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	<title>bgh &amp;laquo; WordPress.com Tag Feed</title>
	<link>http://en.wordpress.com/tag/bgh/</link>
	<description>Feed of posts on WordPress.com tagged "bgh"</description>
	<pubDate>Wed, 23 Dec 2009 12:46:04 +0000</pubDate>

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	<language>en</language>

<item>
<title><![CDATA[Beagle Group Hawaii]]></title>
<link>http://pacificreader.com/2009/12/12/beagle-group-hawaii/</link>
<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 18:17:30 +0000</pubDate>
<dc:creator>Taryn Wong</dc:creator>
<guid>http://pacificreader.com/2009/12/12/beagle-group-hawaii/</guid>
<description><![CDATA[My beagle Macie Elizabeth with her fellow beagle friends at the Hawaii Kai dog park This past Sunday]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><div id="attachment_261" class="wp-caption aligncenter" style="width: 310px"><a href="http://pacificreader.wordpress.com/files/2009/12/macie.jpg"><img class="size-medium wp-image-261" title="MAcie" src="http://pacificreader.wordpress.com/files/2009/12/macie.jpg?w=300" alt="" width="300" height="224" /></a><p class="wp-caption-text">My beagle Macie Elizabeth with her fellow beagle friends at the Hawaii Kai dog park</p></div>
<p><span>This past Sunday, the Beagle Group Hawaii had their month dog park meet-up at the Hawaii Kai dog park.  The Beagle Group Hawaii was started a little over a year ago.  I am an owner of 3 beagles and have since become an active member.  All beagle owners and lovers on Hawaii are encouraged to join.  We have a website online through <em>Google Groups</em>.  Online members can coordinate events, communicate with fellow members, and share beagle advice with one another. </p>
<p></span></p>
<p>BGH tries to meet twice a month (one dog walk/hike and one dog park meeting).  We currently have just under 150 members.  At each meet-up you can find more than 20 rambunctious beagles present.  This year, BGH members raised over $2,000 for the annual Pet Walk for the Hawaiian Humane Society!    </p>
<p>For more information email <a href="mailto:beaglegrouphawaii@gmail.com">beaglegrouphawaii@gmail.com</a>.   If you have a beagle and want to join BGH please email <a href="mailto:beaglegrouphawaii@googlegroups.com">beaglegrouphawaii@googlegroups.com</a> to be added to the online website for access to other members and meet-ups.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA["Red Carpet" bei Microstock?]]></title>
<link>http://rothfranz.wordpress.com/2009/11/25/red-carpet-bei-microstock/</link>
<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 17:16:06 +0000</pubDate>
<dc:creator>rothfranz</dc:creator>
<guid>http://rothfranz.wordpress.com/2009/11/25/red-carpet-bei-microstock/</guid>
<description><![CDATA[&#8220;Red Carpet&#8221;, ins Deutsche übersetzt &#8220;Roter Teppich&#8221; ist Event-Fotografie be]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:center;"><em><span style="color:#000080;">&#8220;Red Carpet&#8221;, ins Deutsche übersetzt &#8220;Roter Teppich&#8221; ist Event-Fotografie bei bestimmten, vorzugsweise von Promis besuchten Veranstaltungen. Charities, Filmpremieren, Bälle, Empfänge. Eben all das, wo die &#8220;Reichen und die Schönen&#8221; sich ein Stelldichein geben.</span></em></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.franz-roth-presse.de/konzept/A_2009/FRITZ_EGNER.jpg"><img class="aligncenter" title="Fritz Egner und Wendy Windham" src="http://www.franz-roth-presse.de/konzept/A_2009/FRITZ_EGNER.jpg" alt="" width="450" /></a></p>
<p style="text-align:center;"><em>Stars &#38; Sternchen, Showbiz, Film und TV, Material dazu nimmt die Regenbogenpresse ab, die Boulevardzeitungen, aber auch die Tagespresse. Es ist begehrt von Frauenzeitschriften, unterhaltenden Magazinen und auch als Einblendungen im TV. Durchaus also ein lukrativer Markt.</em></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.franz-roth-pics.de/PRESSE/FR_2008-CPX-4696.JPG"><img class="aligncenter" title="Grand Prix" src="http://www.franz-roth-pics.de/PRESSE/FR_2008-CPX-4696.JPG" alt="" width="450" /></a></p>
<h5 style="text-align:center;">Marquess &#8211; © Foto Ralf Gosch / Pressebüro Roth</h5>
<p style="text-align:left;">Nun bietet eine Microstock-Agentur (Shutterstock) ihren Fotografen an, sie für Red-Carpet-Events mit Presse-Status als Fotografen zu akkreditieren. Zielgruppe sind Hobby-Fotografen, die gerne an solchen Ereignissen teilnehmen und fotografieren würden.</p>
<p style="text-align:left;">Das hört sich erst mal interessant an, wird nun mancher denken. Tut es. Aber der Pferdefuß lauert: die Honorare sind Micro. Also wenig lukrativ. Den Medien wird im Gegenzug billiges Bildmaterial dafür angeboten. RF, micro, also beliebig oft verwendbar. Ohne Neu-Honorierung.</p>
<p style="text-align:left;">Für Microstock ist das der Versuch, in ein klassisches Segment der Pressefotografie mit großer Nachfrage vorzudringen. Nachdem bereits große Teile der klassischen Illustrationsfotografie auch in der Presse, in Rätselheften, <a href="http://rothfranz.wordpress.com/2009/11/15/garten-fotos-videos-gartentipps-fur-hobbygartner-und-mehr/">Gartenzeitschriften</a>, Programmzeitschriften u.v.m. von Microstocks bedient werden.</p>
<p style="text-align:left;">Microstock schickt sich an, ein neues Terrain zu betreten. Das Terrain von <a href="http://www.actionpress.de/" target="_blank">Action Press</a>, von <a href="http://www.teutopress.de/" target="_blank">Teutopress</a>, <a href="http://www.star-media.de/" target="_blank">STAR-MEDIA</a> oder <a href="http://www.seegerpress.de/" target="_blank">Seeger Press</a> und vielen anderen mehr, die Events covern und  ihr Bildmaterial rights managed vermarkten. Also mit <a href="http://www.mittelstandsgemeinschaft-foto-marketing.de/" target="_blank">MFM-üblicher Honorierung</a> jeder einzelnen Verwendung.</p>
<p style="text-align:left;"><em><strong><span style="color:#ff0000;">Wer sich als Hobby-Fotograf auf dieses Angebot einläßt, geht zwar gedankenlos aber vorsätzlich professionellen Event-Fotografen und ihren Agenturen ans Portemonnaie und damit auch an die Existenzgrundlage!</span></strong></em></p>
<p style="text-align:left;"><strong>Wer sich auch als Amateur für diese Art der Fotografie interessiert, dem sei ein anderer Weg empfohlen:</strong></p>
<p style="text-align:left;"><strong><a href="http://www.bildmaschine.de/events.htm" target="_blank">Die Bildagentur Bildmaschine vermarktet Event-Fotografie rights managed zu den üblichen Konditionen</a></strong>. Diese Agentur ist eingebunden in das APIS-Network, Europas größte Recherche-Plattform für Bildverwender und besitzt zu vielen Medien den direkten FTP-Zugang. Diese Agentur akkreditiert auch für Veranstaltungen. Und das Geschäftsmodell ist &#8220;fair trade&#8221;.</p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.franz-roth-presse.de/konzept/A_2009/VERONICA_FERRES.jpg"><img class="aligncenter" title="Saltburger Festspiele" src="http://www.franz-roth-presse.de/konzept/A_2009/VERONICA_FERRES.jpg" alt="" width="450" /></a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.franz-roth-presse.de/konzept/A_2009/MICHAELA_MAY.jpg"><img class="aligncenter" title="Polizeiruf 110" src="http://www.franz-roth-presse.de/konzept/A_2009/MICHAELA_MAY.jpg" alt="" width="450" /></a></p>
<p style="text-align:center;"> </p>
<p style="text-align:left;"><strong>Verwandte Artikel:</strong></p>
<ol>
<li>
<div style="text-align:left;"><a href="http://rothfranz.wordpress.com/2009/06/15/fotografen-alltag-der-ganz-normale-wahnsinn/">Fotografen-Alltag, der ganz normale Wahnsinn </a></div>
</li>
<li>
<div style="text-align:left;"><a href="http://rothfranz.wordpress.com/2009/11/20/microstock-ein-rotes-tuch-oder-doch-nicht-wirklich-eine-konkurrenz-fur-das-klassische-vertriebsmodell-von-news-und-stock-fotos/">Microstock, ein Rotes Tuch oder &#8230;. ?</a></div>
</li>
<li>
<div style="text-align:left;"><a href="http://rothfranz.wordpress.com/2009/03/18/journalists-at-work/">Zum Thema Honorare</a></div>
</li>
<li>
<div style="text-align:left;"><a href="http://werbefotograf.wordpress.com/2009/11/24/gericht-setzt-regeln-fur-angemessenes-honorar-fest/" target="_blank">Gericht setzt Regeln für angemessene Honorare fest</a> (externer Link, Dirk Beumer, Industrie- und Werbe-Fotograf)</div>
</li>
<li>
<div style="text-align:left;"><a href="http://www.freelens.com/recht/gericht-setzt-regeln-fuer-angemessenes-honorar-fest" target="_blank">Der Beitrag dazu bei Freelens</a> (<a href="http://www.freelens.com/freelens" target="_blank">über FREELENS</a>)</div>
</li>
<li>
<div style="text-align:left;"><a href="http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4af9976903bf9&#38;akt=news_recht&#38;view=&#38;lang=1&#38;view=&#38;si=4b0e21446269a&#38;lang=1" target="_blank">Zur Urteilsbegründung bei Mediafon.net</a> (<a href="http://www.mediafon.net/" target="_blank">über Mediafon</a>)</div>
</li>
<li>
<div style="text-align:left;"><a href="http://bildjournalist.djv-online.de/?p=385" target="_blank">Ein weiteres Urteil zur redlichen und angemessenen Vergütung</a> (externer Link, Blog Bildjournalisten des DJV)</div>
</li>
</ol>
<p style="text-align:left;"><strong>Empfehlungen:</strong></p>
<p style="text-align:left;">Hobbyfotografen, die ein ernsthaftes Interesse haben, sich professionelles Wissen anzueignen, denen seien u.a. die Workshops meines Freundes und Kollegen Rainer Jörger, Freier Bildjournalist aus Villingen-Schwenningen empfohlen. Informationen dazu auf seiner Website: <a href="http://www.joerger-media.de/" target="_blank">http://www.joerger-media.de/</a></p>
<p style="text-align:left;">Und auch wir werden voraussichtlich auch im nächsten Jahr wieder <a href="http://www.franz-roth-presse.de/HAUS/HAUS_ANGEBOTE.html" target="_blank">unsere Seminare</a> anbieten. Behalten Sie dazu dieses Blog im Auge.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Gleiche Unterhaltsansprüche für Partner aus erster und zweiter Ehe]]></title>
<link>http://ehescheidung.wordpress.com/2009/11/23/gleiche-unterhaltsanspruche-fur-partner-aus-erster-und-zweiter-ehe/</link>
<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 17:09:58 +0000</pubDate>
<dc:creator>Lea Hirschfelder</dc:creator>
<guid>http://ehescheidung.wordpress.com/2009/11/23/gleiche-unterhaltsanspruche-fur-partner-aus-erster-und-zweiter-ehe/</guid>
<description><![CDATA[Ein geschiedener Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für seine Ex-Frau verlangen, wenn er w]]></description>
<content:encoded><![CDATA[Ein geschiedener Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für seine Ex-Frau verlangen, wenn er w]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf]]></title>
<link>http://heftklammer.wordpress.com/2009/11/23/gleichbehandlung-von-unterhaltsanspruchen-aus-erster-und-zweiter-ehe-im-hinblick-auf-den-unterhaltsbedarf/</link>
<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 16:49:11 +0000</pubDate>
<dc:creator>heftklammer</dc:creator>
<guid>http://heftklammer.wordpress.com/2009/11/23/gleichbehandlung-von-unterhaltsanspruchen-aus-erster-und-zweiter-ehe-im-hinblick-auf-den-unterhaltsbedarf/</guid>
<description><![CDATA[Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabse]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><blockquote>
<div>Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,  dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene  Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner  neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen  Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der  frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den  strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten.</div>
<p>Die 1975 geschlossene kinderlose Ehe wurde 2003 geschieden.  Seit der Scheidung ist der Kläger, ein Chemieingenieur, der Beklagten, die als  Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)  verpflichtet. Aus der Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Klägers ist 2005  ein Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte der Kläger im Jahr 2006 den 1997  geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Diese ist nicht erwerbstätig. Der  Unterhalt der Beklagten wurde zuletzt durch Urteil des Familiengerichts vom  August 2007 auf mtl. 607 € festgesetzt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden zwar  die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt,  nicht aber die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau.  <!--more--></p>
<p>Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht haben dem  Herabsetzungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs  der neuen Ehefrau teilweise stattgegeben und den Unterhalt der Beklagten auf  mtl. 290 € reduziert. Die vom Kläger für die Zeit ab 2008 begehrte weitere  Herabsetzung wurde verneint, weil auch die neue Ehefrau nur teilweise  unterhaltsbedürftig sei. Eine Befristung des Unterhalts haben beide Vorinstanzen  abgelehnt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung  (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) bestätigt, derzufolge nach der  Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber  dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578  Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des  Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten  folge nämlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem  Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verfügung stehe. Dessen  Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei  anderen unverschuldeten Einkommens-rückgängen.</p>
<p>Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht darin:  Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag  der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt  (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und  seine neue Familie zur Verfügung. Nach der geänderten Rechtsprechung ist das  Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen.</p>
