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	<title>rechtsformen &amp;laquo; WordPress.com Tag Feed</title>
	<link>http://en.wordpress.com/tag/rechtsformen/</link>
	<description>Feed of posts on WordPress.com tagged "rechtsformen"</description>
	<pubDate>Wed, 23 Dec 2009 04:52:00 +0000</pubDate>

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	<language>en</language>

<item>
<title><![CDATA[Unternehmensgründung: Welche Rechtsform? Englische Ltd.]]></title>
<link>http://susanne23.wordpress.com/2009/06/01/unternehmensgrundung-welche-rechtsform-englisch-ltd/</link>
<pubDate>Mon, 01 Jun 2009 19:54:31 +0000</pubDate>
<dc:creator>donnydon</dc:creator>
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<description><![CDATA[Ich möchte meinen ersten Post dem Thema Unternehmensgründung widmen und im Speziellen der Rechtsform]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Ich möchte meinen ersten Post dem Thema Unternehmensgründung widmen und im Speziellen der Rechtsform Limited (Ltd.). Wir selber haben uns vor einigen Jahren entschlossen, eine englischen Limited zu gründen. Die Gründe hierfür sind, geringe Kosten, kurze Dauer und internationales Ansehen.<br />
Im folgenden Artikel möchte ich euch das Thema etwas näher bringen.</p>
<p>Vor der Gründung eines Unternehmens stellt sich für jeden angehenden Unternehmer die Frage, welche die geeignetste Rechtsform für die geplante Unternehmung ist. Zwar favorisieren die meisten Gründer ganz klar die Gründung einer Kapitalgesellschaft, allerdings ist die deutsche GmbH noch immer ein &#8220;bürokratisches Ungetüm&#8221;, welches aufgrund des hohen Mindestkapitals nur selten in Frage kommt.</p>
<p>Eine Alternative zur Gründung einer GmbH im Inland stellt die Gründung einer ausländischen Kapitalgesellschaft dar. Viele Deutsche Gründer schließen die persönliche Haftung aus, in dem sie eine englische Limited gründen. Wer eine Limited gründen möchte, muss nämlich nur einen Bruchteil der Stammeinlage aufbringen, wie sie bei der deutschen GmbH üblich wäre. Mit lediglich einem britischen Pfund Grundkapital lässt sich schon eine Limited gründen.</p>
<p>Im Internet gibt es eine Vielzahl von Dienstleistern, die bei der Gründung einer Limited behilflich sein können. Bereits für weit unter tausend Euro lässt sich mit Hilfe eines dieser Dienstleister eine Limited gründen. Die bürokratischen Hürden sind hierbei wesentlich geringer, als in Deutschland. Eine Reise nach Groß Britannien ist für Gründung einer Limited nicht erforderlich.</p>
<p>Dazu kommt, dass die Bilanzierungsvorschriften in Groß Britannien unternehmerfreundlicher sind als in Deutschland. Allerdings müssen auch Unternehmer, die eine englische Limited gründen, sich mit buchhalterischen Rahmenbedingungen und Vorschriften auseinandersetzen.</p>
<p>Auf dieser Seite findet ihr noch weitere Informationen zum Thema <a href="http://www.limited-vergleichen.com">englische Limited gründen</a>. Gleichzeitig könnt ihr dort verschiedene Gründungsagenturen vergleichen.<br />
Ich hoffe, ich konnte hiermit etwas Klarheit schaffen.</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Kartelle]]></title>
<link>http://marya1.wordpress.com/2009/03/13/kartelle/</link>
<pubDate>Fri, 13 Mar 2009 18:28:20 +0000</pubDate>
<dc:creator>marya1</dc:creator>
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<description><![CDATA[Merkmale von Kartellen Vertragliche Basis Wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit der beteili]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p><strong>Merkmale von Kartellen<br />
</strong>Vertragliche Basis<br />
Wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit der beteiligten U.<br />
Horizontaler Zusammenschluss (gleichartige und gleichstufige U.)<br />
Beschränkung des Wettbewerbs<br />
Frühstückskartelle<br />
Kartellartige Absprachen, die ohne schriftliche Vereinbarung zwischen konkurrierenden Unternehmen getroffen werden (bei einem Arbeitsessen)</p>
<p><strong>Kartelle niederer Ordnung</strong><br />
