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	<title>sperrzeiten &amp;laquo; WordPress.com Tag Feed</title>
	<link>http://en.wordpress.com/tag/sperrzeiten/</link>
	<description>Feed of posts on WordPress.com tagged "sperrzeiten"</description>
	<pubDate>Sat, 05 Dec 2009 12:45:37 +0000</pubDate>

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	<language>en</language>

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<title><![CDATA[Arbeit für die Konkurrenz reduziert Arbeitslosengeld ]]></title>
<link>http://heftklammer.wordpress.com/2009/09/16/arbeit-fur-die-konkurrenz-reduziert-arbeitslosengeld/</link>
<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 07:56:27 +0000</pubDate>
<dc:creator>heftklammer</dc:creator>
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<description><![CDATA[Fristlos entlassener Betriebsleiter einer Sicherheitsfirma erhält wegen seiner Tätigkeit für ein Kon]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><blockquote><p>Fristlos entlassener Betriebsleiter einer Sicherheitsfirma erhält wegen seiner Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen Arbeitslosengeld erst nach Sperrzeit</p>
<p>Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten.<br />
Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit gezahlt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.</p>
<p>Arbeitsloser wehrt sich gegen Sperrfrist</p>
<p><!--more--></p>
<p>Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau war von November 1991 bis Mai 2006 bei einer Frankfurter Sicherheitsfirma als Bereichsleiter tätig. Weil er während dieser Zeit auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe, wurde ihm fristlos gekündigt. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der Arbeitslose bestritt hingegen eine Vertragsverletzung. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Nach dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet worden.</p>
<p>Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten rechtfertigt fristlose Kündigung</p>
<p>Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur für Arbeit Recht. Durch seine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen habe der Betriebsleiter gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung. Hinsichtlich der Sperrzeit sei es unerheblich, ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichen. Aufgrund der sozialgerichtlichen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der entlassene Betriebsleiter während seines Arbeitsverhältnisses auch für eine Sicherheitsfirma aus Kassel tätig gewesen sei. Dies folge daraus, dass er in einem Alarmprotokoll der Konkurrenzfirma als zu informierende Kontaktperson genannt werde. Auch habe er deren Firmenfahrzeug genutzt und von ihr ein Firmen-Handy erhalten. Die entsprechende Handy-Nummer habe er auf dem Arbeitslosengeldantrag für eventuelle Rückfragen angegeben. Unerheblich sei, ob die Einsätze für die Konkurrenzfirma unentgeltlich aus reiner Gefälligkeit – wie der Kläger behaupte &#8211; erfolgt sind. Denn während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt.</p></blockquote>
<p>Sozialgerichtsbarkeit: <a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&#38;id=3407&#38;s0=&#38;s1=&#38;s2=&#38;words=&#38;sensitive=" target="_blank">Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 9 AL 91/08. </a></p>
<p>Urteil: <a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&#38;id=121853&#38;s0=&#38;s1=&#38;s2=&#38;words=&#38;sensitive=" target="_blank">Hessisches Landessozialgericht  	L 9 AL 91/08  	16.02.2009 rechtskräftig </a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[BSG: Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit]]></title>
<link>http://heftklammer.wordpress.com/2009/07/21/bsg-sperrzeit-fur-arbeitslosengeld-nach-altersteilzeit/</link>
<pubDate>Tue, 21 Jul 2009 15:18:44 +0000</pubDate>
<dc:creator>heftklammer</dc:creator>
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<description><![CDATA[Der 1942 geborene Kläger stand bis 30. September 2005 bei der Firma H.P. in einem Arbeitsverhält­nis]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><blockquote><p>Der 1942 geborene Kläger stand bis 30. September 2005 bei der Firma H.P. in einem Arbeitsverhält­nis. Zuvor hatte er im November 2001 Altersteilzeit vereinbart, durch die das bis dahin unbefristete Arbeits­verhältnis ab 1. April 2002 in ein bis 30. September 2005 befristetes Arbeitsverhältnis, beginnend mit dem 1. April 2002, mit einer Arbeitsphase bis 31. Dezember 2003 und einer daran an­schließenden Freistellungsphase umgewandelt worden war. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hat die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2005 (12 Wochen) wegen Eintritts einer Sperrzeit abgelehnt. Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen.<!--more--></p>
