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	<title>markenschutz &amp;laquo; WordPress.com Tag Feed</title>
	<link>http://en.wordpress.com/tag/markenschutz/</link>
	<description>Feed of posts on WordPress.com tagged "markenschutz"</description>
	<pubDate>Fri, 25 Dec 2009 05:12:57 +0000</pubDate>

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	<language>en</language>

<item>
<title><![CDATA[tic tic tic 26 - 09 ]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/10/21/tic-tic-tic-26-09/</link>
<pubDate>Wed, 21 Oct 2009 15:03:38 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/10/21/tic-tic-tic-26-09/</guid>
<description><![CDATA[TA(t)ZEN machen zur Zeit die Bloggerwelt wild, gaaaanz fuchsteuelswild, seit Wolfskin mit seiner Abm]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;"><strong><span style="color:#000080;">TA(t)ZEN</span></strong> machen zur Zeit die Bloggerwelt wild, gaaaanz<em><strong> fuchs</strong></em>teuelswild, seit <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,655890,00.html" target="_blank"><span style="color:#000080;"><strong>Wolfskin mit seiner Abmahnaktion gegen alles, was Pfoten hat,</strong></span></a> im Angebot nämlich, Verwirrung auslöst, ob selbst weit vom gelb-schwarzen-Logo des Unternehmens entfernte andersfarbige Stickapplikationen etc gleichermassen Anwalts- und Forderungsschreiben befürchten lassen. Ob die<a href="http://www.taz.de/" target="_blank"><span style="color:#800080;"><strong> taz</strong></span></a> auch schon einen bitterbösen Abmahnbrief bekommen hat? Wenn nein &#8211; warum nicht? Denn <a href="http://www.jack-wolfskin.com/Portaldata/1/Resources/company/Stellungnahme_Abmahnung_DaWanda-Anbietern_wegen_Markenrechtsverletzungen_19_Okt_09.pdf" target="_blank"><strong><span style="color:#000080;">laut Statemtent von Jack Wolfskin </span></strong></a>ist es doch so:</p>
<p style="padding-left:120px;"><em><span style="color:#000080;">&#8220;Jack Wolfskin als Markeninhaberin hat daher das Bestreben und die Pflicht,die Marke gegen ähnliche Drittzeichen zu verteidigen, da die Marke sonst geschwächt wird.&#8221;</span></em></p>
<p style="text-align:justify;">Und nach der Argumentation aus einer zurückliegenden Auseinandersetzung zwischen beiden <a href="http://www.taz.de/1/zukunft/wirtschaft/artikel/1/wenn-die-wildnis-abmahnt/" target="_blank"><strong>(hier) </strong></a>würde doch nicht mal der Schriftzug der Zeitung neben der Tatze das ändern. Die ta(t)zen sind der von Jack Wolfskin allemal ähnlicher, als manches, was abgemahnt wurde. Jetzt bleibt nur zu hoffen, dass die<a href="http://www.taz.de/" target="_blank"><span style="color:#000080;"><strong> taz</strong></span></a> nicht auch auf eine so <strong><span style="color:#000080;">&#8220;fabel&#8221;-hafte</span></strong> Idee wie Wolfskin kommt&#8230;..<a href="http://www.sos-halberstadt.bildung-lsa.de/fabeln/pdf/DerWolfundderFuchs.pdf" target="_blank"><strong><span style="color:#000080;">wer weiss, wem das am Ende ebenso wenig wie in dieser fabel-haften Welt gut  bekäme</span></strong></a> <img src='http://s.wordpress.com/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> </p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Identifizierende Negativberichterstattung im Internet]]></title>
<link>http://anwalthoeher.wordpress.com/2009/10/15/identifizierende-negativberichterstattung-im-internet/</link>
<pubDate>Thu, 15 Oct 2009 10:59:40 +0000</pubDate>
<dc:creator>jhoeher</dc:creator>
<guid>http://anwalthoeher.wordpress.com/2009/10/15/identifizierende-negativberichterstattung-im-internet/</guid>
<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher, Overath Gliederung: 1.      §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog B]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><em>von <a href="http://www.anwalt-hoeher.de/index.html">Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher, Overath</a></em></p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Gliederung:</span></p>
<p>1.      §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG<br />
a) Eingriffsintensität<br />
aa) Recht auf Anonymität<br />
bb) Juristische Personen<br />
b) Verantwortlicher<br />
aa) Medien<br />
(1) Vollständigkeit<br />
(2) Hyperlinks<br />
bb) Privatperson<br />
cc) Dienstanbieter/ Forenbetreiber<br />
dd) Internet-Access-Provider<br />
ee) Suchmaschinenbetreiber</p>
<p>2.      Schutz durch das Bundesdatenschutzgesetz<br />
a) Eingeschränkter Schutzbereich<br />
aa) Anspruchsberechtigte<br />
bb) Anspruchsverpflichtete<br />
(1) journalistisch-redaktionelle Zweckbestimmung<br />
(2) ausschließliche Zweckbestimmung<br />
b) § 29 BDSG<br />
aa) Geschäftsmäßigkeit<br />
bb) § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG<br />
cc) § 29 Abs. 2 BDSG</p>
<p>3.      Forenbetreiber<br />
a) Keine journalistisch-redaktionelle Zweckbestimmung?<span style="text-decoration:underline;"><br />
</span>b) Journalistisch-redaktionelle Zweckbestimmung unter bestimmten Voraussetzungen</p>
<p>4.      Juristische Personen<br />
a) Markenschutz<br />
b) §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG</p>
<p>5.      <em>Zusammenfassung:               </em></p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Inhalt:</span></p>
<p>Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise und hoher Arbeitslosigkeit sollte man auf seinen guten Ruf achten!</p>
<p>Für Unternehmen mit Interesse an Neukunden ist es selbstverständlich gegen Negativberichterstattung einzuschreiten; aber auch für Arbeitnehmer, die auf der Suche nach einem neuen Job sind, sollte dies selbstverständlich sein.</p>
<p>„<em>Natürlich nutzen Unternehmen inzwischen neben den Bewerbungsunterlagen das Internet, um zusätzliche Informationen über einen Jobaspiraten zu erhalten. … Weil sich nicht alle Teilnehmer im Netz so verhalten, wie sie es sollten (Spam), praktizieren viele Unternehmen ein Reputationsmanagement. Dies sollten Sie als Privatperson ebenfalls tun, da die Chancen auf einen guten Job mit einer negativen Internet-Reputation sinken.“ </em>(Rohrschneider/Lorenz, Die besten Bewerbungsmuster, 4. Aufl. 2009, S. 12)</p>
<p>Der vorliegende Beitrag will untersuchen, wann es die Möglichkeiten gibt, sich gegen Negativberichterstattung zu wehren. Der Beitrag beschränkt sich auf Berichterstattung durch nicht-öffentliche Verantwortliche.</p>
<p>1. <span style="text-decoration:underline;">§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG</span></p>
<p>Anknüpfungspunkt hierfür ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies ist Ausfluss des <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Persönlichkeitsrecht">grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts</a> aus <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz</a> (grundlegend: <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a>, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u a , NJW 1984, 419), welches grundsätzlich auch juristischen Personen zugestanden wird (<a href="http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/master/C3378842_N3078472_L20_D0_I3070902.html">OVG Lüneburg</a>, Beschluss vom 15. 5. 2009 – 10 ME 385/08, NJW 2009, 2697, <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a>, Beschluß vom 9. 10. 2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619, Wilms/Roth, JuS 2004, 577 ff.). Als Anspruchsgrundlagen kommen daher <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,947">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,1132">1004 Abs. 1 analog BGB</a> i. V. m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 2 GG</a> in Betracht, wenn es darum geht eine identifizierende Berichterstattung zu untersagen. Aber auch das <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesdatenschutzgesetz">Bundesdatenschutzgesetz</a> schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, Urteil vom 23. 6. 2009 – VI ZR 196/08 -, NJW 2009, 2888).</p>
<p>Der zivilrechtliche Anspruch aus <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,947">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,1132">1004 Abs. 1 analog BGB</a> i. V. m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 2 GG</a> auf Untersagung der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schützt letztlich effektiv nur vor Berichterstattung unwahrer Tatsachen bzw. bei solchen über wahre Tatsachen, die die Privat- oder Intimsphäre betreffen oder wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 823 Rn. 101a mwN). Auch Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung müssen nicht hingenommen werden (Palandt, aaO, Rn. 102 mwN), d.h. wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, Urteil vom 5. 12. 2006 – VI ZR 45/05 -, NJW 2007, 686, 688). Dies hat seinen Grund darin, dass im Wege der praktischen Konkordanz das Recht auf freie Meinungsäußerung (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz</a>) mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz</a>) abgewogen wird. Selbst bei einer sog. Verdachtsberichterstattung ist es sogar zulässig über Tatsachen zu berichten, die sich letztlich als unwahr erweisen können. Insofern ist aber Voraussetzung, dass zusätzlich das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen eine Berichterstattung auch über ungewisse Tatsachen gebietet (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a> 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 21. 3. 2007 – 1 BvR 2231/03, NJW 2007, 2686).</p>
<p>a) <span style="text-decoration:underline;">Eingriffsintensität.</span> Maßgeblich soll sein, wie stark in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird. Hier wird unterschieden zwischen der Intimsphäre, der Privatsphäre und der Sozialsphäre. Dabei genießt die Intimsphäre absoluten Schutz (Palandt, aaO, Rn. 96). Ein Eingriff in die Privatsphäre kann nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung befugt sein, wenn die wahrheitsgemäße Aufklärung über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich einer Person aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von Bedeutung ist (Palandt, aaO). Nach der Rechtsprechung sowohl des <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a> als auch <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> kann sich jedoch niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, Urteil vom 5. 12. 2006 – VI ZR 45/05 -, NJW 2007, 686, 688 mwN). Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, insbesondere die Betätigung im öffentlichen, politischen, wirtschaftlichen Leben; da der Betroffene hier als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außen stehenden tritt, muss es sich auf Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen; verboten sind auch hier schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung (Palandt, aaO).</p>
