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	<title>personlichkeitsrecht &amp;laquo; WordPress.com Tag Feed</title>
	<link>http://en.wordpress.com/tag/personlichkeitsrecht/</link>
	<description>Feed of posts on WordPress.com tagged "personlichkeitsrecht"</description>
	<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 19:12:46 +0000</pubDate>

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<title><![CDATA[Geschlechtersensible Hospiz- und Palliativkultur in der Altenhilfe]]></title>
<link>http://smoothbreeze7s.wordpress.com/2009/11/20/geschlechtersensible-hospiz-und-palliativkultur-in-der-altenhilfe/</link>
<pubDate>Fri, 20 Nov 2009 13:02:26 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
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<description><![CDATA[Nicht zum ersten Mal wird wieder eine Buchveröffentlichung mit einer meiner Fotoarbeiten erscheinen.]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:center;"><a href="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/11/41iecesgpll-_ss500_.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-1142" title="41IeceSgpLL._SS500_" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/11/41iecesgpll-_ss500_.jpg" alt="" width="301" height="301" /></a></p>
<p style="text-align:center;">
<p style="text-align:justify;">Nicht zum ersten Mal wird wieder eine Buchveröffentlichung mit einer meiner Fotoarbeiten erscheinen. Vor dem Hintergrund der eigenen jahrelangen Befassung mit Themen des Gesundheitsrechts und Fragen der Medizin an Grenzfen des menschlichen Lebens (beginns  und -endes), freue ich mich immer besonders, wenn solche Cover oder Illustrationen bei ebensolchen Themenkreisen im Print erscheinen.</p>
<p style="text-align:justify;">Aktuell mit einer meiner Fotoarbeiten mit dem Bildtitel <a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151696-1-deep-trust" target="_blank"><strong>Deep Trust</strong></a>. Die auch als RFL immer wieder gern auch für Website, online, für Präsentationen und als Print bei Kunden angenommen wird, aber auch  <a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151696-1-deep-trust" target="_blank"><span style="color:#000080;"><strong>hier als Print in diversen Formaten</strong></span></a>.</p>
<p style="text-align:center;">
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151696-1-deep-trust" target="_blank"><img class="alignnone size-full wp-image-1143" title="4151696-1-deep-trust" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/11/4151696-1-deep-trust.jpg" alt="" width="276" height="224" /></a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151696-1-deep-trust" target="_blank"><strong><span style="color:#800080;">Deep Trust</span></strong></a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151696-1-deep-trust" target="_blank"><img class="alignnone size-full wp-image-1144" title="4151696-1-deep-trustcard" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/11/4151696-1-deep-trustcard.jpg" alt="" width="243" height="172" /></a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151696-1-deep-trust" target="_blank"><span style="color:#800080;"><strong>Deep Trust als Grusskarte</strong></span></a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151617-2-trust" target="_blank"><img class="alignnone size-full wp-image-1145" title="4151617-2-trust2" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/11/4151617-2-trust2.jpg" alt="" width="269" height="218" /></a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151617-2-trust" target="_blank"><strong><span style="color:#800080;">Trust</span></strong></a></p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">Es illustriert ein im März im<a href="http://www.mabuse-verlag.de/cgi-bin/WebObjects/TXTSVMabuse.woa/22/wo/MvuUY1dFIOo63o7bLnq/2.0.13.5.5.9.0.37" target="_blank"><span style="color:#008000;"><strong> Mabuse Verlag </strong></span></a>erscheinendes neues Buch, das von Elisabeth Reitinger und Sigrid Beyer mit dem Titel<a href="http://www.mabuse-verlag.de/cgi-bin/WebObjects/TXTSVMabuse.woa/22/wo/MvuUY1dFIOo63o7bLnq/2.0.13.5.5.9.0.37" target="_blank"><strong><span style="color:#008000;"> &#8220;Geschlechtersensible Hospiz- und Palliativkultur in der Altenhilfe&#8221; herausgegeben wird.</span></strong></a></p>
<p style="text-align:justify;">Elisabeth Reitinger ist Psychologin und Sozial- und Wirtschaftswissenschafterin. Sie arbeitet als Assistenzprofessorin an der IFF &#8211; Fakultät für interdisziplinäre Forschung und Fortbildung, Abteilung Palliative Care und OrganisationsEthik der Alpen-Adria Universität Klagenfurt.</p>
<p>Sigrid Beyer ist Pädagogin, Soziologin, Projektmanagerin und Genderexpertin. Sie ist als Projektleiterin und wissenschaftliche Mitarbeiterin im Dachverband Hospiz Österreich beschäftigt und arbeitet freiberuflich im Projekt Gender Care der IFF.</p>
<p style="text-align:justify;">Sie befassen sich in dem im März 2010 erscheinenden Band mit den Geschlechterfragen, die sie als für jede Pflegebeziehung zentral beschreiben, auch für Palliative Care und Sterbebegleitung. Der Band hat sich zum Ziel gesetzt, praxisnah und theoretisch fundiert  Möglichkeiten einer gendersensiblen Hospiz- und Palliativkultur in der Altenpflege zu erkunden und neue Sichtweisen auf die Betroffenen und ihre Angehörigen, auf Professionelle und Strukturen in der Altenhilfe zu eröffnen.<br />
Das Buch enthält unter anderem Beiträge von Katharina Gröning, Gertrud M. Backes, Martina Wolfinger und Manfred Langehennig.</p>
<p style="text-align:justify;">Detaillierte Rezension folgt zum Erscheinungstermin.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Geschlechtersensible Hospiz- und Palliativkultur in der Altenhilfe ]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/11/20/geschlechtersensible-hospiz-und-palliativkultur-in-der-altenhilfe/</link>
<pubDate>Fri, 20 Nov 2009 12:17:31 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/11/20/geschlechtersensible-hospiz-und-palliativkultur-in-der-altenhilfe/</guid>
<description><![CDATA[Nicht zum ersten Mal wird wieder eine Buchveröffentlichung mit einer meiner Fotoarbeiten erscheinen.]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:center;"><a href="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/11/41iecesgpll-_ss500_.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-1142" title="41IeceSgpLL._SS500_" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/11/41iecesgpll-_ss500_.jpg" alt="" width="500" height="500" /></a></p>
<p style="text-align:center;">
<p style="text-align:justify;">Nicht zum ersten Mal wird wieder eine Buchveröffentlichung mit einer meiner Fotoarbeiten erscheinen. Vor dem Hintergrund der eigenen jahrelangen Befassung mit Themen des Gesundheitsrechts und Fragen der Medizin an Grenzen des menschlichen Lebens (beginns  und -endes), freue ich mich immer besonders, wenn solche Cover oder Illustrationen bei ebensolchen Themenkreisen im Print erscheinen.</p>
<p style="text-align:justify;">Aktuell mit einer meiner Fotoarbeiten mit dem Bildtitel <a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151696-1-deep-trust" target="_blank"><strong>Deep Trust</strong></a>. Die auch als RFL immer wieder gern auch für Website, online, für Präsentationen und als Print bei Kunden angenommen wird, aber auch  <a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151696-1-deep-trust" target="_blank"><span style="color:#000080;"><strong>hier als Print in diversen Formaten</strong></span></a>.</p>
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<p style="text-align:center;"><a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151696-1-deep-trust" target="_blank"><img class="alignnone size-full wp-image-1143" title="4151696-1-deep-trust" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/11/4151696-1-deep-trust.jpg" alt="" width="375" height="305" /></a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151696-1-deep-trust" target="_blank"><strong><span style="color:#800080;">Deep Trust</span></strong></a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151696-1-deep-trust" target="_blank"><img class="alignnone size-full wp-image-1144" title="4151696-1-deep-trustcard" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/11/4151696-1-deep-trustcard.jpg" alt="" width="441" height="313" /></a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151696-1-deep-trust" target="_blank"><span style="color:#800080;"><strong>Deep Trust als Grusskarte</strong></span></a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151617-2-trust" target="_blank"><img class="alignnone size-full wp-image-1145" title="4151617-2-trust2" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/11/4151617-2-trust2.jpg" alt="" width="375" height="305" /></a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/art/4151617-2-trust" target="_blank"><strong><span style="color:#800080;">Trust</span></strong></a></p>
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<p style="text-align:justify;">Es illustriert ein im März im<a href="http://www.mabuse-verlag.de/" target="_blank"><span style="color:#008000;"><strong> Mabuse Verlag </strong></span></a>erscheinendes neues Buch, das von Elisabeth Reitinger und Sigrid Beyer mit dem Titel<a href="http://www.mabuse-verlag.de/cgi-bin/WebObjects/TXTSVMabuse.woa/22/wo/MvuUY1dFIOo63o7bLnq/2.0.13.5.5.9.0.37" target="_blank"><strong><span style="color:#008000;"> </span></strong></a><a href="http://www.amazon.de/Geschlechtersensible-Palliativkultur-Altenhilfe-Elisabeth-Reitinger/dp/3940529680" target="_blank"><strong><span style="color:#008000;">&#8220;Geschlechtersensible Hospiz- und Palliativkultur in der Altenhilfe&#8221; herausgegeben wird.</span></strong></a></p>
<p style="text-align:justify;">Elisabeth Reitinger ist Psychologin und Sozial- und Wirtschaftswissenschafterin. Sie arbeitet als Assistenzprofessorin an der IFF &#8211; Fakultät für interdisziplinäre Forschung und Fortbildung, Abteilung Palliative Care und OrganisationsEthik der Alpen-Adria Universität Klagenfurt.</p>
<p>Sigrid Beyer ist Pädagogin, Soziologin, Projektmanagerin und Genderexpertin. Sie ist als Projektleiterin und wissenschaftliche Mitarbeiterin im Dachverband Hospiz Österreich beschäftigt und arbeitet freiberuflich im Projekt Gender Care der IFF.</p>
<p style="text-align:justify;">Sie befassen sich in dem im März 2010 erscheinenden Band mit den Geschlechterfragen, die sie als für jede Pflegebeziehung zentral beschreiben, auch für Palliative Care und Sterbebegleitung. Der Band hat sich zum Ziel gesetzt, praxisnah und theoretisch fundiert  Möglichkeiten einer gendersensiblen Hospiz- und Palliativkultur in der Altenpflege zu erkunden und neue Sichtweisen auf die Betroffenen und ihre Angehörigen, auf Professionelle und Strukturen in der Altenhilfe zu eröffnen.<br />
Das Buch enthält unter anderem Beiträge von Katharina Gröning, Gertrud M. Backes, Martina Wolfinger und Manfred Langehennig.</p>
<p style="text-align:justify;">Detaillierte Rezension folgt zum Erscheinungstermin.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Doppelleben vs Privatleben ?]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/11/12/doppelleben-vs-privatleben/</link>
<pubDate>Thu, 12 Nov 2009 11:21:19 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/11/12/doppelleben-vs-privatleben/</guid>
<description><![CDATA[Bei Schreibfehlern mag manchen Medien und dem Menschen generell der Duden als Rechtschreibwörterbuch]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:center;"><img class="alignnone size-full wp-image-1134" title="IMG_0840_1MG2fc" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/11/img_0840_1mg2fc.jpg" alt="IMG_0840_1MG2fc" width="500" height="333" /></p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">Bei Schreibfehlern mag manchen Medien und dem Menschen generell der Duden als Rechtschreibwörterbuch helfen.</p>
<p style="text-align:justify;">Wenn Medien und Menschen  jedoch <a href="http://www.welt.de/die-welt/politik/article5180376/Das-vorgetaeuschte-Leben.html" target="_blank"><span style="color:#800080;"><strong>den Wunsch nach &#8220;Privatleben&#8221; mit einem angeblichen <em>&#8220;Doppelleben</em>&#8221; verwechseln</strong></span></a> und eben das Privatleben und alle darunter als privat und persönlich verstandenen Details für sie ein Fremdwort zu sein scheint, dürfte ihnen</p>
<p style="text-align:justify;"><!--more--></p>
<p>vermutlich nicht einmal ein Fremdwörterlexikon auf die Sprünge helfen.</p>
<p style="text-align:justify;">Ein Mensch bewahrt Dinge für sich, die zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten gehören? Das nennt man Privatsphäre. Er lebt sein Leben damit so, wie er es für richtig hält. Wer eine Eigenschaft, eine Erkrankung nicht anderen mitteilen möchte, lebt <strong>sein Leben. Kein Doppelleben. </strong></p>
<p style="text-align:justify;">Wer an Krebs erkrankt, an MS oder anderen schweren Erkrankungen  und dies mit sich allein abmacht und den behandelnden Ärzten &#8211; lebt kein Doppelleben, sondern SEIN Leben.  Wie absurd, was für eine Heuchelei dies je nach körperlichen oder psychischen Belastungen oder Erkrankungen unterschiedlich zu kategorisieren und zu stigmatisiern und sich verwundert zu zeigen, wenn Menschen sich dem nicht zu Lebzeiten aussetzen wollen. Wissend, wie es anderen bereits vor ihnen ging, die sich &#8220;geoutet&#8221; haben.  Jeder mag das für sich entscheiden und unterschiedlich handhaben. Wie er es handhabt ist zu respektieren.  Für Erkrankungen gleich welcher Art ebenso wie  für andere  persönliche Lebensbereiche. Und damit auch, ob und wer sich zu Lebzeiten oder nach seinem Tod durch Bekanntgabe seiner privatesten Dinge für eine Enttabuisierung &#8220;zur Verfügung&#8221; stellt. Oder eben nicht.</p>
<p style="text-align:justify;">Allein die Bezeichnung als <em>Doppelleben</em>, das einen Menschen mit seinem Bedürfnis nicht alles mit anderen oder gar der Öffentlichkeit zu teilen oder ihr mitzuteilen in ein Licht rückt, als haben er etwas zu verbergen, sich einer Sache zu schämen, entlarvt die selbst darin und nach einem Suizid noch anhaltende Stigmatisierung.Und die nur vorgeblichen Behauptungen, mit solch medialer Ausbeutung ein Anliegen von Enttabuisierung verfolgen zu wollen.</p>
<p style="text-align:justify;">Und es entlarvt, wie sehr einen Betroffenen tatsächlich solche Folgen und deren dann nicht mehr von ihm aufrecht zu erhaltene Kontrolle über sein berufliches, sein privates Leben nicht nur subjektiv als weitere Angst begleitete. Wie viel eher mit vorgeblicher Anteilnahme ein weiterer Mensch, umso mehr ein prominenter vor allem durch die Presse und die Themen der Talksendungen gehechelt worden wäre, die bereits gestern ihren Auftakt nahmen.</p>
<p style="text-align:justify;">Mit zusätzlicher Belastung, anstatt subjektiver Entlastung. Aus der Sicht eines betroffenen Menschen wahrgenommen. Diesem und niemand anderem steht die Entscheidung zu, was davon aus seiner Privatsphäre hinaustreten oder getragen werden soll und darf.  Will er dies selbst bis in und über den Tod hinweg nicht, wie Arzt und Angehörige selbst bekunden, die er &#8220;sogar getäuscht hatte&#8221;, um auch durch eine Klinikbehandlung keine Öffentlichkeit zu riskieren, kann eine ausdrückliche oder mutmassliche Befugnis, die ärztliche Schweigepflicht nach seinem Tode nicht mehr wahren zu müssen, kaum begründet werden.</p>
<p>&#160;</p>
<p style="text-align:justify;">Die ärztliche Schweigepflicht gilt wegen des Schutzzwecks des § 203 StGB auch nach dem Tod eines Menschen fort, § 203 IV StGB. Wegen des höchstpersönlichen Charakters können auch nach dem Tode nicht etwa Angehörige den Arzt von seiner Schweigepflicht befreien. Das gilt selbstverständlich auch für Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Gegen .............den Wind]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/11/11/gegen-den-wind/</link>
<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 12:20:48 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/11/11/gegen-den-wind/</guid>
<description><![CDATA[Niemand wird bestreiten, dass die Informations- und Pressefreiheit ein unschätzbar hohes Gut sind. D]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:center;"><img class="alignnone size-full wp-image-1124" title="63172" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/11/63172.jpg" alt="63172" width="400" height="288" /></p>
<p style="text-align:center;">
<p style="text-align:justify;">Niemand wird bestreiten, dass die Informations- und Pressefreiheit ein unschätzbar hohes Gut sind. Darüber bedarf es als solches absolut keiner Diskussion. Es ist offenkundig, dass die folgenden Fragen und Meinung gegen den Wind, den Strom gesprochen werden.</p>
<p style="text-align:justify;">Aber nicht alles MUSS wirklich veröffentlicht werden. Ja, es gibt absolute und relative Personen der Zeitgeschichte. Und es gibt ein Interesse der Öffentlichkeit an vielem.</p>
<p style="text-align:justify;">Aber &#8211; es stünde auch einer Öffentlichkeit, die allöffentlich und durch jedwede Kanäle von Blogs und social media ihr Mitgefühl verbalisiert, nicht schlecht zu Gesichte, wenn dieses nicht ein blosses Lippenbekenntnis bliebe. Sondern mit dem erklärten auch ein gelebtes Mitgefühl für einen Verstorbenen und seine Angehörigen einherginge. Raum, Zeit und echtes Mitgefühl für Pietät, Trauer, Anstand und Respekt vor Grenzen zu belassen. Nicht zu geben. Denn diese sollten ausser Frage originär bei den Betroffenen liegen. Sondern Raum, Zeit und Grenzen zu belassen, die eigentlich selbstverständlich sein sollten. ICH möchte den Inhalt des Abschiedsbriefes von Robert Enke nicht wissen. Das ist kein Mangel an Interesse.  Im Gegenteil. Wer sich in das Empfinden eines Menschen, der aus dem Leben geht, sein Bedürfnis, für sich Privatsphäre bis zuletzt zu wahren und in das von Angehörigen mitfühlend versetzt, KANN sich nicht wünschen, dass etwas so Privates, so Letztgültiges wie ein Abschiedsbrief über den Kreis derjenigen Personen hinaus öffentlich, presseöffentlich wird, den es etwas angeht. Da, wo kein Fremdverschulden auch nur ansatzweise bestehen kann, ist nicht ersichtlich, warum mehr als die Angehörigen, die es betrifft und allein angeht und maximal die mit den Ermittlungen zwangsläufig befassten Personen den Inhalt eines solchen Briefes kennen müssten, sofern nicht derjenige, der den Brief hinterliess etwas anderes ausdrücklich bestimmt hätte. Wer ehrlich und nicht geheuchelt Mitgefühl und Betroffenheit verspürt, kann &#8211; das ist mein ganz persönliches Empfinden &#8211; keine Veröffentlichung dessen anderenfalls wünschen, was ein Mensch in seinem vermutlich einsamsten Moment und zuletzt noch als Erklärung oder auch offen bleibender Erklärung hinterliess.</p>
<p style="text-align:justify;">Welchen (jenseits allen Rechts, sondern menschlichen) Anspruch kann darüberhinaus &#8220;die Öffentlichkeit&#8221; geltend machen, dieses zum Allerprivatesten zählende an letzten Worten zu erfahren? Eine Öffentlichkeit,  die sich ihm (und sei es noch so ehrlich verbunden fühlte, als Fans und Kollegen usw) ihm dennoch doch nicht nah genug stand, um auch nur im Entferntesten zu ahnen, wie ihm zumute gewesen sein mag oder dass er sich stattdessen oder zuvor anvertraut hätte können ? Woher nähme eine solche Öffentlichkeit das Recht, Antworten auf Fragen zu bekommen, die &#8211; wie nicht nur bei prominenten Menschen &#8211; nicht selten nicht einmal die nächsten Angehörigen und Freunde mit oder ohne Abschiedsbrief finden können?</p>
<p style="text-align:justify;">Ich möchte keine Angehörigen in der Situation oder dem Druck sehen, sich nach einem veröffentlichtem Brief , quasi  rechtfertigen zu müssen,  vor die Frage gestellt&#8230;. ob sie nicht wussten und warum&#8230;weshalb&#8230;. die sich selbst genug mit dieser Frage auseinandersetzen. Oder warum ein Mensch sich nicht mehr helfen lassen wollte oder konnte oder sich dabei nicht mehr zu helfen wusste.</p>
<p style="text-align:justify;">Wer braucht wirklich einen Kompass, um trotz und gerade, weil er mitfühlen kann, zu wissen, wie er selbst sich den Umgang der Medien mit dieser Frage wünschen würde?</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH: Aussetzung und Vorlage an Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen Internetveröffentlichungen ]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/11/11/bgh-aussetzung-und-vorlage-an-gerichtshof-der-europaischen-gemeinschaften-wegen-internetveroffentlichungen/</link>
<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 11:01:19 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
