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	<title>gesellschaftsrecht &amp;laquo; WordPress.com Tag Feed</title>
	<link>http://en.wordpress.com/tag/gesellschaftsrecht/</link>
	<description>Feed of posts on WordPress.com tagged "gesellschaftsrecht"</description>
	<pubDate>Thu, 24 Dec 2009 00:50:26 +0000</pubDate>

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	<language>en</language>

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<title><![CDATA[Gesellschaftsrecht: Ist die Gesellschaft ein Sanierungsfall, ergeben sich besondere Treuepflichten für die Gesellschafter]]></title>
<link>http://rechtsanwaltpaderborn.wordpress.com/2009/10/26/gesellschaftsrecht-ist-die-gesellschaft-ein-sanierungsfall-ergeben-sich-besondere-treuepflichten-fur-die-gesellschafter/</link>
<pubDate>Mon, 26 Oct 2009 06:00:25 +0000</pubDate>
<dc:creator>rechtsanwaltpaderborn</dc:creator>
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<description><![CDATA[Gesellschaftsrecht: Ist die Gesellschaft ein Sanierungsfall, ergeben sich besondere Treuepflichten f]]></description>
<content:encoded><![CDATA[Gesellschaftsrecht: Ist die Gesellschaft ein Sanierungsfall, ergeben sich besondere Treuepflichten f]]></content:encoded>
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<title><![CDATA[Arbeitsrecht: BAG entscheidet zur Haftung des Betriebserwerbers bei einem Betriebsübergang]]></title>
<link>http://rechtsanwaltpaderborn.wordpress.com/2009/10/22/arbeitsrecht-bag-entscheidet-zur-haftung-des-betriebserwerbers-bei-einem-betriebsubergang/</link>
<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 11:00:27 +0000</pubDate>
<dc:creator>rechtsanwaltpaderborn</dc:creator>
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<description><![CDATA[In seiner aktuellsten Entscheidung hat der 8 Senat des Bundesarbeitsgerichts Stellung genommen zur A]]></description>
<content:encoded><![CDATA[In seiner aktuellsten Entscheidung hat der 8 Senat des Bundesarbeitsgerichts Stellung genommen zur A]]></content:encoded>
</item>
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<title><![CDATA[Gesellschaftsrecht: Ein der Satzung einer GmbH entgegenstehender Gesellschafterbeschluss zur Vertretungsregelung ist nichtig]]></title>
<link>http://rechtsanwaltpaderborn.wordpress.com/2009/10/12/gesellschaftsrecht-ein-der-satzung-einer-gmbh-entgegenstehender-gesellschafterbeschluss-zur-vertretungsregelung-ist-nichtig/</link>
<pubDate>Mon, 12 Oct 2009 06:00:37 +0000</pubDate>
<dc:creator>rechtsanwaltpaderborn</dc:creator>
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<description><![CDATA[In der Satzung einer GmbH werden letztlich die Regelungen der Aktivvertretung der Geschäftsführer be]]></description>
<content:encoded><![CDATA[In der Satzung einer GmbH werden letztlich die Regelungen der Aktivvertretung der Geschäftsführer be]]></content:encoded>
</item>
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<title><![CDATA[Erhöhung der Pflichteinlage eines Kommanditisten durch im Gesellschaftsvertrag festgelegte Mehrheit (keine Einstimmigkeit erforderlich)]]></title>
<link>http://justicio1.wordpress.com/2009/07/21/erhohung-der-pflichteinlage-eines-durch-im-gesellschaftsvertrag-festgelegte-mehrheit-keine-einstimmigkeit-erforderlich/</link>
<pubDate>Tue, 21 Jul 2009 11:46:56 +0000</pubDate>
<dc:creator>www.justicio.de</dc:creator>
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<description><![CDATA[Mit Urteil vom 25.05.2009 hat der BGH (II ZR 259/07) entschieden, dass Erhöhungen von Pflichteinlage]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;">Mit Urteil vom 25.05.2009 hat der BGH (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;Datum=Aktuell&#38;Sort=12288&#38;Seite=5&#38;nr=48510&#38;pos=174&#38;anz=589" target="_blank">II ZR 259/07</a>) entschieden, dass Erhöhungen von Pflichteinlagen nicht einstimmig erfolgen müssen, sondern nur der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mehrheit unterliegt:</p>
<p style="text-align:justify;">&#8220;Ein Beschluss zu einer Beitragserhöhung ist &#8211; sofern nicht eine gegenteilige allseits oder individuell wirkende Bedingung vereinbart ist &#8211; zu Lasten des zustimmenden Gesellschafters auch dann verbindlich, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zugestimmt haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat.&#8221;</p>
<p style="text-align:justify;">Urteil im Volltext:<br />
<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;Datum=Aktuell&#38;Sort=12288&#38;Seite=5&#38;nr=48510&#38;pos=174&#38;anz=589" target="_blank">BGH, Urteil vom 25. Mai 2009 &#8211; II ZR 259/07 </a>- OLG Hamburg<br />
LG Hamburg</p>
<p style="text-align:justify;">Weiterführende Hinweise zu diesem Thema bei JUSTICIO:</p>