<p>Beispiel: Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 € bei einem  geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollständig  unterhaltsbedürftig sind.</p>
<p>Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des  geschiedenen Ehegatten: 4000 € : 2 = 2000 € Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000  € : 2 = 1000 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 €</p>
<p>Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:  Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 € : 3 = je 1333 €.  Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 €.</p>
<p>Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der Bundesgerichtshof  hingegen nicht akzeptiert, dass die neue Ehefrau – anders als die geschiedene  Beklagte – nicht erwerbstätig ist. Vielmehr seien für die geschiedene wie für  die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Zwar sei die Rollenverteilung  in der neuen Ehe gesetzlich zulässig und könne nicht als rechtsmissbräuchlich  bewertet werden. Die Rollenverteilung betreffe indessen nur das Innenverhältnis  zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verhältnis zum geschiedenen  Ehegatten nicht ausschlaggebend sein dürfe, ergebe sich bereits aus der vom  Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen Entscheidung (zum Rang der  Unterhaltsan-sprüche vgl. § 1609 Nr. 2 BGB), wonach für den geschiedenen und den  neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Maßstäbe  gelten sollten. Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der  Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden.  Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der  Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB) könne aus  diesen Gründen grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein.</p>
<p>Zur weiteren Frage der Befristung des Geschiedenenunterhalts  hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass sich in Bezug auf den sog.  Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008  nicht maßgeblich geändert habe. Die neue Vorschrift des § 1578 b BGB stelle  insoweit nur klar, was bereits aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom  12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006) gegolten habe. Konsequenz dieser Entscheidung  ist somit, dass bei allen rechtskräftigen Unterhaltstiteln, die vor der am  1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform, aber nach der Änderung der  Rechtsprechung im Jahr 2006 erlassen wurden, bei ansonsten gleich gebliebener  Tatsachenlage eine nachträgliche Befristung aufgrund der Rechtskraft des  vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist.</p>
<p>Urteil vom 18. November 2009 – XII ZR 65/09</p>
<p>AG Marl – 20 F 112/08 – Entscheidung vom 19. August 2008</p>
<p>OLG Hamm – II-2 UF 179/08 – Entscheidung vom 12. März 2009</p></blockquote>
<p>BGH :  <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=49957&#38;pos=0&#38;anz=238" target="_blank">Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Störerhaftung von Webmastern: Haftung für Einbindung fremder Fotos]]></title>
<link>http://rechtsanwalt74.wordpress.com/2009/11/19/storerhaftung-von-webmastern-haftung-fur-einbindung-fremder-fotos/</link>
<pubDate>Thu, 19 Nov 2009 16:24:00 +0000</pubDate>
<dc:creator>rechtsanwalt74</dc:creator>
<guid>http://rechtsanwalt74.wordpress.com/2009/11/19/storerhaftung-von-webmastern-haftung-fur-einbindung-fremder-fotos/</guid>
<description><![CDATA[Der BGH hat entschieden, daß Betreiber von Internetseiten für urheberrechtlich geschützte Fotos haft]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Der BGH hat entschieden, daß Betreiber von Internetseiten für urheberrechtlich geschützte Fotos haften können, die durch Internetnutzer auf die Seiten hochgeladen werden.</p>
<p>Anlaß für die vorliegende Entscheidung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats war ein Rechtsstreit um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.<br />
Beklagter war der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet (<a href="http://www.chefkoch.de/">www.chefkoch.de</a>), der unter dieser Adresse eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung anbietet. Die Rezepte werden dort von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen.<br />
Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.</p>
<p>Der Kläger wollte der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter <a href="http://www.marions-kochbuch.de/">www.marions-kochbuch.de</a> abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite <a href="http://www.chefkoch.de/">www.chefkoch.de</a> öffentlich zugänglich zu machen. Zudem machte er Schadensersatzansprüche geltend.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, daß die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html">§ 15 Abs. 2 Nr. 2</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html">§ 19a UrhG</a>) verletzt.</p>
<p>Der Rechtsverletzung steht dabei auch nicht entgegen, daß die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen sind.<br />
Die Haftung der Beklagten wird zudem auch nicht dadurch beschränkt, daß Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/index.html">§§ 8 bis 10 TMG</a>). </p>
<p>Denn entscheidend war hier die Feststellung, daß die Beklagte sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte <strong>zu eigen gemacht hat</strong> und somit für diese Inhalte wie für eigene einstehen muß.<br />
Dies folgte nach Auffassung der Richter aus dem Umstand, daß die Beklagte nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen hat. Darüber hinaus übte die Beklagte die inhaltliche Kontrolle über die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte aus, worauf die Nutzer auch hingewiesen wurden.<br />
Schließlich wurden alle Rezepte von der Beklagten mit ihrem Emblen, einer Kochmütze, gekennzeichnet, während der Verfasser des Rezepts lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste erwähnt wird.<br />
Zudem verlangte die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, daß sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen, weil die Beklagte nicht ausreichend geprüft hat, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustehen, so daß der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß auf ihrer Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, insoweit als nicht ausreichend erachtet worden ist.</p>
<p>Der Betreiber der Webseite marions-kochbuch.de und Kläger in diesem Verfahren ist der interessierten Internetgemeinde bereits länger bekannt besonders durch die Versendung zahlreicher Abmahnungen wegen tatsächlicher oder vorgeblicher Urheberrechtsverletzungen durch die unerlaubte Verwendung von Fotos und Bildern.<br />
So hat zuletzt das Oberlandesgericht Hamburg mit <a href="http://www.rechtsanwalt-aabadi.de/Urteile/OLG Hamburg-Urteil v. 04.02.2009, AZ 5 U 180-07.pdf">Urteil vom 04.02.2009, AZ: 5 U 180/07</a>, in einer ähnlich gelagerten Konstellation noch eine Störerhaftung eines Forenbetreibers verneint und &#8211; unter ausdrücklicher Abgrenzung zum hier besprochenen Fall &#8211; ausgeführt:<br />
<em>In der dortigen Fallkonstellation hatte der Senat angenommen, daß der Betreiber der Seite „Chefkoch.de“ als fahrlässig handelnder Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, weil er eigene Inhalte im Sinne von § 7 Abs.1 TMG zur Nutzung bereit halte. Diese Wertung beruhte jedoch auf den Besonderheiten der Internetseite „Chefkoch.de“, nämlich der Gestaltung der Seite als „Themenportal“ &#8211; wobei dies gerade als grundlegender Unterschied zu Foren und Chatrooms in der Entscheidung herausgestellt worden ist -, der eigenen Kennzeichnung der Rezepte mit Kochmützen durch den Betreiber , der Werbung des Betreibers, daß die Rezepte vor der Freischaltung von ihm selbst überprüft würden und der Rechteübertragung an Rezepten und Bildern auf den Betreiber.</em></p>
<p>Zusammenfassend lassen sich die Urteile auf folgende Formel bringen: Wer sich durch die Ausgestaltung seiner Seite, seines Forums o. ä. eingestellte Beiträge zu eigen macht, haftet als Störer auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen. Im übrigen bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung zur Betreiberhaftung, wonach den Betreiber eines Forums bestimmte Prüfungspflichten im Rahmen des Zumutbaren treffen, diese sich jedoch nicht auf eine vorbeugende Prüfung jeglicher einzustellender Inhalte ertrecken. Erst wenn der Forenbetreiber, etwa durch eine Abmahnung, Kenntnis von einem Rechtsverstoß erhält, muß er den betreffenden Beitrag sperren.</p>
<p><em>Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07<br />
Vorinstanzen:<br />
OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06<br />
LG Hamburg &#8211; Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05</em></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Good Clean Food For Everyone! The Food Security Revolution and Environmental Health]]></title>
<link>http://willilittlefire.wordpress.com/2009/11/17/the-food-security-revolution-and-environmental-health/</link>
<pubDate>Tue, 17 Nov 2009 18:00:16 +0000</pubDate>
<dc:creator>Gramma Willi&#39;s Rough Times Cooking</dc:creator>
<guid>http://willilittlefire.wordpress.com/2009/11/17/the-food-security-revolution-and-environmental-health/</guid>
<description><![CDATA[by Gramma Willi Relatives &#8211; like so many of us, I find myself more and more pleased that being]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>by Gramma Willi</p>
<p>Relatives &#8211; like so many of us, I find myself more and more pleased that being an activist has become an easier road to walk. Victories for human rights and for the Earth increase in number and significance and we hear about them sooner than we used to. Everyone&#8217;s talking about green jobs. Our hopes are up, we may actually have an activist leading the free world &#8211; Yes We Can! It&#8217;s quite a time to be a part of it all, isn&#8217;t it?</p>
<p>One of my favorite stories about the changes in public attitude towards environment and health concerns feeding our children. So much has changed in my lifetime. As a young mother, it was almost impossible to find, let alone afford, organic baby food; it was tricky to find a place to breast-feed a baby in peace. These days, parents can find a wide variety of organic baby foods and formula in almost any supermarket; my grand-babies were all breast-fed (even the twins!) and fed organic baby foods. Now that the monopolies have more &#8220;natural&#8221; offerings available to consumers, are we happy with the production? Is there a next step that we need to take?</p>
<p>IICPH (International Institute of Concern for Public Health), whom I have worked with for many years, has a stellar reputation for providing independent, thoughtful analysis and corroborating community environmental health concerns. Most of our works for communities report on contamination of the air, land and water.  It has always given me sadness when we report arsenic, tritium, mercury, lead or other highly damaging pollution where people have food gardens or farms.  Food discussions at our youth and elder gatherings took on sad notes when realizing how very careful  we must be where we grow our food, where it comes from and how it is prepared. We can make sensible choices when we consider our health.</p>
<p>The good news is, learning to choose, grow and cook good food provides not only sound environmental education, but when applied, benefits everyone&#8217;s health and saves people money!   The truth is out there, people want clean food and groups like IICPH are uniquely positioned to help them to learn about it. Never has environmental health education been more timely and important&#8230; and good food is a delicious place to focus.</p>
<p>Perhaps the silver lining of the economic collapse is that the cards are on the table. Finally, the voices of old hippies and tireless activists are welcome and needed. The  public continues to become informed and grows in wisdom as the next generation begins making its mark in history books and business reports. Let&#8217;s fill their bellies and minds with good things.</p>
<p>Remember that I love you</p>
<p>All My Relations,</p>
<p>Gramma Willi</p>
<p style="text-align:center;">~~~~</p>
<p>Gramma Willi has been working with IICPH since 1997. Expressions of her dedication to the clean food revolution can be found at <a href="http:roughtimes.ca" target="_blank">http://roughtimes.ca</a> and <a href="http:roughtimes.ca" target="_blank">http://</a><a href="YouTube.com/roughtimescooking" target="_self">YouTube.com/roughtimescooking</a>.</p>
<p style="text-align:center;">~~~~</p>
<p>Here are a few more resources to get you started if you want to do more about clean food:</p>
<p><a href="http://www.foodsecurity.org/" target="_blank">http://www.foodsecurity.org/<br />
The Community Food Security Coalition (CFSC) </a>is a non-profit 501(c)(3), North American organization dedicated to building strong, sustainable, local and regional food systems that ensure access to affordable, nutritious, and culturally appropriate food for all people at all times.</p>
<p><a href="http://www.toronto.ca/health/tfpc_index.htm" target="_blank">http://www.toronto.ca/health/tfpc_index.htm<br />
Toronto Food Policy Council</a>, 277 Victoria Street, Suite 203, Toronto, Ontario M5B 1W1l: Wayne &#8220;“Taking control of our food&#8221; Roberts, Project Co-ordinator: 416-338-7937. Friends of Toronto Food Policy Council is on Facebook.<br />
Their aim &#8220;is a food system that fosters equitable food access, nutrition, community development and environmental health.</p>
<p><a href="http://www.foodsecuritynews.com/Resources.htm" target="_blank">http://www.foodsecuritynews.com/Resources.htm<br />