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<description><![CDATA[Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesg]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:center;"><img class="alignnone size-full wp-image-451" title="2174727blog" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/03/2174727blog.jpg" alt="2174727blog" width="399" height="332" /></p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;sid=be686d4f6759c942f9ab54958da13c0c&#38;nr=49811&#38;linked=pm&#38;Blank=1" target="_blank"><strong><span style="color:#008000;">[Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, hierzu Vorinstanzen LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07 und OLG Hamburg - Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08]</span></strong></a> beschlossen, das Verfahren eines der beiden Brüder, die 1993 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilt wurden, und welcher sich</p>
<p style="text-align:justify;"><!--more--></p>
<p style="text-align:justify;">gegen Veröffentlichungen unter Nennung seines vollen Namens nach seiner auf Bewährung erfolgten Haftentlassung im Januar 2008 wendet, um eben diese  Veröffentlichung auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Im Wege der Vorabentscheidung soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen <strong>Internetveröffentlichungen </strong>von Anbietern geklärt werden,<strong> die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind</strong>. Der Senat hat dem Gerichtshof<strong> ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.</strong></p>
<p style="text-align:justify;">Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.</p>
<p style="text-align:justify;">Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Im Wege der Vorabentscheidung soll die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern geklärt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Der Senat hat dem Gerichtshof ferner die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet oder dieser Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.</p>
<p style="text-align:justify;">
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;sid=be686d4f6759c942f9ab54958da13c0c&#38;nr=49811&#38;linked=pm&#38;Blank=1" target="_blank"><strong>PM BGHNr. Nr. 227/2009 vom 10.11.2009</strong></a></p>
<p>Bildquelle: (C) Liz Collet, Nutzungsrechte auf Anfrage</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Bildnutzung - im Treibsand rechtlicher Grenzen?]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/11/09/bildnutzung-im-treibsand-rechtlicher-grenzen/</link>
<pubDate>Mon, 09 Nov 2009 12:00:29 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/11/09/bildnutzung-im-treibsand-rechtlicher-grenzen/</guid>
<description><![CDATA[Treibsand Schon mal gesehen? DIESES Bild? Ja, ich auch. Meist erfreut, wie immer, wenn ich sehe, wo ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><a href="http://www.panthermedia.net/index.php?page=image_preview.php&#38;image=00228020" target="_blank"><img class="alignnone size-medium wp-image-530" title="4985368" src="http://smoothbreeze7s.wordpress.com/files/2009/11/4985368.jpg?w=300" alt="4985368" width="300" height="241" /></a></p>
<p><a href="http://www.panthermedia.net/index.php?page=image_preview.php&#38;image=00228020" target="_blank"><strong><span style="color:#ff0000;">Treibsand</span></strong></a></p>
<p style="text-align:justify;">Schon mal gesehen? DIESES Bild? Ja, ich auch. Meist erfreut, wie immer, wenn ich sehe, wo die von mir gefertigten Bilder von Kunden genutzt  werden. Manchmal auch stirnrunzelnd. Wenn es einfach &#8220;gediebt&#8221; genutzt wird. Bei den erschwinglichen Nutzungslizenzen ist es nicht nachvollziehbar, dass sie geklaut werden. Ärgerlicher finde ich persönlich die schlichte Ungezogenheit, nicht einfach erst mal zu fragen.Bei manchen Nutzern würde man ja vielleicht die Erlaubnis sogar kostenfrei geben. Je nach Nutzungszweck.</p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">Gelegentlich taucht unter Fotografen, die über Stockagenturen ihre Bilder bzw deren Nutzungslizenzen zum Kauf anbieten die Diskussion auf, ob und wie man erfahre, wenn eines der eigenen Bilder geklaut und von jemand Drittem genutzt werde, zB in Blogs, Websites oder auch sonst als Print. Neverending story dabei auch die Frage, ob Agenturen die angebotenen Bilder mit Wasserzeichen versehen sollten und ob diese eine Sicherheit gegen den Klau bieten. Wer halbwegs mit PS vertraut ist, kann über diese Frage nur mit den Schultern zucken. Ein fehlendes Wasserzeichen macht selbstverständlich ohnehin die eigenmächtige Nutzung nicht erlaubt. Sie werden ja auch nicht annehmen, dass Sie sich in den Pool oder zauberhaften Garten einer Villa oder eines Ferienhäuschens begeben und dort den Sonntag oder gar Ihre Ferien verbringen dürfen , nur weil der Zaun leicht überklettert werden kann, richtig?</p>
<p style="text-align:justify;">Nun, es gibt gewisse Suchfunktionen und Tips, wie man <!--more--></p>
<p style="text-align:justify;">eigene Bilder im Net wiederfinden kann, wenn man von Zeit zu Zeit danach sucht. Das mag keine 100%ige Auffindbarkeit sicherstellen, aber doch eine gute Trefferquote bietet es durchaus. Auch befreundete Fotografen oder Buddies und Freunde verschiedener Foren oder Communities, die sich gegenseitig den Tip geben, wenn sie zufällig wieder eines der Bilder entecken, bringt manche Wieder-Gefundenen der eigenen Bilder. Wie man dann damit umgeht, ist eine persönliche Frage, die zT nicht von rechtlichen  Aspekten loszulösen ist. Wer als Stockfotograf arbeitet, verdient nicht nur Geld damit, er muss auch aus eigenen vertraglichen Gründen und zur Aufrechterhaltung seines Urheberrechts rechtswidrige Nutzungen unterbinden. Ob eine Genehmigung der Nutzung erfolgt, mit oder ohne Entgelt dafür, hängt &#8211; u.a. &#8211; aber auch davon ab, ob und wie sich der unberechtigte Nutzer verhält, wenn er auf seine unerlaubte Nutzung angesprochen oder &#8211; notfalls über den Forenbetreiber seines Blogs oder seiner Website etc &#8211; kontaktiert wird. Eine unverschämte oder patzige Reaktion auf eine freundliche Kontaktaufnahme ist nicht klug, vor allem, wenn erkennbar eine einvernehmliche Klärung gewünscht und nicht etwa eine Abmahnung per Anwalt zugeschickt wird. Andererseits mag hinter Blogs oft nur ein Jugendlicher zu finden sein, der oder dessen Eltern sich verständig und vernünftig verhalten. Und natürlich kommt es immer darauf an, zu welchem Zweck (nicht kommerziell, kommerziell) oder in welchem Kontext (unerwünschte Verknüpfung mit Texten, Themen, etc) der &#8220;Bilderdieb&#8221; das Foto oder die Illustration verwendet.</p>
<p style="text-align:justify;">Nicht untypisch ist gerade bei Stockfotografie, dass der Fotograf von der Bildagentur regelmässig die Mitteilung der Verkäufe mit der Info erhält, zu welchem Bild die Lizenz verkauft wurde und in welche Höhe die Lizenzgebühr erlöst wurde, aber nur bei einigen Aggenturen auch die namentliche Mitteilung des Kunden. Oder dass der Kunde (zB eine Webdesignfirma) das Bild für ein Projekt seines eigenen Kunden genutzt wird. So dass gelegentlich auch der Fall auftritt, dass ein im Net wieder entdecktes Bild rechtlich erlaubt genutzt wird.  Aber der Name des Nutzers einem nichts sagt, weil er ein solcher Endkunde war. Oder weil das Bild in einer Agentur erworben wurde, in der die Namen der Kunden des Bildes nicht benannt werden in der Abrechnung oder Verkaufsbenachrichtigung. Vor diesem Hintergrund gehe ich persönlich daher immer von der theoretischen Möglichkeit aus, dass der Nutzer ein Kunde ist. Entsprechend höflich und freundlich bittet man ihn/sie erst mal um Mitteilung, wo das Bild erworben wurde.</p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">Ein solcher Fall liegt mir aktuell wieder einmal vor.  Mit der  bislang überraschendsten Wieder-Entdeckung eines meiner Bilder, nach dem ich nicht mal gesucht hatte. Dort, wo ich es entdeckte, schon gar nicht.  Sie zeigt vor allem, dass Bildnutzer sich selbst eines Zufalls und ohne Suche des Urhebers nicht sicher sein können. Gesucht hatte ich nämlich Musik. Bei Youtube. Ein noch recht neuer Titel, der so prima zum täglichen Fitnessprogramm nach Takt, Rhytmus und Tempo passt. Mit einer gute Laune machenden Melodie. Und unter drei, vier bereits aus dem erst aktuell erschienenen Album von Youtube-Usern hochgeladenen Videos findet sich eines mit eben jenem Bild von mir als Illustration im Videostream.  An dieser Stelle könnte man nun aus der Situation prima eine Examensfrage für Jurastudenten oder Referendare machen.</p>
<p style="text-align:justify;">Fotograf kommt zu Ihnen als Anwalt und will wissen:</p>
<p style="text-align:justify;">Kann er was tun ?</p>
<p style="text-align:justify;">Was kann er tun?</p>
<p style="text-align:justify;">MUSS er was tun?</p>
<p style="text-align:justify;">Was muss er tun?</p>
<p style="text-align:justify;">Und: Gegen wen kann und muss er was tun?</p>
<p style="text-align:justify;">Welche Möglichkeiten hat er dabei, wenn der Account des Users bei Youtube wie üblich keine Namens- oder Adressdaten hat?</p>
<p style="text-align:justify;">Und: Falls er nichts tut &#8211; könnten und wenn ja: welche Ansprüche könnten umgekehrt ihm drohen, nachdem das Bild mit dem neuesten Song eines sehr prominenten Interpreten als Video verbunden genutzt werden, falls schon die Verbreitung des Songs selbst auf Youtube rechtliche bedenklich wäre ? (Je nach Prominenz des Interpreten könnten derlei Ansprüche SEINERSEITS mehr als Peanuts sein&#8230;die Frage ist also nicht so banal, wie auf ersten Blick denkbar).</p>
<p style="text-align:justify;">Wie schnell muss oder kann er handeln und uU auch mit Fristsetzungen verbinden?</p>
<p style="text-align:justify;">Das oben gezeigte Bild (und Variationen) sind natürlich auch rechtlich erlaubt nutzbar. <strong><a href="http://www.panthermedia.net/index.php?page=image_preview.php&#38;image=00228020" target="_blank">Hier zB. findet man mehr Infos</a> </strong>dazu.</p>
<p style="text-align:justify;">Das Motiv ist nicht nur für Valentinstage und ähnliche Anlässe geeignet. Auch für die bevorstehenden Festtage. Wie wäre es denn, die Weihnachtstage einmal nicht klassisch im Schnee, in den Bergen oder noch weiter entfernt zu verbringen? Sondern ganz romantisch zu zweit auf einer der Inseln im Wattenmeer ? Über Weihnachten und Neujahr gibt es dort noch attraktive und romantische Angebote. Und was wäre behaglicher als Kuscheltage nach traumhaft einsamen Strandspaziergängen &#8211; mit oder ohne Kamera für faszinierende Winterstimmungen ? &#8211; als gemütliche friesische Tage? Auf Langeoog findet man beispielsweise Angebote für gemeinsame Golschmiedearbeiten, zB für Trauringe, die auch für Jubiläen und nicht nur für die ersten Hochzeitsringe oder Verlobungsringe eine romantische Geschenkidee für Weihnachten sein können. Noch mehr Ideen für Inseltage, für Geschenke und Freizeittips auch im Winter auf den Inseln ? Jede Menge. Fragen Sie mich ruhig einfach mal.</p>
<p style="text-align:justify;">Und wie man das Geschenk, die Reise, die Idee hübsch als Einladung verpacken kann? Och&#8230;. <a href="http://www.mygall.net/product_info.php?products_id=101674" target="_blank"><strong>dieser lütte Botschafter</strong></a> des von der Unesco als Weltnaturerbe geschützten Wattenmeeres, <a href="http://www.mygall.net/product_info.php?info=101697" target="_blank"><strong>dieser Kuschelbär</strong></a> und <a href="http://www.mygall.net/index.php?manufacturers_id=3773&#38;galerie_id=4575&#38;showImages=1" target="_blank"><strong>auch andere kleine Boten </strong></a> und ich haben da auch jede Menge bärige und andere Ideen und Vorschläge, wie die Suche nach dem richtigen Weihnachtsgeschnek nicht zur Falle im Treibsand der eh nach Weihnachten wieder umzutauschenden Artikel werden muss.</p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">Und wie der aktuelle Fall &#8211; siehe oben &#8211; weiter- und ausgeht? Na, das dann zu gegebener Zeit, der Bildnutzer wurde bereits nett nach dem Nutzungsnachweis gefragt und hat noch Zeit zu reagieren. <img src='http://s.wordpress.com/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' />  Inzwischen dürfen Sie gern schon mal die Examensfragen insgeheim für sich lösen&#8230;. wer weiss, morgen fragt Sie vielleicht Ihr nächster Mandant. Wenn Sie mögen, natürlich auch kommentieren, wie Sie es händeln würden.</p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[„Quo Vadis Presse“ – beim Institut für Urheber- und Medienrecht]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/10/30/%e2%80%9equo-vadis-presse%e2%80%9c-%e2%80%93-beim-institut-fur-urheber-und-medienrecht/</link>
<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 02:16:27 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/10/30/%e2%80%9equo-vadis-presse%e2%80%9c-%e2%80%93-beim-institut-fur-urheber-und-medienrecht/</guid>
<description><![CDATA[Quo Vadis Presse ? Interessanter Termin heute beim Institut für Urheber- und Medienrecht: Quo Vadis ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><a href="https://www.mygall.net/product_info.php?products_id=98806" target="_blank"><img class="alignnone size-medium wp-image-1064" title="246_4611_1bridgekamfeetFCblue" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/10/246_4611_1bridgekamfeetfcblue.jpg?w=300" alt="246_4611_1bridgekamfeetFCblue" width="300" height="200" /></a></p>
<p><a href="https://www.mygall.net/product_info.php?products_id=98806" target="_blank"><strong><span style="color:#000080;">Quo Vadis Presse ?</span></strong></a></p>
<p>Interessanter Termin heute beim Institut für Urheber- und Medienrecht:</p>
<p>Quo Vadis Presse: Die Zukunft der Presse im digitalen Zeitalter, Symposion des Instituts für Urheber- und Medienrecht im Rahmen der Medientage München 2009. am Freitag, dem 30. Oktober 2009 im Internationalen Congress Center München (ICM), Messegelände, München-Riem.<a href="http://www.urheberrecht.org/events/20091030.php3" target="_blank"> </a><strong><a href="http://www.urheberrecht.org/events/20091030.php3" target="_blank">Infos hier</a></strong></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA["Quo Vadis Presse" - beim Institut für Urheber- und Medienrecht]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/10/23/quo-vadis-presse-beim-institut-fur-urheber-und-medienrecht/</link>
<pubDate>Fri, 23 Oct 2009 04:20:29 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/10/23/quo-vadis-presse-beim-institut-fur-urheber-und-medienrecht/</guid>
<description><![CDATA[Prioritäten Interessanter Termin beim Institut für Urheber- und Medienrecht: Quo Vadis Presse: Die Z]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><a href="http://www.zoonar.de/shop/CucinaDeLight" target="_blank"><img class="alignnone size-medium wp-image-1036" title="IMG_0735_1fcNEUETERMINEsep" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/10/img_0735_1fcneueterminesep.jpg?w=300" alt="IMG_0735_1fcNEUETERMINEsep" width="300" height="200" /></a></p>
<p><a href="http://www.zoonar.de/shop/CucinaDeLight" target="_blank"><strong><span style="color:#a76b39;">Prioritäten</span></strong></a></p>
<p>Interessanter Termin beim Institut für Urheber- und Medienrecht:</p>
<p>Quo Vadis Presse: Die Zukunft der Presse im digitalen Zeitalter, Symposion des Instituts für Urheber- und Medienrecht im Rahmen der Medientage München 2009. am Freitag, dem 30. Oktober 2009 im Internationalen Congress Center München (ICM), Messegelände, München-Riem.<a href="http://www.urheberrecht.org/events/20091030.php3" target="_blank"> </a><span style="color:#a76b39;"><strong><a href="http://www.urheberrecht.org/events/20091030.php3" target="_blank">Infos hier</a></strong></span></p>
<p>Und</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Identifizierende Negativberichterstattung im Internet]]></title>
<link>http://anwalthoeher.wordpress.com/2009/10/15/identifizierende-negativberichterstattung-im-internet/</link>
<pubDate>Thu, 15 Oct 2009 10:59:40 +0000</pubDate>
<dc:creator>jhoeher</dc:creator>
<guid>http://anwalthoeher.wordpress.com/2009/10/15/identifizierende-negativberichterstattung-im-internet/</guid>
<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher, Overath Gliederung: 1.      §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog B]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><em>von <a href="http://www.anwalt-hoeher.de/index.html">Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher, Overath</a></em></p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Gliederung:</span></p>
<p>1.      §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG<br />
a) Eingriffsintensität<br />
aa) Recht auf Anonymität<br />
bb) Juristische Personen<br />
b) Verantwortlicher<br />
aa) Medien<br />
(1) Vollständigkeit<br />
(2) Hyperlinks<br />
bb) Privatperson<br />
cc) Dienstanbieter/ Forenbetreiber<br />
dd) Internet-Access-Provider<br />
ee) Suchmaschinenbetreiber</p>
<p>2.      Schutz durch das Bundesdatenschutzgesetz<br />
a) Eingeschränkter Schutzbereich<br />
aa) Anspruchsberechtigte<br />
bb) Anspruchsverpflichtete<br />
(1) journalistisch-redaktionelle Zweckbestimmung<br />
(2) ausschließliche Zweckbestimmung<br />
b) § 29 BDSG<br />
aa) Geschäftsmäßigkeit<br />
bb) § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG<br />
cc) § 29 Abs. 2 BDSG</p>
<p>3.      Forenbetreiber<br />
a) Keine journalistisch-redaktionelle Zweckbestimmung?<span style="text-decoration:underline;"><br />
</span>b) Journalistisch-redaktionelle Zweckbestimmung unter bestimmten Voraussetzungen</p>
<p>4.      Juristische Personen<br />
a) Markenschutz<br />
b) §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG</p>
<p>5.      <em>Zusammenfassung:               </em></p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Inhalt:</span></p>
<p>Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise und hoher Arbeitslosigkeit sollte man auf seinen guten Ruf achten!</p>
<p>Für Unternehmen mit Interesse an Neukunden ist es selbstverständlich gegen Negativberichterstattung einzuschreiten; aber auch für Arbeitnehmer, die auf der Suche nach einem neuen Job sind, sollte dies selbstverständlich sein.</p>
<p>„<em>Natürlich nutzen Unternehmen inzwischen neben den Bewerbungsunterlagen das Internet, um zusätzliche Informationen über einen Jobaspiraten zu erhalten. … Weil sich nicht alle Teilnehmer im Netz so verhalten, wie sie es sollten (Spam), praktizieren viele Unternehmen ein Reputationsmanagement. Dies sollten Sie als Privatperson ebenfalls tun, da die Chancen auf einen guten Job mit einer negativen Internet-Reputation sinken.“ </em>(Rohrschneider/Lorenz, Die besten Bewerbungsmuster, 4. Aufl. 2009, S. 12)</p>
<p>Der vorliegende Beitrag will untersuchen, wann es die Möglichkeiten gibt, sich gegen Negativberichterstattung zu wehren. Der Beitrag beschränkt sich auf Berichterstattung durch nicht-öffentliche Verantwortliche.</p>
<p>1. <span style="text-decoration:underline;">§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG</span></p>
<p>Anknüpfungspunkt hierfür ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies ist Ausfluss des <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Persönlichkeitsrecht">grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts</a> aus <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz</a> (grundlegend: <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a>, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u a , NJW 1984, 419), welches grundsätzlich auch juristischen Personen zugestanden wird (<a href="http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/master/C3378842_N3078472_L20_D0_I3070902.html">OVG Lüneburg</a>, Beschluss vom 15. 5. 2009 – 10 ME 385/08, NJW 2009, 2697, <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a>, Beschluß vom 9. 10. 2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619, Wilms/Roth, JuS 2004, 577 ff.). Als Anspruchsgrundlagen kommen daher <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,947">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,1132">1004 Abs. 1 analog BGB</a> i. V. m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 2 GG</a> in Betracht, wenn es darum geht eine identifizierende Berichterstattung zu untersagen. Aber auch das <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesdatenschutzgesetz">Bundesdatenschutzgesetz</a> schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, Urteil vom 23. 6. 2009 – VI ZR 196/08 -, NJW 2009, 2888).</p>
<p>Der zivilrechtliche Anspruch aus <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,947">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,1132">1004 Abs. 1 analog BGB</a> i. V. m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 2 GG</a> auf Untersagung der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schützt letztlich effektiv nur vor Berichterstattung unwahrer Tatsachen bzw. bei solchen über wahre Tatsachen, die die Privat- oder Intimsphäre betreffen oder wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 823 Rn. 101a mwN). Auch Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung müssen nicht hingenommen werden (Palandt, aaO, Rn. 102 mwN), d.h. wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, Urteil vom 5. 12. 2006 – VI ZR 45/05 -, NJW 2007, 686, 688). Dies hat seinen Grund darin, dass im Wege der praktischen Konkordanz das Recht auf freie Meinungsäußerung (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz</a>) mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz</a>) abgewogen wird. Selbst bei einer sog. Verdachtsberichterstattung ist es sogar zulässig über Tatsachen zu berichten, die sich letztlich als unwahr erweisen können. Insofern ist aber Voraussetzung, dass zusätzlich das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen eine Berichterstattung auch über ungewisse Tatsachen gebietet (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a> 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 21. 3. 2007 – 1 BvR 2231/03, NJW 2007, 2686).</p>
