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	<title>olg-hamburg &amp;laquo; WordPress.com Tag Feed</title>
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	<description>Feed of posts on WordPress.com tagged "olg-hamburg"</description>
	<pubDate>Sun, 29 Nov 2009 07:04:45 +0000</pubDate>

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<item>
<title><![CDATA[OLG Hamburg: § 477 BGB keine Marketingvorschrift und somit bei Werbung mit Garantien nicht anwendbar]]></title>
<link>http://rechtssichere-werbung.de/2009/11/16/olg-hamburg-%c2%a7-477-bgb-keine-marketingvorschrift-und-somit-bei-werbung-mit-garantien-nicht-anwendbar/</link>
<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 15:54:56 +0000</pubDate>
<dc:creator>itrechtkanzlei</dc:creator>
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<description><![CDATA[Wichtiger Beschluss (Az. 3 U 23/09 vom 09.07.2009) des OLG Hamburg, wonach eine Erstreckung der Info]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><img class="alignleft size-full wp-image-847" title="OLG Hamburg- § 477 BGB keine Marketingvorschrift und somit bei Werbung mit Garantien nicht anwendbar" src="http://rechtssicherewerbung.wordpress.com/files/2009/11/olg-hamburg-c2a7-477-bgb-keine-marketingvorschrift-und-somit-bei-werbung-mit-garantien-nicht-anwendbar.jpg" alt="OLG Hamburg- § 477 BGB keine Marketingvorschrift und somit bei Werbung mit Garantien nicht anwendbar" width="150" height="150" />Wichtiger Beschluss (Az. 3 U 23/09 vom 09.07.2009) des OLG Hamburg, wonach eine Erstreckung der Informationserfordernisse des<a rel="nofollow" href="http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-mit-garantien.html#"> § 477 BGB </a>auf eine der vertraglichen Willenserklärung des Verkäufers vorausgehende Werbung zumindest dann nicht gegeben sei, wenn es sich bei der werblichen Angabe um eine bloße invitatio ad offerendum handelt.</p>
<p>Hinweis: Es ging um die angebliche wettbewerbswidrige Werbung „Garantiezeit von 5 Jahren“.</p>
<h2>Wortlaut des § 477 BGB</h2>
<p>Das OLG Hamburg führt aus, dass schon nach dem Wortlaut des<a rel="nofollow" href="http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-mit-garantien.html#"> § 477 BGB </a>die Werbung mit einer Garantie nicht dem Anwendungsbereich des<a rel="nofollow" href="http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-mit-garantien.html#"> § 477 BGB </a>unterfalle, soweit es sich bei den werblichen Angaben um eine bloße invitatio ad offerendum des Verkäufers handelt:</p>
<blockquote><p>„Diese Vorschrift verlangt ihrem Wortlaut nach nicht einen werblichen Hinweis auf den Inhalt der Garantie, sondern bestimmt inhaltliche Anforderungen an die „Garantieerklärung“. Diese „Garantieerklärung“ ist die zum Abschluss des Kaufvertrags bzw. (bei eigenständiger Garantie) des Garantievertrags führende Willenserklärung des Verkäufers. Werbliche Angaben, die (allenfalls) eine invitatio ad offerendum des Verkäufers beinhalten, sind mithin nach dem Wortlaut nicht Regelungsgegenstand.“</p></blockquote>
<blockquote><p>(Exkurs zum Begriff Invitatio ad offerendum (entnommen aus Wikipedia): „Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem eine Partei initiativ ein Angebot abgibt, das für sie bindend ist und vom anderen Teil nur noch angenommen zu werden braucht, lädt hier der Auffordernde nur zur Abgabe eines Angebots ein (Einladung zur Abgabe eines Angebots = invitatio ad offerendum). Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den Auffordernden angenommen (dann ist der Vertrag geschlossen) oder abgelehnt werden kann.“)</p></blockquote>
<h2>Richtlinienkonforme Auslegung</h2>
<p>Das OLG Hamburg stellt klar, dass auch im Wege richtlinienkonformer Auslegung eine Erstreckung der Informationserfordernisse des<a rel="nofollow" href="http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-mit-garantien.html#"> § 477 BGB </a>auf eine der vertraglichen Willenserklärung des Verkäufers vorausgehende Werbung nicht zu begründen sei:</p>