The Food Security Network of Newfoundland and Labrador</a> have a great page full of links to action going on all over!</p>
<p>Please <a href="mailto:roughtimes@roughtimes.ca">email to Gramma Willi</a> if you know of any more independent and reliable resources to help our Rough Times mission:</p>
<p style="text-align:center;"><strong>Good Clean Food For Everyone!</strong></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH: Vermieter dürfen bei Mieterhöhung bis an die Grenze gehen]]></title>
<link>http://heftklammer.wordpress.com/2009/11/16/bgh-vermieter-durfen-bei-mieterhohung-bis-an-die-grenze-gehen/</link>
<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 15:27:06 +0000</pubDate>
<dc:creator>heftklammer</dc:creator>
<guid>http://heftklammer.wordpress.com/2009/11/16/bgh-vermieter-durfen-bei-mieterhohung-bis-an-die-grenze-gehen/</guid>
<description><![CDATA[Heute im unscharfen Focus: Vermieter dürfen bis an die Grenze gehen Der Bundesgerichtshof hat entsch]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Heute im unscharfen Focus: <a href="http://www.focus.de/immobilien/mieten/mieterhoehung-vermieter-duerfen-bis-an-die-grenze-gehen_aid_454678.html" target="_blank">Vermieter dürfen bis an die Grenze gehen</a></p>
<blockquote><p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter den Spielraum für eine Mieterhöhung komplett ausschöpfen können. Sie müssen sich nicht nach einem Mittelwert richten.</p>
<p>Ein Vermieter darf die Miete bis zum oberen Limit erhöhen – und zwar auch dann, wenn sich die Vergleichsmiete aus einem Sachverständigen-Gutachten ergibt. Das folgt aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach muss der Vermieter nicht etwa einen Mittelwert innerhalb der Bandbreite der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ wählen, die den Rahmen für Mieterhöhungen markiert.</p></blockquote>
<p>Leitsatzentscheidung:  VIII ZR 30/09</p>
<blockquote><p>BUNDESGERICHTSHOF<br />
IM NAMEN DES VOLKES<br />
URTEIL<br />
VIII ZR 30/09 Verkündet am:<br />
21. Oktober 2009<br />
Ermel,<br />
Justizangestellte<br />
als Urkundsbeamtin<br />
der Geschäftsstelle<br />
in dem Rechtsstreit<br />
Nachschlagewerk: ja<br />
BGHZ: nein<br />
BGHR: ja<br />
BGB § 558 Abs. 1 Satz 1<br />
Der Vermieter darf die Miete bis zum oberen Wert der Bandbreite der konkreten orts-üblichen Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) anheben. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelvergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigengutach-tens ermittelt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Juli 2005 &#8211; VIII ZR 322/04, NZM 2005, 660).<br />
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 &#8211; VIII ZR 30/09 &#8211; LG Görlitz<br />
AG Görlitz</p>
<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 1. September 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer<br />
für Recht erkannt:<br />
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 6. Januar 2009 wird zurückgewie-sen.<br />
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Klägerin ent-schieden ist.<br />
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 13. August 2007 wird zurückgewiesen.<br />
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen.<br />
Von Rechts wegen<br />
Tatbestand:<br />
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in G. . Die Grundmiete betrug seit August 2001 234,32 €. Mit Schreiben vom 14. März 2005 forderte die Klägerin die Beklagten unter Benennung von drei Vergleichs-<br />
1</p>
<p>wohnungen auf, der Erhöhung der Nettomiete ab dem 1. Juni 2005 um 35,27 € auf 269,59 € zuzustimmen. Dies entspricht einer Erhöhung der Miete von 3,33 € je qm auf 3,83 € je qm. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu.<br />
2<br />
Die Klägerin hat Zustimmung zur Mieterhöhung entsprechend ihrem Mieterhöhungsverlangen vom 14. März 2005 begehrt. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Erhöhung der Grundmiete um 18,38 € auf 252,70 € monatlich zuzustimmen. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagten zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung über eine monatliche Miete von 244,18 € hinaus verurteilt worden waren; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der (vollständigen) Klageabweisung weiter. Mit der Anschlussrevision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsge-richtlichen Urteils.<br />
Entscheidungsgründe:<br />
Die Revision hat keinen Erfolg; die Anschlussrevision ist hingegen begründet. <!--more--><br />
3<br />
I.<br />
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:<br />
4<br />
Das formell zulässige Mieterhöhungsverlangen der Klägerin sei zum Teil begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erhöhung der Grundmiete um 9,86 € auf 244,18 € zu. Im Übrigen sei die Klage unbegründet.<br />
5<br />
6<br />
Die vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige habe die streitgegen-ständliche Wohnung sowie 19 Vergleichswohnungen in Augenschein genom-men und daraus zutreffend eine Mietzinsspanne von 3,35 € bis 3,59 € je qm ermittelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Amtsgerichts entspre-che die ortsübliche Vergleichsmiete nicht dem höchsten Wert der von der Sachverständigen ermittelten Spanne. Das Sachverständigengutachten erfülle die Funktion des für das Stadtgebiet von G. fehlenden Mietspiegels. Das Gericht müsse deshalb innerhalb der von der Sachverständigen ermittelten Spanne die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete durch Schätzung nach § 287 ZPO ermitteln. Anhand der Ausführungen der Sachverständigen zu dem vorläufigen relativen Mittelwert ergebe sich aus die-ser Schätzung ein Wert von 3,47 € je qm.<br />
Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Sachverständige ihr Gutachten aufgrund einer ausreichenden Tatsachengrundlage erstellt. Sie habe 19 im gleichen Stadtteil wie die Wohnung der Beklagten liegende Vergleichs-wohnungen verschiedener Vermieter in verschiedenen Häusern herangezogen. Dass die Sachverständige nicht darüber hinaus eine Vollerhebung der Daten oder zumindest eine repräsentative Befragung vorgenommen habe, sei nicht zu beanstanden, weil der damit verbundene Aufwand zu der im Rechtsstreit gel-tend gemachten Forderung der Klägerin außer Verhältnis stünde.<br />
7<br />
Dass die Sachverständige die Vergleichswohnungen ausschließlich auf-grund von Vermieterbefragungen ermittelt habe, sei ebenfalls nicht zu bean-standen. Die Gefahr, dass sich daraus ein verfälschtes Bild der ortsüblichen<br />
8<br />
Vergleichsmiete ergebe, sei nur theoretischer Natur, denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die befragten Vermieter unzutreffende Angaben ge-macht hätten.<br />
II.<br />
9<br />
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.<br />
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-richt allerdings davon ausgegangen, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin formell ordnungsgemäß ist und die Voraussetzungen des § 558 BGB (Wartefrist, Kappungsgrenze) eingehalten sind.<br />
10<br />
2. Auch die &#8211; auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getrof-fene &#8211; Feststellung des Berufungsgerichts zur Spanne der ortsüblichen Ver-gleichsmiete ist frei von Rechtsfehlern. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung unter Verstoß gegen § 286 ZPO auf ein mit methodischen Mängeln behaftetes Gutachten gestützt habe.<br />
11<br />
a) Das Gutachten ist hinreichend aussagekräftig, weil die Sachverständi-ge aus 48 Wohnungen des gleichen Bautyps (&#8220;WB 70&#8243;), die im selben Stadtteil wie die Wohnung der Beklagten liegen, 19 Vergleichswohnungen mit möglichst ähnlicher Ausstattung für ihr Gutachten herangezogen hat und dabei teils neu vereinbarte, teils angepasste Bestandsmieten Berücksichtigung fanden. Die Beschränkung auf 19 Vergleichswohnungen ist dabei &#8211; auch unter Berücksichti-gung des vertretbaren Umfangs einer solchen Begutachtung &#8211; nicht zu bean-standen. Dem Umstand, dass die Ausstattung und Beschaffenheit der Woh-nung der Beklagten teilweise hinter dem Standard der Vergleichswohnungen zurückbleibt, ist in dem Gutachten, dem das Berufungsgericht hinsichtlich der<br />
12</p>
<p>Mietzinsspanne folgt, durch Abschläge (Anpassungsfaktoren) Rechnung getra-gen; einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler dieser tatrichterlichen Würdi-gung zeigt die Revision nicht auf.<br />
13<br />
b) Auch der Umstand, dass die Sachverständige die Wohnungen aus-schließlich durch Befragung von Vermietern ermittelt hat, steht der Verwertbar-keit des Gutachtens nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Revision beste-hen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Vorgehensweise das Ergebnis im Sinne einer zu hohen Vergleichsmiete verfälscht worden sein könnte. Die Revision macht insoweit geltend, Vermieter könnten ein Interesse daran haben, das allgemeine Mietniveau anzuheben, und deshalb geneigt sein, bei der Be-fragung durch die Sachverständige billigen Wohnraum zu verschweigen und nur besonders teure Wohnungen anzugeben. Für eine solche Annahme beste-hen aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Dass die in das Gutachten einge-flossenen Angaben der befragten Vermieter über die Miete der jeweils benann-ten Vergleichswohnung zutreffend sind, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.<br />
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Gutachten der Sachver-ständigen auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es als ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung der Beklagten nicht einen exakten Betrag, sondern lediglich eine Bandbreite (Spanne) ermittelt hat. Nach § 558 Abs. 2 BGB wird die ortsüb-liche Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten für vergleichbaren Wohnraum gebildet. Wie der Senat ausgeführt hat, handelt es sich bei der ortsüblichen Vergleichsmiete regelmäßig nicht um einen punktgenauen Wert; die Vergleich-miete bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Spanne (Senatsurteile vom 20. April 2005 &#8211; VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074, unter II 2 b sowie vom 6. Juli 2005 &#8211; VIII ZR 322/04, NZM 2005, 660, unter II 2 c).<br />
14</p>
<p>3. Dagegen kann dem Berufungsgericht, wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung vertritt, der Vermieter dürfe die Miete nicht bis zum oberen Wert einer solchen &#8211; unter He-ranziehung eines Sachverständigengutachtens zutreffend ermittelten &#8211; Band-breite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Dies gilt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch dann, wenn &#8211; wie hier &#8211; kein Miet-spiegel vorhanden ist. In diesem Fall ersetzt das vom Gericht eingeholte Sach-verständigengutachten nicht den Mietspiegel, sondern dient der Ermittlung der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete. Auch hierbei geht es nicht um einen punktgenauen Wert, sondern um eine Bandbreite. Diese Bandbreite hat das Berufungsgericht auf der Basis des Sachverständigengutachtens &#8211; wie ausgeführt &#8211; rechtsfehlerfrei mit einer Miet-zinsspanne von 3,35 € je qm bis 3,59 € je qm ermittelt. Denn auch der obere Spannenwert liegt noch innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, die die obe-re Grenze einer Mieterhöhung nach § 558 BGB darstellt (Senatsurteil vom 6. Juli 2005, aaO, unter II 2 d). Maßgeblich ist daher weder der vom Berufungs-gericht errechnete Mittelwert (3,47 je qm) noch, wie die Revision meint, der un-tere Spannenwert von 3,35 € je qm. Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist vielmehr in Höhe des oberen Spannenwerts der Einzelvergleichsmiete, mit-hin in Höhe von 3,59 € je qm, berechtigt.<br />
15<br />
III.<br />
Nach alledem ist die Revision der Beklagten unbegründet und daher zu-rückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin ent-schieden hat, kann das Berufungsurteil hingegen keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Anschlussrevision der Klägerin hin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten sind &#8211; wie vom<br />
16</p>
<p>Amtsgericht ausgesprochen &#8211; verpflichtet, einer Erhöhung der monatlichen Grundmiete um den Betrag von 18,38 € zuzustimmen, der sich bei Zugrundele-gung des vom Berufungsgericht festgestellten oberen Spannenwerts der Ein-zelvergleichsmiete (3,59 € je qm) ergibt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.<br />
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger<br />
Dr. Schneider Dr. Fetzer<br />
Vorinstanzen:<br />
AG Görlitz, Entscheidung vom 13.08.2007 &#8211; 4 C 636/05 -<br />
LG Görlitz, Entscheidung vom 06.01.2009 &#8211; 2 S 73/07 -</p></blockquote>
<p>Leitsatzentscheidung:  <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;sid=2bed9bee07899687e233823c885fb16b&#38;client=3&#38;nr=49875&#38;pos=0&#38;anz=1" target="_blank">VIII ZR 30/09 </a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH: Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet ]]></title>
<link>http://heftklammer.wordpress.com/2009/11/13/bgh-verwendung-fremder-fotos-fur-rezeptsammlung-im-internet/</link>
<pubDate>Fri, 13 Nov 2009 18:49:50 +0000</pubDate>
<dc:creator>heftklammer</dc:creator>
<guid>http://heftklammer.wordpress.com/2009/11/13/bgh-verwendung-fremder-fotos-fur-rezeptsammlung-im-internet/</guid>
<description><![CDATA[Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><blockquote><p>Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im  Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von  Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.</p>