Kartell regelt nur die Liefer- und Zahlungsbedingungen. Produktion und Absatz bleiben unbeeinflusst.</p>
<p><strong>Kartelle höherer Ordnung</strong><br />
Vertragliche Regelungen gehen über die Liefer- und Zahlungsbedingungen hinaus.</p>
<p><strong>Konditionenkartelle<br />
</strong>Zahlungsziel<br />
Erfüllungsort<br />
Regelung der Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten<br />
Garantie- und Reklamationsfristen<br />
Skonti und Rabatte<br />
Wettbewerb wird auf Preis und Qualität reduziert (Lesezirkel)</p>
<p><strong>Preiskartelle<br />
</strong>Kalkulationskartell: Kalkulationsschema wird festgelegt<br />
Mindestpreiskartell<br />
Einheitspreiskartell: Preiskonkurrenz völlig ausgeschaltet. Stilllegung von U., bei denen der Einheitspreis die Kosten nicht deckt.<br />
Markenschutzkartell: Preisbindung der zweiten Hand im Handel</p>
<p><strong>Produktionskartelle<br />
</strong>Kostensenkung: Normungs- und Typisierungskartell (kw bei Automotoren)<br />
Spezialisierungskartelle (Möbel)<br />
Patentverwertungskartelle<br />
Kontingentisierungskartelle</p>
<p><strong>Absatzkartelle (Vertriebskartelle)<br />
</strong>Absatzgebiet wird aufgeteilt<br />
Rayonnisierungskartelle<br />
Exportkartelle: Beschränkung der Konkurrenz auf den Exportmärkten – gemeinsame Absatzorganisation, gemeinsame Werbung</p>
<p><strong>Syndikat<br />
</strong>Verkauf für die kartellierten Unternehmungen erfolgt zentral über eine eigene Verkaufsorganisation<br />
Meist Rechtsform GesmbH, deren Gesellschafter die kartellierten Unternehmen sind</p>
<p><strong>Kartellgesetzgebung<br />
</strong>Ausnahme Bagatellkartelle (Marktanteil &#60; 5 %)<br />
Vereinbarungen müssen in das Kartellregister eingetragen werden<br />
Eintragung kann abgelehnt werden, wenn Kartell zu Preissteigerungen und Beschränkungen des Angebotes führt oder in Widerspruch zu EU-Recht steht<br />
Kartellregister liegt zur öffentlichen Einsicht auf.<br />
Seit 2002 eigene Bundeswettbewerbsbehörde<br />
<a href="http://www.bib.gv.at/">http://www.bib.gv.at/</a></p>
<p><strong>Wirtschaftliche Beurteilung der Kartelle<br />
</strong>Gegner:<br />
 Wettbewerb ganz oder tw. Ausgeschaltet<br />
Preise überhöht<br />
Marktbeherrschende Unternehmensgruppen, die technischen und wirtschaftlichen Fortschritt hemmen bzw. politische Macht ausüben</p>
<p>Befürworter:<br />
Marktregelnde Absprachen führen zu gleichmäßiger Produktion und Beschäftigung<br />
Ruinöser Wettbewerb wird ausgeschaltet<br />
Technischer Fortschritt wird besser genutzt<br />
Kartell sichern dem Konsumenten sichere Versorgung und gleichmäßige Beschäftigung</p>
<p><strong>Konzerne &#8211; Merkmale<br />
</strong>Kapitalmäßige Verflechtung<br />
Einheitliche Leitung</p>
<p><strong>Konzernarten<br />
</strong>Horizontale: gleichartige und gleichstufige U. schließen sich zusammen mit dem Ziel der Rationalisierung, Marktbeherrschung<br />
Vertikale: gleichartige, aber verschiedenstufige U. schließen sich zusammen – Ziel ist Sicherung der Vorleistungen und des Absatzes<br />
Diagonale: leistungsmäßig kein Zusammenhang. Ziel ist die Erzielung der maximalen Rentabilität durch Risikostreuung über mehrere Branchen, optimale Verwendung von liquiden Mitteln, Verminderung der Besteuerung durch Gewinnverlagerung in Länder mit niedrigerer Besteuerung</p>
<p><strong>Holdinggesellschaften und Trusts<br />
</strong>Holding: Dachgesellschaft eines Konzerns, die die Mehrheit der Aktien hält und die Leitung übernimmt. Produktion und Vertrieb bleiben bei den verwalteten U.<br />
Trust: Ergebnis einer Konzernbildung unter Verwendung einer Holdinggesellschaft oder Resultat der Verschmelzung von Großunternehmen zu rechtlichen Einheiten</p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[MoMiG tritt in Kraft – und ist schon auf der BWL CD]]></title>
<link>http://harryzingel.wordpress.com/2008/10/28/momig-tritt-in-kraft-%e2%80%93-und-ist-schon-auf-der-bwl-cd/</link>
<pubDate>Tue, 28 Oct 2008 09:58:12 +0000</pubDate>
<dc:creator>Harry Zingel</dc:creator>