<p>a) <span style="text-decoration:underline;">Eingriffsintensität.</span> Maßgeblich soll sein, wie stark in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird. Hier wird unterschieden zwischen der Intimsphäre, der Privatsphäre und der Sozialsphäre. Dabei genießt die Intimsphäre absoluten Schutz (Palandt, aaO, Rn. 96). Ein Eingriff in die Privatsphäre kann nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung befugt sein, wenn die wahrheitsgemäße Aufklärung über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich einer Person aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von Bedeutung ist (Palandt, aaO). Nach der Rechtsprechung sowohl des <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a> als auch <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> kann sich jedoch niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, Urteil vom 5. 12. 2006 – VI ZR 45/05 -, NJW 2007, 686, 688 mwN). Keinen so weitgehenden Schutz genießt die Sozialsphäre, insbesondere die Betätigung im öffentlichen, politischen, wirtschaftlichen Leben; da der Betroffene hier als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außen stehenden tritt, muss es sich auf Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen; verboten sind auch hier schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere Stigmatisierung und Ausgrenzung (Palandt, aaO).</p>
<p>aa) <span style="text-decoration:underline;">Recht auf Anonymität</span>. Bei einer identifizierenden Berichterstattung sind demgegenüber noch weitergehende Anforderungen vonnöten:</p>
<p>„<em>Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, insbesondere einer nicht in der Öffentlichkeit stehenden Person, gehört das Recht auf Anonymität. Dieses Recht folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gibt einen Anspruch dagegen, persönliche Lebenssachverhalte zu offenbaren und seine Person so der Öffentlichkeit insbesondere durch Identifizierung und Namensnennung verfügbar zu machen. Danach kann der einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Auch das Recht auf Anonymität ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über ´seine´ Daten. … Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht.“ </em>(<a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10">KG</a>, Urteil vom 05.11.2004 – 9 U 162/04 -, BeckRS 2004 12504)</p>
<p>Insbesondere – wenn es sich um einen Bericht über Straftaten handelt – kommt dem Recht auf Anonymität erhöhte Bedeutung zu.</p>
<p><em>„Insbesondere bei aktuellen Taten kommt der sorgfältigen Abwägung zwischen dem allgemeinen Informationsinteresse und dem Schutz des meist lediglich Verdächtigen oder Opfer besonderes Gewicht zu. … Der Bericht darf aber nicht einseitig und verfälschend darstellen, er muss den Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden zutreffend und ausgewogen wiedergeben und darf nicht unter Verstoß  gegen die Unschuldsvermutung eine Vorverurteilung enthalten. … Identifizierende Berichterstattung über den Täter, insbesondere durch Namensnennung oder mit Bild, ist wegen der besonders damit verbundenen Beeinträchtigung idR nur bei schwerer Kriminalität zulässig, sonst allenfalls in Fällen, die wegen der Art der Tat oder der Person des Täters ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen und bei denen der Informationsfunktion der Medien erhöhte Bedeutung zukommt.“</em> (Palandt, aaO, Rn. 103 mwN)</p>
<p>bb) <span style="text-decoration:underline;">Juristische Personen.</span> Juristische Personen können denk notwendig nicht in ihrer Intim- oder Privatsphäre betroffen sein.</p>
<p>b) <span style="text-decoration:underline;">Verantwortlicher.</span> Letztlich spielt auch eine Rolle, wer für die Berichterstattung verantwortlich ist.</p>
<p>aa) <span style="text-decoration:underline;">Medien.</span> Hierbei haben die Medien einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab einzuhalten.</p>
<p>„<em>Der Presse obliegt zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen.“</em> (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a>, Beschluß vom 09-10-1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439). <em>„Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen.“</em> (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a> 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 26. 8. 2003 – 1 BvR 2243/02, NJW 2004, 589).</p>
<p>(1) <span style="text-decoration:underline;">Vollständigkeit.</span> Die Medien haben nach den Umständen auch vollständig zu berichten.</p>
<p>„<em>Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigere Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können. … So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, Urteil vom 22. 11. 2005 – VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601, 603)</p>
<p>(2) <span style="text-decoration:underline;">Hyperlinks.</span> Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass eine Haftung für sog. Hyperlinks besteht.  <em>„Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>: Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 102/05 (rechtskräftig) BeckRS 2008 06345) Die Haftung kann auch dann bestehen, wenn sich die Inhalte nicht zu Eigen gemacht, aber auf die rechtswidrigen Inhalte der verlinkten Websites aufmerksam gemacht wurden.</p>
<p><em>„Als Störer haftet demnach auf Unterlassung, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Die Haftung des Störers setzt jedoch die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist. Hierbei sind die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen. Die gebotene Überprüfung kann bei Zweifel zu einer Rückfragepflicht bei der Rechtsabteilung führen. Eine Störerhaftung für Hyperlinks kann etwa dann begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl nach einer Abmahnung oder Klageerhebung eine zumutbare Prüfung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit an die nach den Umständen erforderliche Prüfung allerdings keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.“</em> (<a href="http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php">LG Köln</a>, Urteil vom 10.06.2009 – 28 O 173/09 (rechtskräftig) BeckRS 2009 15784)</p>
<p>Eine wettbewerbsrechtliche Haftung hat der BGH aber bei Presseunternehmen abgelehnt.</p>
<p><em>„Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. des <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=346422,2">§ 1 UWG</a> ist gegeben, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Verhalten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt. Das Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse … war zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens zu fördern, weil Lesern des Artikels … dadurch ein bequemer Weg eröffnet wurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote kennen zu lernen. Daraus, dass die Bekl. dies wollte, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, da für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht. Die Bekl. hat hier zudem als Medienunternehmen unter dem Schutz der Pressefreiheit (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 I GG</a>) gehandelt. Sie hat einen  … redaktionellen Artikel … im Rahmen der Online-Ausgabe ihrer Zeitung … ins Internet gestellt. Die Angabe der Internetadresse …  und deren Ausgestaltung als Hyperlink ergänzten diesen Artikel und sollte eine weitere Information … ermöglichen. Besondere Umstände, aus denen sich gleichwohl ergeben könnte, dass bei der Bekl. die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe eine größere als nur notwendig begleitende Rolle gespielt hat, liegen nicht vor.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, Urteil vom 01.04.2004 – I ZR 317/01 BeckRS 2004 05450)</p>
<p>bb) <span style="text-decoration:underline;">Privatperson.</span> Vom nicht im presse-rechtlichen Sinne Verantwortlichen kann ein solcher Sorgfaltsmaßstab natürlich nicht verlangt werden.</p>
<p>„<em>Vom einzelnen darf eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt.“</em> (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html">BVerfG</a>, Beschluß vom 09-10-1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439).</p>
<p>cc) <span style="text-decoration:underline;">Dienstanbieter/ Forenbetreiber.</span> Auch sog. Dienstanbieter und Forenbetreiber sind für rechtswidrige Inhalte verantwortlich.</p>
<p>„<em>Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__7.html">§ 7 II S. 1 TMG</a> keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. … Wird einem Diensteanbieter eine Rechtsverletzung bekannt, so muss er den ihm bekannt gewordenen Beitrag nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.“</em> (<a href="http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php">LG Düsseldorf</a>, Urteil vom 27.06.2007 – 12 O 343/06 – BeckRS 2007 14099)</p>
<p>dd) <span style="text-decoration:underline;">Internet-Access-Provider.</span> Demgegenüber wird eine Störereigenschaft des sog. Internet-Access-Providers abgelehnt.</p>
<p>„<em>Er eröffnet nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle … , sondern ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Verstößen, die aus einer von einem Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren.“</em> (<a href="http://www.juraforum.de/urteile/gerichte/olg-frankfurt.html">OLG Frankfurt a. M.</a>, Beschluss vom 22.01.2008 – 6 W 10/08 -,BeckRS 2008 01422)</p>
<p>ee) <span style="text-decoration:underline;">Suchmaschinenbetreiber.</span> Auch die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers ist sehr eingeschränkt.</p>
<p><em>„Der Betreiber einer Suchmaschine etwa braucht keine umfangreiche Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen; ihm wird lediglich zugemutet nachzuprüfen, ob der angemahnte Eintrag auf der Trefferliste aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen ist. Wie intensiv die Prüfung eines Suchmaschinenbetreibers sein muss, hängt davon ab, wie genau die Verstöße konkretisiert sind.“</em> (<a href="http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php">LG Köln</a>, Urteil vom 10.06.2009 – 28 O 173/09 (rechtskräftig) BeckRS 2009 15784)</p>
<p>2. <span style="text-decoration:underline;">Schutz durch das Bundesdatenschutzgesetz</span></p>
<p>In einer neuen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass auch bei einer Berichterstattung im Internet, wenn die Voraussetzungen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 Bundesdatenschutzgesetz</a> nicht vorliegen und ebenso wenig <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a> einschlägig ist, Unterlassung von identifizierender Berichterstattung verlangt werden kann.</p>
<p>a) <span style="text-decoration:underline;">Eingeschränkter Schutzbereich</span></p>
<p>Im Gegensatz zu dem Anspruch aus <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,947">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,1132">1004 Abs. 1 analog BGB</a> i. V. m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 2 GG</a> ist der Anwendungsbereich des BDSG in zweifacher Hinsicht eingeschränkt.</p>
<p>aa) <span style="text-decoration:underline;">Anspruchsberechtigte.</span> Zum einen ist der Kreis der Anspruchsberechtigten enger.</p>
<p><strong>Es</strong> <em>„erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Datenschutzrechts des BDSG nur auf natürliche Personen. Juristische Personen, Personenmehrheiten und -gruppen sind bewusst aus dem Schutzbereich ausgenommen. Schlagen Einzelangaben über die Personengruppe jedoch auf ein bestimmtes oder bestimmbares Mitglied durch, so handelt es sich bei der Einzelangabe dennoch um ein personenbezogenes Datum.“</em> (Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2008, S. 100)</p>
<p>bb) <span style="text-decoration:underline;">Anspruchsverpflichtete.</span> Zum anderen ist der Kreis der Anspruchsverpflichteten enger. Hier geht es um die Einschlägigkeit von <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a>.</p>
<p>(1) <span style="text-decoration:underline;">journalistisch-redaktionelle Zweckbestimmung</span></p>
<p>„<em>Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Bewertungsforen die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung fänden, weil für mit Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in </em><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a> <em>enthaltene Medienprivileg gelte, vermag sich dem der erkennende Senat für den vorliegenden Streitfall nicht anzuschließen. Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 I 2 GG</a> zuerkannten und garantierten Aufgaben von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich. … </em><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a> <em>gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folglich auch für die „elektronische Presse“. Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 I 2 GG</a> fallen. … Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, Urteil vom 23. 6. 2009 – VI ZR 196/08 -, NJW 2009, 2888, 2890)</p>
<p>Im Gegensatz zum  <a href="http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php">OLG Köln</a> (Urteil vom 03.07.2008 – 15 U 43/08, BeckRS 2008 13516) geht der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> nicht auf die Entscheidung des <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de">EuGH</a>  (C/101/01 vom 06.11.2003 BeckRS 2004 74038) ein. Dort heißt es nämlich:</p>
<p><em>„87. Demgemäß haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der Richtlinie 95/46 auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinie stützen, die mit den durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert. &#8230;</em><em><br />
<em>95.  Wie sich insbesondere aus ihrer achten Begründungserwägung ergibt, bezweckt die Richtlinie 95/46, hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in allen Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Schutzniveau herzustellen. Nach der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie 95/46 darf außerdem die Angleichung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht zu einer Verringerung des durch diese Vorschriften garantierten Schutzes führen, sondern muss im Gegenteil darauf abzielen, in der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.</em><br />
<em>96. Die Harmonisierung dieser nationalen Rechtsvorschriften ist daher nicht auf eine Mindestharmonisierung beschränkt, sondern führt zu einer grundsätzlich umfassenden Harmonisierung. Im Hinblick darauf will die Richtlinie 95/46 den freien Verkehr personenbezogener Daten sicherstellen, wobei sie zugleich ein hohes Niveau des Schutzes der Rechte und Interessen der von diesen Daten betroffenen Personen gewährleistet.</em><br />
<em>97. Zwar trifft es zu, dass die Richtlinie 95/46 den Mitgliedstaaten einen weiten Handlungsspielraum in bestimmten Bereichen einräumt und sie ermächtigt, für bestimmte Fälle besondere Regelungen beizubehalten oder einzuführen, wie viele ihrer Bestimmungen zeigen. Von diesen Möglichkeiten muss aber in der in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Art und Weise und im Einklang mit ihrem Ziel Gebrauch gemacht werden, ein Gleichgewicht zwischen dem freien Verkehr personenbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre zu wahren.“</em></em></p>
<p>Folglich hätte der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> den Begriff „Journalismus“ richtlinienkonform auslegen müssen.</p>
<p>Unter richtlinienkonformer Auslegung ist nach <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de">EuGH</a> Große Kammer, Urteil vom 4. 7. 2006 – C-212/04 (Konstantinos Adeneler u.a./Ellinikos Organismos Galaktos [ELOG]), NJW 2006, 2465, 2467 f., folgendes zu verstehen:</p>
<p><em>„Diese Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde. Das Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem EG-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet. Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird zwar durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt; auch darf sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt.“</em></p>
<p>Hierzu heißt es in den <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=Pressefreiheit+EMRK&#38;lang=de&#38;num=79919491C19070073&#38;doc=T&#38;ouvert=T&#38;seance=CONCL">SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN beim EuGH JULIANE Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07</a>:</p>
<p><em>„64.      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Anwendungsbereich von Art. 9 der Datenschutzrichtlinie anhand der Begriffe der journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecke zu bestimmen ist, die eine eigene, mit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht identische Bedeutung haben. …</em><em><br />
<em>65.      Der Begriff der journalistischen Zwecke bezieht sich auf die Tätigkeit der Massenmedien, insbesondere auf die Presse und die audiovisuellen Medien. Die Entstehung der Datenschutzrichtlinie zeigt, dass journalistische Zwecke nicht auf die Tätigkeit institutionalisierter Medien beschränkt sind. Nachdem die Kommission zunächst eine Ausnahme für Presseorgane und audiovisuelle Medien vorschlug, resultierte der Begriff der journalistischen Zwecke aus mehreren nachfolgenden Entwürfen, die den Anwendungsbereich der Ausnahme von Medienunternehmen lösten und auf alle Personen erstreckten, die journalistisch tätig sind. …</em><br />
<em>78.      Es ist allerdings zu ergänzen, dass staatliche Stellen, einschließlich der Gerichte, das Vorliegen journalistischer Zwecke nicht streng überprüfen können. Welche Informationen Fragen öffentlichen Interesses betreffen, ist im Voraus kaum festzustellen, und es liegt letztlich zumindest teilweise in der Hand der Medien, durch die Vermittlung von Informationen öffentliches Interesse überhaupt erst zu schaffen. Misslingt dies, kann man ihnen – im Nachhinein – kaum einen Vorwurf machen. Aber auch ex ante ist es prinzipiell nicht die Aufgabe staatlicher Stellen, ein künftig fehlendes öffentliches Interesse zu prognostizieren. Eine solche Prognose wäre ein erster Schritt auf dem Weg in die Zensur. Dass die Verbreitung von Informationen und Ideen nicht Fragen öffentlichen Interesses betrifft, kann daher nur festgestellt werden, wenn es offensichtlich ist.“</em></em></p>
<p><em>Der <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&#38;num=79918783C19070073&#38;doc=T&#38;ouvert=T&#38;seance=ARRET">EuGH, URTEIL vom 16. Dezember 2008 in der Rechtssache C-73/07</a> führt demzufolge auch aus:</em></p>
<p><em>„51.      Einleitend ist festzustellen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung mit Blick auf ihre Ziele und das mit ihr eingeführte System auszulegen sind.</em><em><br />
<em>52.      Wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, hat die Richtlinie unbestreitbar zum Ziel, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr personenbezogener Daten ermöglichen und gleichzeitig den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten gewährleisten.</em><br />
<em>53.     Dieses Ziel lässt sich jedoch nur erreichen, wenn berücksichtigt wird, dass die genannten Grundrechte in einem gewissen Maße mit dem Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung in Einklang gebracht werden müssen.</em><br />
<em>54.      Dieser Einklang ist Gegenstand von Art. 9 der Richtlinie. Wie insbesondere aus ihrem 37. Erwägungsgrund hervorgeht, verfolgt die Richtlinie das Ziel, zwei Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen, nämlich zum einen den Schutz der Privatsphäre und zum anderen die Freiheit der Meinungsäußerung. Diese Aufgabe obliegt den Mitgliedstaaten.</em><br />
<em>55.      Um diese beiden „Grundrechte“ im Sinne der Richtlinie miteinander in Einklang zu bringen, sind die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, bestimmte Ausnahmen oder Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz und damit hinsichtlich des Grundrechts auf Privatsphäre vorzusehen, die in den Kapiteln II, IV und VI dieser Richtlinie genannt werden. Diese Ausnahmen dürfen allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, die unter das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung fallen, gemacht werden, soweit sie sich als notwendig erweisen, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.</em><br />
<em>56.     In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen einerseits die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen der des Journalismus gehört, weit ausgelegt werden. Um ein Gleichgewicht zwischen den beiden Grundrechten herzustellen, erfordert andererseits der Schutz der Privatsphäre, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz, die in den vorstehend genannten Kapiteln der Richtlinie vorgesehen sind, auf das absolut Notwendige beschränken.“</em></em></p>