<p>aa) <span style="text-decoration:underline;">Recht auf Anonymität</span>. Bei einer identifizierenden Berichterstattung sind demgegenüber noch weitergehende Anforderungen vonnöten:</p>
<p>„<em>Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, insbesondere einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person, gehört das Recht auf Anonymität. Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch dagegen, persönliche Lebenssachverhalte zu offenbaren und seine Person so der Öffentlichkeit insbesondere durch Identifizierung und Namensnennung verfügbar zu machen. Danach kann der einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Auch das Recht auf Anonymität ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über ´seine´ Daten. … Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht.“ </em>(<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10">KG</a>, Urteil vom 05.11.2004 – 9 U 162/04 -, BeckRS 2004 12504)</p>
<p>Insbesondere – wenn es sich um einen Bericht über Straftaten handelt – kommt dem Recht auf Anonymität erhöhte Bedeutung zu.</p>
<p><em>„Insbesondere bei aktuellen Taten kommt der sorgfältigen Abwägung zwischen dem allgemeinen Informationsinteresse und dem Schutz des meist lediglich Verdächtigen oder Opfer besonderes Gewicht zu. … Der Bericht darf aber nicht einseitig und verfälschend darstellen, er muss den Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden zutreffend und ausgewogen wiedergeben und darf nicht unter Verstoß  gegen die Unschuldsvermutung eine Vorverurteilung enthalten. … Identifizierende Berichterstattung über den Täter, insbesondere durch Namensnennung oder mit Bild, ist wegen der besonders damit verbundenen Beeinträchtigung idR nur bei schwerer Kriminalität zulässig, sonst allenfalls in Fällen, die wegen der Art der Tat oder der Person des Täters ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen und bei denen der Informationsfunktion der Medien erhöhte Bedeutung zukommt.“</em> (Palandt, aaO, Rn. 103 mwN)</p>
<p>bb) <span style="text-decoration:underline;">Juristische Personen.</span> Juristische Personen können denk notwendig nicht in ihrer Intim- oder Privatsphäre betroffen sein.</p>
<p>b) <span style="text-decoration:underline;">Verantwortlicher.</span> Letztlich spielt auch eine Rolle, wer für die Berichterstattung verantwortlich ist.</p>
<p>aa) <span style="text-decoration:underline;">Medien.</span> Hierbei haben die Medien einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab einzuhalten.</p>
<p>„<em>Der Presse obliegt zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen.“</em> (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a>, Beschluß vom 09-10-1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439). <em>„Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen.“</em> (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a> 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 26. 8. 2003 – 1 BvR 2243/02, NJW 2004, 589).</p>
<p>(1) <span style="text-decoration:underline;">Vollständigkeit.</span> Die Medien haben nach den Umständen auch vollständig zu berichten.</p>
<p>„<em>Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigere Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können. … So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, Urteil vom 22. 11. 2005 – VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601, 603)</p>
<p>(2) <span style="text-decoration:underline;">Hyperlinks.</span> Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass eine Haftung für sog. Hyperlinks besteht.  <em>„Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>: Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 102/05 (rechtskräftig) BeckRS 2008 06345) Die Haftung kann auch dann bestehen, wenn sich die Inhalte nicht zu Eigen gemacht, aber auf die rechtswidrigen Inhalte der verlinkten Websites aufmerksam gemacht wurden.</p>
<p><em>„Als Störer haftet demnach auf Unterlassung, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Die Haftung des Störers setzt jedoch die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist. Hierbei sind die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen. Die gebotene Überprüfung kann bei Zweifel zu einer Rückfragepflicht bei der Rechtsabteilung führen. Eine Störerhaftung für Hyperlinks kann etwa dann begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl nach einer Abmahnung oder Klageerhebung eine zumutbare Prüfung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit an die nach den Umständen erforderliche Prüfung allerdings keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.“</em> (<a href="http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php">LG Köln</a>, Urteil vom 10.06.2009 – 28 O 173/09 (rechtskräftig) BeckRS 2009 15784)</p>
<p>Eine wettbewerbsrechtliche Haftung hat der BGH aber bei Presseunternehmen abgelehnt.</p>
<p><em>„Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. des <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=346422,2">§ 1 UWG</a> ist gegeben, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Verhalten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt. Das Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse … war zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens zu fördern, weil Lesern des Artikels … dadurch ein bequemer Weg eröffnet wurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote kennen zu lernen. Daraus, dass die Bekl. dies wollte, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, da für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht. Die Bekl. hat hier zudem als Medienunternehmen unter dem Schutz der Pressefreiheit (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 I GG</a>) gehandelt. Sie hat einen  … redaktionellen Artikel … im Rahmen der Online-Ausgabe ihrer Zeitung … ins Internet gestellt. Die Angabe der Internetadresse …  und deren Ausgestaltung als Hyperlink ergänzten diesen Artikel und sollte eine weitere Information … ermöglichen. Besondere Umstände, aus denen sich gleichwohl ergeben könnte, dass bei der Bekl. die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe eine größere als nur notwendig begleitende Rolle gespielt hat, liegen nicht vor.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, Urteil vom 01.04.2004 – I ZR 317/01 BeckRS 2004 05450)</p>
<p>bb) <span style="text-decoration:underline;">Privatperson.</span> Vom nicht im presse-rechtlichen Sinne Verantwortlichen kann ein solcher Sorgfaltsmaßstab natürlich nicht verlangt werden.</p>
<p>„<em>Vom einzelnen darf eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt.“</em> (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a>, Beschluß vom 09-10-1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439).</p>
<p>cc) <span style="text-decoration:underline;">Dienstanbieter/ Forenbetreiber.</span> Auch sog. Dienstanbieter und Forenbetreiber sind für rechtswidrige Inhalte verantwortlich.</p>
<p>„<em>Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__7.html">§ 7 II S. 1 TMG</a> keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. … Wird einem Diensteanbieter eine Rechtsverletzung bekannt, so muss er den ihm bekannt gewordenen Beitrag nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.“</em> (<a href="http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php">LG Düsseldorf</a>, Urteil vom 27.06.2007 – 12 O 343/06 – BeckRS 2007 14099)</p>
<p>dd) <span style="text-decoration:underline;">Internet-Access-Provider.</span> Demgegenüber wird eine Störereigenschaft des sog. Internet-Access-Providers abgelehnt.</p>
<p>„<em>Er eröffnet nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle … , sondern ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Verstößen, die aus einer von einem Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren.“</em> (<a href="http://www.juraforum.de/urteile/gerichte/olg-frankfurt.html">OLG Frankfurt a. M.</a>, Beschluss vom 22.01.2008 – 6 W 10/08 -,BeckRS 2008 01422)</p>
<p>ee) <span style="text-decoration:underline;">Suchmaschinenbetreiber.</span> Auch die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers ist sehr eingeschränkt.</p>
<p><em>„Der Betreiber einer Suchmaschine etwa braucht keine umfangreiche Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen; ihm wird lediglich zugemutet nachzuprüfen, ob der angemahnte Eintrag auf der Trefferliste aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen ist. Wie intensiv die Prüfung eines Suchmaschinenbetreibers sein muss, hängt davon ab, wie genau die Verstöße konkretisiert sind.“</em> (<a href="http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php">LG Köln</a>, Urteil vom 10.06.2009 – 28 O 173/09 (rechtskräftig) BeckRS 2009 15784)</p>
<p>2. <span style="text-decoration:underline;">Schutz durch das Bundesdatenschutzgesetz</span></p>
<p>In einer neuen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass auch bei einer Berichterstattung im Internet, wenn die Voraussetzungen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 Bundesdatenschutzgesetz</a> nicht vorliegen und ebenso wenig <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a> einschlägig ist, Unterlassung von identifizierender Berichterstattung verlangt werden kann.</p>
<p>a) <span style="text-decoration:underline;">Eingeschränkter Schutzbereich</span></p>
<p>Im Gegensatz zu dem Anspruch aus <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,947">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,1132">1004 Abs. 1 analog BGB</a> i. V. m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 2 GG</a> ist der Anwendungsbereich des BDSG in zweifacher Hinsicht eingeschränkt.</p>
<p>aa) <span style="text-decoration:underline;">Anspruchsberechtigte.</span> Zum einen ist der Kreis der Anspruchsberechtigten enger.</p>
<p><strong>Es</strong> <em>„erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Datenschutzrechts des BDSG nur auf natürliche Personen. Juristische Personen, Personenmehrheiten und -gruppen sind bewusst aus dem Schutzbereich ausgenommen. Schlagen Einzelangaben über die Personengruppe jedoch auf ein bestimmtes oder bestimmbares Mitglied durch, so handelt es sich bei der Einzelangabe dennoch um ein personenbezogenes Datum.“</em> (Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2008, S. 100)</p>