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<description><![CDATA[Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist heute ]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist heute im Bundesgesetzblatt <a href="http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2026.pdf" target="_blank">veröffentlicht worden</a> und tritt am 1. November in Kraft. Ich freue mich darauf hinweisen zu können, daß das Gesetz schon seit Ende August auf der BWL CD berücksichtigt ist.</p>
<p>Im einzelnen wurden die folgenden Punkte im Lexikon für Rechnungswesen und Controlling und in den anderen Schriftwerken der BWL CD aktualisiert bzw. hinzugefügt:</p>
<ol>
<li>Einführung einer Unternehmergesellschaft, die schon mit einem einzigen Euro Stammkapital gegründet werden kann. Die Firmierung muß ausdrücklich den Begriff &#8220;haftungsbeschränkt&#8221; enthalten. Dieser Terminus darf nicht abgekürzt werden. Diese neue Variante der GmbH tritt in direkte Konkurrenz zur Limited.</li>
<li>Die Unternehmergesellschaft unterliegt dann aber einer Pflichtthesaurierung, um Stammkapital aufzubauen, vgl. in &#8220;Rücklage, gesetzliche&#8221;. Sie wird, wenn durch einbehaltene Gewinne ein Stammkapital i.H.v. 25.000 Euro aufgebaut wurde, zu einer &#8220;normalen&#8221; GmbH, darf sich aber weiterhin &#8220;Unternehmergesellschaft&#8221; nennen.</li>
<li>Ansonsten bleibt es bei einem Stammkapital i.H.v. 25.000 Euro. Grund hierfür waren offenbar Bedenken des Mittelstandes, der durch die neue Firmierung den Ruf der bisherigen GmbH auf dem Spiel sah.</li>
<li>Abschaffung der bisherigen Stückelungs- und Mindesteinlagevorschriften. Ein GmbHAnteil ist dann ab 1 Euro möglich. Die bisherige Vorschrift, daß die Anteile durch einen bestimmten Betrag teilbar sein müssen, entfällt.</li>
<li>Einführung eines Mustervertrages, der auch eine Gründung ohne notarielle Beurkundung erlaubt. Dies erleichtert und beschleunigt die Gründung der GmbH – und spart zudem die u.U. nicht geringen Kosten des Notars.</li>
<li>Beschleunigung der Registereintragung beim Unternehmensregister. Das Registerverfahren wird dabei von einer ggfs. erforderlichen gewerberechtlichen Genehmigung abgekoppelt, so daß die Eintragung schneller bewirkt werden kann. Man kann also schon im Handelsregister stehen, während man noch auf die gewerberechtliche Genehmigung wartet.</li>
<li>Zulassung der Verlegung des Verwaltungssitzes in das Ausland. Solche Gestaltungen waren bisher in Deutschland nicht anerkannt, §4a Abs. 2 GmbHG. Auch hier ist das EU-Recht klar zu erkennen: insbesondere ist dies eine Umsetzung der bekannten vier freiheiten des EU-Vertrages, der diese Konstruktion eigentlich schon seit 1992 gestattet.</li>
<li>Zugleich aber Pflicht zur Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister. Eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland bleibt also auf jeden Fall erhalten. Es soll nicht möglich sein, eine GmbH dem Zugriff deutscher Behörden oder deutscher Gläubiger zu entziehen.</li>
<li>Einführung einer offenlegungspflichtigen Gesellschafterliste zur Erhöhung der Transparenz. In diesem Zusammenhang wird das Institut der Gutgläubigkeit des Anteilserwerbes eingeführt, d.h. wer bei Kauf des Anteiles gutgläubig war kann auch darauf vertrauen, in die Gesellschafterliste eingetragen worden zu sein. Dies entspricht den Gutgläubigkeitsvorschriften in anderen Rechtsbereichen, z.B. im Recht der Handelsregister. Die Gesellschafterliste hat damit auch eine Art Schutzfunktion.</li>
<li>Aufhebung der Unterscheidung zwischen &#8220;kapitalersetzenden&#8221; und &#8220;normalen&#8221; Gesellschafterdarlehen. Es wird spannend zu sehen, wie sich dies auf &#8220;neue&#8221; Finanzierungsformen wie z.B. Mezzanine-Kapital auswirkt</li>
<li>Einführung einer Verpflichtung der Gesellschafter, bei Zahlungsunfähigkeit oder Unterbilanz bei Führerlosigkeit an Stelle des (dann ja nicht vorhandenen) Geschäftsführers den Insolvenzantrag zu stellen. Die fortsetzung der Geschäftstätigkeit faktisch bereits zahlungsunfähiger Gesellschaften soll so erschwert werden.</li>