<p>Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de  eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von  Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden  mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung  einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos  unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der  Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.</p>
<p>Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen,  bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare  Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de  öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage  hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg.</p>
<p><!--more--></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten  zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des  Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen  ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, §  19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits  zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die  Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter  im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für  Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die  Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht.  Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine  Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie  habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf  ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die  Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich  und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die  Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des  Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der  Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass  sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen  und an Dritte weitergeben darf.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz  zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den  auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren  Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine  urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht  aus.</p>
<p>Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 –  marions.kochbuch.de</p>
<p>OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05</p></blockquote>
<p>BGH:  <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=49864&#38;pos=0&#38;anz=233" target="_blank">Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Gebrauchtwagenkauf: unzulässige Einschränkung der Garantie ]]></title>
<link>http://rechtsanwalt74.wordpress.com/2009/11/12/gebrauchtwagenkauf-unzulassige-einschrankung-der-garantie/</link>
<pubDate>Thu, 12 Nov 2009 16:04:12 +0000</pubDate>
<dc:creator>rechtsanwalt74</dc:creator>
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<description><![CDATA[Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht au]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.</p>
<p>Der Kläger erwarb von einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine Garantie, der die Beklagte beitrat. Die Garantiebedingungen erlegen dem Käufer/Garantienehmer umfangreiche &#8220;Pflichten&#8221; auf: Unter anderem muss er die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen; sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar ist, hat er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende &#8220;Freigabe&#8221; des Verkäufers/Garantie-gebers einzuholen. Nach § 6 der Garantiebedingungen hat der Käufer eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sind.</p>
<p>Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Der Kläger hat auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags von der Beklagten die Zahlung von 1.077,55 € verlangt. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die 90.000 km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit der Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.</p>
<p>Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung des geltend gemachten Betrages nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 1.000 € &#8211; des Höchstbetrags der Garantie für Fahrzeuge dieses Alters &#8211; nebst Zinsen stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte aus der übernommenen Garantie haftet. Die Beklagte ist nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn die von der Beklagten verwendete Inspektionsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dem Käufer/Garantienehmer ist es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trägt die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung (&#8220;Freigabe&#8221;) des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers/Garantiegebers ersichtlich ist.</p>
<p>Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist § 6 der Garantiebedingungen in der von der Beklagten bevorzugten – kundenfeindlichsten – Auslegung, dass der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Durch eine in diesem Sinne verstandene Klausel würde der Käufer/Garantienehmer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, von der Beklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käufer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, die unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Die in den Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.</p>
<p>Urteil vom 14. Oktober 2009 &#8211; VIII ZR 354/08</p>
<p>AG Hannover &#8211; Urteil vom 17. Oktober 2007 – 533 C 4591/07</p>
<p>LG Hannover &#8211; Urteil vom 2. Mai 2008 – 13 S 85/07 </p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Chefkoch.de und Marions Kochbuch vor dem BGH]]></title>
<link>http://hausmannskost.wordpress.com/2009/11/12/chefkoch-de-und-marions-kochbuch-vor-dem-bgh/</link>
<pubDate>Thu, 12 Nov 2009 09:12:37 +0000</pubDate>
<dc:creator>wolfhos</dc:creator>
<guid>http://hausmannskost.wordpress.com/2009/11/12/chefkoch-de-und-marions-kochbuch-vor-dem-bgh/</guid>
<description><![CDATA[Von diesem Rechtsstreit wusste ich noch nichts. Die für ihre überzogene Abmahnpraxis bekannten Betre]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Von diesem Rechtsstreit wusste ich noch nichts. Die für ihre überzogene Abmahnpraxis bekannten Betreiber K. und K. der Webseite Marions Kochbuch sind auch gegen Chefkoch.de vorgegangen, weil sich dort Bilder von K. befanden. Das berichtet die <a href="http://www.tagesschau.de/inland/urheberrecht100.html">Tagesschau</a>. Die Frage lautet wieder, wie verantwortlich sind die Betreiber eines offenen Dienstes für das, was die Besucher und Anwender tun. Bei Foren gibt es ein deutliches Urteil: Der Betreiber hat Prüfpflichten, muss aber nicht jeden Beitrag im voraus zensieren. Woher soll er auch wissen, ob alle Rechte geklärt sind?</p>
<p>Bei Chefkoch.de meinen nun die niederen Hamburger Instanzen, dass die Seite einen redaktionellen Eindruck erwecken, der Verlag somit durchaus bei Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden kann. Ich bin sehr gespannt, was der BGH dazu sagt, denn das Urteil hat weit reichende Folgen für alle Web-2.0-Dienste.</p>
<p>Andererseits sehe ich die Praxis von Chefkoch.de (gehört zu Gruner &#38; Jahr) ebenso als kritisch an, viel gutes Geld mit den kostenlosen Inhalten anderer zu verdienen.  Die Menge der Anzeigen ist nicht zu übersehen, große Banner, Partner-Links und Popups, so wie viele Verlage es sich wünschen würden. Da schadet ein bisschen Verantwortung nicht. Selbst wenn im konkreten Fall in meinen Augen der falsche Kläger Recht bekäme.</p>
<p><strong>Nachtrag:</strong> Der BGH <a href="http://www.tagesschau.de/inland/urheberrecht102.html">bestätigt</a> das Hamburger Urteil. Webseiten, die sich Inhalte zu eigen machen, müssen auch dafür haften.</p>
<p><img class="alignnone size-full wp-image-1436" title="chefkoch" src="http://hausmannskost.wordpress.com/files/2009/11/chefkoch.png" alt="chefkoch" width="500" height="277" /></p>
<p><strong>Werbung auf Chefkoch.de</strong></p>
<p><strong><br />
</strong></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH: Aussetzung und Vorlage an Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen Internetveröffentlichungen ]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/11/11/bgh-aussetzung-und-vorlage-an-gerichtshof-der-europaischen-gemeinschaften-wegen-internetveroffentlichungen/</link>
<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 11:01:19 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
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<description><![CDATA[Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesg]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:center;"><img class="alignnone size-full wp-image-451" title="2174727blog" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/03/2174727blog.jpg" alt="2174727blog" width="399" height="332" /></p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;sid=be686d4f6759c942f9ab54958da13c0c&#38;nr=49811&#38;linked=pm&#38;Blank=1" target="_blank"><strong><span style="color:#008000;">[Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, hierzu Vorinstanzen LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07 und OLG Hamburg - Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08]</span></strong></a> beschlossen, das Verfahren eines der beiden Brüder, die 1993 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilt wurden, und welcher sich</p>
<p style="text-align:justify;"><!--more--></p>
<p style="text-align:justify;">gegen Veröffentlichungen unter Nennung seines vollen Namens nach seiner auf Bewährung erfolgten Haftentlassung im Januar 2008 wendet, um eben diese  Veröffentlichung auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Im Wege der Vorabentscheidung soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen <strong>Internetveröffentlichungen </strong>von Anbietern geklärt werden,<strong> die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind</strong>. Der Senat hat dem Gerichtshof<strong> ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.</strong></p>
<p style="text-align:justify;">Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.</p>
<p style="text-align:justify;">Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Im Wege der Vorabentscheidung soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Der Senat hat dem Gerichtshof ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.</p>
<p style="text-align:justify;">
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;sid=be686d4f6759c942f9ab54958da13c0c&#38;nr=49811&#38;linked=pm&#38;Blank=1" target="_blank"><strong>PM BGHNr. Nr. 227/2009 vom 10.11.2009</strong></a></p>
<p>Bildquelle: (C) Liz Collet, Nutzungsrechte auf Anfrage</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH: Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung per Post]]></title>
<link>http://heftklammer.wordpress.com/2009/11/11/bgh-wirksamkeit-einer-formularmasigen-einwilligung-in-datenspeicherung-und-datennutzung-fur-die-zusendung-von-werbung-per-post/</link>
<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 10:33:24 +0000</pubDate>
<dc:creator>heftklammer</dc:creator>
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<description><![CDATA[Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucher-verbände. Die Beklagte org]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><blockquote><p>Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und  Verbraucher-verbände. Die Beklagte organisiert und betreibt das Kundenbindungs-  und Rabattsystem &#8220;HappyDigits&#8221;. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung  der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese in ihren Anmeldeformularen  verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht  zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs noch über die Wirksamkeit  zweier Klauseln zu entscheiden.</p>
<p>Die erste, in der Mitte des Formulars platzierte und zusätzlich  umrandete Klausel, deren Verwendung das Berufungsgericht untersagt hat, lautet:</p>
<p>&#8220;<strong>Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und  Marketing</strong></p>
<p>Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits  erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine  Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften  Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH [...] als  Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu  Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung)  über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen  gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] <strong>Sind Sie nicht  einverstanden, streichen Sie die Klausel </strong>[...]&#8220;</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam  ist. Sie betrifft allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und  Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der  Marktforschung. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils  entschieden hat (Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06 &#8211; &#8220;Payback&#8221;), bilden  die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) insoweit den alleinigen  Prüfungsmaßstab für die Frage, ob durch eine solche Einwilligung Regelungen  vereinbart worden sind, die im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von  Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.  <!--more--></p>