<p>An dieser Stelle sei auf das Parallelproblem im Zusammenhang mit dem Datenschutz nach den <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tmg/gesamt.pdf">§§ 11 ff. TMG</a> hingewiesen.</p>
<p>„<em>So sieht die Sondervorschrift des <a href="http://www.br-online.de/content/cms/Universalseite/2008/03/06/cumulus/BR-online-Publikation-ab-05-2009--53988-20090602102656.pdf">§ 57 RStV</a> bei Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, die gleichzeitig Anbieter von Telemedien sind, einen datenschutzrechtliche Privilegierung vor (Medienprivileg der elektronischen Presse). … Daher ist fortan zu unterscheiden zwischen Anbietern von Telemedien, die personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien erheben, verarbeiten oder nutzen, und solchen Anbietern von Telemedien, die personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen. Anschaulich wird das Abgrenzungsproblem bei so genanntem Webblog, Videoblogs, Podcasts, Internetforen, Newslettern und elektronischen Tagebüchern. Da diese Telemedien immer häufiger in Unternehmensstrukturen bereitgestellt werden, eine Unterscheidung anhand der Kategorien der periodischen Erscheinungsweise unzweckmäßig ist und grundsätzlich jeder Inhaltsbezug im Internet zur Meinungsbildung geeignet ist, wird es entscheidend auf die journalistisch-redaktionelle Gestaltung und Bearbeitung des Telemediums ankommen. Ein Internetforum ohne jegliche Moderation oder sonstige Bearbeitung wird dem Anwendungsbereich des TMG zuzurechnen sein, während ein gleichartiges Forum mit aktiver Moderation, Bearbeitung und Ordnung von Beiträgen und u.U. anspruchsvoller und aufwendiger Gestaltung in den Genuss des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs des <a href="http://www.br-online.de/content/cms/Universalseite/2008/03/06/cumulus/BR-online-Publikation-ab-05-2009--53988-20090602102656.pdf">§ 57 RStV</a> kommt.“</em> (Kühling/Seidel/Sivridis, aaO, S. 246)</p>
<p>(2) <span style="text-decoration:underline;">ausschließliche Zweckbestimmung</span></p>
<p>Für die Einschlägigkeit des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a> kommt es aber noch darauf an, zu welchem Zweck die Daten bestimmt sind.</p>
<p>„<em>Die sich aus <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 I BDSG</a> ergebende datenschutzrechtliche Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient. Maßgebend ist, dass die Daten „ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke“ bestimmt sind.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, aaO)</p>
<p>Insofern liegt eine spezielle Ausformung des Artikels 6 Abs. 1 lit. b der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">Richtlinie 95/46/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vor, wo es heißt:</p>
<p>„<em>Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß personenbezogene Daten … für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.“</em></p>
<p>Insofern ist aus <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=Pressefreiheit+EMRK&#38;lang=de&#38;num=79919491C19070073&#38;doc=T&#38;ouvert=T&#38;seance=CONCL">SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN beim EuGH JULIANE Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07</a> hingewiesen, wo es heißt:</p>
<p> <em>„80.      Durch die Verwendung des Begriffs „allein“ erinnert Art. 9 der Datenschutzrichtlinie an die Zweckbindung der Datenverarbeitung, die allgemein in Art. 6 Buchst. b der Datenschutzrichtlinie niedergelegt ist. Danach dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit dem Zweck ihrer Erhebung nicht zu vereinbaren wäre. Dementsprechend kann auch die Ausnahme des Art. 9 nur auf Verarbeitungsvorgänge Anwendung finden, die allein journalistischen Zwecken dienen. Werden zugleich andere Zwecke verfolgt, die nicht als journalistisch anzuerkennen sind, so ist das Medienprivileg nicht anwendbar. …</em><em><br />
<em>85.      Die Zurechnung von Tätigkeiten zu journalistischen Zwecken ist im Einzelfall schwierig. Sie bedarf einer wertenden Betrachtung der jeweiligen Zielsetzung. Dabei kann es nicht auf die Zielsetzung ankommen, die die Verantwortlichen für eine Datenverarbeitung angeben, da diese subjektiven Ziele nicht überprüft werden können. Vielmehr muss sich der Zweck der Datenverarbeitung aus objektiven Umständen ergeben.“</em></em></p>
<p>Eine Zweckänderung – wie an vielen Stellen im BDSG vorgesehen – kommt mithin nicht in Betracht. Insbesondere kann es aber sein, wenn Art. 6 Abs. 1 lit. e der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">Richtlinie 95/46/EG</a> bei der richtlinienkonformen Auslegung des <em><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 I BDSG</a> </em>zu berücksichtigen ist, dass</p>
<p><em>„personenbezogene Daten … nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.“</em></p>
<p>Dies hätte zur Folge, dass Daten, die einmal dem Medienprivileg unter fielen, dieses auch wieder verlieren können. Art. 6 Abs. 1 lit. e der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">Richtlinie 95/46/EG</a> wird von deutschen Gerichten im Wege der richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl nie beachtet. Das LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2008 – 324 O 507/07, BeckRS 2008 19787, tut sich schwer den von der Beck-Redaktion für die Entscheidung aufgestellten Rechtssatz,</p>
<p><em>„Eine zunächst zulässige Berichterstattung über einen Mordfall mit voller Identifizierbarkeit des Straftäters kann nach einiger Zeit unzulässig werden. In einem solchen Fall müssen die Teile des unzulässigen Presseberichts im Online-Archiv nachträglich gelöscht werden, um dem Täter eine Wiederaufnahme in die Gesellschaft zu ermöglichen.“ </em></p>
<p>näher zu begründen. Ausgangspunkt ist hier:</p>
<p><em>„Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.“</em></p>
<p>Hierbei traf den Betroffenen grundsätzlich die Beweislast für objektiven Tatbestand, Verschulden, Schaden und Ursächlichkeit (Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 823 Rn. 80). Die Beweislast des BDSG ist für den Betroffenen günstiger. Das Gericht prüft hier – weil es dieses wohl wegen § 41 I BDSG als nicht einschlägig erachtet – das Bundesdatenschutzrecht nicht.</p>
<p>Hingewiesen sei auch auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. 9. 2006 – 16 W 55/06, NJW 2007, 1366, wo es heißt:</p>
<p><em>„Letztlich begehrt der Ast. die Löschung von ursprünglich zulässigen Artikeln in einem Archiv. Darauf hat er aber keinen Anspruch. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienenen, zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut „an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt“, da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft. Dies gilt umso mehr, als die Artikel nicht ohne weiteres zugänglich sind; der interessierte Nutzer muss vielmehr konkret danach suchen – sei es über die Suchfunktion auf der Homepage der Ag. oder über eine Suchmaschine wie google. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Archiv nicht in Papierform, sondern elektronisch geführt wird. Zwar mag Letzteres für den Nutzer schneller greifbar sein; dies ist aber allein die Folge der technischen Weiterentwicklung und kann nicht dazu führen, elektronische Archive zu untersagen“</em></p>
<p>Auch hier wird das BDSG nicht weiter geprüft.</p>
<p>b) <span style="text-decoration:underline;">§ 29 BDSG</span></p>
<p>Der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> stellt klar, dass Berichterstattung übers Internet in den Anwendungsbereich des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 BDSG</a> fällt, sofern sie geschäftsmäßig erfolgt.</p>
<p>aa) <span style="text-decoration:underline;">Geschäftsmäßigkeit.</span>  An die Geschäftsmäßigkeit seien aber keine allzu großen Anforderungen zu stellen. Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn</p>
<p>„<em>die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, aaO)</p>
<p>bb) <span style="text-decoration:underline;">§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG.</span> Inwiefern die Übermittlung der Daten im Rahmen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG</a> zulässig sein soll, hängt laut <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> von einer – altbekannten – Interessenabwägung ab, sollte man meinen:</p>
<p>„<em>Die Speicherung der Bewertungen ist nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 I Nr. 1 BDSG</a> zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient. … Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kl. nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 I GG</a> i.V. mit <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 I GG</a> und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 I GG</a> zu erfolgen, wie das BerGer. sie auch vorgenommen hat.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, aaO, S. 2891)</p>
<p>Der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> verkennt, dass auch hier wieder eine richtlinienkonforme Auslegung geboten ist, die sich letztlich am 37. Erwägungsgrund der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">Richtlinie 95/46/EG</a> zu orientieren hat, dessen 1. Satz wie folgt lautet:</p>
<p><em>„(37) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen, literarischen oder künstlerischen Zwecken, insbesondere im audiovisuellen Bereich, sind Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie vorzusehen, soweit sie erforderlich sind, um die Grundrechte der Person mit der Freiheit der Meinungsäußerung und insbesondere der Freiheit, Informationen zu erhalten oder weiterzugeben, die insbesondere in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten garantiert ist, in Einklang zu bringen.“</em></p>
<p>Mithin ist hier nicht <em><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 I GG</a> i.V. mit <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 I GG</a>  und <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 I GG</a> gegeneinander abzuwägen, sondern <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html">Art. 8 EMRK</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/10.html">Art. 10 EMRK</a>. Gleichwohl ist dem </em><a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> im Ergebnis zuzustimmen, weil auch eine Interessenabwägung nach <em><a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html">Art. 8 EMRK</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/10.html">Art. 10 EMRK</a> nicht anderes ausgefallen wäre, mit dem Unterschied, dass der </em><a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> ggf. nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/234.html">Art. 234 EG</a> verpflichtet gewesen hätten sein können, die Frage dem <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de">EuGH</a> zur Entscheidung vorzulegen.</p>
<p>cc) <span style="text-decoration:underline;">§ 29 Abs. 2 BDSG.</span> Auch lässt der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> es nicht an den Voraussetzungen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 Abs. 2 BDSG</a> scheitern.</p>
<p>„<em>Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 II Nr. 1 lit. a und 2 BDSG</a> daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Von daher könnte nach dem Wortlaut des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 BDSG</a> eine Datenübermittlung der vorliegenden Art unzulässig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an einer solchen Darlegung fehlt. Indessen ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berücksichtigt. … Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb auf Grund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. … Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für die Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig.“</em> (<a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, aaO, S. 2893)</p>
<p>Hier hat der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> die Voraussetzung wohl deshalb bejaht, weil – wie bereits das <a href="http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php">OLG Köln</a>, Urt. v. 03.07.2008 – 15 U 43/08 -,BeckRS 2008 13516 – eben kein öffentliches Bewerten von Lehrern vorlag, weil eine gewisse Zugangsbeschränkung für die Nutzer vorlag.</p>
<p>„<em>Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der Umstand, dass die Bewertung nicht erscheint, wenn der Name der Klägerin in Internet-Suchmaschinen eingegeben wird, sondern lediglich nach erfolgter Anmeldung auf der Homepage www. T. de. Auch auf dem Schülerportal www. T. de ist es nicht möglich, nach dem Namen eines einzelnen Lehrers zu suchen. Eingegeben werden kann lediglich die konkrete, exakt zu bezeichnende Schule und erst dann kann das Lehrerzimmer mit den dort genannten Lehrern angeklickt werden. Insoweit ist gerade kein uneingeschränkt „öffentliches“ Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer und kein uneingeschränkter Zugang im Internet zu diesen Bewertungen gegeben, sondern diese werden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften.“</em></p>
<p><em>Hier ist zu betonen, dass die vom </em><a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> vorgenommene teleologische Reduktion bei der Auslegung des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__29.html">§ 29 Abs. 2 BDSG</a> wegen des 37. Erwägungsgrundes der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">Richtlinie 95/46/EG</a> und dem sog. effet-utile-Grundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/10.html">Art. 10 EG</a> durchaus geboten ist. Gleichwohl sollte man bedenken, <em>dass der </em><a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> ggf. nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/234.html">Art. 234 EG</a> verpflichtet gewesen hätten sein können, die Frage dem <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de">EuGH</a> zur Entscheidung vorzulegen.</p>
<p>3. <span style="text-decoration:underline;">Forenbetreiber</span></p>
<p>Eine Schutzlücke besteht m.E. darin, wenn etwa Forenbetreiber ggf. dem Medienprivileg der elektronischen Presse unter fallen können, diesen aber grundsätzlich keine Kontroll- und Prüfpflichten obliegen. Anonyme Einträge stammen u.U. von Privatleuten, denen ebenfalls keine Prüfpflichten obliegen. Mithin kann auch angenommen werden, dass diese Inhalte – wenn sie nicht gerade Schmähkritik und Formalbeleidigungen enthalten – nicht rechtswidrig sind.</p>
<p>a) <span style="text-decoration:underline;">Keine journalistisch-redaktionelle Zweckbestimmung?</span> Insofern kann man vertreten, dass zumindest Meinungsforen nicht der Pressefreiheit unterliegen.</p>
<p><em>„Derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach § 8 II 3 TDG bzw. § 6 II 3 MDStV nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Da die Bekl. als Betreiberin des Forums spätestens durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Kl. Kenntnis von dem unzulässigen Inhalt des Beitrags des „K“ erhalten hat, kann von ihr grundsätzlich das tatsächliche Entfernen bzw. Sperren verlangt werde. Denn der Diensteanbieter, der Kenntnis erlangt hat, ist nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren. Eine Ausnahme kann nach Auffassung des Senats dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesen Fällen ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat. Es ist anerkannt, dass derjenige, der sich von einer Äußerung ausreichend distanziert, sich diese nicht zu Eigen macht. Das OLG München diskutiert insoweit die Möglichkeit, dass ein deutlich angebrachter Disclaimer eine ausreichende Distanzierung darstellen könne, mit der Folge, dass die Grundsätze angewendet werden könnten, die für die „alten“ Medien als Markt der Meinungen entwickelt worden seien. Die grundsätzliche Möglichkeit, dass der Host Provider, d.h. der Betreiber eines solchen Meinungsforums, sich auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten berufen kann, wird auch in der Literatur angenommen, wenn tatsächlich meinungsbildende Inhalte verbreitet oder kommunikationsbezogene Dienste wie Meinungsforen bereitgehalten werden. Selbst bei Kenntnis des Anbieters von den Beiträgen sei dem Charakter einer „quasi-live“ Sendung Rechnung zu tragen, der zu entsprechenden Milderung der Verantwortlichkeit führe. Dies verweist auf die Grundsatzentscheidung des BGH, nach der dort, wo das Fernsehen als Veranlasser oder Verbreiter einer Äußerung zurücktritt und – etwa im Rahmen einer gar „live“ ausgestrahlten Fernsehdiskussion – gewissermaßen nur als „Markt“ der verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung trete, es dem Wesen des Mediums und seiner Funktion widerspräche, es neben oder gar anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch nehmen zu können. Der Senat lässt nicht außer Acht, dass ein Meinungsforum, das nur zu einem bestimmten Thema eingerichtet worden ist, nicht mit Rundfunk und Presse gleichgesetzt werden kann. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass ein solches Forum, in dem, wie in dem Forum der Bekl., die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben, ebenfalls als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben, wenn auch nur zu einem bestimmten Themenkreis. Bei einem solchen Meinungsforum tritt der Betreiber als Veranlasser einer Äußerung zurück. Denn bei einem Meinungsforum liegt auf der Hand, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen, die ganz unterschiedliche Meinungen spiegeln können, nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss, er sich also mit diesen nicht schon dadurch identifiziert und sie sich zu eigen macht, dass die Beiträge in dem Forum stehen. Gegen den Betreiber des Forums besteht deswegen in Anlehnung an die oben zitierte BGH-Rechtsprechung lediglich ein Anspruch auf Abrücken, also auf Distanzierung von dem Beitrag, während der Unterlassungsanspruch gegen den sich äußernden geltend zu machen ist. Der sich äußernde muss dann dafür Sorge tragen, dass sein Beitrag aus dem Forum entfernt wird. Dafür spricht auch, dass der Streit, ob eine Meinungsäußerung zulässig ist, grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt, ausgetragen werden sollte. Dem kann nach Auffassung des Senats nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass im Presserecht beim Abdruck von Äußerungen Dritter befürwortet wird, dass eine Haftung der Presse nur dann entfalle, wenn ein Informationsinteresse bestehe und eine ausreichende Distanzierung vorliege, wobei das Informationsinteresse schon dann entfalle, wenn Schmähkritik vorliege. Denn dem steht entgegen, dass ein Meinungsforum von den Teilnehmern und nicht vom Betreiber mit Beiträgen bestückt wird, anders als bei einem Presseartikel also keine Vorauswahl erfolgt und auch deswegen die Rolle des Betreibers als Veranlasser ersichtlich zurücktritt.“</em> (<a href="http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe2/index.php">OLG Düsseldorf</a>, Urteil vom 26.04.2006 – 15 U 180/05 BeckRS 2006 05354)</p>
<p>Dies hätte zur Folge, dass über Zugangsbeschränkungen verhindert werden müsste, dass die Berichterstattung öffentlich ist, insbesondere darf die Berichterstattung nicht über Internetsuchmaschinen etwa durch Eingabe des Namens des Betroffenen gefunden werden, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene eine juristische Person ist. Dies hätte aber zur Folge, dass diese Meinungsforen auch nicht mehr gefunden werden könnten, mithin ihre Funktion einbüßen würden. Demgegenüber könnte man vertreten, dass auch Betreiber von Meinungsforen der Pressetätigkeit unterfallen und presserechtliche Sorgfaltspflichten haben.</p>
<p>b) <span style="text-decoration:underline;">Journalistisch-redaktionelle Zweckbestimmung unter bestimmten Voraussetzungen.</span> M.E. reicht es da nicht aus, dass sich der Forenbetreiber von den Äußerungen pauschal distanziert. Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung hat er vielmehr im Rahmen einer Moderation dadurch einen Ausgleich zu suchen, dass er die Äußerungen relativiert bzw. reine Schmähkritik und Formalbeleidigungen löscht.</p>
<p>Der Thread muss nach meiner Meinung folglich eine Thematik haben und es muss sichergestellt sein, dass jemand dafür sorgt, dass nicht am Thema vorbei oder zu einseitig geschrieben wird.</p>
