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	<title>fernabsatz &amp;laquo; WordPress.com Tag Feed</title>
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	<description>Feed of posts on WordPress.com tagged "fernabsatz"</description>
	<pubDate>Thu, 24 Dec 2009 22:36:49 +0000</pubDate>

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<item>
<title><![CDATA[EuGH: Keine Gebühr bei Rückgabe von Internet-Ware]]></title>
<link>http://heftklammer.wordpress.com/2009/09/03/eugh-keine-gebuhr-bei-ruckgabe-von-internet-ware/</link>
<pubDate>Thu, 03 Sep 2009 19:02:55 +0000</pubDate>
<dc:creator>heftklammer</dc:creator>
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<description><![CDATA[URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 3. September 2009(*) „Richtlinie 97/7/EG – Verbraucherschutz ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><blockquote><p>URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)</p>
<p>3. September 2009(*)</p>
<p>„Richtlinie 97/7/EG – Verbraucherschutz – Vertragsabschlüsse im Fernabsatz – Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher – Dem Verkäufer zu zahlender Wertersatz für die Nutzung“</p>
<p>In der Rechtssache C‑489/07</p>
<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht Lahr (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2007, in dem Verfahren</p>
<p>Pia Messner</p>
<p>gegen</p>
<p>Firma Stefan Krüger</p>
<p>erlässt</p>
<p>DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)</p>
<p>unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, E. Levits und J.‑J. Kasel,</p>
<p>Generalanwältin: V. Trstenjak,</p>
<p>Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,</p>
<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008,</p>
<p>unter Berücksichtigung der Erklärungen</p>
<p>–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Kemper als Bevollmächtigte,</p>
<p>–        der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,</p>
<p>–        der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten,</p>
<p>–        der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,</p>
<p>–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und P. Contreiras als Bevollmächtigte,</p>
<p>–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz, W. Wils und H. Krämer als Bevollmächtigte,</p>
<p>nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Februar 2009</p>
<p>folgendes</p>
<p>Urteil</p>
<p>1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19).</p>
<p>2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Messner, einer Verbraucherin, und der Firma Stefan Krüger (im Folgenden: Stefan Krüger), die Versandhandel im Internet betreibt, wegen Rückzahlung von 278 Euro nach Kündigung eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrags.<!--more--></p>
<p>Rechtlicher Rahmen</p>
<p>Gemeinschaftsrecht</p>
<p>3        Der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 lautet:</p>
<p>„Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit es sich um mehr als ein bloß formales Recht handelt, müssen die Kosten, die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren begrenzt werden. Das Widerrufsrecht berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des Verbrauchers, insbesondere bei Erhalt von beschädigten Erzeugnissen oder unzulänglichen Dienstleistungen oder Erzeugnissen und Dienstleistungen, die mit der entsprechenden Beschreibung in der Aufforderung nicht übereinstimmen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen.“</p>
<p>4        Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7 bestimmt:</p>
<p>„Widerrufsrecht</p>
<p>(1)      Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</p>
<p>…</p>
<p>(2)      Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.“</p>
<p>5        Art. 14 der Richtlinie 97/7 lautet:</p>
<p>„Mindestklauseln</p>
<p>Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. …“</p>
<p>Nationales Recht</p>
<p>6        § 312d („Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen“) des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) lautet:</p>
<p>„(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.</p>
<p>(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.“</p>
<p>7        § 355 BGB („Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“) bestimmt:</p>
<p>„(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.</p>
<p>(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.</p>
<p>…</p>
<p>(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.“</p>
<p>8        § 357 BGB („Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe“) lautet:</p>
<p>„(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.</p>
<p>…</p>
<p>(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p>