<p>bb) <span style="text-decoration:underline;">Anspruchsverpflichtete.</span> Zum anderen ist der Kreis der Anspruchsverpflichteten enger. Hier geht es um die Einschlägigkeit von <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a>.</p>
<p>(1) <span style="text-decoration:underline;">journalistisch-redaktionelle Zweckbestimmung</span></p>
<p>„<em>Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Bewertungsforen die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung fänden, weil für mit Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in </em><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a> <em>enthaltene Medienprivileg gelte, vermag sich dem der erkennende Senat für den vorliegenden Streitfall nicht anzuschließen. Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 I 2 GG</a> zuerkannten und garantierten Aufgaben von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich. … </em><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a> <em>gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folglich auch für die „elektronische Presse“. Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 I 2 GG</a> fallen. … Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, Urteil vom 23. 6. 2009 – VI ZR 196/08 -, NJW 2009, 2888, 2890)</p>
<p>Im Gegensatz zum  <a href="http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php">OLG Köln</a> (Urteil vom 03.07.2008 – 15 U 43/08, BeckRS 2008 13516) geht der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> nicht auf die Entscheidung des <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de">EuGH</a>  (C/101/01 vom 06.11.2003 BeckRS 2004 74038) ein. Dort heißt es nämlich:</p>
<p><em>„87. Demgemäß haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der Richtlinie 95/46 auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinie stützen, die mit den durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert. &#8230;</em><em><br />
<em>95.  Wie sich insbesondere aus ihrer achten Begründungserwägung ergibt, bezweckt die Richtlinie 95/46, hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in allen Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Schutzniveau herzustellen. Nach der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie 95/46 darf außerdem die Angleichung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht zu einer Verringerung des durch diese Vorschriften garantierten Schutzes führen, sondern muss im Gegenteil darauf abzielen, in der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.</em><br />
<em>96. Die Harmonisierung dieser nationalen Rechtsvorschriften ist daher nicht auf eine Mindestharmonisierung beschränkt, sondern führt zu einer grundsätzlich umfassenden Harmonisierung. Im Hinblick darauf will die Richtlinie 95/46 den freien Verkehr personenbezogener Daten sicherstellen, wobei sie zugleich ein hohes Niveau des Schutzes der Rechte und Interessen der von diesen Daten betroffenen Personen gewährleistet.</em><br />
<em>97. Zwar trifft es zu, dass die Richtlinie 95/46 den Mitgliedstaaten einen weiten Handlungsspielraum in bestimmten Bereichen einräumt und sie ermächtigt, für bestimmte Fälle besondere Regelungen beizubehalten oder einzuführen, wie viele ihrer Bestimmungen zeigen. Von diesen Möglichkeiten muss aber in der in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Art und Weise und im Einklang mit ihrem Ziel Gebrauch gemacht werden, ein Gleichgewicht zwischen dem freien Verkehr personenbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre zu wahren.“</em></em></p>
<p>Folglich hätte der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> den Begriff „Journalismus“ richtlinienkonform auslegen müssen.</p>
<p>Unter richtlinienkonformer Auslegung ist nach <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de">EuGH</a> Große Kammer, Urteil vom 4. 7. 2006 – C-212/04 (Konstantinos Adeneler u.a./Ellinikos Organismos Galaktos [ELOG]), NJW 2006, 2465, 2467 f., folgendes zu verstehen:</p>
<p><em>„Diese Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde. Das Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem EG-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet. Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird zwar durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt; auch darf sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt.“</em></p>
<p>Hierzu heißt es in den <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=Pressefreiheit+EMRK&#38;lang=de&#38;num=79919491C19070073&#38;doc=T&#38;ouvert=T&#38;seance=CONCL">SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN beim EuGH JULIANE Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07</a>:</p>
<p><em>„64.      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Anwendungsbereich von Art. 9 der Datenschutzrichtlinie anhand der Begriffe der journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecke zu bestimmen ist, die eine eigene, mit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht identische Bedeutung haben. …</em><em><br />
<em>65.      Der Begriff der journalistischen Zwecke bezieht sich auf die Tätigkeit der Massenmedien, insbesondere auf die Presse und die audiovisuellen Medien. Die Entstehung der Datenschutzrichtlinie zeigt, dass journalistische Zwecke nicht auf die Tätigkeit institutionalisierter Medien beschränkt sind. Nachdem die Kommission zunächst eine Ausnahme für Presseorgane und audiovisuelle Medien vorschlug, resultierte der Begriff der journalistischen Zwecke aus mehreren nachfolgenden Entwürfen, die den Anwendungsbereich der Ausnahme von Medienunternehmen lösten und auf alle Personen erstreckten, die journalistisch tätig sind. …</em><br />
<em>78.      Es ist allerdings zu ergänzen, dass staatliche Stellen, einschließlich der Gerichte, das Vorliegen journalistischer Zwecke nicht streng überprüfen können. Welche Informationen Fragen öffentlichen Interesses betreffen, ist im Voraus kaum festzustellen, und es liegt letztlich zumindest teilweise in der Hand der Medien, durch die Vermittlung von Informationen öffentliches Interesse überhaupt erst zu schaffen. Misslingt dies, kann man ihnen – im Nachhinein – kaum einen Vorwurf machen. Aber auch ex ante ist es prinzipiell nicht die Aufgabe staatlicher Stellen, ein künftig fehlendes öffentliches Interesse zu prognostizieren. Eine solche Prognose wäre ein erster Schritt auf dem Weg in die Zensur. Dass die Verbreitung von Informationen und Ideen nicht Fragen öffentlichen Interesses betrifft, kann daher nur festgestellt werden, wenn es offensichtlich ist.“</em></em></p>
<p><em>Der <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&#38;num=79918783C19070073&#38;doc=T&#38;ouvert=T&#38;seance=ARRET">EuGH, URTEIL vom 16. Dezember 2008 in der Rechtssache C-73/07</a> führt demzufolge auch aus:</em></p>
<p><em>„51.      Einleitend ist festzustellen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung mit Blick auf ihre Ziele und das mit ihr eingeführte System auszulegen sind.</em><em><br />
<em>52.      Wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, hat die Richtlinie unbestreitbar zum Ziel, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr personenbezogener Daten ermöglichen und gleichzeitig den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten gewährleisten.</em><br />
<em>53.     Dieses Ziel lässt sich jedoch nur erreichen, wenn berücksichtigt wird, dass die genannten Grundrechte in einem gewissen Maße mit dem Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung in Einklang gebracht werden müssen.</em><br />
<em>54.      Dieser Einklang ist Gegenstand von Art. 9 der Richtlinie. Wie insbesondere aus ihrem 37. Erwägungsgrund hervorgeht, verfolgt die Richtlinie das Ziel, zwei Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen, nämlich zum einen den Schutz der Privatsphäre und zum anderen die Freiheit der Meinungsäußerung. Diese Aufgabe obliegt den Mitgliedstaaten.</em><br />
<em>55.      Um diese beiden „Grundrechte“ im Sinne der Richtlinie miteinander in Einklang zu bringen, sind die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, bestimmte Ausnahmen oder Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz und damit hinsichtlich des Grundrechts auf Privatsphäre vorzusehen, die in den Kapiteln II, IV und VI dieser Richtlinie genannt werden. Diese Ausnahmen dürfen allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, die unter das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung fallen, gemacht werden, soweit sie sich als notwendig erweisen, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.</em><br />
<em>56.     In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen einerseits die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen der des Journalismus gehört, weit ausgelegt werden. Um ein Gleichgewicht zwischen den beiden Grundrechten herzustellen, erfordert andererseits der Schutz der Privatsphäre, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz, die in den vorstehend genannten Kapiteln der Richtlinie vorgesehen sind, auf das absolut Notwendige beschränken.“</em></em></p>
<p>An dieser Stelle sei auf das Parallelproblem im Zusammenhang mit dem Datenschutz nach den <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tmg/gesamt.pdf">§§ 11 ff. TMG</a> hingewiesen.</p>
<p>„<em>So sieht die Sondervorschrift des <a href="http://www.br-online.de/content/cms/Universalseite/2008/03/06/cumulus/BR-online-Publikation-ab-05-2009--53988-20090602102656.pdf">§ 57 RStV</a> bei Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, die gleichzeitig Anbieter von Telemedien sind, einen datenschutzrechtliche Privilegierung vor (Medienprivileg der elektronischen Presse). … Daher ist fortan zu unterscheiden zwischen Anbietern von Telemedien, die personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien erheben, verarbeiten oder nutzen, und solchen Anbietern von Telemedien, die personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen. Anschaulich wird das Abgrenzungsproblem bei so genanntem Webblog, Videoblogs, Podcasts, Internetforen, Newslettern und elektronischen Tagebüchern. Da diese Telemedien immer häufiger in Unternehmensstrukturen bereitgestellt werden, eine Unterscheidung anhand der Kategorien der periodischen Erscheinungsweise unzweckmäßig ist und grundsätzlich jeder Inhaltsbezug im Internet zur Meinungsbildung geeignet ist, wird es entscheidend auf die journalistisch-redaktionelle Gestaltung und Bearbeitung des Telemediums ankommen. Ein Internetforum ohne jegliche Moderation oder sonstige Bearbeitung wird dem Anwendungsbereich des TMG zuzurechnen sein, während ein gleichartiges Forum mit aktiver Moderation, Bearbeitung und Ordnung von Beiträgen und u.U. anspruchsvoller und aufwendiger Gestaltung in den Genuss des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs des <a href="http://www.br-online.de/content/cms/Universalseite/2008/03/06/cumulus/BR-online-Publikation-ab-05-2009--53988-20090602102656.pdf">§ 57 RStV</a> kommt.“</em> (Kühling/Seidel/Sivridis, aaO, S. 246)</p>