<p>Unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist  die Klausel nicht zu beanstanden. Danach kann die Einwilligung in die  Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zusammen mit anderen Erklärungen  schriftlich erteilt werden, sofern sie – wie hier &#8211; besonders hervorgehoben  wird. Zwar sieht die Klausel – im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der  &#8220;Payback&#8221;-Entscheidung vom 16. Juli 2008 war &#8211; nicht die Möglichkeit vor, zu  ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern weist fettgedruckt  auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hin. Die Möglichkeit zur Abwahl  durch Ankreuzen ist aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere  Abwahlmöglichkeit enthält und dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG*  gerecht wird. Das ist hier der Fall. Die Klausel 1 ist in der Mitte des eine  Druckseite umfassenden Formulars platziert und als einziger Absatz der Seite mit  einer zusätzlichen Umrahmung versehen, so dass sie schon deshalb Aufmerksamkeit  auf sich zieht. Der fettgedruckten Überschrift lässt sich schon aufgrund des  verwendeten Worts &#8220;Einwilligung&#8221; unmittelbar entnehmen, dass sie ein rechtlich  relevantes Einverständnis des Verbrauchers mit Werbungs- und Marketingmaßnahmen  enthält, die – was einem durchschnittlich verständigen Verbraucher bekannt ist –  in aller Regel mit einer Speicherung und Nutzung von Daten einhergehen.</p>
<p>Daran hat sich auch durch die Änderung des  Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2009 nichts geändert.  Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF** ist die Verarbeitung oder Nutzung  personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig,  soweit der Betroffene eingewilligt hat. Soll die Einwilligung zusammen mit  anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie nach § 28 Abs. 3a Satz 2  BDSG nF*** in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. Die  in der Regelung enthaltenen Anforderungen sollen nach der Gesetzesbegründung  denen entsprechen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16. Juli  2008 an die Hervorhebung der Einwilligungserklärung gestellt hat. Auch nach der  neuen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes ist somit eine &#8220;opt-out&#8221;-Regelung  zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener  Daten für Zwecke der Werbung per Post zulässig. Eine darüber hinausgehende  Einwilligung in die Verwendung solcher Daten für Werbung im Wege elektronischer  Post (SMS, E-Mail), die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG**** wirksam nur durch eine  gesondert abzugebende Erklärung (&#8220;opt-in&#8221;) erteilt werden kann, ist – anders als  im &#8220;Payback&#8221;-Fall – nicht Gegenstand der von der Beklagten verwendeten Klausel.</p>
<p>Die zweite, vor der Unterschriftenzeile platzierte Klausel, die  das Berufungsgericht nicht beanstandet hat, lautet:</p>
<p>&#8220;Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der  Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie  dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.&#8221;</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Klausel  unwirksam ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 5  BGB). Sie soll die Einbeziehung der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen  Teilnahmebedingungen in die zu schließenden Verträge bewirken, ohne dass die  dafür erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sind (§ 305 Abs. 2 BGB).  Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung ist unter anderem, dass der  Verwender der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss die Möglichkeit  verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen  Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Klausel geht aber davon aus,  dass die Allgemeinen Teilnahmebedingungen den Teilnehmern bei Abgabe des  Teilnahmeantrags nicht vorliegen, sondern erst später mit der Karte übersandt  werden. In den somit ohne Einbeziehung der Allgemeinen Teilnahmebedingungen  zustande gekommenen Vertrag sollen diese sodann nachträglich dadurch einbezogen  werden, dass das Einverständnis der Teilnehmer mit der darin liegenden  Vertragsänderung durch die erste Verwendung der Karte unter Verstoß gegen § 308  Nr. 5 BGB fingiert wird. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der  Verbraucher.</p>
<p>*§ 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG lautet: &#8220;Soll die Einwilligung  zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders  hervorzuheben&#8221;.</p>
<p>** § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF lautet: &#8220;Die Verarbeitung oder  Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung  ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat (…)&#8221;.</p>
<p>***§ 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG nF lautet: &#8220;Soll die Einwilligung  zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in  drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben&#8221;.</p>
<p>**** § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG lautet: &#8220;Eine unzumutbare Belästigung  ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen  Anrufmaschine, eines Faxgeräts oder elektronischer Post, ohne dass eine  vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, (&#8230;).&#8221;</p>
<p>Urteil vom 11. November 2009 – VIII ZR 12/08</p>
<p>LG Köln – Urteil vom 9. Mai 2007 &#8211; 26 O 358/05</p>
<p>OLG Köln – Urteil vom 14. Dezember 2007 &#8211; 6 U 121/07</p></blockquote>
<p>BGH: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=49819&#38;pos=1&#38;anz=229" target="_blank">Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung per Post </a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH: Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig]]></title>
<link>http://heftklammer.wordpress.com/2009/11/11/bgh-umlage-der-kosten-fur-oltankreinigung-auf-den-mieter-zulassig/</link>
<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 10:28:18 +0000</pubDate>
<dc:creator>heftklammer</dc:creator>
<guid>http://heftklammer.wordpress.com/2009/11/11/bgh-umlage-der-kosten-fur-oltankreinigung-auf-den-mieter-zulassig/</guid>
<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat e]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><blockquote>
<div>Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.  Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von  Wohnraum die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegen darf.</div>
<p>Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er hat mit  seiner Klage die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen für die  Abrechnungsjahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 begehrt. Im Streit ist noch  ein Betrag von 103,50 €, mit dem der Kläger in der Betriebskostenabrechnung für  das Jahr 2004/2005 belastet worden ist. Hierbei handelt es sich um den auf die  Wohnung des Klägers entfallenden Anteil für die in diesem Zeitraum durchgeführte  Reinigung des Öltanks, die gemäß Rechnung der K. GmbH vom 28. Juni 2005  insgesamt 606,68 € kostete. <!--more--></p>
<p>Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Kosten zu Unrecht in  die Betriebskostenabrechnung eingestellt worden seien, und begehrt Rückzahlung  des auf ihn umgelegten Betrages von 103,50 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat  die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers  zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte  keinen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagten  berechtigt sind, die in dem Abrechnungszeitraum 2004/2005 angefallenen Kosten  für die Reinigung des Öltanks in die Betriebskosten für diesen Zeitraum  einzustellen. Diese Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar, denn nach §  2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV sind als Kosten des Betriebs der zentralen  Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der  Brennstofftank gehört, aufgeführt.</p>
<p>Entgegen der von einem Teil der Instanzgerichte vertretenen  abweichenden Auffassung handelt es sich nicht um – nicht umlagefähige –  Instandhaltungskosten. Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung werden durch  Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung des  bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung,  Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Mängel ordnungsgemäß  zu beseitigen; sie betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder  ihrer Teile. Die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks  dient dagegen nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der  Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer  Funktionsfähigkeit und stellt damit keine Instandhaltungsmaßnahme dar. Ferner  handelt es sich auch &#8211; wie nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV erforderlich &#8211; um  &#8220;laufend entstehende&#8221; Kosten, auch wenn Tankreinigungen nur in Abständen von  mehreren Jahren durchgeführt werden; ein solcher mehrjähriger Turnus reicht aus,  um die wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass der  Vermieter nicht verpflichtet ist, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren  anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen.  Sie dürfen vielmehr – ebenso wie etwa die im vierjährigen Turnus entstehenden  Kosten der Überprüfung einer Elektroanlage (BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 –  VIII ZR 123/06, NJW 2007, 1356) – grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum  umgelegt werden, in dem sie entstehen.</p>
<p>Urteil vom 11. November 2009 &#8211; VIII ZR 221/08</p>
<p>AG Wiesloch – Urteil vom 1. Februar 2008 &#8211; 2 C 39/07</p>
<p>LG Heidelberg – Urteil vom 18. Juli 2008 &#8211; 5 S 14/08</p></blockquote>
<p>BGH: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=49820&#38;pos=0&#38;anz=229" target="_blank">Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig </a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Dashboard Kartellrecht]]></title>
<link>http://kartellblog.de/2009/11/06/dashboard-kartellrecht/</link>
<pubDate>Fri, 06 Nov 2009 12:36:14 +0000</pubDate>
<dc:creator>kartellblog</dc:creator>
<guid>http://kartellblog.de/2009/11/06/dashboard-kartellrecht/</guid>
<description><![CDATA[Text GWB ::: Bundeskartellamt :::  BNetzA :::  BGH Texte FKVO ::: Texte EG-Kartellverbot ::: DG COMP]]></description>
<content:encoded><![CDATA[Text GWB ::: Bundeskartellamt :::  BNetzA :::  BGH Texte FKVO ::: Texte EG-Kartellverbot ::: DG COMP]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Missglückte Entscheidungen_Oder was haben ein BGH-Urteil und der neue Koalitionsvertrag gemeinsam]]></title>
<link>http://sportlich.wordpress.com/2009/11/04/missgluckte-entscheidungen_oder-was-haben-ein-bgh-urteil-und-der-neue-koalitionsvertrag-gemeinsam/</link>
<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 22:47:03 +0000</pubDate>
<dc:creator>fabischmidt</dc:creator>
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<description><![CDATA[Heute mal ein wenig Sportpolitik. Zwei Sachen, die ich für diskussionswürdig halte. Einmal das Urtei]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Heute mal ein wenig Sportpolitik. Zwei Sachen, die ich für diskussionswürdig halte. Einmal das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom letzten Freitag (30.10.2009) und zum anderen der Sportteil im Koalitionsvertrag der neuen Regierung.</p>
<p>Es war März 2006, als ein Bayern-Fan zum Auswärtsspiel nach Duisburg reiste. Zurück kam er mit einem 24-monatigen Stadionverbot. Randale seines Fanclubs &#8220;Schickeria München&#8221; mit Duisburger Anhängern waren der Grund für das Verbot.  Nach eigenen Angaben war der Fan nicht in die Auseinandersetzung involviert, die Staatsanwaltschaft stellte schließlich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Weil es sich um ein bundesweites Stadionverbot handelte, galt dies auch in der Allianz Arena. Der FC Bayern München kündigte die Fanmitgliedschaft, auch die Dauerkarte war dahin. Dabei bestand nur ein Verdacht gegen den Fan.</p>
<p>Die Klage des mittlerweile volljährigen Bayern-Anhängers gegen das Stadionverbot wurde nun vom Bundesgerichtshof abgewiesen. &#8220;Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt&#8221;, hieß es in dem Urteil. <span style="text-decoration:line-through;">Das bedeutet, ein Fußballfan muss zukünftig aufpassen, mit wem er ins Stadion geht und neben wen er sich ins Stadion stellt oder setzt.</span><span style="text-decoration:line-through;"> Denn</span> der bloße Verdacht auf eine Gewalttätigkeit reicht für ein Stadionverbot. Das ist genauso traurig wie irrsinnig.</p>
<p>Traurig, weil einem friedlebigen Zuschauer aufgrund von ein paar idiotischen Krawallmachern der Spaß am Fußball verdorben werden kann. Wer soll sich denn dagegen wehren, wenn in nächster Umgebung plötzlich eine Schlägerei beginnt, man vielleicht sogar selbst angepöbelt und geschubst wird (NACHTRAG: und man dummerweise im selben Fanclub ist). Irrsinnig, weil das im Endeffekt wirklich einer Sippenhaft gleicht, wie es der Anwalt des Bayern-Fans bezeichnete. Es wäre dramatisch, wenn diese Art Verdachtsschuld auf andere Bereiche übertragen wird. Das würde zum Beispiel heißen, dass ein Passant verurteilt werden kann, wenn er dummerweise neben einem Auto steht, dass kurz zuvor von einem Randalierer mit einem Stein beschädigt wurde. Weil nun der Passant mit einer Gruppe bekannter Krawallmacher unterwegs ist (NACHTRAG: und zu dieser Vereinigung gehört) und direkt neben dem Auto steht, hat er leider Pech.</p>
<p>Das ist genauso Unsinn wie das Urteil des BGH. Ein Kollege meinte zu diesem Thema, dass er sich die Entscheidung nur damit erklären könne, dass der Bundesgerichtshof Fußballfans vielleicht zu einer Art Zivilcourage erziehen will. Wenn man sieht, dass irgendwo Krawall ansteht, dann schreitet man lieber ein, als dass man selbst mit einem Stadionverbot belangt wird. Das wäre zwar eine durchaus gute Idee des BGH, aber rechtfertigt dennoch nicht, einem Fan auf den bloßen Verdacht hin Stadionverbote zu erteilen. Zivilcourage unter Fußballanhängern muss anders durchgesetzt werden können. (Mehr zum Thema: <a href="http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,658328,00.html" target="_blank">SPIEGEL</a>, <a href="http://www.bild.de/BILD/sport/fussball/2009/10/31/bgh-urteil/entscheidet-ueber-stadionverbot.html" target="_blank">BILD</a>, <a href="http://www.faz.net/s/RubFB1F9CD53135470AA600A7D04B278528/Doc~EE30E0FD513304876A672513910BD0D3E~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">FAZ</a>, <a href="http://www.sueddeutsche.de/sport/458/492812/text/" target="_blank">SÜDDEUTSCHE</a>, <a href="http://www.zeit.de/sport/fussball/2009-10/stadionverbot-bgh-urteil" target="_blank">ZEIT</a>.)</p>