<blockquote><p>„Dies kommt schon im Ansatz deshalb nicht in Betracht, weil die „Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter“ vom 25.05.1999 (RL 1999/44/EG), deren Umsetzung<a rel="nofollow" href="http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-mit-garantien.html#"> § 477 BGB </a>dient, materielles Kaufrecht, nicht aber auf Werbung bezogenes Lauterkeitsrecht beinhaltet.“</p></blockquote>
<p>Auch hinsichtlich des Regelungsbereichs „Garantien“ im Besonderen sei der Richtlinie eine Erstreckung auf Werbung nicht zu entnehmen.  So lautet Erwägungsgrund 21 der Richtlinie:</p>
<blockquote><p>„Bei bestimmten Warengattungen ist es üblich, daß die Verkäufer oder die Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden können. Diese Praxis kann zu mehr Wettbewerb am Markt führen. Solche Garantien stellen zwar rechtmäßige Marketinginstrumente dar, sollten jedoch den Verbraucher nicht irreführen. Um sicherzustellen, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollten die Garantien bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine Erklärung, daß die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt.“</p></blockquote>
<p>Hieraus wird deutlich, so das OLG Hamburg, dass der mit<a rel="nofollow" href="http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-mit-garantien.html#"> § 477 BGB </a>bezweckte Schutz vor Irreführung nicht dahin zielt, den Verbraucher vor Vertragsabschluss über den Inhalt der Garantie und ihre Konkurrenz mit gesetzlichen Ansprüchen aufzuklären, dass also diese Vorschrift nicht das Marketing regelt. Vielmehr diene sie dem Zweck zu verhindern, dass der Verbraucher nach Vertragsabschluss aufgrund einer unklaren Fassung der Garantieerklärung davon abgehalten wird, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen.</p>
<p>Weiter führt das OLG Hamburg aus:</p>
<blockquote><p>„Diese auf das Vertragsstadium zielende Schutzrichtung lässt den vorvertraglichen Charakter der in<a rel="nofollow" href="http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-mit-garantien.html#"> § 477 BGB </a>geregelten Hinweispflichten unberührt, der daraus folgt, dass er Anforderungen an den Inhalt der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung des Verkäufers stellt. Dass also die Verletzung der in<a rel="nofollow" href="http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-mit-garantien.html#"> § 477 BGB </a>geregelten Informationserfordernisse Sekundäransprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens gemäß <a rel="nofollow" href="http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-mit-garantien.html#">§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB </a>nach sich ziehen kann, folgt ggf. aus der pflichtwidrigen Gestaltung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung des Verkäufers, sagt jedoch nichts über einen über den eigentlichen Regelungsstand der Vorschrift hinausgehenden Schutzzweck aus.“</p></blockquote>
<h2>Fazit</h2>
<p>Das OLG Hamburg ist der Ansicht, dass zumindest bei werblichen Angaben, die einer bloßen invitatio ad offerendum gleichkommen (bei eBay-Geschäften gerade nicht der Fall), kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß anzunehmen ist, wenn der Händler den Verbraucher nicht über Inhalt der Garantie und ihre Konkurrenz mit gesetzlichen Ansprüchen aufzuklärt.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH: Kein generelles Unterlassungsgebot von Kindern bis 18. Lebensjahr]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/10/06/bgh-kein-generelles-unterlassungsgebot-von-kindern-bis-18-lebensjahr/</link>
<pubDate>Tue, 06 Oct 2009 11:15:07 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
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<description><![CDATA[Geniessen minderjährige Kinder Prominenter einen Schutz gegen Bildveröffentlichungen, der in Form ei]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p align="justify"><img class="alignnone size-full wp-image-954" title="2174727blog" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2010/10/2174727blog.jpg" alt="2174727blog" width="399" height="332" /></p>
<p align="justify">