<p style="text-align:justify;"><a href="http://justicio1.wordpress.com/2008/11/20/bgh-zur-nachschusspflicht-eines-ausgeschiedenen-genossenschaftsmitglieds/" target="_blank">BGH zur Nachschusspflicht eines Genossenschaftsmitglieds</a><br />
<a href="http://justicio1.wordpress.com/2008/11/10/begrundung-von-nachschusspflichten-in-der-personengesellschaft/" target="_blank">Begründung von Nachschusspflichten in der Personengesellschaft</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Beweislast bei Zahlungen des GmbH-Geschäftsführers an sich selbst]]></title>
<link>http://justicio1.wordpress.com/2009/07/21/beweislast-bei-zahlungen-des-gmbh-geschaftsfuhrers-an-sich-selbst/</link>
<pubDate>Tue, 21 Jul 2009 09:04:21 +0000</pubDate>
<dc:creator>www.justicio.de</dc:creator>
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<description><![CDATA[Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, muss die Gesel]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Es ist danach Sache des Geschäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte.</p>
<p>Urteil im Volltext:<br />
<a href="Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen mögli-cherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Es ist danach Sache des Ge-schäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte. BGH," target="_blank">Urteil des BGH vom 22.06.2009 &#8211; II ZR 143/08</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer nach Insolvenzreife]]></title>
<link>http://justicio1.wordpress.com/2009/07/21/zahlung-von-arbeitgeberbeitragen-zur-sozialversicherung-durch-den-geschaftsfuhrer-nach-insolvenzreife/</link>
<pubDate>Tue, 21 Jul 2009 09:01:43 +0000</pubDate>
<dc:creator>www.justicio.de</dc:creator>
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<description><![CDATA[Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer ist nach der I]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;">Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer ist nach der Insolvenzreife der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar und führt zur Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG.</p>
<p style="text-align:justify;">Urteil im Volltext:<br />
<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;Datum=Aktuell&#38;Sort=12288&#38;nr=48688&#38;pos=21&#38;anz=589" target="_blank">BGH, Urteil vom 8. Juni 2009 &#8211; II ZR 147/08</a> &#8211; OLG München<br />
LG München I</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Bundesregierung beschließt „Grundsätze guter Unternehmensführung“ für Unternehmen mit Beteiligung des Bundes]]></title>
<link>http://justicio1.wordpress.com/2009/07/01/bundesregierung-beschliest-%e2%80%9egrundsatze-guter-unternehmensfuhrung%e2%80%9c-fur-unternehmen-mit-beteiligung-des-bundes/</link>
<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 13:17:45 +0000</pubDate>
<dc:creator>www.justicio.de</dc:creator>
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<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat am heutigen Tage neue Grundsätze guter Unternehmensführung im Bereich des Bu]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;">Die Bundesregierung hat am heutigen Tage neue Grundsätze guter Unternehmensführung im Bereich des Bundes verabschiedet. Erarbeitet hat sie federführend das Bundesfinanzministerium. Herzstück ist der sogenannte „Public Corporate Governance Kodex des Bundes“.<br />
Er legt Standards guter Unternehmensführung fest, die teilweise strikter gefasst sind, als die der Privatwirtschaft. Mit ihm geht der Bund mit gutem Beispiel voran. Ein Unternehmen soll entweder erklären, dass es den Empfehlungen folgt – oder es steht unter dem Begründungszwang zu erklären, von welchen Punkten es abweicht („comply or explain“-Mechnismus).<!--more--></p>
<h3 style="text-align:justify;">Verantwortung der Manager klarer definieren</h3>
<p>Spätestens seit Ausbrechen der Finanzkrise sind klarere Regelungen zur Managervergütung in aller Munde. Der „Public Kodex“ übernimmt Bestandteile aus dem am 18. Juni 2009 beschlossenen Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütungen.</p>
<p>So sind im „Public Kodex“ im Hinblick auf die variable Vergütung von Managern langfristige Anreize und Bonus-Malus-Regeungen vorgesehen. Geschäftsführungs-, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sollen ihre Vergütung offenlegen. Verbessert werden sollen weiterhin Arbeitsstrukturen und –prozesse in den Unternehmen.</p>
<p>Die Rolle des Bundes als Anteilseigner wird durch den Kodex klarer bestimmt. Verantwortungssphären von Mitgliedern des Vorstands, der Aufsichts- und Anteilseignergremien werden klar benannt und die Organe des Unternehmens zur öffentlichen Erklärung verpflichtet.</p>
<h3 style="text-align:justify;">Gültig für nicht börsennotierte Bundesunternehmen</h3>