<p>Ausgangspunkt für meine Überlegungen ist – abgesehen davon, dass ich mich der Meinung eines anderen anschließe (Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2008, S. 246) -, dass es in den <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=Pressefreiheit+EMRK&#38;lang=de&#38;num=79919491C19070073&#38;doc=T&#38;ouvert=T&#38;seance=CONCL">SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN beim EuGH JULIANE Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07</a> heißt, dass nicht jegliche Meinungsäußerung unter das Medienprivileg des Art. 9 der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">Richtlinie 95/46/EG</a> (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a>) fallen könne. Dort heißt es aber auch, dass es bei der behandelten Thematik nicht auf ein sog. öffentliches Interesse ankommen könne bzw. ein solches von den Gerichten zumindest nicht kontrolliert werden dürfe. Gleichwohl muss der Thread eine Thematik haben, weil sonst wohl kaum von einer journalistisch-redaktionellen Bearbeitung gesprochen werden kann, ansonsten wäre der Thread nur das Mittel verschiedene Meinungen ohne einen „roten Faden“ darzustellen. Hieran kann aber schon von vornherein kein öffentliches Interesse gegeben sein, weil ein öffentliches Interesse sich zumindest auf ein spezielles Thema bezieht. Meines Erachtens kann nur über eine Moderation sichergestellt werden, dass die Forenbeiträge als eine journalistische Berichterstattung im Sinne von <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a> angesehen werden können. Denn mit journalistischer Berichterstattung gehen auch Sorgfaltspflichten einher. Da man von einem Moderator wohl kaum erwarten kann, dass er sämtliche Beiträge auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sollte er durch entsprechende Stellungnahmen immer wieder darauf hinweisen, dass er den Wahrheitsgehalt des Beitrags nicht überprüft hat und ggf. dadurch einen Ausgleich suchen, dass er zugunsten des Betroffenen argumentiert, wenn ansonsten eine zu einseitige Stimmung hervorgerufen wird. Dies sind im Grunde die gleichen Anforderungen, die man an die Presse im Rahmen einer sog. Verdachtsberichterstattung stellt. Im Interesse einer möglichst freien Meinungsäußerung ist aber hier anders als bei einer sog. Verdachtsberichterstattung kein öffentliches Interesse an der Berichterstattung zu fordern.</p>
<p>4. <span style="text-decoration:underline;">Juristische Personen</span></p>
<p>Eine weitere scheinbare Schutzlücke besteht für juristische Personen.</p>
<p>a) <span style="text-decoration:underline;">Markenschutz.</span> Berücksichtigt man hingegen, dass auch eine solche Berichterstattung im Internet meist nur über eine Suchmaschine gefunden werden kann, so wäre eventuell ein ausreichender Schutz über die Rechtsprechung des <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> (Versäumnisurteil vom 18. 5. 2006 – I ZR 183/03, NJW 2007, 153) gegeben. Im dortigen Leitsatz heißt es nämlich:</p>
<p><em>„Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.“</em></p>
<p><span style="text-decoration:underline;">Zur Erläuterung:</span> <em>„Die Meta-Tags stehen im Kopf-Bereich eines HTML-Dokuments, also im &#60;head&#62;-Element. Sie werden beim Abrufen der Webseite an den Browser geschickt, aber nicht angezeigt. Im Quellcode der Seite sind sie sichtbar. Es existieren verschiedene Metadaten-Schemata, teils von Institutionen oder Gremien erarbeitet (zum Beispiel Dublin Core), teils aber auch wild gewachsene Arten wie Einträge der Erzeuger-Software (zum Beispiel Hersteller und Version). Die wenigsten dieser Metainformationen werden von User Agents (zum Beispiel Browsern oder Suchrobotern) interpretiert. Die Beachtung durch den User Agent ist, wie bei allen HTML-Elementen, von den Fähigkeiten und der Konfiguration desselben abhängig. Meta-Tags sollen vor allem die Durchsuchbarkeit des World Wide Webs bzw. einer einzelnen Webpräsenz verbessern. Außerdem lassen sich mithilfe von Meta-Tags spezielle Anweisungen zur Steuerung der Suchroboter von Suchmaschinen notieren. Einst galten Meta-Tags als Geheimwaffe, um bei einer Suchmaschine möglichst weit oben gelistet zu werden. Meta-Tags wurden daher lange missbraucht, um irreführende Schlagwörter anzugeben. Mittlerweile legen die Suchmaschinen wieder mehr Wert auf den eigentlichen Textinhalt einer Webseite, den auch der Leser im Browser wahrnimmt, und ignorieren Meta-Angaben weitestgehend bzw. lassen diese nicht mehr in das Ranking der Seite einfließen.“</em> (Quelle: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Metatag">http://de.wikipedia.org/wiki/Metatag</a>)</p>
<p>Demgegenüber vertritt das <a href="http://www.juraforum.de/urteile/gerichte/olg-frankfurt.html">OLG Frankfurt a. M.</a>, Beschluss vom 03.03.2009 – 6 W 29/09 BeckRS 2009 16328, zu Recht die Ansicht:</p>
<p><em>„In der Verwendung einer fremden Marke als Metatag liegt dann keine markenmäßige Benutzung, wenn sich bereits aus einem Kurzhinweis in der nach Eingabe des Suchworts erscheinenden Trefferliste ergibt, dass der Begriff nicht auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll.“</em></p>
<p>Dies steht auch im Einklang mit der Entscheidung des <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a>, aaO, s. 154 f.. Über eine solche Konstellation hatte der <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php">BGH</a> nämlich nicht zu entscheiden.</p>
<p><em>„Ein fremdes Kennzeichen kann möglicherweise als Suchwort verwendet werden, um auf eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung des fremden Zeichens hinzuweisen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Anbieter sein Angebot auf seiner Internetseite mit den Angeboten der Wettbewerber in zulässiger Weise vergleicht (vgl. <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=346422,7">§ 6 UWG</a>) und dabei die Unternehmenskennzeichen oder Marken der Unternehmen anführt, deren Leistungen in den Vergleich einbezogen worden sind. Eine solche privilegierte Benutzung, die im Übrigen in der Regel eine offene Nennung des fremden Kennzeichens einschließen würde, liegt im Streitfall nicht vor.“</em></p>
<p>In diesem Zusammenhang wird auf das Parallelproblem der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Google_AdWords">Adword</a> hingewiesen, welche vom <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de">EuGH</a> zu entscheiden ist. Hier geht es jedoch nicht um Metatags des Verantwortlichen einer Website, um die Auffindbarkeit der eigenen Seite bei Angabe von Begriffen in Suchmaschinen zu erhöhen. Hier geht es um Werbung von den Suchmaschinenbetreibern für Kunden, die bei der Eingabe bestimmter Suchbegriffe angezeigt werden. In diesem Zusammenhang hat sich der Generalanwalt des EuGH am 22.09.2009 in folgender Weise geäußert:</p>
<p><em>„Generalanwalt Maduro meint, dass Google keine Markenverletzung begangen habe, indem das Unternehmen Anzeigenkunden in AdWords die Auswahl von Stichwörtern erlaubt habe, die Marken entsprächen. … Der Generalanwalt erinnert daran, dass Markenrechte nicht als klassische Eigentumsrechte angesehen würden, die den Markeninhaber berechtigten, jegliche sonstige Benutzung auszuschließen. … Der Generalanwalt lehnt auch die Vorstellung ab, dass die tatsächliche oder potenzielle Mitwirkung von Google an der Markenverletzung eines Dritten für sich genommen eine Markenverletzung darstellen soll. Statt jede mögliche Benutzung – einschließlich vieler rechtmäßiger und sogar erwünschter Benutzungen – auf der Grundlage des Markenrechtsschutzes verbieten zu können, müssten Markeninhaber besondere Umstände geltend machen, die Googles Haftung im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beeinträchtigung ihrer Marken begründeten. … Diensteanbieter, die eine Haftungsfreistellung nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen möchten, sollten seines Erachtens im Hinblick auf die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen Neutralität wahren.“ </em>(<a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=E94E82193A004F80B30ECC1117781105&#38;docid=289666&#38;highlight=Adword+EuGH">Beck-aktuell: EuGH-Generalanwalt: Google kann für Anzeige markenverletzender Inhalte in Google «AdWords» haftbar gemacht werden, zu EuGH-Generalanwalt, Schlussanträge vom 22.09.2009 – C-236/08; C-237/08; C-238/08</a>)</p>
<p>Interessant an dieser Entscheidung des <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Generalanwalt_(EuGH)">EuGH-Generalanwaltes</a> ist noch folgendes:</p>
<p><em>„Genau die gleiche Verbindung sieht er zwischen den Stichwörtern, die Marken entsprechen, und den Websites, die als natürliche Ergebnisse angezeigt werden. Dem Generalanwalt zufolge stellt jedoch auch eine solche Verbindung keine Markenverletzung dar.“</em> (<a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=E94E82193A004F80B30ECC1117781105&#38;docid=289666&#38;highlight=Adword+EuGH">Beck-aktuell, aaO</a>)</p>
<p>Diese Äußerung betrifft jedoch nicht die Haftung von Verantwortlichen einer Website sondern den Suchmaschinenbetreiber. Interessant für die Verantwortlichen einer Website ist jedoch folgende Äußerung:</p>
<p><em>„Den Internetnutzern sei bewusst, dass als Ergebnis einer Suche mit der Suchmaschine von Google nicht nur die Website des Markeninhabers erscheine. Manchmal werde noch nicht einmal nach dieser Website gesucht. Die Internetnutzer beurteilten die Herkunft der beworbenen Waren oder Dienstleistungen nur auf der Grundlage des Inhalts der Werbung und eines Besuchs der angezeigten Websites; eine Beurteilung erfolge nicht allein aufgrund des Umstands, dass die Werbung aufgrund der Eingabe von Stichwörtern, die Marken entsprechen, angezeigt würden.“</em> (<a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=E94E82193A004F80B30ECC1117781105&#38;docid=289666&#38;highlight=Adword+EuGH">Beck-aktuell, aaO</a>)</p>
<p>Insofern dürfte die Ansicht des <a href="http://www.juraforum.de/urteile/gerichte/olg-frankfurt.html">OLG Frankfurt a. M.</a> insofern zuzustimmen sein, dass auch bei der Verwendung von Metatags nur dann von einer Markenrechtsverletzung auszugehen ist, wenn aufgrund der ebenfalls in der Trefferliste angezeigten Kurzangaben nicht ersichtlich wird, dass man über den Link nicht zu der gesuchten Marke gelangt.</p>
<p>Es bleibt also festzustellen, dass juristische Personen keinen Schutz vor berechtigter Kritik über das Markenrecht genießen.</p>
<p>b) <span style="text-decoration:underline;">§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG.</span> Gleichwohl sind juristische Personen nicht schutzlos, obwohl juristische Personen nur in ihrem Sozialbereich betroffen sein können und als Anspruchsgrundlage wohl ausschließlich die <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,947">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,1132">1004 Abs. 1 analog BGB</a> i. V. m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 2 GG</a> in Frage kommt. Bei der Berichterstattung über die Presse besteht insofern keine Unterschied zum Schutz bei natürlichen Personen. Zum einen dürfen grundsätzlich keine unwahren Tatsachen mitgeteilt werden und selbst bei einer sog. Verdachtsberichterstattung muss die Berichterstattung ausgewogen sein. Nach der hier vertretenen Meinung müssen auch grundsätzlich die Betreiber von Meinungsforen einem solchen Maßstab standhalten. Außerdem ist eine Berichterstattung nicht zulässig, wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.</p>
<p><em>5. <span style="text-decoration:underline;">Zusammenfassung:</span>               </em></p>
<p>a) Stets unzulässig sind bewusst unwahre Tatsachenmitteilungen. Bei einer Berichterstattung unter Namensnennung ist auch danach zu unterscheiden, wie eine solche Berichterstattung erfolgt. Grundsätzlich ist die Rechtslage unterschiedlich danach zu beurteilen, ob eine solche Berichterstattung durch Presseunternehmen, sonstige Unternehmen oder einen Privatmann erfolgt. Der Presse obliegen erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Ermittlung der Wahrheit. Eine negative Berichterstattung muss alle wesentlichen Umstände mitteilen, wenn ansonsten zu befürchten ist, dass ein falsches Bild vermittelt wird. Auch besteht eine Störereigenschaft, wenn auf rechtswidrige Websites verlinkt wird und das Presseunternehmen sich den Inhalt zu Eigen gemacht hat oder auf die Rechtswidrigkeit der Inhalte hingewiesen wurde. Sonstige Unternehmen müssen über Zugangsbeschränkungen verhindern, dass die Berichterstattung öffentlich ist, insbesondere darf die Berichterstattung nicht über Internetsuchmaschinen etwa durch Eingabe des Namens des Betroffenen gefunden werden, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene eine juristische Person ist. Auch bei archivierten Medienberichten können nach einem gewissen Zeitablauf ebenfalls solche Maßnahmen erforderlich sein. Demgegenüber dürfen von Privatleuten nur insofern erhöhte Sorgfaltspflichten verlangt werden, wie es deren eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich betrifft.</p>
<p>b) Des weiteren ist nach der Eingriffsintensität zu unterscheiden. Ein Eingriff in die Privatsphäre ist nur aufgrund einer Güterabwägung zulässig, wenn die wahrheitsgemäße Aufklärung über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich einer Person aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von Bedeutung ist oder der Betroffene die Tatsachen der Öffentlichkeit selbst preisgegeben hat. Eingriffe in die Sozialsphäre sind demgegenüber nicht mehr zulässig, wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Schmähkritik und Formalbeleidigungen sind nie zulässig.</p>
<p>c) Nach der hier vertretenen Meinung haben Forenbetreiber entweder durch Zugangsbeschränkungen sicher zu stellen, dass die Berichterstattung nicht öffentlich ist, insbesondere darf die Berichterstattung nicht über Internetsuchmaschinen etwa durch Eingabe des Namens des Betroffenen gefunden werden, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene eine juristische Person ist. Durch eine entsprechende Moderation können diese aber auch in den Genuss des Medienprivilegs nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__41.html">§ 41 BDSG</a> gelangen. Nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung haben sie dann aber im Rahmen einer Moderation dadurch einen Ausgleich zu suchen, dass sie hier die Äußerungen relativieren bzw. reine Schmähkritik und Formalbeleidigungen löschen.</p>
<p>d) Auch juristische Personen sind nicht schutzlos, obwohl juristische Personen nur in ihrem Sozialbereich betroffen sein können und als Anspruchsgrundlage wohl ausschließlich die <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,947">§§ 823 Abs. 1</a>, <a href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?skin=nrwe&#38;xid=137485,1132">1004 Abs. 1 analog BGB</a> i. V. m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html">Art. 2 Abs. 2 GG</a> in Frage kommt. Zum einen dürfen grundsätzlich keine unwahren Tatsachen mitgeteilt werden und selbst bei einer sog. Verdachtsberichterstattung muss die Berichterstattung ausgewogen sein. Außerdem ist eine Berichterstattung nicht zulässig, wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Ein darüber hinausgehender Schutz durch das Markenrecht besteht hingegen nicht.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH: Kein generelles Unterlassungsgebot von Kindern bis 18. Lebensjahr]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/10/06/bgh-kein-generelles-unterlassungsgebot-von-kindern-bis-18-lebensjahr/</link>
<pubDate>Tue, 06 Oct 2009 11:15:07 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
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<description><![CDATA[Geniessen minderjährige Kinder Prominenter einen Schutz gegen Bildveröffentlichungen, der in Form ei]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p align="justify"><img class="alignnone size-full wp-image-954" title="2174727blog" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2010/10/2174727blog.jpg" alt="2174727blog" width="399" height="332" /></p>
<p align="justify">
<p align="justify">Geniessen minderjährige Kinder Prominenter einen Schutz gegen Bildveröffentlichungen, der in Form eines generellen Unterlassungsgebotes  bis zum 18. Lebensjahr gegenüber der Presse tituliert werden kann? Der BGH hatte sich mit dieser Frage <span style="color:#000080;"><strong>in seinen heutigen Urteilen vom 6. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08</strong></span> zu widmen, in denen Urteile der hanseatischen Vorinstanzen (LG Hamburg &#8211; Urteile vom 29. August 2008 &#8211; 324 O 24/08 und 324 O 23/08 und Hanseatisches OLG Hamburg &#8211; Urteile vom 11. November 2008 &#8211; 7 U 87/08 und 7 U 86/08) diese Frage kaiserlich grosszügig bejaht hatten.</p>
<p align="justify">Kläger der Verfahren sind <!--more-->minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen,  auf denen die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zu sehen sind. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben.  Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger über die Unterlassung der erfolgten Bildveröffentlichung hinaus eine Verurteilung der Beklagten dahin, jegliche Veröffentlichung von Bildern, die die Kläger zeigen, zu unterlassen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht Hamburg hat ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichteten Revision der Baklagten hat der   für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein  derartig umfassender Unterlassungsanspruch einer Person nichtzukomme. Das gelte auch dann, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde. Vielmehr komme es auch dann für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung  in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre.  Bilder, welche erst in einem Zeitraum in der Zukunft entstehen können, ist aber diese Interessenabwägung  naturgemäss noch nicht möglich, auch weil bei solchen noch offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden.</p>
<p align="justify">Etwas anderes gelte  nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig seien.  Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch sei  für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.</p>
<p align="justify">
<p>Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 206/2009 <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=49447&#38;linked=pm&#38;Blank=1" target="_blank"><span style="color:#000080;"><strong>vom 6.10.2009</strong></span></a></p>
<p align="justify">
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Zustellung einstweiliger Verfügung über Twitter]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/10/01/zustellung-einstweiliger-verfugung-uber-twitter/</link>
<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 16:32:07 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
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<description><![CDATA[Die BBC berichtet über die erste  durch den High Court genehmigten Zustellung einer einstweiligen Ve]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:center;"><img class="alignnone size-medium wp-image-937" title="14255066" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/10/14255066.jpg?w=300" alt="14255066" width="300" height="200" /></p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">Die<a href="http://news.bbc.co.uk/2/hi/technology/8285954.stm" target="_blank"> </a><span style="color:#000080;"><strong><a href="http://news.bbc.co.uk/2/hi/technology/8285954.stm" target="_blank">BBC berichtet</a> über die erste  durch den High Court genehmigten Zustellung einer einstweiligen Verfügung via Twitter</strong></span>. Aufgrund der nur 140 Zeichen möglichen Twitternachricht enthielt diese den Link des Gerichtsbeschlusses. Nach britischem Recht bedürfen einstweilige Verfügungen nicht der persönlichen Zustellung. Aus diesem Grunde sei auch die Zustellung via social network möglich. Vorausgegangene &#8220;Inspiration&#8221;, diesen Weg zu beschreiten sei ein über Facebook zugestellter Beschluss in Australien gewesen. Gegenstand  der interessanterweise auf Verletzung des Urheberrechts (und nicht etwa auf Persönlichkeits-/Namensrecht) gestützten einstweiligen Verfügung war die Aufforderung an den anonymen Twitterer, seine Identität zu offenbaren und in Zukunft nicht mehr unter fremdem Namen zu twittern.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Zürcher Polizei: Videokameras im Schlafzimmer ]]></title>
<link>http://dominiquestrebel.wordpress.com/2009/09/30/zurcher-polizei-videokameras/</link>
<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 18:24:00 +0000</pubDate>
<dc:creator>dominiquestrebel</dc:creator>
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<description><![CDATA[Heute entschied das Bundesgericht, dass  es verfassungswidrig ist, wenn die Polizei nach neuem Zürch]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><strong>Heute entschied das Bundesgericht, dass  es verfassungswidrig ist, wenn die Polizei nach neuem Zürcher Polizeigesetz generell mit Videokameras offen oder verdeckt den öffentlichen Raum überwachen kann. Wie die Zürcher Kantonspolizei auf Private Druck ausübt, um Videokameras im privaten Raum für die verdeckte Überwachung installieren zu können, zeigt der aktuelle Beobachter.<br />
</strong><br />
Das Bundesgericht hat gestern das neue Zürcher Polizeigesetz, das erst am 1. Juli in Kraft getreten ist, in drei Punkten für verfassungswidrig erklärt. Hauptsächlich betrifft dies den Paragraphen über die Videoüberwachung. Dieser erlaubte der Polizei eine offene oder verdeckte Überwachung im öffentlichen Raum.  Gemäss Bundesgerichtsurteil von gestern 30. September 2009 ist das aber ein unzulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit und die Privatsphäre der Bürger.</p>