<li>Ausweitung der Ausschlußgründe für den Posten des Geschäftsführers. Bisher kann nicht Geschäftsführer sein, wer wegen bestimmter Straftaten im Bereich des Bankrottes verurteilt wurde (§6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG). Diese Bestimmung wird auf weitere Straftaten und auf im Ausland begangene Delikte ausgeweitet. Ein Mittel gegen &#8220;Back Seat Driving&#8221;, also die Leitung der Gesellschaft &#8220;von hinten&#8221; durch eine als Geschäftsführer ausgeschlossene Person im Wege der Bestellung eines Strohmannes, wird damit aber kaum verhindert werden.</li>
<li>Zulassung des Cash-Pooling auch für GmbHs. Bei dieser Finanzierungsform teilen sich Konzerngesellschaften Finanzmittel. Dies war bisher nur für Aktiengesellschaften zulässig.</li>
</ol>
<p>BWL CD: <em>Mehr wissen – mehr können – mehr sein!</em></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Allmend(eigentum) in Bayern]]></title>
<link>http://commonsblog.wordpress.com/2007/12/12/allmendeigentum-in-bayern/</link>
<pubDate>Wed, 12 Dec 2007 18:39:36 +0000</pubDate>
<dc:creator>Silke Helfrich</dc:creator>
<guid>http://commonsblog.wordpress.com/2007/12/12/allmendeigentum-in-bayern/</guid>
<description><![CDATA[Wir sagten es schon: Allmende sind überall. Sogar in Bayern. Hier ein kurzer Überblick zur Allmenden]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>Wir sagten es schon: Allmende sind überall. Sogar in Bayern.</p>
<p><img src="http://farm1.static.flickr.com/181/437364076_a19b95fa13_m.jpg" border="3" alt="" hspace="3" vspace="3" width="156" height="118" align="right" /></p>
<p>Hier ein kurzer <a href="http://commonsblog.wordpress.com/wp-admin/%20%20%20%20*%20Was%20bedeutet%20der%20Begriff%20%27Allmende%27?%20%20%20%20%20*%20Wie%20wurden%20die%20Allmenden%20genutzt?%20%20%20%20%20*%20Wie%20entwickelte%20sich%20das%20Allmendesystem%20im%20Mittelalter?%20%20%20%20%20*%20Warum%20sind%20Allmendefl%C3%A4chen%20in%20Bayern%20noch%20erhalten?" target="_blank">Überblick zur Allmendentwicklung</a> im heutigen Freistaat seit dem 10.Jhd. von Christiane Lutz (Institut für Landschaftsplanung und Ökologie der Uni Stuttgart). Sie skizziert grob die Nutzungsentwicklung der Allmende, der klassischen Allmende: Wald, Wiesen, Weiden. Interessant fand ich die Rolle der Klöster:</p>
<p><!--more--></p>
<blockquote><address>&#8220;In Bayern gab es Ende des 12.Jh 140 Klöster. Um 1803 war die Hälfte Bayerns im Besitz der Kirche und der Klöster. Die Klöster hatten eine wichtige Bedeutung:</address>
<ul>
<li>
<address>Sie betrieben eine gemeinschaftliche Bewirtungswirtschaft.</address>
</li>
<li>
<address>Sie verliehen ihren Bauern das Nutzeigentum an klösterlichen Hofstellen und zugehöriger Flur. Die Untertanen waren von ihnen abhängig, aber beschützt. Ihre Hufenbauern (Besitzer von Höfen mit 7-10 ha Land) und hofansässigen Bauern waren Nutzungsberechtigte der Allmende.</address>
</li>
<li>
<address>Sie betrieben keine Wirtschaft mit Überschuss.</address>
</li>
<li>
<address>Sie herrschten als Hofmarksherren über Land und Leute ihres Gebiets&#8230;.&#8221;</address>
</li>
</ul>
</blockquote>
<p>Nutzeigentum ist das Stichwort. Nutzen zum Bewirtschaften und zum Leben? Ja! Aber Eigentumsverhältnisse, die die uneingeschränkte  Verfügungsgewalt über Sachen einschließen &#8211; das Veräusserungsrecht und selbst die Möglichkeit der Zerstörung derselben &#8211; verbieten sich für Allmende. <strong>Usus und usus fructus ja. Abusus nein</strong>. Dh. kein Ver- und Mißbrauch der Allmende.</p>
<p>Zu fragen ist, welche Eigentumsformen und -formel das Recht heute bietet, um die Allmende auszubauen. Stichworte sind hier: Gesamthänderschaft, Regale, Allmendekorporationen; Nachbarschaftsrecht, Vermögensgüter u.a.</p>
<pre>foto on flickr by <a href="http://flickr.com/photos/britta_585/" target="_blank">helga_262 </a></pre>
</div>]]></content:encoded>
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