfür war das Anliegen, für mehr Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen und Manipulationsmöglichkeiten einzuschränken.</p>
<p>Damit diese digitalen Geräte bedient werden können, bedarf es unterschiedlicher Chipkarten. Jeder Fahrer benötigt eine so genannte Fahrerkarte. Auf dieser Karte sind die persönlichen Daten des Fahrers gespeichert.</p>
<p>Diese Fahrerkarte wird persönlich für den Inhaber ausgestellt. Sie ist nicht an ein bestehendes Arbeitsverhältnis gebunden. Die Gültigkeitsdauer beträgt für diese Karte 5 Jahre. Die Ausstellung dieser Fahrerkarte befähigt deren Inhaber, Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zu führen, wenn dieses Fahrzeug mit dem digitalen Tachographen ausgestattet sein muss. Weil diese Karte personalisiert ist, ist sie weder an ein bestimmtes Fahrzeug noch an ein bestimmtes Transportunternehmen gebunden.</p>
<p>Herr A ist Berufskraftfahrer. Seit nahezu 20 Jahren ist er bei dem selben Transportunternehmen beschäftigt. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  brauchte er eine solche Fahrerkarte, um seinen Beruf ausüben zu können.</p>
<p>Hierfür musste er in die Tasche greifen. Für seine Fahrerkarte hat er eine Gebühr von 38,00 Euro bezahlen müssen. Außerdem musste er weitere 20,00 Euro für die erforderliche Meldebescheinigung und für ein Lichtbild ausgeben.</p>
<p>Herr A wollte dieses Geld von seinem Arbeitgeber erstattet haben, dieser weigerte sich &#8211; und so kam es zum Prozess, der jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht ein Ende fand.</p>
<p>Herr A meinte, seinen Erstattungsanspruch auf den § 670 BGB stützen zu können:</p>
<blockquote><p>„§ 670 Ersatz von Aufwendungen</p>
<p>Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.&#8221;</p></blockquote>
<p>Im Arbeitsrecht ist schon seit langer Zeit anerkannt, dass der Arbeitnehmer auch Geschäftsbesorger im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Hierzu hat schon die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.1961 dazu beigetragen. ( BAG 12, 15, 24 (BAG 10.11.1961 &#8211; GS 1/60 ))</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat die so bezeichneten &#8220;Auslagen&#8221; des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers als Aufwendungen über § 670 ersetzt.</p>
<p>In der Folge sind als erstattungsfähige Aufwendungen des Arbeitnehmers anerkannt worden beispielsweise die Fahrtkosten zu auswärtigen Arbeitsstellen, Dienstfahrten, Reisespesen und Auslagen zur Beschaffung von Handwerkzeugen.  Aber auch  Kosten für die Reparatur des Arbeitsmaterials  sind hierüber erstattungsfähig anerkannt worden.</p>
<p>Kriterium hier ist aber immer die Frage nach der jeweiligen Interessenslage. Wie die obigen Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, ist immer dann Auslagenersatz zu gewähren, wenn die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers liegen.</p>
<p>Anders ist es aber, wenn das Eigeninteresse des Arbeitnehmers im Vordergrund steht.</p>
<p>Wenn  dieser mit der Aufwendung lediglich eigene Zwecke verfolgt, so ist die Aufwendung für die Geschäftsbesorgung nicht erforderlich.</p>
<p>Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil  BGH NJW 1960, 1568 entschieden. Diese strenge Auffassung wird aber wiederum eingeschränkt mit der Massgabe, dass es für den Anspruch auf Aufwendungsersatz dann  unschädlich ist,  wenn die Aufwendungen dem Geschäftsbesorger einen Vorteil bringen.</p>
<p>In diesem Spannungsfeld hat nun der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass im Falle der Fahrerkarte das Eigeninteresse des Arbeitnehmers eindeutig überwiegt.</p>
<p>Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass diese Karte für den Arbeitnehmer eben  persönlich ausgestellt wird. Sie  ermöglicht ihm das Führen von LKW ab 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts ohne Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis.</p>
<p>Deswegen hat das Gerich  ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 &#8211; 9 AZR 170/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2007 &#8211; 3 Sa 1225/06 -</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>

</channel>
</rss>