<p>Wie die Zürcher Polizei vorging, um in privaten Räumen Videokameras zu installieren, die ihr erlauben sollten, den öffentlichen Raum zu überwachen, erlebte der 39-jährige Francesco Spano.</p>
<p>Anfang August klingelt es morgens an seiner Wohnungstüre in Zürich. Ein Mann in Zivil stellt sich als Kantonspolizist vor, kommt in die Wohnung und will das Schlafzimmer sehen. Da werde für sechs Wochen eine Videokamera der Zürcher Kantonspolizei installiert, um den Platz vor dem Haus zu überwachen. «Ich sagte ihm deutlich, dass ich das nicht wolle», erzählt Spano, ein Secondo, der als Magaziner in der Migros arbeitet. Doch der Beamte habe ihn belehrt, er sei verpflichtet, die Videokamera zu dulden.</p>
<p>Weiter will der Gesetzeshüter einen Wohnungsschlüssel und Spanos Arbeitsplan, damit die Polizei den Film der Kamera alle zwei Tage auswechseln kann. Im Übrigen solle er die Sache niemandem erzählen, auch dem Hauswart nicht. Nachmittags kommt ein zweiter Polizist, um mit Spano einen Termin für die Installation zu vereinbaren. Erneut wehrt sich dieser vergeblich. Spano geht zur Hauptwache der Kantonspolizei, um sich zu erkundigen, ob das alles rechtmässig sei. Ja, alles korrekt, sagt man ihm am dortigen Informationsschalter.</p>
<p>Eingeschüchtert bittet Spano seine Kollegin Cinzia Guardia, ihm beizustehen. Guardia informiert sich beim BeobachterBeratungszentrum und erfährt, dass es ohne richterliche Anordnung keine Pflicht gibt, eine Videokamera der Polizei im Schlafzimmer zu dulden.</p>
<p>Deshalb fordert Guardia eine richterliche Verfügung, als der dritte Polizist zum vereinbarten Termin an der Haustür läutet. Die habe er nicht, meint er. Alles sei aber bereits mit Herrn Spano abgesprochen. Nein, sei es nicht, widerspricht Guardia. Ihr Bekannter wünsche keine Videokamera im Schlafzimmer. Basta. Spano nickt.</p>
<p>In dem Fall könne man nichts machen, sagt der Polizist und tritt den Rückzug an. Offenbar gebe es ein Missverständnis. «Dann hat er sich für die schlechte Arbeit seiner Kollegen entschuldigt», erzählt Guardia. Und fügt bei, sie sei nicht prinzipiell gegen Polizei, aber gegen solch amateurhaftes Vorgehen. «Da hat doch die Polizei versucht, einen einfachen Bürger zu übertölpeln.»</p>
<p>Die Polizei sieht keine Fehler im Verhalten ihrer Korps-Mitglieder. «Unsere Mitarbeiter fragten Herrn Spano an und erläuterten ihr Anliegen», meint der Mediensprecher. «Er zeigte Verständnis und war aus freien Stücken bereit, mit der Kantonspolizei zu kooperieren.» Als plötzlich erkennbar geworden sei, dass die Freiwilligkeit nicht mehr gegeben war, habe sich die Kantonspolizei zurückgezogen. Druckversuche habe es zu keiner Zeit gegeben.</p>
<p>Aussage steht gegen Aussage. War das Ganze vielleicht nur ein Missverständnis – wenn auch dreimal dasselbe? «Nein», erwidert Francesco Spano. «Ich verstand bereits beim ersten Mal sehr gut, was die Polizei wollte.» Und: «‹Nein› ist auch in Deutsch kein sehr schwieriges Wort.»</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Zweierlei Mass]]></title>
<link>http://ivinfo.wordpress.com/2009/09/28/zweierlei-mass/</link>
<pubDate>Tue, 29 Sep 2009 00:06:19 +0000</pubDate>
<dc:creator>ping</dc:creator>
<guid>http://ivinfo.wordpress.com/2009/09/28/zweierlei-mass/</guid>
<description><![CDATA[Aus der Nationalrätlichen Fragestunde: NR Maria Roth-Bernasconi (SP) stellt die Frage, ob bei der Üb]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Aus der Nationalrätlichen Fragestunde:</p>
<p>NR Maria Roth-Bernasconi (SP) stellt die Frage, ob bei der Überwachung von IV-Rentnern durch Detektive (insbesondere auch bei Filmaufnahmen) die Persönlichkeitsrechte des Überwachten gewahrt werden.</p>
<p>BR Pascal Couchepin sieht das nicht so eng mit den Persönlichkeitsrechten der IV-Bezüger &#8211; Sie befänden sich schliesslich nicht in der selben Situation wie Personen, die kein Geld vom Staat bezögen.</p>
<p><span style="color:#800000;">***</span></p>
<p><span style="color:#800000;">Aha, in welcher Situation denn genau, Herr Bundesrat? In einer rechtsfreien Zone?</span></p>
<p><span style="color:#800000;">***</span></p>
<p>BR Couchepin verweist darauf, falls diese Praxis nicht in Ordnung wäre, müsste ein Gericht dies erst feststellen. Wir werden die subtile Ironie, mit der BR Couchepin seine Aussagen zu schmücken pflegt, bestimmt vermissen&#8230;</p>
<p><a href="http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4811/307746/d_n_4811_307746_307829.htm">Wortprotokoll auf französisch</a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Schlämmer und die Grenzen des Humors: Wo hört der Spass auf? ]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/09/14/schlammer-und-die-grenzen-des-humors/</link>
<pubDate>Mon, 14 Sep 2009 17:21:07 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/09/14/schlammer-und-die-grenzen-des-humors/</guid>
<description><![CDATA[Die SZ berichtet heute, dass Hape Kerkeling gegen die Republikaner eine einstweilige Verfügung erwir]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;">Die <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/182/487586/text/" target="_blank"><span style="color:#000080;"><strong>SZ berichtet heute</strong></span></a>, dass Hape Kerkeling gegen die Republikaner eine einstweilige Verfügung erwirkt habe, mit welcher er diesen die Ausstrahlung eines Werbespots untersage.  Das Landgericht Köln habe &#8211; wird in dem Beitrag der SZ und dort zitiertem Anwalt Kerkelings Harro von Have berichtet &#8211; der Partei am Montag per einstweiliger Verfügung die weitere Ausstrahlung eines Wahlspots unter Bezug auf &#8220;Schlämmer“ untersagt . Es sei &#8211; so Have &#8211; absolut nicht zulässig, dass die Partei die Popularität seines Mandaten ausnutze.</p>
<p style="text-align:justify;">Diese Bemerkung ist insofern interessant, als sie den Finger in die Wunde einer Diskussion legt, die manche kurz vor und beim Start des von HSP alias Hape Kerkeling promoteten und gezwitscherten Films &#8220;Isch kandidiere&#8221; aufgetreten war: Darf man <!--more--></p>
<p>Politik so auf die Schippe nehmen, dass man in einer en vogue befindlichen Erscheinung von Kunstfiguren, die vor allem Hape Kerkeling, wenn auch nicht nur er,  geschaffen habe und schaffe, einem Wahlkandidaten Quasi-Realität einhauche?  Ob dadurch der Ernst von Wahlen, im Besonderen auch Bundestagswahlen und diese in der grössten Wirtschaftskrise Deutschlands seit Jahrzehnten verkannt oder der Wahlkampf zur Spassgesellschafts-Vergnügung verkomme?</p>
<p style="text-align:justify;">Ich meine, im Grundsatz nein, denn : Nur die Dinge, die man mit Humor nimmt, sind auch allen Ernstes zu ertragen.  Dinge, die man nicht auch mit Humor betrachtet, hat man noch nicht ernsthaft näher angesehen. Was man wirklich ernst  nimmt, muss auch Spass machen. Sonst macht man es ohnehin nicht wirklich gut.</p>
<p style="text-align:justify;">Und: Politik ist kein Tabu. Demokratie ebensowenig. Im Gegenteil. Sie sollen bürgernah und zum Anfassen sein. Und zur Meinungsfreiheit gehört glücklicherweise auch, nicht nur streitbar die Demokratie zu verteidigen, sondern sie auch mit dem Augenzwinkern im Knopfloch des verknautschten Mantels betrachten und verbal und kabarettistisch ad absurdum führen zu dürfen.  So wie es Schlämmer alias Kerkeling tut.</p>
<p style="text-align:justify;">Die Diskussion um &#8220;Wie weit darf Satire um Politik und Politiker gehen?&#8221; ist nicht neu. Und manche Sendung auch in den öffentlich-rechtlichen Sendern bot deftig Zündstoff bei der einen oder anderen mit spitzer Zunge und kabarettistischem wie   satirischem Schmirgelpapier anstelle weichen Fensterleders  blank gewischten und abgeschmirgelten Scheibe.</p>
<p style="text-align:justify;">Zu recht und innerhalb dieser Grenzen bewegt sich HK wie auch seine Kunstfigur Schlämmer. Und trotz der Kritik mancher daran, ob derlei Unernsthaftigkeit sein dürfe bei so ernster Sache wie Bundestagswahl haben Öffentlichkeit und Politiker und Wahlkandidaten auch überwiegend HK und HS und seinen Film und sein Gezwitscher darum mit Humor genommen, zu denen auch seine nach wie vor anhaltende öffentliche Präsenz und die des Horst Schlämmer auch in Medien gehören.</p>
<p style="text-align:justify;">Nun holt der Bumerang ihn ein. Was HK aber mit Humor aufnahm, wenn die Politprominenz  auch der Wahlparteien und andere Promis in ebenfalls quasirealen Statements auf roten Teppichen und in den Medien ins Mikro lobten über Horst Schlämmer, was ihm zupass kam als Sympathiewerbung für die Kunstfigur Schlämmer, den es vor dem Film und nach dem Film geben wird und auch für den Kinostart, das soll nicht für jeden gelten: Die Kunst- und Spassfigur wörtlich und beim Wort und als quasi-Realfigur nehmen und ihn zitieren und loben und einkleiden und vermarkten und promoten, das sollen und dürfen viele, aber das darf nicht jeder.</p>
<p style="text-align:justify;">Horst Schlämmer auf allen Sendern, in allen Zeitungen. Der stellvertretende Chefredakteur des Grevenbroicher Tagblatt und neue Kanzlerkandidat treibt sein spassiges Unwesen omnipräsent in allen Medien. Darf über seine Partei erzählen, aber vor allem auch: über seinen Film. Das ZDF schenkt Schlämmer &#8220;in persona&#8221; eine ganze Stunde von &#8220;Markus Lanz&#8221;, zieht die Sendung sogar um 75 Minuten vor,wirft das ganze Programm für den Kanzlerkandidaten über den Haufen und lässt Alexandra Kamp dort  seine Wahlkampfmanagerin, Simon Gosejohann den Fotografen geben und (echte oder quasireale?) Wahlkampfexperten Schlämmer (echte oder quasireale?) Tipps für die Politik und das richtige Auftreten inkl. Kleidung und Wahlwerbeplakaten geben, inkl.  Kinowerbebotschaft.</p>
<p style="text-align:justify;">Kunstfigur ad infinitum oder ad absurdum? Humor soll es sein. Wie auch immer beim Wort genommen man ihn allüberall medial aufnimmt. Und beabsichtigt ist von ihm selbst, dass man ihn als Figur so annimmt, als sei sie eben nicht nur Verkleidung. Er beherrscht das bis zur Perfektion, für die er von uns als Publikum auch so geliebt und mit Preisen verdient überschüttet wird.</p>
<p style="text-align:justify;">Was aber, wenn dann nicht die Parteien und nicht deren Politprominenz oder anderen Abgeordneten und Volksvertreter ihn als eben solche Kunstfigur beim Wort nehmen, zitieren, als sei er eben Teil der Realsatire Wahlkampf, zu der er den Bundestagswahlkampf mit Schlämmer macht, die ihm nach politischer Färbung annehmbar erscheinen?</p>
<p style="text-align:justify;">Wo ist die Grenze? Wer darf und kann die Kunstfigur Schlämmer da beim Wort nehmen, sie wörtlich (offenkundig inhaltlich richtig und nicht mit falschen Tatsachenbehauptungen) zitieren, sie ihrerseits ein Stück weit damit kritisieren. Wenn Schlämmer- <a href="http://www.tvspielfilm.de/news-und-specials/newsarchiv/talk-horst-schlaemmer-bei-markus-lanz,3851935,ApplicationArticle.html" target="_blank"><strong>wie auch hier nochmal zu lesen</strong></a> &#8211; selbst äussert: &#8221;  <strong><span style="color:#008000;"><em>Ich habe in meiner Rubrik &#8220;Knallhart nachgefragt&#8221; mit den Politikergrößen dieses Landes gesprochen, manchmal auch einen getrunken. Ich habe festgestellt, die meisten kochen mit Wasser. Was die nicht können, kann ich auch. Und deshalb habe ich gesagt, ich kandidiere selber und will ich in die Politik.&#8221;</em></span></strong></p>
<p style="text-align:justify;">Wenn es  in einem Wahlwerbespot der beklagten Partei heisst  &#8220;Wählen Sie die (&#8230;). Frei nach Horst Schlämmer: Schlechter als die anderen sind wir auch nicht.&#8221;</p>
<p style="text-align:justify;">Da muss man fragen: was ist das dann ? Werbung mit Hape Kerkeling ? Werbung mit einer ohnehin nicht existenten realen da ja nur quasirealen Figur? Welchen Stellenwert hat eine solche Kunstfigur ? Ist sie ein Kunstwerk? Ein urheberrechtlich relevantes &#8220;Werk&#8221;, das man nicht einmal zitieren darf?</p>
<p style="text-align:justify;">Angela Merkel und andere Politiker haben ihr Konterfei schon in schrillen Werbespots eines Autovermieters wiedergefunden. Werbung contra Persönlichkeitsrechte von Personen der Zeitgeschichte ohne ausdrückliche Einwilligung stehen dann zur Diskussion. Weder Kerkeling noch Schlämmer wurden als Konterfei anscheinend im Werbespot verwendet. Der Ausspruch der Kunstfigur Schlämmer und nicht einmal ein Ausspruch Kerkelings wurde zitiert. Ist dieses schutzfähig? Wenn man als Kunstfigur an die Wahlparteien und deren Kandidaten austeilt, muss man auch einstecken können. Wer so von ihnen wahr- und als solche auch ernstgenommen werden will in seinem Humor und seinem Talent kann und muss damit rechnen, auch einstecken zu müssen.Wie jeder andere Wahlkampfkandidat auch, sich gefallen lassen, dass seine Aussagen im Wahlkampf zitiert und in den Wahlkampfreden und -Spots aufgefriffen, angegriffen, zitiert oder widerlegt werden. Der Beigeschmack mag bitter sein, wenn das von Seiten einer Partei kommt, über die man keinen Spass versteht, weil sie zu weit rechts oder links steht, um sie noch als (v)erträglich und verfassungsverträglich anzusehen. Solange sie aber nicht verboten ist, wird die Demokratie an solchen Parteien wie an ihren Programmen auf den Prüfstand gestellt. Streitbare Demokratie ist daran seit Beginn der Geschichte der Bundesrepublik und unserer Verfassung in nach wie vor guter Verfassung nicht gescheitert. Man muss solche Parteien ernst nehmen. Keine Frage. Und sie ernsthaft in Schach halten.</p>
<p style="text-align:justify;">Wenn verfassungsfeindliche oder -schädliche Bestrebungen nicht wieder zu sehr an Raum gewinnen sollen.</p>
<p style="text-align:justify;">Aber : Sie ernst zu nehmen, muss das nicht auch der Humor dann ertragen, wenn er mit den Parteien selbst sein Spiel getrieben hat? Es würde ihm dann besser zu Gesichte stehen, mit den gleichen Mitteln des Humors Paroli zu bieten. Und nicht mit dem Mittel der einstweiligen Verfügung. Deren Anspruchsgrundlage und Begründung aus dem Bericht der SZ en detail nicht hervorgeht. Aber bei der man sich doch fragen wird und muss, wo hier der Vorwurf zu machen ist, der über das hinausgeht, was HSP und Schlämmer seit Monaten selbst inszenierten. Selbst und durch andere: Die Diskussion, das Gespräch, die Interviews, die mediale Inszenierung von und  mit Schlämmer. Als Kandidat. Dessen Äusserungen beim Wort genommen, zitiert und beantwortet wurden. Das Ärgernis, die fehlende Souveränität im Umgang mit dem Geschehen liegt doch hier wohl rein in der Partei, die agierte. Hätte Schlämmer, pardon: Kerkeling auch eine einstweilige Verfügung gegen SPD, CDU, FDP oder deren Kandidaten erwirkt, wenn DIESE Schlämmers Wahlkampfworte aufgegriffen und im Wahlspot aufgegriffen hätten? Oder wäre da die Toleranz des Humors Sieger geblieben. Weil es schmeichelhafter ist, wenn sich darin die eigene mediale Präsenz, Attraktivität und prominente Wirkung von Schlämmer alias Kerkeling widergespiegelt hätte? Während es weniger schmeichelt, von einer weniger genehmen Teilnehmerin am Wahlkampf &#8220;medial&#8221; gespiegelt zu werden? Damit mag man bei aller Schlämmer-Medienpräsenz und Vermarktung nicht gerechnet haben, während man versuchte, doch &#8220;wahlwerbetaktisch&#8221;  in aller Munde zu sein und von aller Prominenz und Politprominenz im Munde geführt und mitgeteilt zu werden. Und darin mag sich vielleicht die etwas über den eigenen Humor hinausschiessende Massnahme der einstweiligen Verfügung und die nicht so recht souverän anmutende Reaktion erklären.</p>
<p style="text-align:justify;">Nichts aber wäre doch fataler, als eine im Hauptsacheverfahren nicht stand haltende Verfügung &#8211; gerade bei Parteien, denen Schlämmer wie Kerkeling noch die Autorin weder Wasser auf die Mühlen noch Werbung mit seinem eigenen Humor zugestehen möchte.</p>
<p style="text-align:justify;">Humor, der zitiert wurde. Beim Wort genommen. Realsatire. Zu der auch die Erkenntnis gehört: Niemand ist vor der satirischen oder ernsthaften Antwort auf den eigenen Humor, das Echo auf der gleichen Argumentationsebene, auf die eigene Satire sicher, die er werbewirksam in die Welt geschlämmert, pardon&#8230;. gestreut hat. <span style="color:#000080;"><strong>Weisse Bescheid !?</strong></span></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Unerlaubte Nutzung von Bildern aus dem Internet]]></title>
<link>http://werbefotograf.wordpress.com/2009/09/11/unerlaubte-nutzung-von-bildern-aus-dem-internet/</link>
<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 07:36:30 +0000</pubDate>
<dc:creator>Dirk</dc:creator>
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<description><![CDATA[Ein Student, der ein Bild aus dem Internet klaut und daraus ein Composing einer Zeitung verkauft, is]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Ein Student, der ein Bild aus dem Internet klaut und daraus ein Composing einer Zeitung verkauft, ist in meinen Augen nicht wirklich clever. Selbst Schüler wissen schon, das dies nicht erlaubt ist. Ich habe schon von Jugendlichen Anfragen bekommen, ob sie eine Aufnahme von mir, auf ihrer privaten hompage nutzen können. Und hier in dem Fall stellt sich ein Student hin, und sagt mir hat der Verlag nichts über irgendwelche Rechte erzählt.</p>
<p>Ein anderer Punkt ist, dass 30,- € einfach viel zu wenig für diese Arbeit ist. Aber wer mit Illustrationen sein Geld verdienen möchte, sollte sich unbedingt mit Copyright, Persönlichkeitsrechten etc. auskennen, sonst kann es wirklich teuer werden.</p>
<p><span style='text-align:center; display: block;'><object width='425' height='350'><param name='movie' value='http://www.youtube.com/v/WB_x51nhhdI&#038;rel=1&#038;fs=1&#038;showsearch=0&#038;hd=0' /><param name='allowfullscreen' value='true' /><param name='wmode' value='transparent' /><embed src='http://www.youtube.com/v/WB_x51nhhdI&#038;rel=1&#038;fs=1&#038;showsearch=0&#038;hd=0' type='application/x-shockwave-flash' allowfullscreen='true' width='425' height='350' wmode='transparent'></embed></object></span></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Plastinierter Liebesakt verboten]]></title>
<link>http://gesundundmunter.wordpress.com/2009/09/08/plastinierter-liebesakt-verboten/</link>
<pubDate>Tue, 08 Sep 2009 15:01:52 +0000</pubDate>
<dc:creator>gesundundmunter</dc:creator>
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<description><![CDATA[AUGSBURG (dpa). Zwei plastinierte Leichen beim Sex: Das umstrittene Werk des Körperpräparators Gunth]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;"><strong><strong>AUGSBURG</strong> (dpa). Zwei plastinierte Leichen beim Sex: Das umstrittene Werk des Körperpräparators Gunther von Hagens darf weiterhin nicht öffentlich gezeigt werden. Das Verwaltungsgericht Augsburg bestätigte in einer Eilentscheidung am letzten Freitag das am 27. August erlassene Verbot der Stadt Augsburg. <span style="color:#000000;"><a href="http://www.aerztezeitung.de/?sid=563169"></a></span></strong></p>
<p style="text-align:justify;">Zur <span style="text-decoration:underline;">Begründung</span> hieß es, bei dem Leichen-Sexakt aus der Ausstellung &#8220;Körperwelten&#8221; handle es sich um einen &#8220;nicht gerechtfertigten Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde, die über den Tod hinaus wirkt&#8221;. Die Leichen der Verstorbenen seien unter Ausblendung ihrer Persönlichkeit &#8220;zur Materie degradiert&#8221;.</p>
<p style="text-align:justify;">Augsburgs Oberbürgermeister Kurt Gribl (CSU) begrüßte die Gerichtsentscheidung. Die Stadtverwaltung sehe sich durch das Verwaltungsgericht voll bestätigt. Sie hatte gegen von Hagens ein sofort vollziehbares Zwangsgeld von 10 000 Euro verhängt. Gribl hatte persönlich das Verbot umgesetzt und den Akt verhüllt. Ein Sprecher der Körperwelten-Ausstellung wollte keine Stellungnahme abgeben.</p>
<p><em>Az.: 7 S 09.1266</em></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Aufgeflogen: Die geheimen Tricks der Pfenning-Marketingabteilung -Polizei schreitet ein! ]]></title>
<link>http://heimatundnatur.wordpress.com/2009/09/08/aufgeflogen-die-geheimen-tricks-der-pfenning-marketingabteilung-polizei-schreitet-ein/</link>
<pubDate>Tue, 08 Sep 2009 13:21:45 +0000</pubDate>
<dc:creator>heimatundnatur</dc:creator>
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<description><![CDATA[Die Aufgabe des Marketing-Managements ist es, das Niveau, den zeitlichen Ablauf und das Wesen der Na]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Die Aufgabe des Marketing-Managements ist es, das Niveau, den zeitlichen Ablauf und das Wesen der Nachfrage so zu beeinflussen, dass damit zur Erreichung der Unternehmensziele beigetragen wird. Pélagie Mepin &#8211; Leiterin Marketing &#38; Kommunikation bei Pfenning &#8211; hat diese Aufgaben zu erfüllen. Leider ist ihr an ihrem Pfenning-Infostand das rechte Maß abhanden gekommen.</p>