<p>(2) <span style="text-decoration:underline;">ausschließliche Zweckbestimmung</span></p>
<p>Für die Einschlägigkeit des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a> kommt es aber noch darauf an, zu welchem Zweck die Daten bestimmt sind.</p>
<p>„<em>Die sich aus <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 I BDSG</a> ergebende datenschutzrechtliche Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient. Maßgebend ist, dass die Daten „ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke“ bestimmt sind.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, aaO)</p>
<p>Insofern liegt eine spezielle Ausformung des Artikels 6 Abs. 1 lit. b der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">Richtlinie 95/46/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vor, wo es heißt:</p>
<p>„<em>Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß personenbezogene Daten … für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.“</em></p>
<p>Insofern ist aus <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=Pressefreiheit+EMRK&#38;lang=de&#38;num=79919491C19070073&#38;doc=T&#38;ouvert=T&#38;seance=CONCL">SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN beim EuGH JULIANE Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07</a> hingewiesen, wo es heißt:</p>
<p> <em>„80.      Durch die Verwendung des Begriffs „allein“ erinnert Art. 9 der Datenschutzrichtlinie an die Zweckbindung der Datenverarbeitung, die allgemein in Art. 6 Buchst. b der Datenschutzrichtlinie niedergelegt ist. Danach dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit dem Zweck ihrer Erhebung nicht zu vereinbaren wäre. Dementsprechend kann auch die Ausnahme des Art. 9 nur auf Verarbeitungsvorgänge Anwendung finden, die allein journalistischen Zwecken dienen. Werden zugleich andere Zwecke verfolgt, die nicht als journalistisch anzuerkennen sind, so ist das Medienprivileg nicht anwendbar. …</em><em><br />
<em>85.      Die Zurechnung von Tätigkeiten zu journalistischen Zwecken ist im Einzelfall schwierig. Sie bedarf einer wertenden Betrachtung der jeweiligen Zielsetzung. Dabei kann es nicht auf die Zielsetzung ankommen, die die Verantwortlichen für eine Datenverarbeitung angeben, da diese subjektiven Ziele nicht überprüft werden können. Vielmehr muss sich der Zweck der Datenverarbeitung aus objektiven Umständen ergeben.“</em></em></p>
<p>Eine Zweckänderung – wie an vielen Stellen im BDSG vorgesehen – kommt mithin nicht in Betracht. Insbesondere kann es aber sein, wenn Art. 6 Abs. 1 lit. e der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">Richtlinie 95/46/EG</a> bei der richtlinienkonformen Auslegung des <em><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 I BDSG</a> </em>zu berücksichtigen ist, dass</p>
<p><em>„personenbezogene Daten … nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.“</em></p>
<p>Dies hätte zur Folge, dass Daten, die einmal dem Medienprivileg unter fielen, dieses auch wieder verlieren können. Art. 6 Abs. 1 lit. e der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">Richtlinie 95/46/EG</a> wird von deutschen Gerichten im Wege der richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl nie beachtet. Das LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2008 – 324 O 507/07, BeckRS 2008 19787, tut sich schwer den von der Beck-Redaktion für die Entscheidung aufgestellten Rechtssatz,</p>
<p><em>„Eine zunächst zulässige Berichterstattung über einen Mordfall mit voller Identifizierbarkeit des Straftäters kann nach einiger Zeit unzulässig werden. In einem solchen Fall müssen die Teile des unzulässigen Presseberichts im Online-Archiv nachträglich gelöscht werden, um dem Täter eine Wiederaufnahme in die Gesellschaft zu ermöglichen.“ </em></p>
<p>näher zu begründen. Ausgangspunkt ist hier:</p>
<p><em>„Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.“</em></p>
<p>Hierbei traf den Betroffenen grundsätzlich die Beweislast für objektiven Tatbestand, Verschulden, Schaden und Ursächlichkeit (Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 823 Rn. 80). Die Beweislast des BDSG ist für den Betroffenen günstiger. Das Gericht prüft hier – weil es dieses wohl wegen § 41 I BDSG als nicht einschlägig erachtet – das Bundesdatenschutzrecht nicht.</p>
<p>Hingewiesen sei auch auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. 9. 2006 – 16 W 55/06, NJW 2007, 1366, wo es heißt:</p>
<p><em>„Letztlich begehrt der Ast. die Löschung von ursprünglich zulässigen Artikeln in einem Archiv. Darauf hat er aber keinen Anspruch. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienenen, zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut „an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt“, da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft. Dies gilt umso mehr, als die Artikel nicht ohne weiteres zugänglich sind; der interessierte Nutzer muss vielmehr konkret danach suchen – sei es über die Suchfunktion auf der Homepage der Ag. oder über eine Suchmaschine wie google. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Archiv nicht in Papierform, sondern elektronisch geführt wird. Zwar mag Letzteres für den Nutzer schneller greifbar sein; dies ist aber allein die Folge der technischen Weiterentwicklung und kann nicht dazu führen, elektronische Archive zu untersagen“</em></p>
<p>Auch hier wird das BDSG nicht weiter geprüft.</p>
<p>b) <span style="text-decoration:underline;">§ 29 BDSG</span></p>
<p>Der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> stellt klar, dass Berichterstattung übers Internet in den Anwendungsbereich des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 BDSG</a> fällt, sofern sie geschäftsmäßig erfolgt.</p>
<p>aa) <span style="text-decoration:underline;">Geschäftsmäßigkeit.</span>  An die Geschäftsmäßigkeit seien aber keine allzu großen Anforderungen zu stellen. Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn</p>
<p>„<em>die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, aaO)</p>
<p>bb) <span style="text-decoration:underline;">§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG.</span> Inwiefern die Übermittlung der Daten im Rahmen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG</a> zulässig sein soll, hängt laut <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> von einer – altbekannten – Interessenabwägung ab, sollte man meinen:</p>
<p>„<em>Die Speicherung der Bewertungen ist nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 I Nr. 1 BDSG</a> zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient. … Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kl. nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 I GG</a> i.V. mit <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 I GG</a> und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 I GG</a> zu erfolgen, wie das BerGer. sie auch vorgenommen hat.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, aaO, S. 2891)</p>
<p>Der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> verkennt, dass auch hier wieder eine richtlinienkonforme Auslegung geboten ist, die sich letztlich am 37. Erwägungsgrund der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">Richtlinie 95/46/EG</a> zu orientieren hat, dessen 1. Satz wie folgt lautet:</p>
<p><em>„(37) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen, literarischen oder künstlerischen Zwecken, insbesondere im audiovisuellen Bereich, sind Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie vorzusehen, soweit sie erforderlich sind, um die Grundrechte der Person mit der Freiheit der Meinungsäußerung und insbesondere der Freiheit, Informationen zu erhalten oder weiterzugeben, die insbesondere in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten garantiert ist, in Einklang zu bringen.“</em></p>
<p>Mithin ist hier nicht <em><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 I GG</a> i.V. mit <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 I GG</a>  und <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 I GG</a> gegeneinander abzuwägen, sondern <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html">Art. 8 EMRK</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/10.html">Art. 10 EMRK</a>. Gleichwohl ist dem </em><a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> im Ergebnis zuzustimmen, weil auch eine Interessenabwägung nach <em><a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html">Art. 8 EMRK</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/10.html">Art. 10 EMRK</a> nicht anderes ausgefallen wäre, mit dem Unterschied, dass der </em><a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> ggf. nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/234.html">Art. 234 EG</a> verpflichtet gewesen hätten sein können, die Frage dem <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de">EuGH</a> zur Entscheidung vorzulegen.</p>
<p>cc) <span style="text-decoration:underline;">§ 29 Abs. 2 BDSG.</span> Auch lässt der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> es nicht an den Voraussetzungen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 Abs. 2 BDSG</a> scheitern.</p>
<p>„<em>Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 II Nr. 1 lit. a und 2 BDSG</a> daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Von daher könnte nach dem Wortlaut des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 BDSG</a> eine Datenübermittlung der vorliegenden Art unzulässig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an einer solchen Darlegung fehlt. Indessen ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berücksichtigt. … Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb auf Grund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. … Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für die Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, aaO, S. 2893)</p>