<p>(4) Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.“</p>
<p>9        § 346 („Wirkungen des Rücktritts“) Abs. 1 bis 3 BGB bestimmt:</p>
<p>„(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</p>
<p>(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit</p>
<p>1.      die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,</p>
<p>2.      er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,</p>
<p>3.      der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.</p>
<p>Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.</p>
<p>(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,</p>
<p>1.      wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,</p>
<p>2.      soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,</p>
<p>3.      wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.</p>
<p>Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.“</p>
<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefrage</p>
<p>10      Frau Messner kaufte am 2. Dezember 2005 über das Internet von Stefan Krüger ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro.</p>
<p>11      Stefan Krüger hatte zum Zeitpunkt dieses Kaufs Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Internet eingestellt, in denen es u. a. hieß, dass der Käufer für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse.</p>
<p>12      Im August 2006 kam es zu einem Defekt des Displays des Computers. Frau Messner teilte Stefan Krüger am 4. August 2006 den Defekt an dem Display mit. Diese lehnte eine kostenlose Beseitigung des Defekts ab.</p>
<p>13      Am 7. November 2006 widerrief Frau Messner den Kaufvertrag und bot Stefan Krüger das Notebook Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an. Dieser Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da Frau Messner nicht die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte.</p>
<p>14      Frau Messner erhob gegen Stefan Krüger vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Zahlung des Betrags von 278 Euro.</p>
<p>15      Stefan Krüger trägt beim vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau Messner ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall Wertersatz zu leisten habe. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei 118,80 Euro für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von 316,80 Euro ergebe.</p>
<p>16      Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Lahr beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<p>Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen, dass diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?</p>
<p>Zur Vorlagefrage</p>
<p>17      Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.</p>
<p>18      Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.</p>
<p>19      In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7, dass dieses Verbot, dem Verbraucher andere Kosten als die der unmittelbaren Rücksendung der Waren aufzuerlegen, gewährleisten soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufsrecht „mehr als ein bloß formales Recht“ ist. Wäre dieses Recht nämlich mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen.</p>
<p>20      Außerdem ergibt sich aus demselben Erwägungsgrund, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, in der er „keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen“. Das Widerrufsrecht soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.</p>
<p>21      Im Licht dieser Ziele ist das in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 genannte Verbot auszulegen.</p>
<p>22      Insoweit ist festzustellen, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den genannten Zielen unvereinbar ist.</p>
<p>23      Falls nämlich der Verbraucher einen solchen pauschalierten Wertersatz allein deshalb leisten müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er – wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge hervorhebt – sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge liefe eindeutig dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 zuwider und nähme insbesondere dem Verbraucher die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen.</p>
<p>24      Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.</p>
<p>25      Die Richtlinie 97/7 hat jedoch, auch wenn sie den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, nicht zum Ziel, ihm Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.</p>
<p>26      Demzufolge stehen die Zielsetzung der Richtlinie 97/7 und insbesondere das in ihrem Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 festgelegte Verbot grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.</p>