<p>Die im „Public Kodex“ enthaltenen Empfehlungen und Anregungen gelten für Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist und die nicht börsennotiert sind. Darunter fallen vor allem GmbHs, zum Beispiel die Flughäfen Köln/Bonn, München und Berlin-Schönefeld. Die Schwerpunkte des „Public Kodex“ können deswegen nicht denen für börsennotierte Unternehmen entsprechen.</p>
<p>Börsennotierte Unternehmen mit Bundesbeteiligung fallen weiterhin ausschließlich unter den bestehenden Deutschen Corporate Governance Kodex.</p>
<p>Die „Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes“ berücksichtigen damit den aktuellen Stand der Corporate Governance Diskussion. Integriert und verbessert wurden die bewährten Grundlagen, die als „Hinweise für die Verwaltung von Bundesbeteiligungen“ bereits seit längerem bestehen.</p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">Weiterführende Informationen:</p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;"><a title="Modernere Strukturen guterUnternehmensführung in öffentlichen Unternehmen - der Public Corporate Governance Kodex des Bundes" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Bundesliegenschaften__und__Bundesbeteiligungen/Public__corporate__governance__Kodex/Unternehmensf_C3_BChrung_20in_20_C3_B6ffentlichen_20Unternehmen.html">Modernere Strukturen guter Unternehmensführung in öffentlichen Unternehmen</a></p>
<p style="text-align:justify;"><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Bundesliegenschaften__und__Bundesbeteiligungen/Public__corporate__governance__Kodex/Unternehmensf_C3_BChrung_20in_20_C3_B6ffentlichen_20Unternehmen.html">http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Bundesliegenschaften__und__Bundesbeteiligungen/Public__corporate__governance__Kodex/Unternehmensf_C3_BChrung_20in_20_C3_B6ffentlichen_20Unternehmen.html</a></p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">********************************************************************************************************************</p>
<p style="text-align:justify;">Pressemitteilung des BMJ &#8211; Berlin, 1. Juli 2009</p>
<p><strong>Kabinett beschließt Grundsätze guter Unternehmensführung für öffentliche Unternehmen</strong></p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">*********************************************************************************************************************</p>
<p style="text-align:justify;">Die Bundesregierung hat heute Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung für den Bereich des Bundes beschlossen. Damit soll die Transparenz bei Unternehmen mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung des Bundes erhöht werden. Kern des Regelwerks ist der Public Corporate Governance Kodex, der die Gedanken der Corporate Governance auf die Besonderheiten öffentlicher Beteiligungsunternehmen ausrichtet.</p>
<p style="text-align:justify;">&#8220;Gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung ist bei Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand ebenso wichtig wie bei Unternehmen der Privatwirtschaft. Transparenz ist für öffentliche Unternehmen ein Gebot des demokratischen Rechtsstaats. Die Führung und Überwachung von Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, wird künftig für jeden interessierten Bürger nachvollziehbarer. Gerade im Bereich der Managergehälter ist es wichtig, dass öffentliche Unternehmen an ihre Vorbildfunktion denken&#8221;, erklärte Zypries in Berlin. &#8220;Der neue Kodex greift bereits Bestandteile des kürzlich vom Deutschen Bundestages beschlossenen Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung auf. Aktienoptionsprogramme als Teil der Vorstandsvergütung kommen bei öffentlichen Unternehmen zwar nicht vor. Aber auch dort muss die Vergütung des Geschäftsleiters an seine Leistung und den nachhaltigen Unternehmenserfolg anknüpfen.&#8221;</p>
<p style="text-align:justify;">Corporate Governance bedeutet wörtlich übersetzt &#8220;Unternehmensregierung&#8221;. Durch die Befolgung von Corporate Governance-Grundsätzen soll eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung und -kontrolle gewährleistet werden. Alle dafür erforderlichen Regeln werden in einem sogenannten Corporate Governance Kodex zusammengefasst. Mit der Befolgung auch dieser nicht verbindlichen, aber als hilfreich und sinnvoll erkannten Grundsätze signalisiert das jeweilige Unternehmen, dass es eine gute Unternehmensführung über das gesetzlich vorgegebene und zwingende Mindestmaß hinaus verfolgt.</p>