<p>Hier hat der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> die Voraussetzung wohl deshalb bejaht, weil – wie bereits das <a href="http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php">OLG Köln</a>, Urt. v. 03.07.2008 – 15 U 43/08 -,BeckRS 2008 13516 – eben kein öffentliches Bewerten von Lehrern vorlag, weil eine gewisse Zugangsbeschränkung für die Nutzer vorlag.</p>
<p>„<em>Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der Umstand, dass die Bewertung nicht erscheint, wenn der Name der Klägerin in Internet-Suchmaschinen eingegeben wird, sondern lediglich nach erfolgter Anmeldung auf der Homepage www. T. de. Auch auf dem Schülerportal www. T. de ist es nicht möglich, nach dem Namen eines einzelnen Lehrers zu suchen. Eingegeben werden kann lediglich die konkrete, exakt zu bezeichnende Schule und erst dann kann das Lehrerzimmer mit den dort genannten Lehrern angeklickt werden. Insoweit ist gerade kein uneingeschränkt „öffentliches“ Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer und kein uneingeschränkter Zugang im Internet zu diesen Bewertungen gegeben, sondern diese werden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften.“</em></p>
<p><em>Hier ist zu betonen, dass die vom </em><a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> vorgenommene teleologische Reduktion bei der Auslegung des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 Abs. 2 BDSG</a> wegen des 37. Erwägungsgrundes der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">Richtlinie 95/46/EG</a> und dem sog. effet-utile-Grundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/10.html">Art. 10 EG</a> durchaus geboten ist. Gleichwohl sollte man bedenken, <em>dass der </em><a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> ggf. nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/234.html">Art. 234 EG</a> verpflichtet gewesen hätten sein können, die Frage dem <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de">EuGH</a> zur Entscheidung vorzulegen.</p>
<p>3. <span style="text-decoration:underline;">Forenbetreiber</span></p>
<p>Eine Schutzlücke besteht m.E. darin, wenn etwa Forenbetreiber ggf. dem Medienprivileg der elektronischen Presse unter fallen können, diesen aber grundsätzlich keine Kontroll- und Prüfpflichten obliegen. Anonyme Einträge stammen u.U. von Privatleuten, denen ebenfalls keine Prüfpflichten obliegen. Mithin kann auch angenommen werden, dass diese Inhalte – wenn sie nicht gerade Schmähkritik und Formalbeleidigungen enthalten – nicht rechtswidrig sind.</p>
<p>a) <span style="text-decoration:underline;">Keine journalistisch-redaktionelle Zweckbestimmung?</span> Insofern kann man vertreten, dass zumindest Meinungsforen nicht der Pressefreiheit unterliegen.</p>
<p><em>„Derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach § 8 II 3 TDG bzw. § 6 II 3 MDStV nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Da die Bekl. als Betreiberin des Forums spätestens durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Kl. Kenntnis von dem unzulässigen Inhalt des Beitrags des „K“ erhalten hat, kann von ihr grundsätzlich das tatsächliche Entfernen bzw. Sperren verlangt werde. Denn der Diensteanbieter, der Kenntnis erlangt hat, ist nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren. Eine Ausnahme kann nach Auffassung des Senats dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesen Fällen ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat. Es ist anerkannt, dass derjenige, der sich von einer Äußerung ausreichend distanziert, sich diese nicht zu Eigen macht. Das OLG München diskutiert insoweit die Möglichkeit, dass ein deutlich angebrachter Disclaimer eine ausreichende Distanzierung darstellen könne, mit der Folge, dass die Grundsätze angewendet werden könnten, die für die „alten“ Medien als Markt der Meinungen entwickelt worden seien. Die grundsätzliche Möglichkeit, dass der Host Provider, d.h. der Betreiber eines solchen Meinungsforums, sich auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten berufen kann, wird auch in der Literatur angenommen, wenn tatsächlich meinungsbildende Inhalte verbreitet oder kommunikationsbezogene Dienste wie Meinungsforen bereitgehalten werden. Selbst bei Kenntnis des Anbieters von den Beiträgen sei dem Charakter einer „quasi-live“ Sendung Rechnung zu tragen, der zu entsprechenden Milderung der Verantwortlichkeit führe. Dies verweist auf die Grundsatzentscheidung des BGH, nach der dort, wo das Fernsehen als Veranlasser oder Verbreiter einer Äußerung zurücktritt und – etwa im Rahmen einer gar „live“ ausgestrahlten Fernsehdiskussion – gewissermaßen nur als „Markt“ der verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung trete, es dem Wesen des Mediums und seiner Funktion widerspräche, es neben oder gar anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch nehmen zu können. Der Senat lässt nicht außer Acht, dass ein Meinungsforum, das nur zu einem bestimmten Thema eingerichtet worden ist, nicht mit Rundfunk und Presse gleichgesetzt werden kann. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass ein solches Forum, in dem, wie in dem Forum der Bekl., die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben, ebenfalls als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben, wenn auch nur zu einem bestimmten Themenkreis. Bei einem solchen Meinungsforum tritt der Betreiber als Veranlasser einer Äußerung zurück. Denn bei einem Meinungsforum liegt auf der Hand, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen, die ganz unterschiedliche Meinungen spiegeln können, nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss, er sich also mit diesen nicht schon dadurch identifiziert und sie sich zu eigen macht, dass die Beiträge in dem Forum stehen. Gegen den Betreiber des Forums besteht deswegen in Anlehnung an die oben zitierte BGH-Rechtsprechung lediglich ein Anspruch auf Abrücken, also auf Distanzierung von dem Beitrag, während der Unterlassungsanspruch gegen den sich äußernden geltend zu machen ist. Der sich äußernde muss dann dafür Sorge tragen, dass sein Beitrag aus dem Forum entfernt wird. Dafür spricht auch, dass der Streit, ob eine Meinungsäußerung zulässig ist, grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt, ausgetragen werden sollte. Dem kann nach Auffassung des Senats nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass im Presserecht beim Abdruck von Äußerungen Dritter befürwortet wird, dass eine Haftung der Presse nur dann entfalle, wenn ein Informationsinteresse bestehe und eine ausreichende Distanzierung vorliege, wobei das Informationsinteresse schon dann entfalle, wenn Schmähkritik vorliege. Denn dem steht entgegen, dass ein Meinungsforum von den Teilnehmern und nicht vom Betreiber mit Beiträgen bestückt wird, anders als bei einem Presseartikel also keine Vorauswahl erfolgt und auch deswegen die Rolle des Betreibers als Veranlasser ersichtlich zurücktritt.“</em> (<a href="http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php">OLG Düsseldorf</a>, Urteil vom 26.04.2006 – 15 U 180/05 BeckRS 2006 05354)</p>
<p>Dies hätte zur Folge, dass über Zugangsbeschränkungen verhindert werden müsste, dass die Berichterstattung öffentlich ist, insbesondere darf die Berichterstattung nicht über Internetsuchmaschinen etwa durch Eingabe des Namens des Betroffenen gefunden werden, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene eine juristische Person ist. Dies hätte aber zur Folge, dass diese Meinungsforen auch nicht mehr gefunden werden könnten, mithin ihre Funktion einbüßen würden. Demgegenüber könnte man vertreten, dass auch Betreiber von Meinungsforen der Pressetätigkeit unterfallen und presserechtliche Sorgfaltspflichten haben.</p>
<p>b) <span style="text-decoration:underline;">Journalistisch-redaktionelle Zweckbestimmung unter bestimmten Voraussetzungen.</span> M.E. reicht es da nicht aus, dass sich der Forenbetreiber von den Äußerungen pauschal distanziert. Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung hat er vielmehr im Rahmen einer Moderation dadurch einen Ausgleich zu suchen, dass er die Äußerungen relativiert bzw. reine Schmähkritik und Formalbeleidigungen löscht.</p>
<p>Der Thread muss nach meiner Meinung folglich eine Thematik haben und es muss sichergestellt sein, dass jemand dafür sorgt, dass nicht am Thema vorbei oder zu einseitig geschrieben wird.</p>
<p>Ausgangspunkt für meine Überlegungen ist – abgesehen davon, dass ich mich der Meinung eines anderen anschließe (Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2008, S. 246) -, dass es in den <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=Pressefreiheit+EMRK&#38;lang=de&#38;num=79919491C19070073&#38;doc=T&#38;ouvert=T&#38;seance=CONCL">SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN beim EuGH JULIANE Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07</a> heißt, dass nicht jegliche Meinungsäußerung unter das Medienprivileg des Art. 9 der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">Richtlinie 95/46/EG</a> (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a>) fallen könne. Dort heißt es aber auch, dass es bei der behandelten Thematik nicht auf ein sog. öffentliches Interesse ankommen könne bzw. ein solches von den Gerichten zumindest nicht kontrolliert werden dürfe. Gleichwohl muss der Thread eine Thematik haben, weil sonst wohl kaum von einer journalistisch-redaktionellen Bearbeitung gesprochen werden kann, ansonsten wäre der Thread nur das Mittel verschiedene Meinungen ohne einen „roten Faden“ darzustellen. Hieran kann aber schon von vornherein kein öffentliches Interesse gegeben sein, weil ein öffentliches Interesse sich zumindest auf ein spezielles Thema bezieht. Meines Erachtens kann nur über eine Moderation sichergestellt werden, dass die Forenbeiträge als eine journalistische Berichterstattung im Sinne von <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a> angesehen werden können. Denn mit journalistischer Berichterstattung gehen auch Sorgfaltspflichten einher. Da man von einem Moderator wohl kaum erwarten kann, dass er sämtliche Beiträge auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sollte er durch entsprechende Stellungnahmen immer wieder darauf hinweisen, dass er den Wahrheitsgehalt des Beitrags nicht überprüft hat und ggf. dadurch einen Ausgleich suchen, dass er zugunsten des Betroffenen argumentiert, wenn ansonsten eine zu einseitige Stimmung hervorgerufen wird. Dies sind im Grunde die gleichen Anforderungen, die man an die Presse im Rahmen einer sog. Verdachtsberichterstattung stellt. Im Interesse einer möglichst freien Meinungsäußerung ist aber hier anders als bei einer sog. Verdachtsberichterstattung kein öffentliches Interesse an der Berichterstattung zu fordern.</p>