<p><strong>Zaghafte Politik</strong></p>
<p>Um ein ähnliches Zusammenspiel zwischen dem Sport und der Judikative geht es indirekt bei der Diskussion um den  Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung aus CDU, CSU und FDP. Dort heißt es auf den Seiten 88 und 89 zum Thema Sport:</p>
<p style="text-align:center;"><img class="aligncenter size-full wp-image-486" src="http://sportlich.wordpress.com/files/2009/11/koalitionsport.jpg" alt="" width="510" height="116" />&#8230;</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-487" src="http://sportlich.wordpress.com/files/2009/11/koalitionsport3.jpg" alt="" width="510" height="325" /></p>
<p>Oliver Fritsch von Zeit Online hat Recht, wenn er <a href="http://www.zeit.de/sport/2009-10/doping-gienger-cdu-fdp-koalitionsvertrag" target="_blank">KOMMENTIERT</a>, dass die Politik den &#8220;Doping-Kampf mit falschen Mitteln&#8221; angeht. Es ist in der Tat nicht mehr zeitgemäß, wenn in einem Koalitionsvertrag steht, dass der Sport und seine Verbände autonom handeln sollen und die Politik das dann unterstützt. Zumindest ist es im Bereich der Doping-Bekämpfung keine moderne Politik. Hier wäre es nämlich angemessen, endlich ein Anti-Doping-Gesetz einzuführen. Einige Politiker berfürworten das ja auch.</p>
<p>Bayerns Justizministerin Beate Merk beispielsweise hat erst vor ein paar Wochen verkündet, dass sie in der neuen Legislaturperiode für ein solches Gesetz kämpfen will. Dem Focus sagte sie: &#8220;Mein Entwurf sieht Strafen von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Gefängnis vor, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.&#8221; Sie bezog sich damals zwar auf den Besitz von Dopingmitteln, was sicherlich nicht der Hauptaspekt sein sollte &#8211; wahrscheinlich wird kein Topsportler mit unerlaubten Substanzen umherlaufen &#8211; aber dennoch ist der Vorschlag richtig.</p>
<p>Der Wettkampfgedanke ist im Leistungsbereich dem Sport immanent, das macht ihn ja auch so interessant. Wenn man nun aber nur als Bester oder einer der Besten etwas ist, liegt die Betrugsversuchung nahe. Der Schritt, dass dann in einer Sportgesellschaft Betrug als normal angesehen wird, weil es ja alle machen, ist nicht mehr weit. Die Sauberen können dann dagegen kaum etwas ausrichten, weil sie im Normalfall nicht erfolgreich und damit uninteressant &#8211; auch für die Medien &#8211; sind. Auch die soziale Ächtung &#8211; wie sie Steffen Moritz unter dem oben erwähnten Zeit-Kommentar anbringt, ist wahrscheinlich nicht so effektiv wie ein rechtliches Mittel. Sie wäre zwar die schönere und menschlichere Variante, aber im Kommerz- und Drucksumpf des Spitzensports ist das kaum möglich.</p>
<p>Warum also nicht ein Gesetz erlassen, dass Sportler, aber vor allem auch Trainer, Funktionäre, Mediziner und sonstige Hintermänner mit Geld- und Freiheitsstrafen droht. Allen Beteiligten würde ihr Betrug an den Zuschauern, an den Gegnern und schließlich auch an sich selbst dann sicherlich nicht so leicht fallen, wie das derzeit wirkt.</p>
<p>Um am Beginn einer neuen Legislaturperiode ein wirkliches Zeichen auch im Bereich des Sports, der &#8211; so steht es übrigens wörtlich im Koalitionsvertrag &#8211; &#8220;für die Aktivierung und den Zusammenhalt einer modernen Gesellschaft unverzichtbare Beiträge leistet&#8221;, zu setzen, wäre eine klare Ansage im Kampf gegen Doping nützlich gewesen. Diese verpasste Chance sollte nun so schnell wie möglich zumindest in der politischen Umsetzung nachgeholt werden. Denn, wie heute gemeldet wurde, ist nun auch der erste Golfer wegen Dopings gesperrt worden. Die Manipulationsviren finden im Sport einen die Vermehrung stimulierenden Nährboden. Das muss geändert werden: durch gesellschaftliches Aufbegehren, mediale Ächtung und politische Härte.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Lesetipp: RaheBlog zum Filesharing]]></title>
<link>http://datenschutzalltag.wordpress.com/2009/11/03/lesetipp-raheblog-zum-filesharing/</link>
<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 19:37:51 +0000</pubDate>
<dc:creator>datenschutzalltag</dc:creator>
<guid>http://datenschutzalltag.wordpress.com/2009/11/03/lesetipp-raheblog-zum-filesharing/</guid>
<description><![CDATA[Einen aktuellen und laienverständlichen Überblick zum Stand der Dinge beim Thema &#8220;Filesharing]]></description>
<content:encoded><![CDATA[Einen aktuellen und laienverständlichen Überblick zum Stand der Dinge beim Thema &#8220;Filesharing]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Rechtsweg führt nicht ins Stadion]]></title>
<link>http://robjoker.wordpress.com/2009/10/31/rechtsweg-fuhrt-nicht-ins-stadion/</link>
<pubDate>Sat, 31 Oct 2009 14:03:14 +0000</pubDate>
<dc:creator>STP1910</dc:creator>
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<description><![CDATA[Stadionverbote sind keine schlechte Sache, denn &#8220;wenn mir einer auf die Sitze kotzt, dann flie]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Stadionverbote sind keine schlechte Sache, denn &#8220;wenn mir einer auf die Sitze kotzt, dann fliegt er raus&#8221;.</p>
<p>Allerdings bundesweit für lange Zeit? Das scheint unangemessen. So unangemessen wie das BGH-Urteil, das Stadionbetreibern erlauben möchte, Personen, die verdächtig sind Gewalttaten zu verüben, einfach mal auszusperren &#8211; und das nur bei Verdacht!</p>
<p>Da fallen einem doch erstens ein paar Situationen ein, wo man auch mal an der falschen Stelle stand nach einem Spiel und sich schon gefragt hat, ob man nun in die Datei &#8220;Gewalttäter Sport&#8221; kommt. Die Handhabung, wonach neben einem Steinschmeisser o.ä. zu stehen ausreicht, um unwissentlich in dieser Kartei zu landen, ist ja als nicht gesetzeskonform entlarvt worden. Bei Stadionverboten ist das aber nun bundesgerichtlich für rechtens erklärt worden.</p>
<p><strong>Ohne Beweise, nur aufgrund einer Ermittlung können hier also <a href="http://www.pro1530.de/index.php?page=stadionverbot">umfangreiche Präventivmassnahmen </a>angeordnet werden <a href="http://www.sueddeutsche.de/sport/544/492897/text/">gegen die keine Rechtsmittel</a> eingelegt werden können? </strong></p>
<p>Wenn das nicht in <a href="http://www.fanrechtefonds.de/pages/news.html">Karlsruhe behandelt werden</a> wird, dann fällt mir schnell der Begriff vom &#8220;rechtsfreien Raum Stadion&#8221; ein. Zumal das auch keine freundliche Art ist mit seiner Klientel umzugehen, sie pauschal zu verurteilen.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH bestätigt bundesweites Stadionverbot]]></title>
<link>http://sportrecht.wordpress.com/2009/10/30/bgh-bestatigt-bundesweites-stadionverbot/</link>
<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 19:51:36 +0000</pubDate>
<dc:creator>M. R. N.</dc:creator>
<guid>http://sportrecht.wordpress.com/2009/10/30/bgh-bestatigt-bundesweites-stadionverbot/</guid>
<description><![CDATA[Pressemitteilung des BGH vom 30.10.2009 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheide]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Pressemitteilung des BGH vom 30.10.2009</p>
<p style="padding-left:30px;"><em>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gegen auffällig gewordene Zuschauer von Fußballspielen ein bundesweites Stadionverbot verhängt werden darf. [...]<br />
</em></p>
<p>&#160;</p>
<p style="padding-left:30px;"><em>Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten.</em></p>
<p style="padding-left:30px;"><em>Der Kläger behauptet, an den  im Übrigen nur kleineren - Auseinandersetzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die Aufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots auf die MSV-Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.<br />
</em></p>
<p style="padding-left:30px;"><em>Der Bundesgerichtshof hat den Übergang zur Feststellungsklage für zulässig gehalten. Der Betroffene muss auch nach Ablauf des zeitlich befristeten Stadionverbots dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen können. In der Sache ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Stadions aufgrund seines Hausrechts ohne vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt verwehrt. Das gilt auch, wenn – wie bei dem Besuch eines Fußballspiels – der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Hausrechtsinhaber gewährt wird.</em></p>
<p style="padding-left:30px;"><em>Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann  gegen Bezahlung  den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht.</em></p>
<p style="padding-left:30px;"><em>Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter &#8220;Fans&#8221; zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein. </em></p>
<p style="padding-left:30px;"><em>Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen.</em></p>
<p style="padding-left:30px;"><em>Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine solche Besorgnis ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Allerdings ist hier das Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt.</em></p>
<p style="padding-left:30px;"><em>Weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang (bundesweit) des Verbots sind rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien, die für die Vereine eine geeignete Grundlage zum Ausspruch eines Stadionverbots bilden, in solchen Fällen vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern München gewesen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben.</em></p>
<p>Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08</p>
<p>Quelle und vollständige Mitteilung:  <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/">BGH Mitteilung der Pressestelle</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Es gibt gar nicht so viele Streifenwagen, wie man welche anzünden will.]]></title>
<link>http://amispecial.wordpress.com/2009/10/30/es-gibt-gar-nicht-so-viele-streifenwagen-wie-man-welche-anzunden-will/</link>
<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 14:06:58 +0000</pubDate>
<dc:creator>amIspecial</dc:creator>
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<description><![CDATA[BGH billigt Stadionverbot bei bloßem Verdacht. Was soll man dazu noch sagen. Wochenlang hat man auf ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[BGH billigt Stadionverbot bei bloßem Verdacht. Was soll man dazu noch sagen. Wochenlang hat man auf ]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH entscheidet über Stadionverbote]]></title>
<link>http://mariokoblenz.wordpress.com/2009/10/30/bgh-entscheidet-uber-stadionverbote/</link>
<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 12:24:13 +0000</pubDate>
<dc:creator>mariokoblenz</dc:creator>
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<description><![CDATA[Worum ging es: Es ging um die Frage, ob Stadionverbote auch dann noch aufrechterhalten werden können]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Worum ging es:</p>
<p>Es ging um die Frage, ob Stadionverbote auch dann noch aufrechterhalten werden können, wenn Ermittlungen den Verdacht nicht bestätigen konnten. Bisher reichte es den Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) nach aus, dass der Verdacht besteht, der betroffene Fan sei bei Gewalttaten dabei gewesen, um ein Stadionverbot zu erteilen.</p>
<p>Was wurde entschieden:</p>
<blockquote><p>Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffende Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.</p></blockquote>
<blockquote><p>Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, <strong>die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind</strong>, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt,<strong> dass sie bei künftigen Spielen</strong> sicherheitsrelevante <strong>Störungen verursachen werden</strong>.</p></blockquote>
<blockquote><p>Der Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. <strong>Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung.</strong></p></blockquote>
<blockquote><p><strong>BGH &#8211; Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08 </strong></p></blockquote>
<p>Quelle der Zitate:  <a title="www.juraforum.de" href="http://www.juraforum.de/jura/news/news/p/1/id/300698/f/106/" target="_blank">http://www.juraforum.de/jura/news/news/p/1/id/300698/f/106/</a></p>
<p>Was heißt das nun?</p>
<p>Aus meiner Sicht sind mit diesem Urteil DFB und Vereinen Tür und Tor geöffnet ohne nachgewiesene Beteiligungen an Ausschreitungen Stadionverbote zu verteilen.</p>
<p>Die Gefahr besteht, dass zukünftig nach jeder Personalienaufnahme durch die Polizei (was durchaus häufiger vorkommt, vor allem bei Auswärtsspielen) Fans bangen müssen, ob dies nun schon ausreicht in die Datei Gewalttäter Sport aufgenommen zu werden. Und ist man dort erstmal drin, vergeht einem Fussball-Fan schnell das lachen da man (fast) nicht rauskommt.</p>
<p>Was erschwerend hinzukommt: Kaum ein &#8220;Außenstehender&#8221;, also Nicht-Fussballfan, mag so recht daran glauben, dass man ohne rechtswidriges Verhalten in der Datei Gewalttäter Sport landet oder gar Stadionverbot bekommt. Leider, das zeigen die vielen persönlichen Erfahrungen der letzten 12 Jahre aktiven Fanseins, kommt dies häufiger vor als gedacht.</p>
<p>Bleibt zu hoffen, dass die Vereine und der DFB trotz dieses Freibriefes mitdenken! Es kann nicht sein, dass ich zukünftig Angst haben muß bei einer Schlägerei Opfern zu helfen, weil ich mit der Angst leben muss, die Polizei könnte meine Personalien im Zusammenhang einer Schlägerei aufnehmen. Letztlich könnte dies nach dem heutigen Urteil Stadionverbot bedeuten, obwohl ich nur helfen wollte&#8230;! Falsche Zeit, falscher Ort, falsche Rechtsauffassung?</p>