<p style="text-align:justify;">Bei den börsennotierten Aktiengesellschaften hat sich der Deutsche Corporate Governance Kodex seit Jahren bewährt. Nach diesem Vorbild wurde der Public Corporate Governance Kodex geschaffen. Er orientiert sich in Aufbau und Terminologie am Deutschen Corporate Governance Kodex und enthält Regelungen zu den Verantwortungsbereichen von Geschäftsleitung, Auf-sichtsrat und Anteilseignerversammlung sowie zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Dabei übernimmt der Public Corporate Governance Kodex den bewährten &#8220;comply or explain&#8221;-Mechanismus. Danach muss ein Unternehmen erklären, ob es den Empfehlungen des Kodex folgt. Abweichungen muss das Unternehmen in seinem Corporate-Governance-Bericht offen legen und begründen. Zudem soll es den Corporate-Governance-Bericht auf seiner Internetseite veröffentlichen. Mit diesem Mechanismus wird auf der einen Seite für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit gesorgt. Auf der anderen Seite besteht auch ausreichend Raum für eine individuelle Unternehmensführung.</p>
<p style="text-align:justify;">Der Public Corporate Governance Kodex richtet sich verbindlich an Unternehmen in privater Rechtsform mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes. Dies sind überwiegend Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Deshalb ist der Public Corporate Governance Kodex rechtsformübergreifend formuliert und setzt andere Schwerpunkte als der Deutsche Corporate Governance Kodex. Er enthält Regeln, die der Besonderheit öffentlicher Unternehmen Rechnung tragen. So haben Gesellschaften, die Zuwendungen nach öffentlichem Haushaltsrecht erhalten, besondere Regeln für die Verwendung dieser Mittel zu beachten. Standards guter Unternehmensführung gelten für alle Unternehmen mit Beteiligung des Bundes. Daher wird auch den Unternehmen, bei denen der Bund lediglich eine Minderheitsbeteiligung hält, sowie Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex empfohlen. Hingegen gilt für börsennotierte Gesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist &#8211; wie etwa der Deutschen Telekom AG &#8211; weiterhin der Deutsche Corporate Governance Kodex.</p>
<p style="text-align:justify;">Der Public Corporate Governance Kodex wird regelmäßig hinsichtlich Anwendungsbereich und Inhalt überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Zusammen mit den überarbeiteten Hinweisen für gute Beteiligungsführung bei Bundesunternehmen und den Richtlinien für die Berufung in Geschäftsleitungsorgan oder Aufsichtsrat ergibt sich mit den neuen Grundsätzen guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes ein umfassendes Regelwerk für die professionelle und transparente Unternehmensführung sowie die Beteiligungsführung durch die zuständigen Bundesministerien.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Aufsatzempfehlung: Matthias Töke "Einführung in die Dogmatik des Unternehmenskaufs"]]></title>
<link>http://justicio1.wordpress.com/2009/06/25/aufsatzempfehlung-matthias-toke-einfuhrung-in-die-dogmatik-des-unternehmenskaufs/</link>
<pubDate>Thu, 25 Jun 2009 08:16:02 +0000</pubDate>
<dc:creator>www.justicio.de</dc:creator>
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<description><![CDATA[Wer im überfüllten Vorlesungssaal sitzt, dem monotonen Bariton des Professors lauscht und wem sich d]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;">Wer im überfüllten Vorlesungssaal sitzt, dem monotonen Bariton des Professors lauscht und wem sich dabei die Augenlider langsam senken und dann schlagartig öffnen, dem sei ein aktueller Aufsatz von <em>Matthias Töke</em>* nahegelegt, der sich damit befasst, welche Rechtsprobleme und welche Studienrelevanz ein Unternehmenskauf darstellt:<!--more--></p>
<p style="text-align:justify;">&#8220;<em>Unternehmenszusammenschlüsse nehmen eine herausragende Stellung in der Beratungspraxis von wirtschaftsrechtlichen Grosskanzleien ein. Dieses allgemein als Mergers &#38; Acquisitions bezeichnete Tätigkeitsfeld erfordert von den Beratern neben einer praktischen Ausbildung &#8220;on the job&#8221; ein äußerst fundiertes und insbesondere breit angelegtes rechtswissenschaftliches Fundament sowie eine gewisse Offenheit und Neugier für eine fortwährende interdisziplinäre Weiterbildung, insbesondere auch auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet.</em></p>
<p style="text-align:justify;"><em>Am Beispiel eines Unternehmenskaufs soll der Beitrag zeigen, dass der anspruchsvollsten Transaktion im Rahmen von M&#38;A schon die frühe universitäre Ausbildung der an dieser Transaktion beteiligten Berater immanent ist.</em></p>
<p style="text-align:justify;"><em>Die Untersuchung orientiert sich an dem gewöhnlichen Verlauf eines Unternehmenskaufs. Beginnend mit der Aufnahme von Verhandlungen mit den dazugehörigen Aufklärungspflichten, der Unterzeichnung des sog. Letter of Intent und dessen Rechtsnatur, der Durchführung einer Due Diligence mit einer Auswahl der dieser innewohnenden zahlreichen juristischen Problemen bis hin zu Fragen der Vertragsgestaltung und der Gewährleistung für Mängel des Unternehmens sowie dessen Integration in das erwerbende Unternehmen.</em></p>
<p style="text-align:justify;"><em>Ziel des Beitrags ist es, dem Leser den Verlauf eines Unternehmenskaufs nahezubringen und die einer solchen Transaktion begegnenden Rechtsfragen aufzuzeigen.</em>&#8220;</p>