<p>Die Kommunikationsfachfrau Mepin fotografierte am Infostand in Heddesheim wahllos Passanten. Allerdings tat sie das ohne die Fotografierten vorher um Erlaubnis zu fragen.</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-113" title="Infostand IG neinzupfenning" src="http://heimatundnatur.wordpress.com/files/2009/09/a_infostand.jpg" alt="Infostand IG neinzupfenning" width="500" height="333" /></p>
<p>Vielleicht verfügte sie nicht über den nötigen rechtlichen Sachverstand? Vielleicht war der Pfenning-Leitsatz: &#8220;Die<br />
Tatsachen sprechen für sich&#8221; daran schuld? Vielleicht hat sie auch nicht mitbekommen, dass sich bereits eine Passantin über die illegalen Bildaktivitäten beschwert hat? Vielleicht hätte sie sich dem &#8220;Unbekannten&#8221;, der dann auch die Bilder löschen durfte abstimmen sollen? Vielleicht..? Oder ist das alles eine nebulöse Kommunikations-Strategie?</p>
<div id="attachment_114" class="wp-caption aligncenter" style="width: 335px"><img class="size-full wp-image-114" title="Polizei und Uwe Nitzinger" src="http://heimatundnatur.wordpress.com/files/2009/09/a_polizei_nitzinger.jpg" alt="Polizei und Uwe Nitzinger" width="325" height="392" /><p class="wp-caption-text">Polizei und Uwe Nitzinger</p></div>
<p>Die Polizei sorgte letztendlich für den nötigen Durchblick und die entsprechende Weitsicht im Hause Pfenning. Die Marketingfrau Mepin zierte sich zuerst die Bilder zu löschen. Die <a href="http://heddesheimblog.de/2009/09/05/werben-um-die-burgerstimmen-polizei-vor-ort-wegen-fotoaufnahmen/" target="_blank">Polizei kündigte an</a> dann die Kamera zu beschlagnahmen und dem Staatsanwalt zu übergeben. Dies zeigte<br />
Wirkung. Die Frau wurde aktiv und unter Kontrolle wurden die Bilder entfernt.</p>
<div id="attachment_115" class="wp-caption aligncenter" style="width: 496px"><img class="size-full wp-image-115" title="Pélagie Mepin löscht illegale Bilder" src="http://heimatundnatur.wordpress.com/files/2009/09/mepin_karnasch_bilder.jpg" alt="Pélagie Mepin löscht illeagle Bilder" width="486" height="325" /><p class="wp-caption-text">Pélagie Mepin löscht illeagle Bilder</p></div>
<p style="text-align:center;"><strong>Der Pfenning-Slogan ist ja: &#8220;Wir freuen uns auf Heddesheim&#8221;</strong></p>
<p style="text-align:center;"><strong>Wir freuen uns aber nicht auf Pfenning! </strong></p>
<p style="text-align:center;"><strong></p>
<div id="attachment_192" class="wp-caption aligncenter" style="width: 410px"><strong><a href="http://www.twitter.com/proheddesheim"><img class="size-full wp-image-192" title="PRO Heddesheim - Keine Spedition Pfenning in Heddesheim" src="http://heimatundnatur.wordpress.com/files/2009/09/logo_keine-spedition-pfenning_16.jpg" alt="PRO Heddesheim - Keine Spedition Pfenning in Heddesheim" width="400" height="201" /></a></strong><p class="wp-caption-text">PRO Heddesheim - Keine Spedition Pfenning in Heddesheim</p></div>
<p></strong></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Googles Augenwischerei]]></title>
<link>http://dominiquestrebel.wordpress.com/2009/09/01/googles-augenwischerei/</link>
<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 07:54:13 +0000</pubDate>
<dc:creator>dominiquestrebel</dc:creator>
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<description><![CDATA[Die Löschfunktion von Googles StreetView taugt nichts: Wer das gegenüber liegende Haus eingibt, die ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><strong>Die Löschfunktion von Googles StreetView taugt nichts: Wer das gegenüber liegende Haus eingibt, die Ansicht um 180 Grad dreht, sieht das scheinbar gelöschte Haus noch immer.</strong></p>
<p>Löschen von Häusern auf StreetView geht ganz einfach. Unten links auf dem angewählten Bild drückt man den Button &#8220;Neues Problem melden&#8221;, verlangt die Löschung des Hauses und wenige Stunden später erscheint nur noch ein schwarzes Loch anstelle des Bildes. Das ist ja eigentlich super.</p>
<p>Nur: Wählt man sich beim Nachbarhaus ein und spaziert virtuell die Strasse etwas rauf und runter, kann man das gelöschte Haus problemlos weiterhin einsehen. So wird Googles Löschfunktion zur reinen Augenwischerei.</p>
<p>Wer seine Privatsphäre bedroht sieht, müsste eigentlich sämtliche Häuser im Umfeld des eigenen Hauses löschen. Und erstaunlich: Das ist grundsätzlich auch möglich, denn Google prüft nicht, ob ein Löschungsantragsteller auch wirklich berechtigt ist. So kann man jedermanns Haus löschen. Macht das Schule, wird Google Streetview zu Makulatur.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Über den Einfluss der ärztlichen Aufklärung: Einwilligung in HTx]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/07/21/uber-den-einfluss-der-arztlichen-aufklarung-einwilligung-in-htx/</link>
<pubDate>Tue, 21 Jul 2009 09:41:46 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/07/21/uber-den-einfluss-der-arztlichen-aufklarung-einwilligung-in-htx/</guid>
<description><![CDATA[Herzensangelegenheiten Ärztliche Aufklärung vor und für operative Eingriffe(n) unterliegt rechtliche]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><a href="http://tinyurl.com/nu5fhb" target="_blank"><img class="alignnone size-full wp-image-820" title="herzzeit" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/07/herzzeit.jpg" alt="herzzeit" width="500" height="333" /></a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://tinyurl.com/nu5fhb" target="_blank"><strong><span style="color:#000080;">Herzensangelegenheiten</span></strong></a></p>
<p style="text-align:justify;">Ärztliche Aufklärung vor und für operative Eingriffe(n) unterliegt rechtlichen Regeln und medizinischen Möglichkeiten. Beiden jeweils für sich und miteinander harmonierend gerecht zu werden ist oft eine Gratwanderung. Im besonderem Masse an den Grenzen des Lebens und Überlebens von Patienten. Oft diskutiert und diskussionswürdig bei Fragen der Patientenverfügung und Betreuungsvollmachten, die in den vergangenen Monaten die Medien verstärkt beschäftigte.</p>
<p style="text-align:justify;">Dort nicht selten auch thematisiert die Grenzen der ärztlichen Prognose, der objektiven medizinischen Bewertungsmaßstäbe zu Erkrankung, Lebensqualität und Lebensdauer und deren Abwägung und Bewertung durch betroffene Patienten, aber auch ihrer Angehörigen oder bevollmächtigten Personen für den Fall, keine eigenen Entscheidungen mehr treffen zu können.</p>
<p style="text-align:justify;">Objektive Kriterien und subjektive Wertmaßstäbe finden vielerlei Reibungs- und Kollisionspunkte. Die Frage stellt sich, wem steht die Entscheidung dann zu, wie weit der Patient sich einer vorgeschlagenen, möglichen, risiko- oder belastungsreichen oder gebotenen Behandlung beugen muss (weil andere für ihn entscheiden&#8230;entscheiden müssen) oder entziehen kann. Auch durch etwaige nicht rational erscheinende frühere mündliche oder schriftliche Erklärungen. Wo endet die Entscheidungsfreiheit des Patienten, wie weit können und werden möglicherweise dann Ärzte ihren Entscheidungsmaßstab an seine Stelle setzen &#8211; ist die Angst mancher. Wie weit mag dann auch durch die jeweilige ärztliche Prognose Einfluss auf<!--more--></p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">
<p>die Entscheidenden genommen werden? Bewusst, unbewusst. Auf Patienten und ihre durch Patientenverfügung bevollmächtigten Stellvertreter. In welchem Umfang ist ärztliche Prognose objektiv und ärztliche Aufklärung nach Inhalt, Stil, objektiver, subjekltiver, bewusster, unbewusster Färbung Einfluss nehmend und ausschlaggebend für die Fortsetzung oder Wahl der Behandlung und ihrer Ausgestaltung? Ärztliche Prognose und Aufklärung, die oft gerade dann nicht punktgenau sein kann, selbst wenn sie sich darum bemüht, Leben nicht aus haftungsrechtlichen, ethischen, rechtlichen oder medizinisch machbaren Gründen um jeden Preis verlängern zu wollen.</p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">An eben diese Grenzen und Spannungsverhältnis zwischen &#8220;blosser&#8221; sachlicher, objektiver und wahrheitsgemässer Aufklärung unter Respekt der eigenen freien Entscheidung des Patienten, sei er auch zu alt oder zu jung oder sonst möglicherwerweise nur aus ärztlicher Sicht nicht allein entscheidungsreif und -fähig einerseits und dem Selbstbestimmungsrecht und freiem Willen eben dieses Patienten andererseits muss man unwillkürlich <a href="http://www.bielertagblatt.ch/News/Vermischtes/148606" target="_blank"><span style="color:#000080;"><strong>bei dieser Geschichte denken.</strong></span></a> Über ein 14jähriges Mädchen, das eine Herztransplantation strikt verweigerte. Und &#8211; offenbar nach &#8220;aktualisierten&#8221; ärztlichen Erklärungen über die Risiken des Eingriffes und der Prognose zu diesem &#8211; doch noch geändert habe.</p>
<p style="text-align:justify;">Man kommt ins Grübeln,&#8230;. ob und wie weit die ärztliche Aufklärung vor ihrer Ablehnung und vor ihrer nunmehrigen Zustimmung zum Eingriff dem Anspruch auf reine Objektivität der sachgerechten Aufklärung gerecht gewesen sein mag. Und wovon die Aktualisierung der medizinischen  Prognose bestimmt wurde. Und mit dieser auch die Freiheit des Willens von <a href="http://www.bielertagblatt.ch/News/Vermischtes/148606" target="_blank"><strong><span style="color:#000080;">Hannah Jones.</span></strong></a></p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:center;"><strong><span style="color:#000080;">© Copyright by Liz Collet</span></strong></p>
<p style="text-align:center;"><strong><span style="color:#000080;">Bildquellen:</span></strong></p>
<p style="text-align:center;"><strong><span style="color:#000080;">RFL:<br />
</span></strong></p>
<p style="text-align:center;"><strong><a href="http://tinyurl.com/nu5fhb" target="_blank"><strong><span style="color:#000080;">Herzensangelegenheiten</span></strong></a></strong></p>
<p style="text-align:center;"><strong><strong><span style="color:#000080;">Print, Poster, grusskarten, Fine Art:<br />
</span></strong></strong></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.mygall.net/product_info.php?info=p37151_Endless.html" target="_blank"><strong><span style="color:#000080;">Endless</span></strong></a></p>
<p style="text-align:center;"><strong><span style="color:#000080;">Motiv auch im <a href="http://www.redbubble.com/people/smoothbreeze7/calendars/1822995-3-heartlights-and-heartbeats" target="_blank">Calendar Heartlights &#38; Heartbeats</a><br />
</span></strong></p>
<p style="text-align:center;">
<p style="text-align:center;">
<p style="text-align:center;">
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></title>
<link>http://werbefotograf.wordpress.com/2009/07/07/personlichkeitsrecht/</link>
<pubDate>Tue, 07 Jul 2009 17:42:10 +0000</pubDate>
<dc:creator>Dirk</dc:creator>
<guid>http://werbefotograf.wordpress.com/2009/07/07/personlichkeitsrecht/</guid>
<description><![CDATA[Grundsätzlich gilt, daß für alle kommerziellen Veröffentlichungen, das Einverständnis aller abgebild]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:left;"><a href="http://www.dirk-beumer.de/industry/" target="_blank"><img class="aligncenter" style="border:0 none;margin:10px;" src="http://www.dirk-beumer.de/data/workspace/uploads/2001b5518722f36481a02d5395469459.jpg" alt="" width="660" height="206" /></a>Grundsätzlich gilt, daß für alle kommerziellen Veröffentlichungen, das Einverständnis aller abgebildeten Personen erforderlich ist. Und es sollte eine schriftlichen Freigabeerklärung vorliegen.</p>
<h4 style="text-align:left;"><em>Bei redaktionellen Beiträgen gibt es aus Gründen der Informations- und Meinungsfreiheit verschiedene Ausnahmen: </em></h4>
<p><strong>1. Im Interesse der Kunst</strong><br />
Bildnisse, die dem Interesse der Kunst dienen, dürfen in diesem Bereich veröffentlicht werden.</p>
<p><strong>2. Personen als Beiwerk einer Aufnahme</strong><br />
Dies greift, wenn ein anderes Bildelement ausschlaggebend ist, z.B. Bei einem Sonnenuntergang, bei dem Menschen mit im Bild sind aber eher kleiner und nicht als Hauptmotiv.</p>
<p><strong>3. Mehrpersonenbildnisse</strong><br />
Es muss eine Massenhaftigkeit im Vordergrund der Bildaussage stehen. Wie bei Versammlungen, Veranstaltungen oder Demonstrationen.</p>
<p><strong>4. Personen der Zeitgeschichte</strong><br />
Politiker, Schauspieler, Sportler etc. Unter Zeitgeschichte fällt alles, bei dem die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an Informationen hat.</p>
<p>Die Aufnahmen dürfen das Persönlichkeitsrecht der abgebildetetn Person nicht verletzen oder einschränken. Bei Nichteinhaltung können die Strafen von Honoraranforderungen, und Schadensersatzanforderungen bis zur der erzwungenen Vernichtung der Vervielfältigungsstücke reichen.</p>
<p>Siehe auch <a href="http://werbefotograf.wordpress.com/2009/03/29/vertrage-fur-fotografen/" target="_self">Modelrelease-Vertrag</a></p>
<p><em><br />
Quelle: Kunst- und Urhebergesetz (KUG) §§ 22 &#38; 23 (Persönlichkeitsrecht)</em></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Über Leistungs- und Kaufkraft ?]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/06/24/uber-leistungs-und-kaufkraft/</link>
<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 05:02:38 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/06/24/uber-leistungs-und-kaufkraft/</guid>
<description><![CDATA[&#8230;.dachte und fragte mich jemand, der diese Arbeit Broken World von mir entdeckte. Und der von ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:justify;">&#8230;.dachte und fragte mich jemand, der diese Arbeit</p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.mygall.net/product_info.php?info=75986" target="_blank"><img class="alignnone size-full wp-image-737" title="AMGBrokenFC" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/06/amgbrokenfc.jpg" alt="AMGBrokenFC" width="500" height="333" /><br />
</a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="http://www.mygall.net/product_info.php?info=75986" target="_blank"><span style="color:#008000;"><strong>Broken World</strong></span></a></p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">von mir entdeckte. Und der von mir auf seine Frage, wann ich das Bild gemacht hätte, die Antwort &#8220;Anfang 2005&#8243; erhalten hatte. Nun &#8211; ein anderer als ich würde das winzige Detail HEUTE vielleicht als bewusst, als gezielt, als symbolisches und thematisches Stilmittel in seiner eigenen grossartigen Bildidee verkaufen. Derlei widerstrebt  nicht nur meinem Naturell, es ist auch nicht einmal nötig, um sich bei nochmaliger und eingehender Betrachtung des Bildes, seiner unverminderten aktuellen Gültigkeit (die allein schon erschreckend betroffen macht) mit allerlei Assoziationen und Gedanken und auch Emotionen wieder zu finden. Die Plastiktüte &#8211; völlig unabhängig von dem  Namen darauf &#8211; stand nur als Symbol leichten und wenigen, armen und hastig gepackten Gepäcks. Schnell gegriffen, weil sie keinen Koffer besassen oder weil nicht die Zeit blieb, diesen lange zu suchen, zu packen. Weil es <!--more--></p>
<p style="text-align:justify;">nur schnell gehen musste. Bevor&#8230;.. ja, das blieb der weiteren Fantasie überlassen, die jeder weiter reisen lassen konnte. Zurückblickend in ein Kapitel, das die beiden verlassen. In dem Mauern und Fugen ebenso auseinander geraten waren, wie sie es noch im Zeitpunkt der Trennung, des Fortgehens, des Abschieds, der Flucht, des Schrittes in den Neubeginn in ein noch ungeordnetes, noch nicht neu strukturiertes, noch nicht gesichertes neues Leben, zumindest ein neues Kapitel vor sich hatten. Wie viele Menschen. Nicht erst in Zeiten der Wende, des Mauerfalls. Immer dann, wenn Menschen zu jeder Zeit eine ganz persönliche Wende, eine ganz individuelle ihres eigenen Lebens oder ihrer Zeit in die Hand nehmen, erleben, davon betroffen werden. So alltäglich und jederzeit, wie sie symbolisch oder tatsächlich eben auch und vor allem zwischen den Weichenstellungen und mit ihnen zwischen den Gleisen geschehen. Die Erstveröffentlichung des Bildes (als Grossansicht <a href="http://www.fotocommunity.de/pc/pc/mypics/480709/display/3129607" target="_blank"><strong>auch hier</strong></a> zu sehen) geschah als Illustration eines Krimis&#8230;. ein wenig für das Kopf-Kino der Betrachter mit dem Titel &#8220;Als ihre Welt zerbrach&#8221; und mit folgendem Einleitungstext:</p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:right;">Als ihre Welt zerbrach<br />
geschah es &#8230;&#8230;..<br />
am hellichten Tag&#8230;..<br />
danach liess sie alles zurück&#8230;<br />
nur keine Spuren&#8230;&#8230;..<br />
im Nichts, das ihre Vergangenheit</p>
<p style="text-align:right;">wie eine weisse Fläche zurückliess, &#8230;&#8230;&#8230;<br />
als hätte es sie nie gegeben&#8230;&#8230;.</p>
<p style="text-align:right;">dann gingen sie in einen ungewissen Neubeginn,&#8230;<br />
mit nur wenig, das sie hatten,&#8230;<br />
aber es gab nur diesen Weg &#8230;&#8230;<br />
und kein Zurück.</p>
<p style="text-align:justify;">Heute könnte man das Bild zeigen und könnte, müsste aber nicht einmal einen Titel dazu setzen. Und allein das eine kleine Detail würde zweifellos bei &#8212;sagen wir 90% ? &#8211; sagen wir: bei den meisten der Betrachter die eine Assoziation wecken. Arcandor.</p>
<p style="text-align:justify;">Und/oder : Krise.</p>
<p style="text-align:justify;">Und vielleicht noch: Fluchtreflex, am liebsten nichts wie weg. Und: Schön wär&#8217;s.</p>
<p style="text-align:justify;">Auf das Bild angesprochen und auf der Suche im Archiv danach geht mir dieses kleine Detail nicht so recht aus dem Sinn. Und wie diese Kleinigkeit Karriere machen kann. Karriere der Aktualität, prominent durch Krise.  Damals ein zufälliges Detail. Kein prophetisches. Nein, nein, ich bin kein Wirtschaftsweiser mit besonderen prognostischen Fähigkeiten. Diese Arbeit von mir, die bereits Anfang 2005 entstand, könnte heute &#8211; nicht nur, aber aufgrund eines damals rein zufälligen Details &#8211; auch unter dem Titel &#8220;Arcandor&#8221; stehen. Vor 50 Jahren hätte &#8220;Arcandor&#8221; auch der Name eines Abenteuer- oder Fantasyromans sein können, der Name einer Insel, einer  noch nicht in den Karten verzeichneten, die kleine Jungs in grossen Fantasyfilmen auf überdimensionalen weissen Drachen namens Fuchur ihre Welt verlassen, weil scheinbar in der eigenen Welt Phantasien und die Freude zur Fantasie, zur Kreativität, die Kraft, der Mut, an Träume und Potentiale zu gleuben und sie auch entstehen, Realität werden zu lassen schwinden und verschwinden. Lähmend am Ende und bei dem ohne Michael Ende nur Nichts bleibt. Oder eben bliebe. Wenn man sich die Fantasie rauben lässt. Und nicht aufsteht und sich auf den Weg macht.</p>
<p style="text-align:justify;">Heute ist &#8220;Arcandor&#8221; alles andere als ein Name, der Kraft seiner Fantasie, seine Leistungskraft klänge nach &#8220;Ahhhh&#8230;can d&#8217;or&#8221;&#8230;. so ein bisschen halt nach &#8220;Ahhhh&#8230;. wir können (ver)Gold(en)&#8221;&#8230; aber so ist das mit den fantasievollen Namen, sie führen auch nur zurück in die raue Realität <img src='http://s.wordpress.com/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> )) &#8211; die nicht der schlechtesten einer sein muss. Von einer Insel, einem Land, von der auch Bastian in Ende&#8217;s Geschichte zurückkehrte, um die Realität nach den bestandenen Herausforderungen seiner Träume zu bestehen. Arcandor, ist  alles andere als ein Versprechen, das Arbeit, Kreativität, Fantasie und etwas zu schaffen zu stehen scheint. Nicht kleine Jungs flüstern solche Namen wie geheime Ziele ihrer Träume und glauben an Welten, in denen alles möglich und zu erreichen scheint, wenn man Mut besitzt, Herausforderungen anzunehmen.  Es scheint vielmehr, als mache das Flüstern des Namens grosse zu wieder kleinen Menschen, aber mutlose, die es für eine unendliche Geschichte halten, die eben nicht mit einem Ende &#8211; diesem und jenem &#8211; aufwarten kann, das happy ENDEt.</p>
<p style="text-align:justify;">Es ist die Zufälligkeit, welche Tüte, welche LOHNtüte sie als Chance anfangs in die Hand genommen haben, die ihnen zum &#8230;&#8230;&#8230;.Los wird. Einem scheinbar unabänderlichem. Solange sie nicht das Geld, die Chance, die Gelegenheit erhalten, nach einem weiteren Los zu greifen, das aus ihrem Los des Stempels  darauf und aus ihnen wieder Gewinner macht.</p>
<p style="text-align:justify;">Wenn ich mir HEUTE, vier Jahre später das Bild erneut betrachte, ist es nicht so sehr die Tatsache, DASS noch immer Menschen mit kleinem, leichtem und wnigem Gepäck unterwegs sind. Unterwegs zu sein, das ist Menschen nicht neu. Das waren sie immer. Und in Bewegung zu bleiben, nicht festgefahren zu bleiben, ist eines der genetischen Potentiale, das den Menschen in der Entwicklung überleben lässt. Stand up and Go. But Go.</p>
<p style="text-align:justify;">Nein, es ist eben diese Zufälligkeit, mit der die Menschen von Brüchen ihres Lebens betroffen werden, die sie so betroffen macht. Und den Betrachter. Der irgendwie ahnt, dass er vielleicht schon, vielleicht nur noch nicht, ebenso zufällig ins Bild, in eine solche unendliche Geschichte gezogen werden könnte. Dass nicht nur ihre, sondern sehr unvorbereitet, ohne lange oder überhaupt noch sehr viel packen zu können, auch seine eigene Welt dann aus den Fugen gerät. Und schwer zu kitten. Schwer wieder in Tüten zu kriegen. Nicht nur Lohntüten. Krise.</p>