<p>Mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2009 hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts ‑ B 7 AL 6/08 R &#8211; das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent­scheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar ist das Landessozialgericht zu Recht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Altersteilzeitvereinbarung das Be­schäftigungsverhältnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gelöst hat; auch in der Freistellungsphase bestehen nämlich noch Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Annahme einer Beschäftigungslosigkeit im Sinne eines (leistungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses verneinen lassen. Das Landessozialgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt hat, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu be­ziehen und deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen war. Wäre dies der Fall, würde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen. Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Ver­einbarung mit der Arbeitgeberin könnte auch darin bestehen, dass der Kläger mit dieser Vereinbarung einer ansonsten drohenden rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zuvorkam.</p>
<p>Hinweis zur Rechtslage:</p>
<p>§ 144 SGB III<br />
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn<br />
1.    der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst … und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), …</p>
<p>(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, …</p>
<p>Az:  B 7 AL 6/08 R                              B    .  ./.  Bundesagentur für Arbeit</p></blockquote>
<p>BSG: <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&#38;Art=ps&#38;Datum=2009&#38;nr=11050&#38;pos=0&#38;anz=35" target="_blank">Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit </a></p>
</div>]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[DIE LINKE: Immer mehr Sperrzeiten bei ALG I und rechtswidrige Sanktionen bei Hartz IV]]></title>
<link>http://hamburglinks.wordpress.com/2009/07/02/die-linke-immer-mehr-sperrzeiten-bei-alg-i-und-rechtswidrige-sanktionen-bei-hartz-iv/</link>
<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 14:00:10 +0000</pubDate>
<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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<description><![CDATA[Photo: Katja Kipping Von 2007 bis 2008 ist die Zahl der gegen Hartz IV-Beziehende verhängten Sanktio]]></description>
<content:encoded><![CDATA[Photo: Katja Kipping Von 2007 bis 2008 ist die Zahl der gegen Hartz IV-Beziehende verhängten Sanktio]]></content:encoded>
</item>
<item>
<title><![CDATA[Beckstein: "Keine Änderung der Sperrzeitenregelung"]]></title>
<link>http://hogalieferantensuche.wordpress.com/2008/04/16/beckstein-keine-anderung-der-sperrzeitenregelung/</link>
<pubDate>Wed, 16 Apr 2008 08:07:54 +0000</pubDate>
<dc:creator>Thomas Hendele</dc:creator>
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<description><![CDATA[München &#8211; Der bayerische Ministerpräsident Günther Beckstein (CSU) will die Sperrstunde von zw]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<div class='snap_preview'><p>München &#8211; Der bayerische Ministerpräsident Günther Beckstein (CSU) will die Sperrstunde von zwei Uhr an nicht wieder einführen. Beckstein habe in einem Sechs-Augen-Gespräch mit dem Präsidenten des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes (BHG) Siegfried Gallus sowie Hauptgeschäftsführer Ralf Schell zugesichert, dass es keine Änderungen bei dem entsprechenden Gesetz geben werde, so BHG-Sprecher Frank John. &#8220;Darüber hat sich Ministerpräsident Beckstein auch bereits mit dem zuständigen Innenminister Joachim Herrmann verständigt.&#8221;</p>
<p>Die Münchner Abendzeitung hatte am vergangenen Wochenende berichtet, dass Innenminister Joachim Herrmann (CSU) die Wiedereinführung der Sperrzeit fordert. &#8220;Die seit Anfang 2005 geltende Regelung, die lediglich eine Putzstunde zwischen 5 Uhr und 6 Uhr verpflichtend vorschreibt, hat sich bewährt&#8221;, betont der BHG-Präsident. Sie trägt seiner Meinung nach &#8220;dem veränderten Ausgehverhalten der Bevölkerung Rechnung und ist ein gelungenes Beispiel für Entbürokratisierung seitens der Staatsregierung.&#8221;</p>
<p><a href="http://www.bhg-online.de">www.bhg-online.de</a><br />
Quelle: <a href="http://www.ahgz.de">www.ahgz.de</a></p>
</div>]]></content:encoded>
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