<p style="text-align:justify;">Dieser interessante Beitrag und auch andere nicht zu unterschätzende Aufsätze (etwa darüber, ob George W. Bush wg. des Irak-Krieges bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich belangt werden kann), finden sich in der kürzlich erschienen neuen Ausgabe der Marburg Law Review, die &#8211; und das ist unter studentischen Zeitschriften nicht oft anzutreffen &#8211; inzwischen mit geriebener Konsequenz sowohl im Inhalt als auch in der Erscheinung eine extraordinäre Qualität in sich trägt.</p>
<p style="text-align:center;"><a title="MARBURG LAW REVIEW, AUSGABE 1/2009" href="http://mlr.ringkeepers.com/releases/3" target="_blank">Link zur Übersicht der aktuellen Ausgabe der Marburg Law Review (MLR), die neuerdings auch eine Option zum Online-Kauf auf ihrer Website bereitstellt</a></p>
<p style="text-align:justify;"><em>* geb. Matthias Kazmierczak, studierte in Marburg und Warschau, war Lehrbeauftragter an der Universität Pecs in Ungarn, derzeit Doktorand im Bereich des Rechts der Unternehmensübernahmen bei Prof. Dr. Langenbucher in Frankfurt am Main und arbeitet bei Clifford Chance ebenfalls in Frankfurt am Main</em></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Gesellschafterdarlehen]]></title>
<link>http://steuertipps.wordpress.com/2009/06/01/gesellschafterdarlehen/</link>
<pubDate>Mon, 01 Jun 2009 11:19:37 +0000</pubDate>
<dc:creator>steuertipps</dc:creator>
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<description><![CDATA[Wird zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter ein Darlehen vereinbart, was zunächst zinslos gewä]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Wird zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter ein Darlehen vereinbart, was zunächst zinslos gewährt wird und später als verzinsliches Darlehen geführt wird, muss für den Zeitraum des zinslosen Darlehens eine Abzinsung erfolgen. Ausnahme: Die Laufzeit des Darlehen liegt unter 12 Monaten. Dies wurde vom FG Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 6. Januar 2009 entschieden.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BilMoG heute im BGBl. veröffentlicht!]]></title>
<link>http://justicio1.wordpress.com/2009/05/28/bilmog-heute-im-bgbl-veroffentlicht/</link>
<pubDate>Thu, 28 May 2009 13:25:04 +0000</pubDate>
<dc:creator>www.justicio.de</dc:creator>
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<description><![CDATA[Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 27 vom 28.05.2009 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrech]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;">Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 27 vom 28.05.2009 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 25. Mai 2009 veröffentlicht. Das BilMoG tritt morgen, am 29.05.2009 in Kraft!</p>
<p style="text-align:justify;">Weiterführende Hinweise: <a href="http://www.bundegesetzblatt.de" target="_blank">www.bundegesetzblatt.de</a> und <a href="http://www.bilmog2009.de" target="_blank">www.bilmog2009.de</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Wie Steinbrück Flowers aus der HRE torpedieren kann]]></title>
<link>http://justicio1.wordpress.com/2009/05/14/wie-steinbruck-flowers-aus-der-hre-torpedieren-kann/</link>
<pubDate>Thu, 14 May 2009 12:56:15 +0000</pubDate>
<dc:creator>www.justicio.de</dc:creator>
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<description><![CDATA[Mit dieser Frage befasst sich ein junger Artikel von Prof. Kindler, der in der F.A.Z. im Rechtsteil ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;">Mit dieser Frage befasst sich ein junger Artikel von Prof. Kindler, der in der F.A.Z. im Rechtsteil abgedruckt ist. Prof. Kindler beschreibt die Möglichkeit, wie der Soffin mit seinen gegenwärtig gerade einmal 47,3 Prozent Beteiligung an der Hypo Real Estate doch noch zu einem Squeeze-Out kommt und den Querschläger J.C. Flowers auch gegen seinen Willen als Aktionär der HRE ausschließen kann.</p>
<p style="text-align:justify;">Dazu bedarf freilich einer satten Kapitalerhöhung. Doch wie kommt der Bund zu solch einer mit dem erforderlichen Bezugsrechtsausschluss? Wen das interessiert, dem sei der <a href="http://www.faz.net/s/RubA5A53ED802AB47C6AFC5F33A9E1AA71F/Doc~EFCF79CCD6F064EAD8D7820CAE5D91458~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">Artikel von Prof. Kindler </a>warm empfohlen.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Examenstipp: Holzmüller/Gelatine I/Gelatine II - Was man wissen sollte! ]]></title>
<link>http://justicio1.wordpress.com/2009/04/30/examenstipp-holzmullergelatine-igelatine-ii-was-man-wissen-sollte/</link>
<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 11:10:52 +0000</pubDate>
<dc:creator>www.justicio.de</dc:creator>