<p>27      Aus dem letzten Satz des 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/7 ergibt sich hierzu, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen. Diese Befugnis ist jedoch unter Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie auszuüben und darf insbesondere nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines Wertersatzes der in der vorstehenden Randnummer genannten Art außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.</p>
<p>28      Es ist Sache des nationalen Gerichts, den Rechtsstreit, mit dem es konkret befasst ist, im Licht dieser Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.</p>
<p>29      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.</p>
<p>Kosten</p>
<p>30      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.</p>
<p>Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:</p>
<p>Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.</p>
<p>Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.</p></blockquote>
<p>EuGH: <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&#38;newform=newform&#38;Submit=Suchen&#38;alljur=alljur&#38;jurcdj=jurcdj&#38;jurtpi=jurtpi&#38;jurtfp=jurtfp&#38;alldocrec=alldocrec&#38;docj=docj&#38;docor=docor&#38;docop=docop&#38;docav=docav&#38;docsom=docsom&#38;docinf=docinf&#38;alldocnorec=alldocnorec&#38;docnoj=docnoj&#38;docnoor=docnoor&#38;radtypeord=on&#38;typeord=ALL&#38;docnodecision=docnodecision&#38;allcommjo=allcommjo&#38;affint=affint&#38;affclose=affclose&#38;numaff=C-489%2F07&#38;ddatefs=&#38;mdatefs=&#38;ydatefs=&#38;ddatefe=&#38;mdatefe=&#38;ydatefe=&#38;nomusuel=&#38;domaine=&#38;mots=&#38;resmax=100" target="_blank"> C-489/07				Urteil 		2009-09-03</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Meine Meinung]]></title>
<link>http://abmahnwahn.wordpress.com/2009/07/19/meine-meinung/</link>
<pubDate>Sun, 19 Jul 2009 12:57:52 +0000</pubDate>
<dc:creator>abmahnwahn</dc:creator>
<guid>http://abmahnwahn.wordpress.com/2009/07/19/meine-meinung/</guid>
<description><![CDATA[Ich verfolge nun die diversen Abmahntätigkeiten und Vorgänge seit einiger Zeit.  Vor einigen Jahren ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Ich verfolge nun die diversen Abmahntätigkeiten und Vorgänge seit einiger Zeit.  Vor einigen Jahren noch schien das deutsche Abmahnsystem darauf aus zu sein unliebsame Zeitgenossen in den finanziellen Ruin zu treiben. Bereits zu jener Zeit schien die &#8220;normale&#8221; Kommunikation mit dem &#8220;Störer&#8221; nicht notwendig zu sein, weil eine teure Abmahnung ausser Beseitigung der Störung ja auch ein kleines Sümmchen für wenig Arbeit in die Kasse des Abmahners spülte.  Ein klassisches Beispiel dafür ist der Journalist und Autor  Wolf-Dieter Roth, der 2000 durch den WDR kaltgestellt worden ist.  Und das nur weil er seine Website auf der Domain wdr.org in das netz gestellt hatte.<br />
Wer näherses dazu lesen möchte mag auf der Seite <a href="http://www.dl2mcd.de/domain.html">http://www.dl2mcd.de/domain.html</a> weiterlesen.</p>
<p>Als ich das damals gelesen habe dachte ich noch es wäre einfach ein unglücklich gelaufener Vorgang wegen dieser Domain. Nun wenn sich einer mit dem öfentlichen Rundfunk in Deutschland anlegt, dann verliert er halt. Aber aktuell nutzt der deutsche WDR die Domain wdr.org nicht. Hat er also Herrn Roth doch nur abgezockt? Gab es niemals ein ehrliches Interesse an der Domain? War das nur ein Spiel der Anwälte. Hat sich wieder einmal ein deutscher Richter von der Anwaltschaft (dern Gutmenschen) verarschen lassen und Großdeutsches RECHT gesprochen gegen den kleinen Mann?</p>
<p>Es scheint jedenfalls so. Heute ist <a href="http://wdr.org">wdr.org</a> eine Aufklärungsseite<br />
Zitat aus wdr.org:</p>
<blockquote><p>Wem gehört was im Cyberspace? Hier finden Sie Beispiele, wie<br />
grosse Firmen versucht haben, Domainnamen einfach zu übernehmen.<br />
WDR zeigt auf, was Sie tun können, wenn Sie selber Opfer eines<br />
solchen Übernahmeversuches werden.<br />
www.wdr.org</p></blockquote>
<p>Mit Genugtuung sehe ich das der WDR heute offensichtlich keinen so blöden Anwälte und Richter mehr findet, der ihm die Domain wdr.org zuspricht. Oder hatte der Westdeutsche Rundfunk etwa nie Interesse an dieser Domain gehabt? Ein Schelm wer Böses (über wdr) denkt.</p>