<p>Rechtsstaat allez</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Bundesgerichtshof bestätigt bundesweites Stadionverbot]]></title>
<link>http://heftklammer.wordpress.com/2009/10/30/bundesgerichtshof-bestatigt-bundesweites-stadionverbot/</link>
<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 09:05:12 +0000</pubDate>
<dc:creator>heftklammer</dc:creator>
<guid>http://heftklammer.wordpress.com/2009/10/30/bundesgerichtshof-bestatigt-bundesweites-stadionverbot/</guid>
<description><![CDATA[Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gegen a]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><blockquote>
<div>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden,  unter welchen Voraussetzungen gegen auffällig gewordene Zuschauer von  Fußballspielen ein bundesweites Stadionverbot verhängt werden darf.</div>
<p>Am 25. März 2006 fand in der Sportstätte der Beklagten  (MSV-Arena) ein Spiel der ersten Fußballbundesliga zwischen der von der  Beklagten unter der Bezeichnung &#8220;MSV Duisburg&#8221; unterhaltenen  Lizenzspielermannschaft und der Mannschaft des FC Bayern München statt. Der  Kläger, der seinerzeit Vereinsmitglied und Inhaber von Heim- und  Auswärtsdauerkarten des FC Bayern München war, nahm an dem Spiel als Zuschauer  teil. Nach Spielschluss kam es zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anhängern des  FC Bayern München, zu der ausweislich des Polizeiberichts auch der Kläger  gehörte, und Anhängern des MSV Duisburg zu Auseinandersetzungen, bei denen  mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des  Polizeieinsatzes wurde u. a. der Kläger in Gewahrsam genommen.</p>
<p><!--more--></p>
<p>Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte gegenüber  dem Kläger ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes Betretungsverbot für die  MSV-Arena und sämtliche Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland  (bundesweites Stadionverbot) für nationale und internationale  Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der  Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen sowie des Deutschen  Fußballbundes (DFB) aus. Sie stützte sich dabei auf die von ihr im  Lizenzierungsverfahren anerkannten &#8220;Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von  Stadionverboten&#8221; des DFB (DFB-Richtlinien). Danach soll ein solches Verbot bei  eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren u. a. wegen  Landfriedensbruchs verhängt werden. Es ist aufzuheben, wenn das  Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben  hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bei einer  Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen  im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer überprüft werden.</p>
<p>Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches  Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach  § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen,  nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu  dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten.</p>
<p>Der Kläger behauptet, an den  im Übrigen nur kleineren -  Auseinandersetzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu  sein, sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die  Aufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots auf  die MSV-Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem  Berufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr  bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung der  Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Berufung  zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat den Übergang zur Feststellungsklage  für zulässig gehalten. Der Betroffene muss auch nach Ablauf des zeitlich  befristeten Stadionverbots dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen  können. In der Sache ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der  Eigentümer oder Besitzer eines Stadions aufgrund seines Hausrechts ohne  vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich frei darüber entscheiden kann,  wem er den Zutritt verwehrt. Das gilt auch, wenn – wie bei dem Besuch eines  Fußballspiels – der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem  Hausrechtsinhaber gewährt wird.</p>
<p>Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei  Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG  garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann  gegen Bezahlung  den  Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er  deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr  allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und  das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu,  einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein  sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem  Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber  steht oder nicht.</p>
<p>Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem  Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat,  setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es  darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den  reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel  gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil  ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen  randalierender und gewaltbereiter &#8220;Fans&#8221; zu bewahren. Solche Schutzpflichten  bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder  unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher  Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven  Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht,  dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine  derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen  Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden  Beeinträchtigung gegeben sein.</p>
<p>Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der  Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich  aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von  Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen  genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional  aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung  der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch  Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld  tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu  versagen.</p>
<p>Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe  anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei  früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine  Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine  nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche  Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt  sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen  Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine solche Besorgnis  ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen  eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs  zugrunde liegenden Tatsachen. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig  keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des  Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Allerdings  ist hier das Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO  eingestellt worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der  Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der  Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er  sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines  Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist  nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des  Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat.  Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens  weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus  Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die  Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde,  rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu  Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte  gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den  aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an.  Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch  anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm  Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt.</p>
<p>Weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang  (bundesweit) des Verbots sind rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter  dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien, die für die Vereine eine  geeignete Grundlage zum Ausspruch eines Stadionverbots bilden, in solchen Fällen  vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den  Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der  Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von  Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern München gewesen sein  mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets  zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen.  Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines  Stadionverbots haben.</p>
<p>Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08</p>
<p>LG Duisburg – Urteil vom 20. November 2008 – 12 S 42/08</p>
<p>AG Duisburg – Urteil vom 13. März 2008 – 73 C 1565/07</p></blockquote>
<p>BGH:  <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=49709&#38;pos=0&#38;anz=221" target="_blank">Bundesgerichtshof bestätigt bundesweites Stadionverbot</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Mitgefangen, mitgehangen: BGH bestätigt bundesweites Stadionverbot wegen Gruppenzugehörigkeit]]></title>
<link>http://heimspielcolonia.wordpress.com/2009/10/30/bgh-bestatigt-bundesweites-stadionverbot/</link>
<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 08:46:02 +0000</pubDate>
<dc:creator>Andreas Schwartmann</dc:creator>
<guid>http://heimspielcolonia.wordpress.com/2009/10/30/bgh-bestatigt-bundesweites-stadionverbot/</guid>
<description><![CDATA[PM des BGH vom 30.10.2009: Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, unter welc]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><blockquote><p>
PM des BGH vom 30.10.2009:</p>
<p>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gegen auffällig gewordene Zuschauer von Fußballspielen ein bundesweites Stadionverbot verhängt werden darf.</p>
<p>Am 25. März 2006 fand in der Sportstätte der Beklagten (MSV-Arena) ein Spiel der ersten Fußballbundesliga zwischen der von der Beklagten unter der Bezeichnung &#8220;MSV Duisburg&#8221; unterhaltenen Lizenzspielermannschaft und der Mannschaft des FC Bayern München statt. Der Kläger, der seinerzeit Vereinsmitglied und Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten des FC Bayern München war, nahm an dem Spiel als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anhängern des FC Bayern München, zu der ausweislich des Polizeiberichts auch der Kläger gehörte, und Anhängern des MSV Duisburg zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurde u. a. der Kläger in Gewahrsam genommen.</p>
<p>Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes Betretungsverbot für die MSV-Arena und sämtliche Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland (bundesweites Stadionverbot) für nationale und internationale Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußballbundes (DFB) aus. Sie stützte sich dabei auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten &#8220;Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten&#8221; des DFB (DFB-Richtlinien). Danach soll ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs verhängt werden. Es ist aufzuheben, wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer überprüft werden.</p>
<p>Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten.</p>
<p>Der Kläger behauptet, an den  im Übrigen nur kleineren - Auseinandersetzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die Aufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots auf die MSV-Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat den Übergang zur Feststellungsklage für zulässig gehalten. Der Betroffene muss auch nach Ablauf des zeitlich befristeten Stadionverbots dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen können. In der Sache ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Stadions aufgrund seines Hausrechts ohne vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt verwehrt. Das gilt auch, wenn – wie bei dem Besuch eines Fußballspiels – der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Hausrechtsinhaber gewährt wird.</p>
<p>Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann  gegen Bezahlung  den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht.</p>
<p>Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter &#8220;Fans&#8221; zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.</p>
<p>Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen.</p>
<p>Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine solche Besorgnis ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Allerdings ist hier das Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt.</p>
<p>Weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang (bundesweit) des Verbots sind rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien, die für die Vereine eine geeignete Grundlage zum Ausspruch eines Stadionverbots bilden, in solchen Fällen vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern München gewesen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben.</p>
<p>Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08</p>
<p>LG Duisburg – Urteil vom 20. November 2008 – 12 S 42/08</p>
<p>AG Duisburg – Urteil vom 13. März 2008 – 73 C 1565/07</p>
<p>Karlsruhe, den 30. Oktober 2009</p>
</blockquote>