<guid>http://justicio1.wordpress.com/2009/04/30/examenstipp-holzmullergelatine-igelatine-ii-was-man-wissen-sollte/</guid>
<description><![CDATA[Schier unübersichtlich offenbart sich uns wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Juristen die einschläg]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;">Schier unübersichtlich offenbart sich uns wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Juristen die einschlägige Literatur zu ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenzen einer Aktiengesellschaft zu (näher zu konkretisierenden) Fragen der Geschäftsführung.</p>
<p style="text-align:justify;">Nachdem die Holzmüller-Entscheidung des BGH den Kontroversen Tür und Tor geöffnet hat, sollten &#8220;Gelatine I&#8221; und &#8220;Gelatine II&#8221; die Diskussionen im Keim ersticken, was nur unzureichend gelungen ist.</p>
<p style="text-align:justify;">Dr. Heiner Feldhaus von der Kanzlei P+P Pöllath + Partners beschreibt in einem aktuellen Beitrag (veröffentlicht im Betriebsberater 2009, S. 562ff.) die Entstehungsgeschichte von Rechtsprechung und Lehre und zeigt Wege zur Lösung offener Fragen auf, wobei sein Fokus auf dem Verkauf von Unternehmensteilen liegt.</p>
<p style="text-align:justify;">Mit Blick auf das juristische Staatsexamen empfiehlt JUSTICIO die eingehende Lektüre dieses Beitrags. Ungeschriebene Kompetenzen der Hauptversammlung ist sowohl im schriftlichen als auch mündlichen Teil des Staatsexamens ein elementarer Bestandteil der Prüfung. Die vertiefte Kenntnis dieses Themenbereichs wird dabei vorausgesetzt.</p>
<p style="text-align:justify;">Fundstelle: BB 2009, 562ff. (Feldhaus, Der Verkauf von Unternehmensteilen einer Aktiengesellschaft und die Notwendigkeit einer ausserordentlichen Hauptversammlung)</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Gesetzesentwurf zur Begrenzung von Vorstandsgehältern vorgelegt]]></title>
<link>http://justicio1.wordpress.com/2009/03/19/gesetzesentwurf-zur-begrenzung-von-vorstandsgehaltern-vorgelegt/</link>
<pubDate>Thu, 19 Mar 2009 11:11:29 +0000</pubDate>
<dc:creator>www.justicio.de</dc:creator>
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<description><![CDATA[Die Koalitionsparteien haben heute einen Gesetzesentwurf zur Begrenzung von Vorstandsgehältern vorge]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;">Die Koalitionsparteien haben heute einen Gesetzesentwurf zur Begrenzung von Vorstandsgehältern vorgelegt, der am morgigen Freitag im Bundestag beraten werden soll.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align:justify;margin:5pt 0;">Der Entwurf sieht vor, dass Aktienoptionen erst nach vier und nicht wie bisher nach bereits zwei Jahren eingelöst werden können. Dadurch werde den Begünstigten ein stärkerer Anreiz zum langfristigen Handeln zum Wohl des Unternehmens gegeben. Der Aufsichtsrat kann Vergütungen von Vorständen leichter herabsetzen. &#8220;Es werden ihm wirksame Instrumente an die Hand gegeben, eine Vergütung nachträglich herabzusetzen, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft sich wesentlich verschlechtert haben&#8221;, heißt es dazu in der Begründung des Gesetzentwurfs. Entscheidungen über die Höhe der Vergütungen von Vorstandsmitgliedern können vom Aufsichtsrat nicht mehr an einen Ausschuss delegiert werden. Durch diese Transparenz könne die Öffentlichkeit besser kontrollieren, ob der Aufsichtsrat seinen Pflichten nachgekommen sei. Außerdem können ehemalige Vorstandsmitglieder erst nach einer Karenzzeit von drei Jahren Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines ähnlichen Ausschusses werden. Der Aufsichtsrat hat außerdem darauf zu achten, dass an Bilanzparametern ausgerichtete erfolgsabhängige Vergütungen nicht durch außerordentliche Gewinne aufgebläht werden können. Genannt werden in diesem Zusammenhang unter anderem Beteiligungsverkäufe.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align:justify;margin:5pt 0;">Bei den Vergütungen der Vorstandsmitglieder soll als neues Kriterium die &#8220;Leistung eines Vorstandsmitglieds&#8221; eingefügt werden. Diese sehe heute schon der &#8220;Corporate Governance Kodex&#8221; als Empfehlung vor. Auch wenn Vergütungen im Regelfall nur für künftige Leistungen festgesetzt würden, so erscheine es jedenfalls bei Vertragsverlängerungen sinnvoll, bisherige persönliche Leistungen mit heranzuziehen, heißt es im Entwurf. Bei der Festsetzung der Gesamtbezüge eines Vorstandsmitglieds soll auf die &#8220;übliche Vergütung&#8221; abgestellt werden. Damit soll bei der Gehaltshöhe Bezug auf landes- oder branchenübliche Gehälter genommen werden.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align:justify;margin:5pt 0;">Weiterführende Informationen im Gesetzesentwurf selbst (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/122/1612278.pdf">16/12278</a>).<!--[if gte mso 9]&#62;  Normal 0   21   false false false  DE ZH-CN HE                MicrosoftInternetExplorer4              &#60;![endif]--><!--[if gte mso 9]&#62;                                                                                                                                            &#60;![endif]--></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