<p align="justify">Geniessen minderjährige Kinder Prominenter einen Schutz gegen Bildveröffentlichungen, der in Form eines generellen Unterlassungsgebotes  bis zum 18. Lebensjahr gegenüber der Presse tituliert werden kann? Der BGH hatte sich mit dieser Frage <span style="color:#000080;"><strong>in seinen heutigen Urteilen vom 6. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08</strong></span> zu widmen, in denen Urteile der hanseatischen Vorinstanzen (LG Hamburg &#8211; Urteile vom 29. August 2008 &#8211; 324 O 24/08 und 324 O 23/08 und Hanseatisches OLG Hamburg &#8211; Urteile vom 11. November 2008 &#8211; 7 U 87/08 und 7 U 86/08) diese Frage kaiserlich grosszügig bejaht hatten.</p>
<p align="justify">Kläger der Verfahren sind <!--more-->minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen,  auf denen die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zu sehen sind. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben.  Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger über die Unterlassung der erfolgten Bildveröffentlichung hinaus eine Verurteilung der Beklagten dahin, jegliche Veröffentlichung von Bildern, die die Kläger zeigen, zu unterlassen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Hamburg hat ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichteten Revision der Baklagten hat der   für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein  derartig umfassender Unterlassungsanspruch einer Person nichtzukomme. Das gelte auch dann, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde. Vielmehr komme es auch dann für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung  in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre.  Bilder, welche erst in einem Zeitraum in der Zukunft entstehen können, ist aber diese Interessenabwägung  naturgemäss noch nicht möglich, auch weil bei solchen noch offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden.</p>
<p align="justify">Etwas anderes gelte  nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig seien.  Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch sei  für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.</p>
<p align="justify">
<p>Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 206/2009 <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=49447&#38;linked=pm&#38;Blank=1" target="_blank"><span style="color:#000080;"><strong>vom 6.10.2009</strong></span></a></p>
<p align="justify">
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[OLG Hamburg: Impressumspflicht nicht für private Blogs? ]]></title>
<link>http://racom.wordpress.com/2008/05/15/olg-hamburg-impressumspflicht-nicht-fur-private-blogs/</link>
<pubDate>Thu, 15 May 2008 09:17:05 +0000</pubDate>
<dc:creator>Rene Haller</dc:creator>
<guid>http://racom.wordpress.com/2008/05/15/olg-hamburg-impressumspflicht-nicht-fur-private-blogs/</guid>
<description><![CDATA[Brauchen private Blogs ein Impressum? Nein! Das zumindest stellte das Oberlandesgericht Hamburg klar]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Brauchen private Blogs ein Impressum? Nein! Das zumindest stellte das Oberlandesgericht Hamburg klar (Az.: 3 W 64/07). Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich, dass Internetangebote von Privatpersonen oder Vereinen, also eindeutig nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten. Doch viele Fragen sind damit nach wie vor nicht beantwortet und der Status quo ungebrochen.</p>
<p>Es scheint eine Never-Ending-Story zu sein: die Impressumspflicht für Blogs. Dabei versuchte der Gesetzgeber unter anderem gerade diese Unklarheiten mit dem Telemediengesetz (TMG) zu beseitigen. Doch die Verwirrung blieb auch nach dem Inkrafttreten des TMG im vergangenen Jahr. Die Frage, wer wann was und in welchem Umfang in sein Impressum zu schreiben hat, macht seit je her unter Bloggern die Runde. Ein früherer aber dennoch bekannter Artikel von <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/09/30/private-blogs-impressumspflicht/#more-3222" target="_blank">Diplom-Jurist Sascha Kremer im lawblog</a> versuchte die Lage vor dem TMG zu erklären. Fazit: Eigentlich muss jedermann ein Impressum führen, vollkommen ungeachtet der Tatsache, ob es sich um ein &#8220;echtes&#8221; journalistisches Angebot oder um den Blog vom Nachbar handelte. Solange es sich um ein &#8220;regelmäßiges und nachhaltiges&#8221; Angebot handle, was Blogs für gewöhnlich sind.</p>