<p>4. <span style="text-decoration:underline;">Juristische Personen</span></p>
<p>Eine weitere scheinbare Schutzlücke besteht für juristische Personen.</p>
<p>a) <span style="text-decoration:underline;">Markenschutz.</span> Berücksichtigt man hingegen, dass auch eine solche Berichterstattung im Internet meist nur über eine Suchmaschine gefunden werden kann, so wäre eventuell ein ausreichender Schutz über die Rechtsprechung des <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> (Versäumnisurteil vom 18. 5. 2006 – I ZR 183/03, NJW 2007, 153) gegeben. Im dortigen Leitsatz heißt es nämlich:</p>
<p><em>„Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.“</em></p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Zur Erläuterung:</span> <em>„Die Meta-Tags stehen im Kopf-Bereich eines HTML-Dokuments, also im &#60;head&#62;-Element. Sie werden beim Abrufen der Webseite an den Browser geschickt, aber nicht angezeigt. Im Quellcode der Seite sind sie sichtbar. Es existieren verschiedene Metadaten-Schemata, teils von Institutionen oder Gremien erarbeitet (zum Beispiel Dublin Core), teils aber auch wild gewachsene Arten wie Einträge der Erzeuger-Software (zum Beispiel Hersteller und Version). Die wenigsten dieser Metainformationen werden von User Agents (zum Beispiel Browsern oder Suchrobotern) interpretiert. Die Beachtung durch den User Agent ist, wie bei allen HTML-Elementen, von den Fähigkeiten und der Konfiguration desselben abhängig. Meta-Tags sollen vor allem die Durchsuchbarkeit des World Wide Webs bzw. einer einzelnen Webpräsenz verbessern. Außerdem lassen sich mithilfe von Meta-Tags spezielle Anweisungen zur Steuerung der Suchroboter von Suchmaschinen notieren. Einst galten Meta-Tags als Geheimwaffe, um bei einer Suchmaschine möglichst weit oben gelistet zu werden. Meta-Tags wurden daher lange missbraucht, um irreführende Schlagwörter anzugeben. Mittlerweile legen die Suchmaschinen wieder mehr Wert auf den eigentlichen Textinhalt einer Webseite, den auch der Leser im Browser wahrnimmt, und ignorieren Meta-Angaben weitestgehend bzw. lassen diese nicht mehr in das Ranking der Seite einfließen.“</em> (Quelle: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Metatag">http://de.wikipedia.org/wiki/Metatag</a>)</p>
<p>Demgegenüber vertritt das <a href="http://www.juraforum.de/urteile/gerichte/olg-frankfurt.html">OLG Frankfurt a. M.</a>, Beschluss vom 03.03.2009 – 6 W 29/09 BeckRS 2009 16328, zu Recht die Ansicht:</p>
<p><em>„In der Verwendung einer fremden Marke als Metatag liegt dann keine markenmäßige Benutzung, wenn sich bereits aus einem Kurzhinweis in der nach Eingabe des Suchworts erscheinenden Trefferliste ergibt, dass der Begriff nicht auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll.“</em></p>
<p>Dies steht auch im Einklang mit der Entscheidung des <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, aaO, s. 154 f.. Über eine solche Konstellation hatte der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> nämlich nicht zu entscheiden.</p>
<p><em>„Ein fremdes Kennzeichen kann möglicherweise als Suchwort verwendet werden, um auf eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung des fremden Zeichens hinzuweisen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Anbieter sein Angebot auf seiner Internetseite mit den Angeboten der Wettbewerber in zulässiger Weise vergleicht (vgl. <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=346422,7">§ 6 UWG</a>) und dabei die Unternehmenskennzeichen oder Marken der Unternehmen anführt, deren Leistungen in den Vergleich einbezogen worden sind. Eine solche privilegierte Benutzung, die im Übrigen in der Regel eine offene Nennung des fremden Kennzeichens einschließen würde, liegt im Streitfall nicht vor.“</em></p>
<p>In diesem Zusammenhang wird auf das Parallelproblem der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Google_AdWords">Adword</a> hingewiesen, welche vom <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de">EuGH</a> zu entscheiden ist. Hier geht es jedoch nicht um Metatags des Verantwortlichen einer Website, um die Auffindbarkeit der eigenen Seite bei Angabe von Begriffen in Suchmaschinen zu erhöhen. Hier geht es um Werbung von den Suchmaschinenbetreibern für Kunden, die bei der Eingabe bestimmter Suchbegriffe angezeigt werden. In diesem Zusammenhang hat sich der Generalanwalt des EuGH am 22.09.2009 in folgender Weise geäußert:</p>
<p><em>„Generalanwalt Maduro meint, dass Google keine Markenverletzung begangen habe, indem das Unternehmen Anzeigenkunden in AdWords die Auswahl von Stichwörtern erlaubt habe, die Marken entsprächen. … Der Generalanwalt erinnert daran, dass Markenrechte nicht als klassische Eigentumsrechte angesehen würden, die den Markeninhaber berechtigten, jegliche sonstige Benutzung auszuschließen. … Der Generalanwalt lehnt auch die Vorstellung ab, dass die tatsächliche oder potenzielle Mitwirkung von Google an der Markenverletzung eines Dritten für sich genommen eine Markenverletzung darstellen soll. Statt jede mögliche Benutzung – einschließlich vieler rechtmäßiger und sogar erwünschter Benutzungen – auf der Grundlage des Markenrechtsschutzes verbieten zu können, müssten Markeninhaber besondere Umstände geltend machen, die Googles Haftung im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beeinträchtigung ihrer Marken begründeten. … Diensteanbieter, die eine Haftungsfreistellung nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen möchten, sollten seines Erachtens im Hinblick auf die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen Neutralität wahren.“ </em>(<a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=E94E82193A004F80B30ECC1117781105&#38;docid=289666&#38;highlight=Adword+EuGH">Beck-aktuell: EuGH-Generalanwalt: Google kann für Anzeige markenverletzender Inhalte in Google «AdWords» haftbar gemacht werden, zu EuGH-Generalanwalt, Schlussanträge vom 22.09.2009 – C-236/08; C-237/08; C-238/08</a>)</p>
<p>Interessant an dieser Entscheidung des <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Generalanwalt_(EuGH)">EuGH-Generalanwaltes</a> ist noch folgendes:</p>
<p><em>„Genau die gleiche Verbindung sieht er zwischen den Stichwörtern, die Marken entsprechen, und den Websites, die als natürliche Ergebnisse angezeigt werden. Dem Generalanwalt zufolge stellt jedoch auch eine solche Verbindung keine Markenverletzung dar.“</em> (<a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=E94E82193A004F80B30ECC1117781105&#38;docid=289666&#38;highlight=Adword+EuGH">Beck-aktuell, aaO</a>)</p>
<p>Diese Äußerung betrifft jedoch nicht die Haftung von Verantwortlichen einer Website sondern den Suchmaschinenbetreiber. Interessant für die Verantwortlichen einer Website ist jedoch folgende Äußerung:</p>
<p><em>„Den Internetnutzern sei bewusst, dass als Ergebnis einer Suche mit der Suchmaschine von Google nicht nur die Website des Markeninhabers erscheine. Manchmal werde noch nicht einmal nach dieser Website gesucht. Die Internetnutzer beurteilten die Herkunft der beworbenen Waren oder Dienstleistungen nur auf der Grundlage des Inhalts der Werbung und eines Besuchs der angezeigten Websites; eine Beurteilung erfolge nicht allein aufgrund des Umstands, dass die Werbung aufgrund der Eingabe von Stichwörtern, die Marken entsprechen, angezeigt würden.“</em> (<a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=E94E82193A004F80B30ECC1117781105&#38;docid=289666&#38;highlight=Adword+EuGH">Beck-aktuell, aaO</a>)</p>
<p>Insofern dürfte die Ansicht des <a href="http://www.juraforum.de/urteile/gerichte/olg-frankfurt.html">OLG Frankfurt a. M.</a> insofern zuzustimmen sein, dass auch bei der Verwendung von Metatags nur dann von einer Markenrechtsverletzung auszugehen ist, wenn aufgrund der ebenfalls in der Trefferliste angezeigten Kurzangaben nicht ersichtlich wird, dass man über den Link nicht zu der gesuchten Marke gelangt.</p>
<p>Es bleibt also festzustellen, dass juristische Personen keinen Schutz vor berechtigter Kritik über das Markenrecht genießen.</p>
<p>b) <span style="text-decoration:underline;">§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG.</span> Gleichwohl sind juristische Personen nicht schutzlos, obwohl juristische Personen nur in ihrem Sozialbereich betroffen sein können und als Anspruchsgrundlage wohl ausschließlich die <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,947">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,1132">1004 Abs. 1 analog BGB</a> i. V. m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 2 GG</a> in Frage kommt. Bei der Berichterstattung über die Presse besteht insofern keine Unterschied zum Schutz bei natürlichen Personen. Zum einen dürfen grundsätzlich keine unwahren Tatsachen mitgeteilt werden und selbst bei einer sog. Verdachtsberichterstattung muss die Berichterstattung ausgewogen sein. Nach der hier vertretenen Meinung müssen auch grundsätzlich die Betreiber von Meinungsforen einem solchen Maßstab standhalten. Außerdem ist eine Berichterstattung nicht zulässig, wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.</p>
<p><em>5. <span style="text-decoration:underline;">Zusammenfassung:</span>               </em></p>