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<title><![CDATA[Schon wieder: Zur Grundbuchfähigkeit der GbR]]></title>
<link>http://justicio1.wordpress.com/2009/03/18/schon-wieder-zur-grundbuchfahigkeit-der-gbr/</link>
<pubDate>Wed, 18 Mar 2009 06:51:56 +0000</pubDate>
<dc:creator>www.justicio.de</dc:creator>
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<description><![CDATA[In der morgen erscheinenden Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) findet sich m]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;">In der morgen erscheinenden Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) findet sich mal wieder ein Aufsatz zur Grundbuchfähigkeit der GbR. Diesmal beschäftigt sich Notar Dr. Joachim Tebben in NZG 2009, 288ff. mit dem Urteil des BGH v. 4. Dezember 2008 (NZG 2009, 137), nach dem eine GbR unter der Bezeichnung, die ihr die Gesellschafter gegeben haben, in das Grundbuch eingetragen werden kann, andernfalls &#8211; für den Fall, dass die GbR keine spezifische Bezeichnung hat &#8211; als &#8220;Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehend aus &#8230;&#8221;.</p>
<p style="text-align:justify;">Was als logische Folge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR erscheint, ist seit der Grundsatzentscheidung des BGH zu dieser Frage im Jahr 2001 fortwährend von diversen Seiten bestritten worden. Der hier gegenständliche Beitrag zeigt zunächst einen groben Überblick über die Entwicklung des Disputs, beschäftigt sich sodann mit der vorstehend bezeichneten Entscheidung und unterzieht diese einer kritischen Betrachtung.</p>
<p style="text-align:justify;">Im Ergebnis begrüsst der Autor die Entscheidung des BGH, räumt aber zugleich ein, dass der Grundbuchfähigkeit der GbR zugleich immanente Probleme innewohnen, die aber nach seiner Ansicht ihre Wurzeln schon in der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR per se haben.</p>
<p style="text-align:justify;">Dieses Urteil dürfte &#8211; nach wie vor &#8211; Examensrelevanz im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts haben. Der Beitrag von Dr. Tebben zeigt einen unkomplizierten und schnellen Überblick über die einzelnen Problembereich. Empfehlenswert!</p>
<p style="text-align:justify;">Für alle Beck-Online-Benutzer: <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fzeits%2FNZG%2F2009%2Fcont%2FNZG.2009.288.1.htm" target="_blank">Link zum Beitrag</a> &#124; <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&#38;y=300&#38;z=NZG&#38;b=2009&#38;s=137" target="_blank">Link zur besprochenen Entscheidung</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
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<title><![CDATA[GmbH-Geschäftsführer - Abberufung aus wichtigem Grund bei Zerstrittenheit]]></title>
<link>http://rechtsanwaltpaderborn.wordpress.com/2009/03/09/gmbh-geschaftsfuhrer-abberufung-aus-wichtigem-grund-bei-zerstrittenheit/</link>
<pubDate>Mon, 09 Mar 2009 06:00:03 +0000</pubDate>
<dc:creator>rechtsanwaltpaderborn</dc:creator>
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<description><![CDATA[Nach einer neueren Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 12.01.2009 reicht es zur Abberufung ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[Nach einer neueren Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 12.01.2009 reicht es zur Abberufung ]]></content:encoded>
</item>
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<title><![CDATA[Eigenkapitalersatz]]></title>
<link>http://lakkis.wordpress.com/2009/02/06/eigenkapitalersatz/</link>
<pubDate>Fri, 06 Feb 2009 16:46:46 +0000</pubDate>
<dc:creator>PD Dr. P. Lakkis</dc:creator>
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<description><![CDATA[Das alte Eigenkapitalersatzrecht ist in &#8220;Altfällen&#8221; auch nach Inkrafttreten des MoMiG we]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Das alte Eigenkapitalersatzrecht ist in &#8220;Altfällen&#8221; auch nach Inkrafttreten des MoMiG weiterhin anwendbar.</p>
<p>BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 – II ZR 260/07</p>
<p>Zur <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=46762&#38;pos=7&#38;anz=27" target="_blank">Pressemitteilung</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH: Altes Eigenkapitalersatzrecht in Altfällen weiter anwendbar]]></title>
<link>http://justicio1.wordpress.com/2009/01/30/bgh-altes-eigenkapitalersatzrecht-in-altfallen-weiter-anwendbar/</link>
<pubDate>Fri, 30 Jan 2009 07:41:07 +0000</pubDate>
<dc:creator>www.justicio.de</dc:creator>