<p style="text-align:justify;">Die Tüte und ihr Aufdruck, der Name des Unternehmens darauf ist noch immer zufällig und noch immer austauschbar. Und letzteres ist &#8211; leider &#8211; ja das alles anderes als Beruhigende daran. Für jeden Betroffenen und jeden, der morgen betroffen sein kann von der Krise und ihren Folgen. Nur: Krisen machen Menschen nicht wertloser, als sie es noch 5 Minuten vor der Kündigung waren. Noch vor dem Stück weissem Papier mit etwas Druckerschwärze darauf.  Nur weil jemand, ein Unternehmen, das in der Insolvenz letztlich ohne die Menschen doch nur ein Sammelsurium von Betriebsgeräten und zu wenig Geld ist,  sich den Wert dieses Menschen, seiner Leistungsfähigkeit und Leistungskraft nicht mehr leisten kann. Nicht der Mensch, der gehen muss, verliert seine Leistungskraft und seinen Wert, sondern der, welcher ihn sich nicht mehr leisten kann. Das Unternehmen hat nicht mehr die Kraft zur Leistung. Wer also ist das Papier nicht wert, auf dem die Kündigung steht? Und wer verdient es, nach wie vor als Mensch und wert behandelt zu werden, wie ein Mensch und zwar einer, der fähig ist, zur Leistung fähig und keine zu verwaltende, angeblich leistungsschwache Partie im Spiel, in der knappe Ressourcen nicht an angeblich leistungsmüde, leistungsunwillige Nummern in der Arbeitslosenstatistik vergeben werden können, sollen. Wenn diese sich nicht &#8211; zuerst einmal, bitte schön! &#8211; solcher Leistungen wert erweisen.</p>
<p style="text-align:justify;">Ja?</p>
<p style="text-align:justify;">So schnell wird einfach durch das zufällige Los, welche (Lohn)Tüte man gezogen hat, der Mensch angeblich leistungsschwach&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;doch nur leistungsschwach <strong>geredet</strong>. Vorzugsweise von denen, die sich seine Leistungsstärke nicht mehr leisten konnten. Ein verbales Ablenkungsmanöver. Gerede, nichts als Gerede, gegen das die Gegenrede gewachsen ist.  Das nicht schweigend hingenommen werden muss. Weil man noch immer seine Stimme hat. Und mehr als das. Und des Brot man nicht mehr isst, des Wort muss man spätestens dann weder reden, noch glauben und sich davon klein reden lassen, &#8230;&#8230;&#8230;.</p>
<p style="text-align:justify;">Was man als Mensch wert ist, welches Potential, welche Kraft und welche Stärken und Qualitäten man hat, erfährt man am besten in der Krise. Vor allem, was man &#8211; scheinbar &#8211; noch oder nicht mehr wert ist. In vielerlei Sinn und auf vielerlei Weise. Aber das ist dann wiederum ein ganz eigenes Kapitel.</p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;"> <img src='http://s.wordpress.com/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p style="text-align:justify;">© Copyright by Liz Collet</p>
<p style="text-align:justify;">Bildquelle: <strong><a href="http://www.mygall.net/product_info.php?info=75986" target="_blank"><span style="color:#008000;"><strong>Broken World</strong></span></a></strong></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BGH: Leistungsbewertung von Lehrern im Internet]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/06/23/bgh-leistungsbewertung-von-lehrern-im-internet/</link>
<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 14:02:36 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/06/23/bgh-leistungsbewertung-von-lehrern-im-internet/</guid>
<description><![CDATA[1 Click = Art 5 GG? Der BGH hat [Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08] die Bewertung der Leistung]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:center;"><a href="https://www.zoonar.de/801272" target="_blank"><img class="alignnone size-full wp-image-729" title="17510821art5" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/06/17510821art5.jpg" alt="17510821art5" width="500" height="333" /><br />
</a></p>
<p style="text-align:center;"><a href="https://www.zoonar.de/801272" target="_blank"><strong>1 Click = Art 5 GG?</strong></a></p>
<p style="text-align:center;">
<p style="text-align:justify;">Der BGH hat [Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08] die Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird, <!--more-->in einem heutigen Urteil als zulässig erachtet.</p>
<p style="text-align:justify;">Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa &#8220;cool und witzig&#8221;, &#8220;beliebt&#8221;, &#8220;motiviert&#8221;, &#8220;menschlich&#8221;, &#8220;gelassen&#8221; und &#8220;guter Unterricht&#8221;. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgte die klagende Lehrerin in den Vorinstanzen [LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008,OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008] erfolglos einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de.</p>
<p style="text-align:justify;">Auch der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision nun  zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align:justify;"><strong>Ausdrücklich unter den Umständen dieses Streitfalls</strong> hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasse der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen bezögen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte sei auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben sei. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellten Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin beträfen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genieße. Konkrete Beeinträchtigungen habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen seien weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben würden, mache sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden sei. Die Meinungsfreiheit umfasse grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.</p>
<p style="text-align:justify;">Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer könne nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall sei im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, habe die Klägerin nicht vorgetragen.</p>
<p style="text-align:justify;">
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;Datum=2009&#38;Sort=3&#38;nr=48373&#38;pos=0&#38;anz=137" target="_blank"><span style="color:#339966;"><strong>Pressemitteilung BGH Nr 137/2009</strong></span></a></p>
<p style="text-align:justify;padding-left:30px;"><span style="color:#0000ff;"><strong>Kommentar zur Entscheidung:</strong></span></p>
<p style="text-align:justify;padding-left:30px;"><strong><span style="color:#0000ff;">Es wird nicht lange dauern, bis manche Dritte diese Entscheidung als Referenz für die eigenen Pläne benutzen und fälschlicherweise als Generalerlaubnis missinterpretieren, alles und jeden im Internet anonym bewerten, abwerten und anprangern zu dürfen, ohne dass damit immer auch eine wahrheitsgemässe und fachkompetente Einschätzung verbunden sein wird. Der besseren  Einschätzung von Ärzten in ihrer Fachkompetenz und Qualität oder der Optimierung bei der freien Arztwahl &#8211; um nur ein Beispiel herauszugreifen &#8211; dürfte kaum wirklich gedient sein, wenn anonyme und in ihrer eigenen Befähigung solcher Werturteile nicht transparent werdende Wertungen erfolgen. Wer mit &#8220;TÜV&#8221; und anderen Begriffen für derlei Bewertungen hausieren geht, erweckt die irreführende Illusion qualifizierter Werturteile für die zu bewertenden Ärzte, Personen, Berufsgruppen. Meinungsfreiheit, unter welche der BGH mit seiner heutigen Entscheidung die Benotung von Lehrern im genannten Fall als zulässig angesehen hat, schützt zwar Werturteile. Aber dann sollten sie auch als solche klar erkennbar bleiben. Und zu trennen von Tatsachenbehauptungen. Die wahr sein müssen, um zulässige Meinungsäusserung zu sein und zu bleiben. Dem Laien sind solche juristischen Feinheiten kaum  geläufig und von ihm auch nicht so leicht zu unterscheiden, womit er es bei solchen Portalen und deren Benotungen und Bewertungen zu tun hat. </span></strong></p>
<p style="text-align:justify;padding-left:30px;"><strong><span style="color:#0000ff;">Wer mit &#8220;Ärzte-TÜV&#8221; wirbt, muss der Erwartung objektiver, objektiv transparenter und überprüfbarer Tatsachen der Bewertung Rechnung tragen. Anderenfalls geht der Wert der Meinungsäusserung auch nicht über bloss subjektiv bleibende Benotungen ohne fachlichen Be-WERT-ungsinhalt  hinaus. Darüber sollte das Publikum dann auch nicht getäuscht werden, egal ob man es Patienten, Gesundheitsverbraucher oder Kunden nennt.</span><br />
</strong></p>
<p><span style="color:#339966;"><strong>Bildquelle: © Copyright by Liz Collet, </strong></span></p>
<p><span style="color:#339966;"><strong>Details zu Nutzungsrechten für dieses und andere Bildmotive  auf Anfrage<br />
</strong></span></p>
<p style="text-align:justify;">
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BVerfG: Aktuelle Entscheidungen ]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/06/19/bverfg-aktuelle-entscheidungen/</link>
<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 20:29:59 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/06/19/bverfg-aktuelle-entscheidungen/</guid>
<description><![CDATA[1. Genetischer Fingerabdruck: Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Speicherung des &#8220;genet]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p style="text-align:center;"><img class="alignnone size-medium wp-image-715" title="6477849" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/06/6477849.jpg?w=300" alt="6477849" width="300" height="200" /></p>
<p style="text-align:center;">
<p style="text-align:justify;"><strong>1.</strong><strong> </strong></p>
<p style="text-align:justify;"><em><span style="color:#008000;"><strong>Genetischer Fingerabdruck: Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Speicherung des &#8220;genetischen Fingerabdrucks&#8221; erfolgreich</strong></span></em></p>
<p style="text-align:justify;">Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in zwei Fällen (Beschluss vom 22. Mai 2009 – <strong><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090522_2bvr028709.html">2 BvR 287/09, 2 BvR 400/09) </a></strong>die Anwendung der Bestimmung des § 81g Abs. 1 StPO für verfassungswidrig erklärt. Diese Entscheidung erfolgte <strong>im Anschluss an die grundsätzliche Billigung der Vorschriften über den „genetischen Fingerabdruck“ </strong>bei verurteilten Straftätern (Beschluss vom 14. Dezember 2000 &#8211; 2 BvR 1741/99 -, BVerfGE 103, 21; dazu Pressemitteilung Nr.  8/2001 vom 18. Januar 2001).</p>
<p style="text-align:justify;">Quelle und Details: <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-062.html" target="_blank"><strong><strong>Pressemitteilung Nr. 62/2009 vom 17. Juni 2009</strong></strong></a></p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;"><strong><strong>2.</strong></strong></p>
<p style="text-align:justify;"><span style="color:#008000;"><em><strong>Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen drohender Veroeffentlichung eines  Kinofilms  über &#8220;den Kannibalen von Rotenburg&#8221; abgelehnt</strong></em></span></p>
<p style="text-align:justify;"><strong><strong>Mit Beschluss vom 17.6.2009</strong></strong> –<strong> <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/qk20090617_1bvq002609.htm">1 BvQ 26/09</a></strong> – hat das BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit welchem der Antragsteller, der wegen eines von ihm begangenen Tötungsverbrechens, bei dem er Teile seines Opfers verspeiste, in der Öffentlichkeit als der „Kannibale von Rotenburg“ bekannt wurde, sich gegen die drohende Veröffentlichung  eines Kinofilms wendet. Mit Urteil vom Mai 2006, rechtskräftig seit Februar 2007, wurde er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Der Antragsteller hat in einem Zivilprozess versucht zu verhindern, dass ein den realen Gegebenheiten nachempfundender Kinofilm über sein Leben und seine Tat gezeigt wird, dessen deutsche Uraufführung alsbald vorgesehen ist. Er beabsichtigt, das in letzter Instanz zu seinen Ungunsten ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, sobald ihm die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.</p>
<p style="text-align:justify;">Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setze nach Auffassung des BVerfGs voraus, dass anderenfalls Folgen eintreten würden, die erstens für sich genommen hinreichend gewichtig sind und zweitens gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die noch mögliche Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen. Vorliegend fehle es schon an der erstgenannten Voraussetzung. Die Ausführungen des Antragstellers liessen einen hinreichend gewichtigen Nachteil durch die bei Nichterlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu erwartende Vorführung des Films „Rohtenburg“ nicht erkennen. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass der Film seine Biografie und seine Tat unter Wiedergabe zahlreicher zutreffender Details auch aus seinem Intimleben abbilde, liege hierin schon deshalb kein schwerer Nachteil, weil davon auszugehen sei dass diese Informationen einer breiten Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt und &#8211; im Hinblick auf die zeitliche Nähe des Abschlusses des Strafverfahrens gegen den Antragsteller &#8211; auch noch aktuell bewusst seien. Dies folge zum einen aus dem großen öffentlichen Aufsehen, das die beispiellose Straftat des Antragstellers und ihre Würdigung durch die Strafgerichte erregt hätten, zum anderen aber daraus, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben selbst in vielfältiger Weise die Öffentlichkeit gesucht und namentlich sowohl an einem Buchprojekt als auch an einer Fernsehsendung über seine Tat und sein Leben mitgewirkt habe. Da der Antragsteller noch mehrere Jahre in Strafhaft werde verbringen müssen, sei auch eine Beeinträchtigung seines Resozialisierungsinteresses nicht ersichtlich.Dasselbe gelte für die vom Antragsteller befürchtete Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Auch insoweit sei nicht erkennbar, dass die Vorführung eines Filmes &#8211; in dem der Antragsteller durch einen ihm ähnlich sehenden Schauspieler dargestellt werde &#8211; ihn schwer in rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, nachdem er selbst freimütig an der Veröffentlichung von ihn zeigenden Fotos in der Presse mitgewirkt  und auch ein Buch autorisiert habe, das auf dem Umschlag eine Portraitaufnahme des Antragstellers trage.</p>
<p style="text-align:justify;"><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/qk20090617_1bvq002609.html" target="_blank"><span style="color:#008000;"><strong>Zur Entscheidung und den Gründen im einzelnen,</strong></span></a> weshalb das BVerfG den Antrag als unbegründet ablehnte siehe Quelle: <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-066.html" target="_blank">Pressemitteilung BVerfG </a><strong><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-066.html" target="_blank"> 65/2009 vom 18. Juni 2009 </a>zum </strong>Beschluss vom 17. Juni 2009 – <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/qk20090617_1bvq002609.htm">1 BvQ 26/09</a> –</p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;"><strong>3.</strong></p>
<p style="text-align:justify;"><em><span style="color:#008000;"><strong>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe</strong></span></em></p>
<p style="text-align:justify;">Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einen Beratungshilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil die Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m.  Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) verletze, wonach eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten auch im außergerichtlichen Rechtsschutz geboten ist. Vergleichsmaßstab sei das Handeln eines Bemittelten, der bei der Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die Kosten vernünftig abwäge . Für die Frage, ob er einen Anwalt hinzuziehen würde, komme es insbesondere darauf an, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte brauche oder selbst dazu in der Lage sei. Im vorliegenden Fall benötigte die Beschwerdeführerin fremde Hilfe wegen eines rechtlichen Problems, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren hatte. Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts könne es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen wolle. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheide dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über die Leistungen der Beschwerdeführerin. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen könne.  Aus Sicht der Rechtsuchenden sei der behördliche Rat nicht mehr dazu geeignet, ihn zur Grundlage einer selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen.  Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren dürfe der Beschwerdeführerin eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden. Auch wenn sich im Einzelfall ein objektiver Mehrwert anwaltlicher Beteiligung gegenüber behördlicher Beratung nicht empirisch voraussagen lasse, handele es sich bei einer zusätzlichen und von außen kommenden Durchsetzungshilfe im Widerspruchsverfahren grundsätzlich um eine geeignete Maßnahme zur Effektivitätssteigerung des Verfahrens. Dies sei insbesondere wegen des existenzsichernden Charakters des Arbeitslosengelds II von Bedeutung. Wegen der grundsätzlich zeitverzögernden Wirkung des Vorverfahrens und seiner Verbindung zum Klageverfahren ist auf eine möglichst effektive Gestaltung des Vorverfahrens zu achten. Der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, könne nach den dargestellten Gründen nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur Versagung der Beratungshilfe angesehen werden.<br />
Quelle:<strong><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-064.html" target="_blank"><span style="color:#008000;">Pressemitteilung Nr. 64/2009 vom 18. Juni 2009</span></a> zum </strong>Beschluss vom 11. Mai 2009 – <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090511_1bvr151708.html" target="_blank"><span style="color:#008000;"><strong>1 BvR 1517/08</strong></span></a> –</p>
<p style="text-align:justify;">
<p style="text-align:justify;">
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Kursrichtung: Der Bundestag und die Patientenverfügung]]></title>
<link>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/06/18/kursrichtung-der-bundestag-und-die-patientenverfugung/</link>
<pubDate>Thu, 18 Jun 2009 07:06:01 +0000</pubDate>
<dc:creator>Liz</dc:creator>
<guid>http://jusatpublicum.wordpress.com/2009/06/18/kursrichtung-der-bundestag-und-die-patientenverfugung/</guid>
<description><![CDATA[Eine Glaskugel für die Wahl der optimalen Kursrichtung bei Entscheidungen wünscht sich mancher geleg]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><img class="alignnone size-full wp-image-702" title="5832513" src="http://jusatpublicum.wordpress.com/files/2009/06/5832513.jpg" alt="5832513" width="499" height="333" /></p>
<p><strong>Eine Glaskugel</strong></p>
<p style="text-align:justify;">für die Wahl der optimalen Kursrichtung bei Entscheidungen wünscht sich mancher gelegentlich.</p>
<p style="text-align:justify;">Heute vielleicht auch der eine oder andere beim <a href="http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2009/24808527_kw25_patientenverfuegung/index.html" target="_blank"><span style="color:#0000ff;"><strong>TOP &#8220;Patientenverfügung&#8221; im Bundestag.</strong></span></a> Dort stehen eute drei Entwürfe zur Abstimmung. <a href="http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2009/24808527_kw25_patientenverfuegung/index.html" target="_blank"><span style="color:#0000ff;"><strong>(Details: hier).</strong></span></a> Bei einer Vielzahl von Veranstaltungen und eigenen Vorträgen habe ich überwiegend seitens der Ärzte den Wunsch nach gesetzlichen Regelungen vernommen. Man kann mutmassen, wieviel davon (un)bewusst der Hang zu (wenigstens straf- oder haftungs-) entlastenden legalen Freizeichnungs-Rahmenbedingungen sein könnte. Wenn es tatsächlich zu entsprechenden rechtlichen Regelungen kommt, schwenkt die Diskussion kurz zuvor und erst recht anschliessend jedoch und dem Wert des Gespräches zwischen Arzt und Patienten und deren Angehörigen wird dann der Vorrang zugewiesen. (Kommt mir seltsam bekannt aus der Organspende und Transplantationsmedizin vor). Ob <span style="color:#0000ff;"><strong>Merkel </strong></span>das ebenfalls im Auge hatte, <a href="http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=36949&#38;src=suche&#38;p=merkel" target="_blank"><strong><span style="color:#0000ff;">als sie die Ablehnung der gesetzlichen Regelung durch die Ärzte als &#8220;interessant&#8221; bezeichnete?</span></strong></a></p>
<p style="text-align:justify;">
</div>]]></content:encoded>
</item>

</channel>
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