<p>a) Stets unzulässig sind bewusst unwahre Tatsachenmitteilungen. Bei einer Berichterstattung unter Namensnennung ist auch danach zu unterscheiden, wie eine solche Berichterstattung erfolgt. Grundsätzlich ist die Rechtslage unterschiedlich danach zu beurteilen, ob eine solche Berichterstattung durch Presseunternehmen, sonstige Unternehmen oder einen Privatmann erfolgt. Der Presse obliegen erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Ermittlung der Wahrheit. Eine negative Berichterstattung muss alle wesentlichen Umstände mitteilen, wenn ansonsten zu befürchten ist, dass ein falsches Bild vermittelt wird. Auch besteht eine Störereigenschaft, wenn auf rechtswidrige Websites verlinkt wird und das Presseunternehmen sich den Inhalt zu Eigen gemacht hat oder auf die Rechtswidrigkeit der Inhalte hingewiesen wurde. Sonstige Unternehmen müssen über Zugangsbeschränkungen verhindern, dass die Berichterstattung öffentlich ist, insbesondere darf die Berichterstattung nicht über Internetsuchmaschinen etwa durch Eingabe des Namens des Betroffenen gefunden werden, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene eine juristische Person ist. Auch bei archivierten Medienberichten können nach einem gewissen Zeitablauf ebenfalls solche Maßnahmen erforderlich sein. Demgegenüber dürfen von Privatleuten nur insofern erhöhte Sorgfaltspflichten verlangt werden, wie es deren eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich betrifft.</p>
<p>b) Des weiteren ist nach der Eingriffsintensität zu unterscheiden. Ein Eingriff in die Privatsphäre ist nur aufgrund einer Güterabwägung zulässig, wenn die wahrheitsgemäße Aufklärung über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich einer Person aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von Bedeutung ist oder der Betroffene die Tatsachen der Öffentlichkeit selbst preisgegeben hat. Eingriffe in die Sozialsphäre sind demgegenüber nicht mehr zulässig, wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Schmähkritik und Formalbeleidigungen sind nie zulässig.</p>
<p>c) Nach der hier vertretenen Meinung haben Forenbetreiber entweder durch Zugangsbeschränkungen sicher zu stellen, dass die Berichterstattung nicht öffentlich ist, insbesondere darf die Berichterstattung nicht über Internetsuchmaschinen etwa durch Eingabe des Namens des Betroffenen gefunden werden, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene eine juristische Person ist. Durch eine entsprechende Moderation können diese aber auch in den Genuss des Medienprivilegs nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a> gelangen. Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung haben sie dann aber im Rahmen einer Moderation dadurch einen Ausgleich zu suchen, dass sie hier die Äußerungen relativieren bzw. reine Schmähkritik und Formalbeleidigungen löschen.</p>
<p>d) Auch juristische Personen sind nicht schutzlos, obwohl juristische Personen nur in ihrem Sozialbereich betroffen sein können und als Anspruchsgrundlage wohl ausschließlich die <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,947">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,1132">1004 Abs. 1 analog BGB</a> i. V. m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 2 GG</a> in Frage kommt. Zum einen dürfen grundsätzlich keine unwahren Tatsachen mitgeteilt werden und selbst bei einer sog. Verdachtsberichterstattung muss die Berichterstattung ausgewogen sein. Außerdem ist eine Berichterstattung nicht zulässig, wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Ein darüber hinausgehender Schutz durch das Markenrecht besteht hingegen nicht.</p>
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<title><![CDATA[Warte ich "googel" das mal...]]></title>
<link>http://kuriosewelt.wordpress.com/2009/09/15/warte-ich-googel-das-mal/</link>
<pubDate>Tue, 15 Sep 2009 10:00:08 +0000</pubDate>
<dc:creator>Nico</dc:creator>
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<description><![CDATA[Ein Verb wie jedes andere&#8230; dachten Sie&#8230; Und Sie haben recht bzw. hatten recht! 2004, in ]]></description>
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<title><![CDATA[Yi, er, san - Am 9/11 ist China-Tag]]></title>
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<pubDate>Sat, 05 Sep 2009 20:19:44 +0000</pubDate>
<dc:creator>marcusjoswald</dc:creator>
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<description><![CDATA[China in Wien. (Wien, im September 2009) Acht Jahre nach 9/11 dreht sich die Welt noch immer und am ]]></description>
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<title><![CDATA[Marken-, Urheber- und Medienrecht soll griffiger werden - erste Signale]]></title>
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<pubDate>Sun, 30 Aug 2009 04:33:47 +0000</pubDate>
<dc:creator>marcusjoswald</dc:creator>
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<description><![CDATA[(Wien, im August 2009) Eine Novelle des Strafgesetzes ist derzeit ist Begutachtung. Sie beinhaltet n]]></description>
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<title><![CDATA[Inder mit 24 falschen Lacoste-Leibchen - 5.000 Euro Schadenersatz!]]></title>
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<pubDate>Tue, 25 Aug 2009 11:37:32 +0000</pubDate>
<dc:creator>marcusjoswald</dc:creator>
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<description><![CDATA[Landesgericht Wien (LG Wien, am 25. August 2009) Der vollbärtige Inder Ajit Singh ist sich sicher, n]]></description>
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<title><![CDATA[Chinese mit Eigentumswohnung verkauft falsche Dior-Brillen]]></title>
<link>http://diegalerie.wordpress.com/2009/08/12/chinese-mit-eigentumswohnung-verkauft-falsche-dior-brillen/</link>
<pubDate>Wed, 12 Aug 2009 01:28:23 +0000</pubDate>
<dc:creator>marcusjoswald</dc:creator>
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<description><![CDATA[Landesgericht Wien (LG Wien, am 11. August 2009) Der Austrochinese Dajing Ye spricht gut deutsch. De]]></description>
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<title><![CDATA[Nun kommt der Chinese - Markenschutzprozessvorschau]]></title>
<link>http://diegalerie.wordpress.com/2009/08/11/nun-kommt-der-chinese-markenschutzprozessvorschau/</link>
<pubDate>Mon, 10 Aug 2009 22:16:02 +0000</pubDate>
<dc:creator>marcusjoswald</dc:creator>
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<description><![CDATA[(Wien, im August 2009) Der Kaufmann Joginder Guzar, vertreten durch Anwalt Manfred Müllauer, einigte]]></description>
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<title><![CDATA[Türke vertrieb falsche Markenware - 4.000 Euro Schadenersatz!]]></title>
<link>http://diegalerie.wordpress.com/2009/08/06/tuerke-vertrieb-falsche-markenware-4-000-euro-schadenersatz/</link>
<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 23:10:50 +0000</pubDate>
<dc:creator>marcusjoswald</dc:creator>
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<description><![CDATA[Landesgericht Wien (LG Wien, am 5. August 2009) Den Prozess rund um den Türken Nuh E. kann man gut u]]></description>
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<title><![CDATA[BGH: Legostein als Marke gelöscht]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/07/17/bgh-legostein-als-marke-geloscht/</link>
<pubDate>Fri, 17 Jul 2009 09:35:56 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
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<description><![CDATA[Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Mark]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:center;"><img class="alignnone size-medium wp-image-808" title="5593777b" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/07/5593777b.jpg?w=300" alt="5593777b" width="300" height="196" /></p>
<p style="text-align:center;">
<p style="text-align:justify;">Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre <strong>1996</strong> als dreidimensionale Marke für die Ware &#8220;Spielbausteine&#8221; eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.</p>
<p>Der <strong>Bundesgerichtshof</strong> hat die vom <strong>Bundespatentgericht</strong> ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt [Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – I ZB 53/07 und 55/07 – Legostein Bundespatentgericht, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 – 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05 Karlsruhe, den 17. Juli 2009]<br />
Er hat angenommen, dass <!--more-->der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen <strong>dem Markenschutz nicht zugänglich,</strong> <strong>wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.</strong> Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. <strong>Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht.</strong> Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.</p>
<p>Quelle:  <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=48677&#38;linked=pm&#38;Blank=1" target="_blank"><strong><span style="color:#008000;">Mitteilung BGH vom 17.6.2009</span></strong></a><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=48677&#38;linked=pm&#38;Blank=1" target="_blank"><strong><span style="color:#008000;"> </span></strong></a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Marcus J. Oswald deckt auf, schreibt "Österreich"]]></title>
<link>http://diegalerie.wordpress.com/2009/07/01/marcus-j-oswald-deckt-auf-schreibt-oesterreich/</link>
<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 21:07:15 +0000</pubDate>
<dc:creator>marcusjoswald</dc:creator>
<guid>http://diegalerie.wordpress.com/2009/07/01/marcus-j-oswald-deckt-auf-schreibt-oesterreich/</guid>
<description><![CDATA[(Wien, am 1. Juli 2009) Heute ist erster Jahrestag. Vor exakt einem Jahr schoss der Vierfachschütze ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[(Wien, am 1. Juli 2009) Heute ist erster Jahrestag. Vor exakt einem Jahr schoss der Vierfachschütze ]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Metrobus" und "Metro"]]></title>
<link>http://lakkis.wordpress.com/2009/02/06/keine-verwechslungsgefahr-zwischen-metrobus-und-metro/</link>
<pubDate>Fri, 06 Feb 2009 17:03:43 +0000</pubDate>
<dc:creator>PD Dr. P. Lakkis</dc:creator>
<guid>http://lakkis.wordpress.com/2009/02/06/keine-verwechslungsgefahr-zwischen-metrobus-und-metro/</guid>
<description><![CDATA[Der BGH hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass zwischen den Zeichen der Kläge]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Der BGH hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil &#8220;METRO&#8221; und der Bezeichnung &#8220;METROBUS&#8221; bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung &#8220;METROBUS&#8221; nicht in die Bestandteile &#8220;METRO&#8221; und &#8220;BUS&#8221; aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit &#8220;METROBUS&#8221; und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von &#8220;METRO&#8221; als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von &#8220;METROBUS&#8221; im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus.</p>