<p><a href="http://www.flickr.com/photos/schwarti/4040470634/" title="24.10.2009 by Travelawyer, on Flickr"><img src="http://farm3.static.flickr.com/2678/4040470634_f86af8ee45.jpg" width="480" height="360" alt="24.10.2009" /></a></p>
<p><strong>Anmerkung:</strong></p>
<p>Entscheidend für die Verhängung des Stadionverbots ist nach Auffassung des Senats nicht die Frage, ob der Betroffene sich strafbar gemacht hat, sondern die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, &#8220;mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde&#8221;. Diese gebe Anlass zu der Sorge, dass &#8220;er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt&#8221;.</p>
<p>In künftigen Verfahren gegen Stadionverbote müssen die Betroffenen also nicht nur nachweisen, dass Sie sich nicht strafbar gemacht haben, sondern dass sie nicht zu einer Gruppe gehören, von der weitere Störungen zu erwarten sind. Dieser Sippenhaft kann der Betroffene quasi nur dadurch entgehen, dass er nachweist, keiner Gruppe zuzugehören und nur zufällig mit aufgegriffen worden zu sein &#8211; oder eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vorweisen kann. Denn dann ist das Stadionverbot nach den DFB-Richtlinien aufzuheben.</p>
<p>Ach ja: Fußballfans sind keine Verbrecher. Jedenfalls die meisten nicht.</p>
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</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Unwirksame Preisanpassungsklauseln in  Gas-Sonderverträgen ]]></title>
<link>http://rechtsanwalt74.wordpress.com/2009/10/29/unwirksame-preisanpassungsklauseln-in-gas-sondervertragen/</link>
<pubDate>Thu, 29 Oct 2009 11:21:04 +0000</pubDate>
<dc:creator>rechtsanwalt74</dc:creator>
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<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhö]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen beschäftigt und die in den AGB enthaltenen sogenannten Preisanpassungsklauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden wie bereits die Vorinstanzen als unwirksam bestätigt.</p>
<p>Die vorliegende Entscheidung reiht sich konsequent in die bereits mit Urteil des BGH vom 15. Juli 2009 (AZ: VIII ZR 225/07, <a href="http://rechtsanwalt74.wordpress.com/2009/08/18/bgh-unwirksame-preisanpassungsklausel-in-gasversorgungsvertragen/">siehe Besprechung hierzu hier</a>) präzisierte Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle von Gaslieferverträgen.</p>
<p>Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem regionalen Energieversorgungsunternehmen in Norddeutschland, einseitig vorgenommen wurden. Die Kläger sind Sondervertragskunden, die zu einem gegenüber dem Grundversorgungstarif des Unternehmens günstigeren Tarif für die Vollversorgung von Haushaltskunden (&#8220;s. Erdgas basis plus&#8221;) beliefert werden. Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sind vorformulierte Verträge verschiedener Fassungen. In den Verträgen heißt es unter anderem:</p>
<p>Fassung A (Vertragsschluss 1990 bis 1996):</p>
<p>&#8220;4. Preisänderungsbestimmungen</p>
<p>Die oben benannten Ausgangsgrundpreise gelten bei einem Monatstabellenlohn von 2.674,54 DM (Stand 1.3.1984). …</p>
<p>Der obige Ausgangsarbeitspreis gilt bei einem Preis für extra leichtes Heizöl von 64,39 DM/100 l ohne Steuer (Stand 1.4.1984). …</p>
<p>Für den Lohn und für das Heizöl gelten jeweils die von dem Vorlieferanten der S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] in Ansatz gebrachten Werte. Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor. Der Messpreis ist hiervon ausgenommen.</p>
<p>Die Preise werden jeweils zum 1.04. und 1.10. eines jeden Jahres überprüft. Preisänderungen werden dem Kunden durch individuelle Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in der Presse bekannt gegeben.</p>
<p>…&#8221;</p>
<p>Fassung B (Vertragsschluss 1997 bis 2001):</p>
<p>&#8220;4. Preisänderungsbestimmungen</p>
<p>Die S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen.</p>
<p>…&#8221;</p>
<p>Fassung C (Vertragsschluss ab 2002):</p>
<p>&#8220;§ 3 Preisänderungsbestimmungen</p>
<p>Die s. [Beklagte] ist berechtigt, die genannten Preise im gleichen Umfang wie ihre Vorlieferanten an die Lohnkosten- und die Heizölentwicklung anzupassen. Bei einer Änderung der Preisänderungsklausel oder sonstiger Bestimmungen in den Erdgasbezugsverträgen kann die s. [Beklagte] auch für diesen Vertrag eine entsprechende Anpassung verlangen.</p>
<p>…&#8221;</p>
<p>Das beklagte Unternehmen erhöhte den Arbeitspreis Erdgas zum 1. Oktober 2004, zum 1. Januar 2005, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006. Die Kläger widersprachen den Preiserhöhungen. Mit ihrer Klage haben sie die Feststellung begehrt, dass die Preiserhöhungen unbillig und unwirksam sind. Das Landgericht Bremen hat der Klage stattgegeben. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls <strong>deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken</strong>. </p>
<p>Eine Preisanpassungsklausel muss jedoch das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 – KZR 2/07, Pressemitteilung Nr. 86/2008, vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, Pressemitteilung Nr. 81/2009, und vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08, Pressemitteilungen Nr. 152 und 153/2009).</p>
<p>Die von dem beklagten Unternehmen verwendeten Formulierungen (&#8220;behalten sich … vor&#8221;, &#8220;sind berechtigt&#8221;) lassen zumindest eine Auslegung zu, nach der das Unternehmen zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach unten vorzunehmen, wenn die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung gesunken sind. Damit hat das Unternehmen die Möglichkeit, durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.</p>
<p>Das Versorgungsunternehmen war auch nicht nach der &#8211; im Zeitpunkt der umstrittenen Preiserhöhungen noch geltenden – Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) zur Preisänderung berechtigt. Diese Vorschrift, die ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgungsunternehmens begründet, ist nur auf die Versorgung von Tarifkunden (jetzt: Grundversorgungskunden) unmittelbar anwendbar. Bei den Klägern handelt es sich aber jeweils um Sondervertragskunden, nicht um Tarifkunden. </p>
<p>Als Sondervertragskunde gilt im Grunde jeder, der Gas sowohl zum Heizen als auch zum Kochen bezieht. Da dies auf die Mehrheit der Gaskunden in Deutschland zutrifft, kommt dem Urteil eine weitreichende Wirkung zu.<br />
Zu der Frage der Rückerstattung hat das Gericht jedoch nur insoweit Stellung genommen, als daß es einen Rückforderungsanspruch ausdrücklich nur für die Kunden ausgesprochen hat, die der Preiserhöhung widersprochen haben, wohingegen die andern quasi leer ausgehen.<br />
Es kann daher nur empfohlen werden, sofern die jeweiligen AGB eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung unwirksame Preisanpassungsklausel enthalten, jeder Preiserhöhung &#8220;vorsorglich&#8221; zu widersprechen oder etwa alle (Abschlags)Zahlungen mit dem Zusatz &#8220;unter Vorbehalt&#8221; zu versehen.</p>
<p><em>BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; VIII ZR 320/07<br />
Vorinstanzen:<br />
LG Bremen &#8211; Entscheidung vom 24. Mai 2006 – 8 O 1065/05<br />
OLG Bremen &#8211; Entscheidung vom 16. November 2007 – 5 U 42/06 </em></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH: Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen ]]></title>
<link>http://heftklammer.wordpress.com/2009/10/28/bgh-unwirksame-preisanpassungsklauseln-in-erdgas-sondervertragen/</link>
<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 16:02:15 +0000</pubDate>
<dc:creator>heftklammer</dc:creator>
<guid>http://heftklammer.wordpress.com/2009/10/28/bgh-unwirksame-preisanpassungsklauseln-in-erdgas-sondervertragen/</guid>
<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhun]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><blockquote><p>Der Bundesgerichtshof hat heute erneut einer Klage von Kunden  eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben, weil die  Preisanpassungsklauseln, die der Gasversorger in den Erdgas-Sonderverträgen mit  den klagenden Kunden verwendet hat, wegen unangemessener Benachteiligung der  Kunden unwirksam sind.</p>
<p>Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von  Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem regionalen  Energieversorgungsunternehmen in Norddeutschland, einseitig vorgenommen wurden.  Die Kläger sind Sondervertragskunden, die zu einem gegenüber dem  Grundversorgungstarif des Unternehmens günstigeren Tarif für die Vollversorgung  von Haushaltskunden (&#8220;s. Erdgas basis plus&#8221;) beliefert werden. Grundlage der  vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sind vorformulierte Verträge  verschiedener Fassungen. In den Verträgen heißt es unter anderem:</p>
<p><!--more--></p>
<p>Fassung A (Vertragsschluss 1990 bis 1996):</p>
<p>&#8220;4. Preisänderungsbestimmungen</p>
<p>Die oben benannten Ausgangsgrundpreise gelten bei einem  Monatstabellenlohn von 2.674,54 DM (Stand 1.3.1984). …</p>
<p>Der obige Ausgangsarbeitspreis gilt bei einem Preis für extra  leichtes Heizöl von 64,39 DM/100 l ohne Steuer (Stand 1.4.1984). …</p>
<p>Für den Lohn und für das Heizöl gelten jeweils die von dem  Vorlieferanten der S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] in Ansatz gebrachten  Werte. Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für  Heizöl behalten sich die S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] eine entsprechende  Anpassung der Gaspreise vor. Der Messpreis ist hiervon ausgenommen.</p>
<p>Die Preise werden jeweils zum 1.04. und 1.10. eines jeden  Jahres überprüft. Preisänderungen werden dem Kunden durch individuelle  Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in der Presse bekannt gegeben.</p>
<p>…&#8221;</p>
<p>Fassung B (Vertragsschluss 1997 bis 2001):</p>
<p>&#8220;4. Preisänderungsbestimmungen</p>
<p>Die S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] sind berechtigt, die  vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten-  und die Heizölpreisentwicklung anzupassen.</p>
<p>…&#8221;</p>
<p>Fassung C (Vertragsschluss ab 2002):</p>
<p>&#8220;§ 3 Preisänderungsbestimmungen</p>
<p>Die s. [Beklagte] ist berechtigt, die genannten Preise im  gleichen Umfang wie ihre Vorlieferanten an die Lohnkosten- und die  Heizölentwicklung anzupassen. Bei einer Änderung der Preisänderungsklausel oder  sonstiger Bestimmungen in den Erdgasbezugsverträgen kann die s. [Beklagte] auch  für diesen Vertrag eine entsprechende Anpassung verlangen.</p>
<p>…&#8221;</p>
<p>Das beklagte Unternehmen erhöhte den Arbeitspreis Erdgas zum 1.  Oktober 2004, zum 1. Januar 2005, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006.  Die Kläger widersprachen den Preiserhöhungen. Mit ihrer Klage haben sie die  Feststellung begehrt, dass die Preiserhöhungen unbillig und unwirksam sind. Das  Landgericht Bremen hat der Klage stattgegeben. Das Hanseatische  Oberlandesgericht in Bremen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen  Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die  umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln  in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB  nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen  Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die  Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb  unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der  Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei  gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel  muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender  nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen  hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu auch die Urteile des  Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 – KZR 2/07, Pressemitteilung Nr. 86/2008,  vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, Pressemitteilung Nr. 81/2009, und vom 15. Juli  2009 – VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08, Pressemitteilungen Nr. 152 und  153/2009).</p>
<p>Die von dem beklagten Unternehmen verwendeten Formulierungen  (&#8220;behalten sich … vor&#8221;, &#8220;sind berechtigt&#8221;) lassen zumindest eine Auslegung zu,  nach der das Unternehmen zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach  gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach  unten vorzunehmen, wenn die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der  letzten Preisanpassung gesunken sind. Damit hat das Unternehmen die Möglichkeit,  durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskosten umgehend,  niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch  eine Preisänderung Rechnung zu tragen.</p>
<p>Das Versorgungsunternehmen war auch nicht nach der &#8211; im  Zeitpunkt der umstrittenen Preiserhöhungen noch geltenden – Regelung des § 4  Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) zur Preisänderung berechtigt.  Diese Vorschrift, die ein gesetzliches Preisänderungsrecht des  Versorgungsunternehmens begründet, ist nur auf die Versorgung von Tarifkunden  (jetzt: Grundversorgungskunden) unmittelbar anwendbar. Bei den Klägern handelt  es sich aber jeweils um Sondervertragskunden, nicht um Tarifkunden. Die  Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Wege der  Gesetzesanalogie liegen nicht vor. Auch eine entsprechende Anwendung aufgrund  einer ergänzenden Vertragsauslegung kam in dem entschiedenen Fall nicht in  Betracht.</p>
<p>Urteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; VIII ZR 320/07</p>
<p>LG Bremen &#8211; Entscheidung vom 24. Mai 2006 – 8 O 1065/05</p>
<p>OLG Bremen &#8211; Entscheidung vom 16. November 2007 – 5 U 42/06</p>
<p>Karlsruhe, den 28. Oktober 2009</p></blockquote>
<p>BGH: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=49680&#38;pos=0&#38;anz=220" target="_blank">Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen </a></p>
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