<p>Grund hierfür war die im Gesetz festgeschriebene Impressumspflicht für geschäftsmäßig betriebene Angebote. Kremer dazu:</p>
<blockquote><p><a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/09/30/private-blogs-impressumspflicht/#more-3222" target="_blank"><em>&#8220;Nach der überwiegenden Ansicht ist der Begriff der Geschäftsmäßigkeit allerdings sehr großzügig auszulegen und erfasst alle Angebote, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit betrieben werden, ohne dass es etwa auf gewerbliches Handeln oder Handeln zum Zwecke der Einnahmenerzielung ankäme. Wird demnach ein privates Weblog über Wochen und Monate hinweg betrieben, ist hiernach ein nachhaltiges und dauerhaftes Handeln gegeben, sodass die weitaus meisten privaten Weblogs geschäftsmäßig betrieben werden und damit – ungeachtet der Einordnung als Tele- oder Mediendienst – in jedem Fall unter die Impressumspflicht fallen, die gemäß § 10 Abs. 2 MdStV bzw. § 6 TDG für alle geschäftsmäßigen Dienste gilt.&#8221;</em></a></p></blockquote>
<p>So weit so unpraktisch. Nun änderte sich die Gesetzeslage mit dem TMG. Rechtsanwalt Markus Kadelke stellt in seinem Blog die Änderungen gegenüber. Man änderte den Wortlaut der entsprechenden Gesetztestexte von:</p>
<blockquote><p><a href="http://ra-kadelke.de/content/2008/05/09/olg-hamburg-stellt-impressumspflicht-klar" target="_blank"><em>&#8220;Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: [...]&#8220;</em></a></p></blockquote>
<p><a href="http://ra-kadelke.de/content/2008/05/09/olg-hamburg-stellt-impressumspflicht-klar" target="_blank">in</a></p>
<blockquote><p><a href="http://ra-kadelke.de/content/2008/05/09/olg-hamburg-stellt-impressumspflicht-klar" target="_blank"><em>&#8220;Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: [...]&#8220;</em></a></p></blockquote>
<p>Gewonnen ward nicht viel. Die Unsicherheiten resultierten ja aus der Frage, was nun &#8220;geschäftsmäßig&#8221; in diesem Zusammenhang bedeutet. Die Erläuterung &#8220;in der Regel gegen Entgelt&#8221; helfe dabei auch nicht weiter, so Kadelke. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass &#8220;gegen Entgelt&#8221; nur ein geringer Prozentsatz der im Internet verfügbaren Informationsdienste angeboten werden. Dementsprechend interessant ist nun das Urteil des OLG Hamburg. Das Gericht schaffte zumindest darin Klarheit, dass die unglückliche Formulierung der genannten Passagen so zu verstehen ist, dass</p>
<blockquote><p><em><a href="http://ra-kadelke.de/content/2008/05/09/olg-hamburg-stellt-impressumspflicht-klar" target="_blank">&#8220;[...] mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten.&#8221; </a><br />
</em></p></blockquote>
<p>Das klingt tatsächlich nach einer Klärung des Sachverhalts. Mitnichten, wie man im &#8220;medien-gerecht&#8221;-Blog lesen kann. Denn dort wird darauf hingewiesen, dass weder die Frage geklärt ist, wie private Blogs mit Werbebannern einzustufen sind oder ob es nicht dennoch weiterhin Angabepflichten für den Blogbetreiber bestehen. &#8220;Insofern bleibt alles beim alten&#8221; und man darf gespannt sein, wie die endgültige Klärung dieser Fragen aussieht.</p>
<p>Quellen und Links</p>
<ul>
<li>heise.de &#8211; <a href="http://www.heise.de/newsticker/Neue-Urteile-zur-Impressumspflicht-fuer-Internetangebote--/meldung/107668" target="_blank">&#8220;Neue Urteile zur Impressumspflicht für Internetangebote&#8221;</a></li>
<li>lawblog &#8211; <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/09/30/private-blogs-impressumspflicht/#more-3222" target="_blank">&#8220;Private Blogs. Impressumspflicht?&#8221;</a></li>
<li>ra-kadelke.de &#8211; <a href="http://ra-kadelke.de/content/2008/05/09/olg-hamburg-stellt-impressumspflicht-klar" target="_blank">&#8220;OLG Hamburg stellt Impressumspflicht klar&#8221;</a></li>
<li>medien-gerecht &#8211; <a href="http://www.medien-gerecht.de/2008/05/09/selbstverstaendliches-zur-impressumspflicht/" target="_blank">&#8220;Selbstverständliches zur Impressumspflicht&#8221;</a></li>
</ul>
</div>]]></content:encoded>
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