<p>BGH v. 5. Februar 2009  I ZR 167/06</p>
<p>Zur <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;pm_nummer=0024/09" target="_blank">Pressemitteilung</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[ZDF oder ZDF ?]]></title>
<link>http://clauswclausen1.wordpress.com/2009/02/02/zdf-oder-zdf/</link>
<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 10:50:33 +0000</pubDate>
<dc:creator>clauswclausen1</dc:creator>
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<description><![CDATA[Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZDF) Wer darf denn nun wirklich das Zeichen ZDF für s]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><strong>Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks</strong> (<strong>ZDF</strong>)</p>
<p>Wer darf denn nun wirklich das Zeichen ZDF für sich beanspruchen ?</p>
<p>Der genannte Zentralverband oder das Zweite Deutsche Fernsehen ?</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Markenterror ?]]></title>
<link>http://rezitante.wordpress.de/2009/01/16/markenterror-in-deutschland/</link>
<pubDate>Fri, 16 Jan 2009 10:45:10 +0000</pubDate>
<dc:creator>Bettina</dc:creator>
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<description><![CDATA[Vor zehn Jahren hätte mancher sofort gedacht, ja, die armen Kids, die sich keine Nobelklamotten leis]]></description>
<content:encoded><![CDATA[Vor zehn Jahren hätte mancher sofort gedacht, ja, die armen Kids, die sich keine Nobelklamotten leis]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Die Qualitätsmängel der Kämmerlinge: Vorschlag für Pflichtakkreditierung von Fortbildungsanbietern]]></title>
<link>http://bwlbote.wordpress.com/2008/09/17/die-qualitatsmangel-der-kammerlinge-vorschlag-fur-pflichtakkreditierung-von-fortbildungsanbietern/</link>
<pubDate>Wed, 17 Sep 2008 17:31:49 +0000</pubDate>
<dc:creator>Harry Zingel</dc:creator>
<guid>http://bwlbote.wordpress.com/2008/09/17/die-qualitatsmangel-der-kammerlinge-vorschlag-fur-pflichtakkreditierung-von-fortbildungsanbietern/</guid>
<description><![CDATA[Qualitätsanforderungen gehen oft nicht von Kunden aus, die brauchbare Produkte und Leistungen wünsch]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Qualitätsanforderungen gehen oft nicht von Kunden aus, die brauchbare Produkte und Leistungen wünschen, sondern von Konkurrenten, die vor unliebsamen Wettbewerbern ihre Ruhe haben wollen. Das ist ein wesentlicher Grund, warum die meisten Qualitätsmanagementsysteme bürokratische Dokumentationsverfahren sind, aber dem Kunden nicht nützen. Das ist auch der Grund, warum die Industrie- und Handelskammern im Bereich der Aus- und Fortbildungen bisher gar kein Qualitätsmanagement zu haben scheinen, denn sie haben in ihrer Stellung als öffentliche Institutionen keine Konkurrenz.</p>
<p><a href="http://www.bwl-bote.de/20080918.htm" target="_blank">Mehr&#8230;</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[WOYO – Markengeschützes Trainingsprogramm]]></title>
<link>http://mitfitnessgesund.wordpress.com/2008/08/28/woyo-%e2%80%93-markengeschutzes-trainingsprogramm/</link>
<pubDate>Thu, 28 Aug 2008 11:36:26 +0000</pubDate>
<dc:creator>stefanielumper</dc:creator>
<guid>http://mitfitnessgesund.wordpress.com/2008/08/28/woyo-%e2%80%93-markengeschutzes-trainingsprogramm/</guid>
<description><![CDATA[Wem ein Workout-Training zu hart und Yoga zu lahm erscheint, für den gibt es jetzt die Kombination a]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><!--[if gte mso 9]&#62;  Normal 0   false false false        MicrosoftInternetExplorer4  &#60;![endif]--><!--[if gte mso 9]&#62;   &#60;![endif]--></p>
<p class="MsoNormal"><span lang="DE">Wem ein Workout-Training zu hart und Yoga zu lahm erscheint, für den gibt es jetzt die Kombination aus beidem – WOYO. Als Zubehör gibt es einen Ball und ein sog. Yoga-Block, der in verschiedenen leichten Übungen zum Einsatz kommt. </span></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal"><a href="http://mitfitnessgesund.wordpress.com/files/2008/08/pavlina-sexy-girl-463993-l.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-314" src="http://mitfitnessgesund.wordpress.com/files/2008/08/pavlina-sexy-girl-463993-l.jpg" alt="" width="375" height="500" /></a></p>
<p class="MsoNormal"><span lang="DE"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span lang="DE">Ich habe mir die Sache mal angesehen und finde es grundsätzlich nicht schlecht. Wem das klassische Yoga oder die 5 Tibeter zu spirituell sind, der findet hier etwas Bodenständiges, das mit Elementen aus der klassischen Gymnastik ausgestattet ist und von jedem erlernt und ausgeübt werden kann.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span lang="DE">Wie bei allen Rückenübungen muss man aber auch bei den WOYO-Rückentrainings vorsichtig sein, da die Ausführung über Wohl und Wehe entscheidet. Kleine Unterschiede im Bewegungsablauf können entscheidend sein, gerade für alle, die schon Probleme mit dem Rücken haben. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span lang="DE"> </span></p>
<p class="MsoNormal"><span lang="DE">Wie so viele Fitnesstrends der letzten Jahr ist WOYO keine wirkliche Neuentwicklung sondern nur die Kombination aus verschiedenen Trainingselementen längst bekannter Bewegungsabläufen und Methoden. Die Prinzen würden vermutlich singen „Alles nur geklaut“ und ein wenig verwegen finde ich es schon, den Begriff „WOYO“ zu schützen. </span></p>
<p class="MsoNormal"><span lang="DE">Aber wie so vielen Trends wird es vermutlich auch WOYO gehen, in der nächsten oder übernächsten Saison wird schon niemand mehr darüber sprechen und die Fitnesskarawane ist weitergezogen.</span></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Balin, wa? BCB2-Eindrücke-Deponie]]></title>
<link>http://pfandtasse.wordpress.com/2007/11/06/balin-wa-bcb2-eindrucke-deponie/</link>
<pubDate>Tue, 06 Nov 2007 11:31:59 +0000</pubDate>
<dc:creator>Till</dc:creator>
<guid>http://pfandtasse.wordpress.com/2007/11/06/balin-wa-bcb2-eindrucke-deponie/</guid>
<description><![CDATA[Das war also das Barcamp Berlin zwo. Zwei Tage unter Bloggern, Proggern, Businesskaspern &#8211; und]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Das war also das Barcamp Berlin zwo. Zwei Tage unter Bloggern, Proggern, Businesskaspern &#8211; und Anwälte sollen da auch rumgelaufen oder zeitweise sogar getorkelt sein, aber das ist ein Gerücht. Unverhofft mitten unter der <a href="http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/20/0,3672,7121300,00.html" target="_blank">Elite des Web 2.0</a>, da kommt man vor lauter Ehrfurcht kaum noch zum Bloggen. Kann aber auch an der prekären W-LAN-Versorgung gelegen haben.</p>
<p>Dieses mal habe ich weit weniger Sessions besucht als in <a href="http://pfandtasse.wordpress.com/2007/08/20/barcampcologne2-review-tag-2/">Köln</a>, offenbar ganz <a href="http://tautoko.info/2007/11/05/barcamp-berlin-2-rueckblick/" target="_blank">gegen den Trend</a>. Das lag keineswegs an uninteressanten Sessions, sondern daran, dass Tamer und ich den Essensraum zum <a href="http://www.zuckr.com/" target="_blank">zuckr</a>-Büro umfunktioniert haben, dass es so viele interessante Gesprächspartner gab und &#8211; entscheidend &#8211; ein durchgehend verfügbares Buffet. Das war am Samstag auch an der Dekadenzgrenze gut, mit Lachs und jeder Menge Süßkram. Mein Paradies, zumal auch noch der Kaffee trinkbar war.</p>
<p><a href="http://www.advisign.de/" target="_blank">Thomas&#8217;</a> <a href="http://www.advisign.de/beitraege-auswaerts/2007-11/marken-fur-startups-session-barcamp-berlin-2" target="_blank">Session zum Markenschutz</a> habe ich auf Video aufgezeichnet. Sobald ich mit dem Einspielen der anderen 48 Stunden Material fertig bin, wird sie hochgeladen. Dann werde ich mich mal mit <a href="http://mogulus.com/" target="_blank">Mogulus</a> beschäftigen.</p>
<p>Das große Interesse an der <a href="http://www.edelbild.de/" target="_blank">Edelbild</a>-Session von <a href="http://www.themenriff.de/" target="_blank">Martina</a>, Rainer und mir hat mich überrascht und erfreut. Rainer hat ein interessantes Spiel betrieben, um einen Aktienkurs zu bilden, über die Methodik waren wir uns aber noch nicht alle einig. Nachdem wir über Möglichkeiten zur Incentivierung der aktiven Mitarbeiter nachgedacht haben (Shareholder geben Aktien als Zahlungsmittel zurück in den Pool, Neuemission, Stundenkonten), haben wir uns dem Nucleus des Unternehmens, dem <a href="http://www.startupweekend.wordpress.com" target="_blank">StartupWeekend </a>zugewendet.</p>
<p><a href="http://www.basicthinking.de/blog/" target="_blank">Robert</a> hat die Idee entworfen, in Zukunft doch bei gleicher Teilnehmerzahl mehrere Teams parallel an unterschiedlichen Ideen arbeiten zu lassen. Im Laufe des Wochenendes würde der interne Markt die Verteilung von Ressourcen schon regeln. Auch eine interne Währung kam ins Spiel. Eine spannende Idee, die aber den ursprünglichen Crowdsourcing-Ansatz wegwischt.</p>
<p>Meine Notizen aus Gerrits Web-Typographie-Einführung <strike>erscheinen</strike> sind in einem <a href="http://pfandtasse.wordpress.com/2007/11/07/bcb2-session-web-typographie/" target="_blank">gesonderten Artikel</a> erschienen.</p>
<p>Für die <a href="http://de.woobby.com/result/show/1976-Was-war-die-beste-Session-am-BarCampBerlin2" target="_blank">besten Sessions</a> gibts &#8211; natürlich &#8211; schon ein Ranking bei woobby.</p>
<p>Einen Eindruck der Location und Stimmung gibt der egoshooter-mäßige <a href="http://www.ipernity.com/doc/tim/937115" target="_blank">Trip von Tim</a>.</p>
<p>Ach, und meiner Mama hab ich erklärt, <a href="http://www.blogpiloten.de/2007/11/05/wie-sag-ichs-meinen-eltern/" target="_blank">was ein Blog ist</a>. Von sieben weiteren Barcampern kann sie dankenswerterweise noch lernen, was sich hinter Twitter, UGC usw. verbirgt.</p>
<p>Leider kann ich gerade an der Web 2.0 Expo nicht mehr teilnehmen, aber hinter mir liegt ein sehr gelungenes, spaßiges und harmonisches Barcamp. An dieser Stelle einen herzlichen Dank an die <a href="http://barcampberlin2.mixxt.de/networks/wiki/index.Organisation" target="_blank">Organisatoren</a> und alle, die ihr Wissen mit uns geteilt haben. Bis zum nächsten mal!</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>

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