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<description><![CDATA[Der BGH hat jüngst am 26. Januar 2009 in einem Urteil bestätigt, dass auf sog. Altfälle auch weiterh]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;">Der BGH hat jüngst am 26. Januar 2009 in einem Urteil bestätigt, dass auf sog. Altfälle auch weiterhin das bisherige &#8211; vor dem Inkrafttreten des MoMiG geltende &#8211; Eigenkapitalersatzrecht Anwendung findet. Der Fall hatte eine Einmann-GmbH zum Gegenstand, die schon im Jahr 1999 in die Krise geraten und über deren Vermögen im Jahr 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.</p>
<p style="text-align:justify;">Konkret ging es bei dem Fall um die Auslegung der einzigen Überleitungsvorschrift in Art. 103d EGInsO, nach der auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG eröffnet worden sind, &#8220;die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden sind&#8221; (Art. 103d S. 1 EGInsO). Der BGH führte aus, dass schon der Wortlaut keine anderweitige Auslegung zulässt, als dass das alte Eigenkapitalersatzrecht auf diese sog. &#8220;Altfälle&#8221; weiterhin Anwendung finden muss, und zwar in seiner vollen Ausgestaltung, d.h. sowohl in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.) als auch der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog).</p>
<p style="text-align:justify;">Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=46762&#38;pos=0&#38;anz=20" target="_blank">Pressemitteilung des BGH vom 28. Januar 2009 (Nr. 20/09)</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Internationales Gesellschaftsrecht: Wegzug]]></title>
<link>http://lakkis.wordpress.com/2009/01/22/internationales-gesellschaftsrecht-wegzug/</link>
<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 19:40:07 +0000</pubDate>
<dc:creator>PD Dr. P. Lakkis</dc:creator>
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<description><![CDATA[Niederlassungsfreiheit: Gesellschaften dürfen bei Wegzug gelöscht werden, außer sie wandeln sich um ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><span class="entry-content">Niederlassungsfreiheit: Gesellschaften dürfen bei Wegzug gelöscht werden, außer sie wandeln sich um in eine Gesellschaft DES AUFNAHMESTAATES, EuGH 16.12.08 <a href="//curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl&#34;;document.forms[0].lang.value=&#34;de&#34;;document.forms[0].num.value=&#34;79918783C19060210&#34;;document.forms[0].doc.value=&#34;T&#34;;document.forms[0].ouvert.value=&#34;T&#34;;document.forms[0].seance.value=&#34;ARRET&#34;;top.indlink=1;document.forms[0].submit()" target="_blank">C-210/06</a></span></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Mediation und Wirtschaftsmediation in Hamburg]]></title>
<link>http://erbrecht.wordpress.com/2009/01/15/mediation-und-wirtschaftsmediation-in-hamburg/</link>
<pubDate>Thu, 15 Jan 2009 12:34:52 +0000</pubDate>
<dc:creator>erbrecht</dc:creator>
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<description><![CDATA[Der Mediator wird im Konfliktmanagement immer bedeutender. In Hamburg findet am 22. Januar 2009 in d]]></description>
<content:encoded><![CDATA[Der Mediator wird im Konfliktmanagement immer bedeutender. In Hamburg findet am 22. Januar 2009 in d]]></content:encoded>
</item>
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<title><![CDATA[Gesellschaftsrecht / Insolvenzrecht - Inanspruchnahme der Gesellschafter - eigenkapitalersetzenden Bürgschaften]]></title>
<link>http://rechtsanwaltpaderborn.wordpress.com/2009/05/13/gesellschaftsrecht-insolvenzrecht-inanspruchnahme-der-gesellschafter-eigenkapitalersetzenden-burgschaften/</link>
<pubDate>Wed, 13 May 2009 06:00:06 +0000</pubDate>
<dc:creator>rechtsanwaltpaderborn</dc:creator>
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<description><![CDATA[In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ging es um die Inanspruchnahm]]></description>
<content:encoded><![CDATA[In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ging es um die Inanspruchnahm]]></content:encoded>
</item>
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<title><![CDATA[Neues Anwaltskanzleiprofil am Standort Paderborn]]></title>
<link>http://rechtsanwaltpaderborn.wordpress.com/2009/01/01/neues-anwaltskanzleiprofil-am-standort-paderborn/</link>
<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 22:00:02 +0000</pubDate>
<dc:creator>rechtsanwaltpaderborn</dc:creator>
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<description><![CDATA[Unter dem Kanzleimotto „Vorsprung ist der Mut, Neues umzusetzen“ eröffnet zum 02.01.2009 im Gewerbeg]]></description>
<content:encoded><![CDATA[Unter dem Kanzleimotto „Vorsprung ist der Mut, Neues umzusetzen“ eröffnet zum 02.01.2009 im Gewerbeg]]></content:encoded>
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