<p>Die aktuelle Entwicklung zeigt allerdings, das die Abmahnung inzwischen zu einem ertragreichen Geschäftszweig der skrupellosen deutschen Juristen geworden ist. Es kommt sogar der Verdacht auf, daß diese Entwicklung durch den Staat gewollt ist, um Juristen und Richter mit dem Geld des Volkes zu alimentieren. Der Verdacht erhärtet sich, wenn man erlebt, wie vom Gesetzgeber vorgegebene Formulierungen von Abmahnern und Richtern gegen den Verwender Ausgelegt werden. Ich spiele hier ganz offen auf die Widerrufsbelehrung im Fernabsatz an. Da steht doch im amtlichen Gestzbuch eine Fussnote, mit welcher Versandhändler reiehnweise in den Ruin getrieben wurden (und mit der neuen bereits auch wieder werden). Wer glaubt da wirklich noch an Zufälle? Deutsche Juristen waren schon immer erfinderisch wenn es ums Geldverdienen ging, das war unter den deutschen Diktaturen des letzten Jahrhunderts besonders ausgeprägt. Solche Erfahrungen nutzt man selbstverständlich auch heute weiter.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel]]></title>
<link>http://rhgsig.wordpress.com/2007/10/04/bgh-zu-preisangaben-im-internetversandhandel/</link>
<pubDate>Thu, 04 Oct 2007 11:29:38 +0000</pubDate>
<dc:creator>rhgsig</dc:creator>
<guid>http://rhgsig.wordpress.com/2007/10/04/bgh-zu-preisangaben-im-internetversandhandel/</guid>
<description><![CDATA[Ein jedes Ding hat seinen Preis. Damit alles auch mit rechten Dingen zugehen kann, hat der Gesetzgeb]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Ein jedes Ding hat seinen Preis. Damit alles auch mit rechten Dingen zugehen kann, hat der Gesetzgeber das PreisAngG geschaffen.</p>
<blockquote><p>„§ 1</p>
<p>1Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind. 2Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Dessen § 1 ermächtigt zum Erlass einer Preisangabenverordnung (PAngV)</p>
<p>Diese wiederum bestimmt in Ihrem § 1 folgendes:</p>
<blockquote><p>„§ 1 Grundvorschriften</p>
<p>(1) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). 2Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. 3Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.</p>
<p>(2) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,</p>
<p>1.<br />
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und<br />
2.<br />
ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.</p>
<p>2Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. 3Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.</p>
<p>(3) 1Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. 2Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.</p>
<p>(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.</p>
<p>(5) 1Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. 2Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.</p>
<p>(6) 1Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. 2Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. 3Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.&#8221;</p></blockquote>
<p>Im zu entscheidenden Falle ging es um einen online-shop. Die Angaben zu Mehrwertsteuer und Versandkosten waren aber  weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden. Vielmehr verbargen diese sich in den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen&#8221; und „Service&#8221;. Ausserdem wurde der Kunde nach dem Einlegen der Waren in den elektronischen Warenkorb darauf aufmerksam gemacht.</p>
<p>Fraglich war daher, ob dieses den Anforderungen des § 1 II Nrn. 1 &#38; 2 PAngV genügte.</p>
<p>Geklagt hatte ein Wettbewerber. Dieser vertrat die Auffassung, der Beklagte sei seiner Verpflichtung aus dieser Verordnung gerade nicht nachgekommen, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.</p>
<p>Denn diese Verordnung verpflichtet auch, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.<br />
Der Wettbewerber verlangte daher vom Betreiber des online-shops Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.</p>
<p>Sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage stattgegeben.<br />
Begründet wurde dies damit, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.</p>
<p>Dieses hat der Bundesgerichtshof jetzt revidiert. Zwar entspricht der beanstandete online-shop nicht den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus vertrat jedoch das Gericht die Auffassung, dass die PAngV verlange, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten müssten zwingend auf derselben Internetseite gegeben werden, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde.</p>
<p>Begründet hat der I: Zivilsenat des BGH mit der Annahme, dass dem Internetnutzer bekannt sei, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen.</p>
<p>Der durchschnittliche Online-Kunde gehe ausserdem wohl auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten.</p>
<p>Das Gericht schloss aus diesen Annahmen folgerichtig, dass es daher ausreiche, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.<br />
Urteil vom 4. Oktober 2007 &#8211; I ZR 143/04 &#8211; Versandkosten</p>
<p>OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 &#8211; 5 U 187/03 -</p>
<p>LG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003 &#8211; 312 O 484/03 -</p>
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